Kaskoversicherung: Teile-Diebstahl mangels Nachweis des äußeren Bildes abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einer Kaskoversicherung Ersatz nach einem behaupteten Teile-Diebstahl (u.a. Airbags, Navigation) und begehrte den Wiederbeschaffungswert abzüglich Selbstbehalt. Die Beklagte bestritt den Diebstahl und verwies auf Vorschäden sowie auf eine mutmaßlich manipulierte Reparaturrechnung. Das Gericht sah das äußere Bild einer Entwendung nicht als bewiesen an, weil die Angaben der Klägerin widersprüchlich und die Redlichkeitsvermutung durch vorgelegte Scheinrechnungen erschüttert waren. Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Kaskoleistung wegen behaupteten Teile-Diebstahls mangels Nachweises des Versicherungsfalls abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Nachweis eines Diebstahls in der Kaskoversicherung genügt es, Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich das äußere Bild der Entwendung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergibt; dies gilt entsprechend für den Teile-Diebstahl aus einem abgestellten Fahrzeug.
Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für das Vorliegen des Versicherungsfalls; gelingt bereits der Nachweis des äußeren Bildes nicht, besteht kein Anspruch auf bedingungsgemäße Versicherungsleistung.
Die Redlichkeitsvermutung zugunsten des Versicherungsnehmers ist erschüttert, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der Angaben zur Entwendung begründen.
Legt der Versicherungsnehmer im Rahmen der Schadenregulierung manipulierte oder unplausible Belege zur Beseitigung von Vorschäden vor, kann dies die Überzeugungsbildung des Gerichts zum behaupteten Versicherungsfall maßgeblich beeinträchtigen.
Überlässt der Versicherungsnehmer die Schadenabwicklung einem Dritten, muss er sich dessen Verhalten im Rahmen der Anspruchsdurchsetzung zurechnen lassen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Leistungen aus einer Kaskoversicherung.
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Kaskoversicherung, Vers.-Nr. ###, für das Fahrzeug D, amtliches Kennzeichen: ###. In den Versicherungsvertrag sind die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2008) einbezogen. Das Fahrzeug wurde finanziert. Gemäß Vollmacht der Volkswagen-Bank vom 24.03.2015 wurde die Klägerin ermächtigt, die sich aus dem vorliegenden Schadenfall ergebenden Ansprüche gegenüber der Beklagten im eigenen Namen geltend zu machen.
Am 06.08.2014 meldete die Klägerin gegenüber der Polizei und sodann auch gegenüber der Beklagten einen Diebstahl von Teilen aus dem versicherten Kraftfahrzeug. Sie erstattete Strafanzeige. Die Beklagte lehnte Versicherungsleistungen unter Berufung darauf ab, dass die Klägerin Vorschäden aus einem Schadensfall aus dem Jahr 2013 geltend machen würde. Tatsächlich hatte die Klägerin bereits unter dem 12.12.2013 einen Teile-Diebstahl aus dem versicherten PKW gemeldet. Ausweislich eines Gutachtens der E vom 19.12.2013 wurden unter anderem Beschädigungen an der Türinnenverkleidung sowie am Lenkrad festgestellt; ferner sollen die Mittelkonsole inklusive Entertainment-System und Navigation sowie das DVB-T-System und das Rückfahrsystem entwendet worden sein, das Handschuhfach soll aufgebrochen, der Windschutz entwendet und die Seitenverkleidung links und rechts verkratzt gewesen sein.
Nach der Beanstandung im Hinblick auf eine nochmalige Geltendmachung von Vorschäden übersandte der Zeuge M, der Lebensgefährte der Klägerin, unter dem 11.08.2014 per Fax an den Schadenregulierer der Beklagten F eine Rechnung über die vermeintliche vollständige Reparatur der Vorschäden, welche unter dem 06.01.13 datierte. Einige Minuten später übersandte der Zeuge erneut per Fax eine Rechnung, die ein korrigiertes Datum vom 06.01.14 enthielt und bei welcher abschließend unter dem Rechnungsendbetrag nochmals das Datum 06.01.14 vermerkt war. Das Fax enthielt ferner den folgenden handschriftlichen Zusatz durch den Zeuge M:
„Hallo Herr F... 2.Versuch... kam eine Fehlermeldung. Bitte um kurze Info ob jetzt alles o.k.?!"
Gegen die Klägerin und den Zeugen M wurde ein Strafverfahren wegen versuchten Versicherungsbetruges eingeleitet, welches mit Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 03.02.2015, Az. 37 Ds-921 Js 220/14-430/14, gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen der Angeschuldigten zulasten der Staatskasse wurde abgesehen.
Die Klägerin begehrt unter Verweis auf ein Gutachten des Schadenregulierer F vom 13.08.2014, wonach ein Totalschaden vorliege, den Wiederbeschaffungswert i.H.v. 6.146,34 € abzüglich einer Selbstbeteiligung von 300,00 €, mithin einen Betrag von 5.846,34 €.
Die Klägerin behauptet, sie habe das versicherte Fahrzeug am 06.08.2014 gegen 6:30 Uhr morgens auf der S Straße in S abgestellt, um von dort aus mit einem Dienstfahrzeug im Zuge ihrer Tätigkeit für den Kurierdienst ihres Lebensgefährten ihre Dienstzeit aufzunehmen. Als sie sich gegen 11:00 Uhr zurück zu ihrem PKW begeben habe, hätten sie sowie der Zeuge M feststellen müssen, dass das Fahrzeug aufgebrochen worden sei. Aus dem PKW seien die Radio/CD- und DVD-Einheit, das Navigationssystem sowie die Airbags gestohlen worden.
Die Klägerin behauptet, die Vorschäden aufgrund des Diebstahlschadens vom 12.12.2013 seien durch die Firma D in S fachgerecht repariert worden. Der Zeuge M habe über Bekannte die Empfehlung für einen Herrn „I“ erhalten, der bereit gewesen sei, den PKW der Klägerin an deren Wohnsitz abzuholen und fachgerecht zu reparieren. So sei das Fahrzeug von „I“ am Wohnsitz der Klägerin abgeholt worden. Am 06.01.2014 habe „I“ das Fahrzeug zurückgebracht und dem Zeugen M die Rechnung vom 06.01.2013 übergeben. Da der Zeuge M sofort das unzutreffende Datum bemängelt habe, habe „I“ erklärt, dass er eine korrigierte, mit richtigem Datum versehene Rechnung erstellen würde. Diese korrigierte Rechnung sei der Klägerin wenige Tage danach in den Briefkasten eingeworfen worden. Beide Rