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Landgericht Bochum·4 O 347/09·24.06.2010

Schadensersatz nach Container-Ausleerung: Keine Haftung des Containervermieters

ZivilrechtDeliktsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangte von dem Containervermieter Schadensersatz, weil dessen Mitarbeiter einen Container auf dem Grundstück abholten und den Inhalt auskippten; dadurch seien u.a. Sondermüll und verwertbare Gegenstände auf dem Gelände verteilt worden. Das LG wies die Klage gegen den Containervermieter ab. Ein Vertrag mit dem Kläger bestand nicht; deliktische Ansprüche scheiterten mangels schlüssig dargelegter Eigentums-/Besitzverletzung sowie am Nachweis, dass gerade dieser Container Sondermüll enthielt. Auch § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 326 StGB griffen mangels Vorsatz bzw. Beweis nicht durch.

Ausgang: Klage gegen die Beklagte zu 2) auf Schadensersatz mangels Anspruchsgrundlage und Nachweis abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch setzt ein Vertragsverhältnis zwischen Anspruchsteller und Anspruchsgegner voraus; fehlt es daran, scheidet eine Haftung aus Pflichtverletzung aus.

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Ein reiner Vermögensschaden begründet keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB; erforderlich ist die Verletzung eines dort geschützten Rechtsguts, insbesondere eine substantiiert dargelegte Eigentums- oder Besitzverletzung.

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Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt voraus, dass der Kläger den Nachweis führt, dass Abfälle von der Art, Beschaffenheit und Menge abgelagert wurden, die geeignet sind, den Boden nachhaltig zu verunreinigen oder sonst nachhaltig zu verändern, und dass diese Ablagerung dem Anspruchsgegner zuzurechnen ist.

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§ 826 BGB erfordert neben objektiver Sittenwidrigkeit die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens; ein Handeln zur eigenen Zweckerreichung genügt nicht ohne Nachweis der Schädigungsabsicht bzw. zumindest bedingten Schadensvorsatzes.

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Eine Beweiserleichterung nach § 830 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, wenn bereits nicht feststeht, dass der Schaden durch einen von mehreren konkret in Betracht kommenden Beteiligten verursacht wurde und auch weitere Dritte als Verursacher ernsthaft möglich sind.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB§ 826 BGB§ 830 Abs. 1 BGB§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 100 ZPO

Tenor

Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger und der Beklagten zu 1) je zur Hälfte auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) wer-den dem Kläger auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden der Beklagten zu 1) zur Hälfte auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bochum (Az. 80 IN 973/05) vom 10.11.2005 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn O, L-str. 27b, # E bestellt.

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Im Rahmen des Insolvenzverfahrens beauftragte der Kläger, vertreten durch die von ihm beauftragte Hausverwalterin, die T, deren Inhaber der Zeuge T1 ist, die Beklagte zu 1.) damit, eine Halle der schuldnerischen Immobilie leer zu räumen. Grundlage des Vertrages war das Angebot der Beklagten zu 1.) vom 10.02.2008 (vgl. Bl. 12 d.A.) in Höhe von 4.085,00 € netto zzgl. 19 % Umsatzsteuer (insgesamt 4.873,05 €). Das Angebot umfasste die Arbeitsleistung, die Stellung von Containern und die Entsorgung des Containerinhalts, einschließlich der in den Hallen befindlichen Farben und Lacke, sowie Lösemittel und Waschflüssigkeiten. Das Angebot der Beklagten zu 1.) wurde mit Schreiben des Zeugen T1 vom 10.12.2008 (vgl. Bl. 13 d.A.) angenommen. Die Beklagte zu 1.) begann am 17.12.2008 auftragsgemäß mit der Durchführung der Räumungsarbeiten.

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Bei einer Besichtigung am 19.12.2008 musste der Kläger feststellen, dass die Beklagte zu 1.) den Auftrag nicht ordnungsgemäß durchgeführt hatte, sondern die zuvor auf dem Gelände der Produktionshalle Herner Straße 58-60 stehenden, bereits befüllten Container ausgekippt und die Container sodann von dem Gelände entfernt worden waren. In dem Müllberg befanden sich zum Teil auch fertige Fenster- und Türenelemente, die nicht entsorgt, sondern eigentlich noch verwertet werden sollten.

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Hintergrund für den Vorfall ist, dass die Beklagte zu 1.) selbst nicht im Besitz eigener Container war, sondern diese von ihr zur Auftragsdurchführung bei der Beklagten zu 2.) angemietet wurden. Da die Beklagte zu 1.) die Containermiete nicht an die Beklagte zu 2.) zahlte, ließ die Beklagte zu 2.) die ihr gehörenden Container in der Zeit von Freitag, dem 19.12.2008 bis Samstag, dem 20.12.2008 ohne Zustimmung des Klägers vom Gelände des Insolvenzschuldners abholen, wobei der Inhalt der Container von Mitarbeitern der Beklagten zu 2.) ausgekippt wurde.

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Der Kläger beauftragte die Fa. U aus Haltern am See sowie die Fa. M aus Reken mit der Beseitigung des Abfalls. Durch die Beauftragung dieser beiden Firmen entstanden ihm Kosten in Höhe von 14.141,30 €, die sich aus der Rechnung der Fa. U vom 31.12.2008 (vgl. Bl. 19 d.A.) und den beiden Rechnungen der Fa. M vom 21.12.2008 über 3.584,80 € (vgl. Bl. 20f. d.A.) und über 5.694,16 € (vgl. Bl. 22f. d.A.) zusammensetzen. Mit der vorliegenden Klage begehrt er von den Beklagten unter dem Schadensersatzgesichtspunkten Ersatz der Differenz zwischen seinen tatsächlich verauslagten Kosten für die Rechnungen der Firmen U und M abzüglich der ersparten Aufwendungen für die ursprüngliche Forderung der Beklagten zu 1.).

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Mit Verfügung vom 21.09.2009 hat das Gericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Klage ist dem Inhaber der Beklagten zu 1.) unter dem 13.11.2009 durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden (vgl. Zustellungsurkunde Bl. 84/84R d.A.). Unter dem 01.12.2009 hat das Gericht ein antragsgemäßes Teilversäumnisurteil gegen die Beklagte zu 1.) erlassen, das dem Inhaber der Beklagten zu 1.) unter dem 05.12.2009 durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden ist (vgl. Zustellungsurkunde Bl. 90/91R d.A.).

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Der Kläger behauptet, in dem von den Mitarbeitern der Beklagten zu 2.) auf dem Gelände ausgekippten Container hätten sich neben Müll auch Sondermüll (Farben, Lacke und Lösemittel sowie Waschflüssigkeiten) und Fertigerzeugnisse des Insolvenzschuldners, wie fertige Fenster- und Türenelemente inklusive Verglasung) befunden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu 2.) zu verurteilen, als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 1.) an ihn einen Betrag in Höhe von 9.262,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

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Die Beklagte zu 2.) beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte zu 2.) behauptet, in dem von ihren Mitarbeitern auf dem Gelände ausgeleerten Container hätten sich lediglich Papier-, Papp- und Holzreste befunden. Auf dem Gelände hätten sich aber noch zahlreiche weitere Container anderer Unternehmen, u.a. der Fa. U1 aus Recklinghausen befunden, die ebenfalls dort ausgeleert und abgeholt worden seien. Mit dem Abkippen dieser Abfälle und insbesondere des Sondermülls habe die Beklagte zu 2.) nichts zu tun.

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Die Beklagte zu 2.) ist der Ansicht, sie sei schon deshalb nicht zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie nicht rechtswidrig gehandelt habe. Dazu behauptet sie, sie habe nach den Anweisungen des – offenbar für den Grundstückseigentümer oder Mieter handelnden – Inhabers der Beklagten zu 1.) gehandelt. Dieser habe sie angewiesen, den Container abzuholen und dessen Inhalt auszukippen, da er die Containergestellung und die Entsorgung durch die Beklagte zu 2.) habe nicht bezahlen können und der Kläger nicht bereit gewesen sei, die Forderungen der Beklagten zu 2.) direkt auszugleichen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben, durch uneidliche Vernehmung der Zeugen S, T1, U und Q. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 25.06.2010 (Bl. 100ff. d.A) verwiesen.

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Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage gegen die Beklagte zu 2.) ist unbegründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2.) keinen vertraglichen Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 9.262,72 €, da zwischen den Parteien unstreitig kein Vertragsverhältnis bestand, so dass eine vertragliche Pflichtverletzung der Beklagten zu 2.) schon aus diesem Grunde nicht vorliegen kann.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 9.262,72 € aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Der vom Kläger mit der Klage geltend gemachte Schaden stellt einen typischen Vermögensschaden dar. Das Vermögen ist kein "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Nach Auffassung des Gerichts hat der Kläger auch eine Eigentums- und/oder Besitzverletzung nicht schlüssig dargetan, obwohl das Gericht in beiden Terminen zur mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass Schlüssigkeitsbedenken hinsichtlich einer Haftung der Beklagten zu 2.) aus § 823 Abs. 1 BGB bestünden, da weder eine Eigentums- noch eine Besitzverletzung hinreichend vorgetragen sei.

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Der Kläger hat nicht dargelegt, dass es hinsichtlich des Eigentums an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Grundstücks zu einer Sach- oder Substanzverletzung gekommen ist. Vielmehr hat er seinen ursprünglichen Vortrag auf Seite 4, 1. Absatz der Klageschrift, "wobei der Sondermüll teilweise in den Boden eingedrungen sei", ausdrücklich nicht aufrechterhalten. Der Kläger hat dazu in der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2010 ausdrücklich klargestellt, dass keinerlei Ansprüche hinsichtlich einer Verunreinigung oder Kontaminierung des Geländes geltend gemacht werden, da es zu einer solchen glücklicherweise nicht gekommen sei, da der Vorfall so zeitig entdeckt und die Farbkanister etc. sofort aussortiert und neben den an einem Hallentor aufgereihten "blauen Fässern" abgestellt worden seien. Auch dass bzw. in welcher Art und Weise das Grundstück aufgrund des Abkippens für ihn als Insolvenzverwalter zeitweise nicht nutzbar gewesen sei, hat der Kläger nicht dargelegt. Insofern fehlt es bereits an jeglichem Vortrag dazu, in welcher Weise er als Insolvenzverwalter das Eigentum bzw. den Besitz an dem Grundstück genutzt hätte, wenn es den Vorfall nicht gegeben hätte.

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Das Klagebegehren kann auch nicht auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB gestützt werden. Insoweit könnte ein Schadensersatzanspruch des Klägers allenfalls dann bestehen, wenn dieser den Nachweis geführt hätte, dass sich in dem von den Mitarbeitern der Beklagten zu 2.) auf dem Gelände ausgekippten Container neben Müll auch Sondermüll (Farben, Lacke, Lösemittel und Waschflüssigkeiten) befanden, und vom Gericht festgestellt werden könnte, dass die in den auf den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2010 überreichten Fotos (vgl. Umschlag Bl. 131 d.A.) zu erkennenden Eimer und Kanister befindlichen Farb- oder Lackreste bzw. Lösemittel oder Waschflüssigkeiten nach ihrer Art, Beschaffenheit und Menge geeignet waren, nachhaltig den Boden des Grundstücks zu verunreinigen oder sonst nachhaltig zu verändern. Der Kläger hat aber im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme bereits nicht den ihm obliegenden Nachweis erbringen können, dass die Eimer bzw. Kanister sich in dem von Mitarbeitern der Beklagten zu 2.) ausgekippten Container befanden.

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Die Aussagen der Zeugen T1 und U waren insoweit völlig unergiebig, weil beide Zeugen die Container, die sich zum Vorfallszeitpunkt auf dem Gelände befunden haben, nicht selbst gesehen hatten und auch beim Vorgang des Auskippens nicht anwesend waren. Sie konnten daher weder bestätigen, dass die Eimer bzw. Kanister vorher in dem der Beklagten zu 2.) gehörenden Container befunden haben noch dass diese von Mitarbeitern der Beklagten dort abgekippt wurden. Die glaubhaften Angaben der Zeugen S und Q stehen zueinander in einem gewissen Widerspruch, so dass im Ergebnis ein "non liquet" anzunehmen ist. Während der Zeuge S bekundet hat, dass die Eimer bzw. Kanister am Tag zuvor in den "dafür vorgesehenen Containern" gesehen hat, hat der Zeuge Q angegeben, dass er sich in dem von ihm auf Anweisung und im Beisein des Geschäftsführers der Beklagten zu 2.) auf dem Gelände ausgekippten Container lediglich alte Fenster, Folien, Styropor, Holz und Pappe, aber definitiv keine Farbkanister oder –eimer befunden hätten. Das Gericht hat keine Veranlassung, eine der beiden sich widersprechenden Aussagen für sich genommen als nicht glaubhaft anzusehen. Beide Aussagen waren in sich widerspruchsfrei und für sich genommen überzeugend. Die auf den ersten Blick im Widerspruch zueinander stehenden Aussagen der Zeugen S und Q schließen sich nach Überzeugung des Gerichts aber letztlich noch nicht einmal aus. Beide Zeugen haben nämlich übereinstimmend berichtet, dass sich auf dem Gelände vor dem Vorfall mehrere Container befanden. Während der Zeuge Q anhand der Containerfarben unterschieden hat, welchem Unternehmer diese zuzuordnen waren, hat der Zeuge S die Container nur anhand ihrer Größe unterschieden. Er hat insbesondere auch keine konkreten Angaben dazu gemacht, in welchem Container er die Farbkanister bzw. –eimer am Vortag des Vorfalls gesehen hatte. Insoweit hat er nur angegeben, dass die "blauen" Fässer, die – wie zwischen den Parteien inzwischen unstreitig ist – nicht auf dem Abfallberg lagen, sondern vor dem Hallentor aufgestellt waren, am Vortag des Vorfalls in einem der kleineren Container gelagert waren. Dies lässt sich mit den Angaben des Zeugen Q in Einklang bringen, der angegeben hat, diese in den "gelben Absetzcontainern" gesehen zu haben. Insoweit geht das Gericht aber aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen Q davon aus, dass diese Container einem anderen Unternehmer und gerade nicht der Beklagten zu 2.) gehörten.

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Auch Feststellungen zur Art, Beschaffenheit und Menge des Inhalts der Farbkanister bzw. –eimer vermag das Gericht nicht zu treffen. Die Aussagen der Zeugen waren insoweit sämtlich unergiebig.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus § 826 BGB auf Zahlung von 9.262,72 € zu. Ein Anspruch aus § 826 BGB setzt nach der Rechtsprechung neben der Sittenwidrigkeit, die hier zu bejahen wäre, ein vorsätzliche Herbeiführung eines Schadens voraus. Diese hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht dargetan. Das Auskippen des Containerinhalts war für die Beklagte zu 2.) lediglich "Mittel zum Zweck". Es ging ihr darum, ihren Container abzuholen und wieder anderweitig nutzen zu können, ohne die Kosten für die Entsorgung der von Mitarbeitern der Beklagten zu 1.) darin eingelagerten Abfälle selbst tragen zu müssen, nachdem die Beklagte zu 1.) schon die Entsorgungskosten für einen zuvor abgeholten und ordnungsgemäß entsorgten Container nebst Inhalt nicht erstattet hatte. Dass es aber gerade Ziel der Beklagten zu 2.) gewesen wäre, bei dem Kläger in sittenwidriger Weise einen Vermögensschaden zu verursachen, also dass die Beklagte zu 2.) in besonders verwerflicher Weise gehandelt hat, hat der Kläger nicht dargetan, obwohl das Gericht in beiden Terminen zur mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage ausdrücklich auch auf Schlüssigkeitsbedenken hinsichtlich einer Haftung aus § 826 BGB hingewiesen hat.

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Entgegen der Auffassung des Klägers kam ihm auch im Hinblick auf § 830 Abs. 1 BGB keine Erleichterung hinsichtlich seiner Darlegungs- und Beweislast zur Täterschaft der Beklagten zu 2.) und zur Höhe seines Schadens zugute. Der Kläger verkennt insoweit, dass bereits nicht festgestellt werden kann, dass die Farbkanister bzw. –eimer entweder von Mitarbeitern der Beklagten zu 1.) oder von Mitarbeitern der Beklagten zu 2.) ausgekippt wurden. Nach den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen S und Q befanden sich zum Zeitpunkt des Vorfalls deutlich mehr als die drei Container der Beklagten zu 2.) auf dem Gelände. Da sich zwei Container der Beklagten zu 2.) unstreitig noch in der Halle befanden und die Mitarbeiter der Beklagte zu 2.) unstreitig nur einen Container ausgekippt und abgefahren haben, weil sie an die beiden anderen aufgrund des verschlossenen Hallentores gar nicht herankamen, müssen sich weitere Container, die einem anderen Unternehmer gehörten, wie der Zeuge Q glaubhaft angegeben hat, auf dem Gelände befunden haben. Da diese Container auf den vom Kläger vorgelegten Fotos nicht mehr vorhanden sind und sich die – in einem dieser Container befindlichen Fässer – vor dem Hallentor aufgestellt waren, ist davon auszugehen, dass auch die Container des bzw. der anderen Unternehmer abgeholt und ausgeleert worden sind. Damit besteht durchaus die Möglichkeit, dass andere Personen, als Mitarbeiter der Beklagten zu 1.) und der Beklagten zu 2.) für das Auskippen der Farbkanister und –eimer verantwortlich sind, zumal das Gelände zum Zeitpunkt des Vorfalls – wie sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen Q ergibt – "offen" stand.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 100 ZPO und der Anwendung der sog. "Baumbach’schen Formel". Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.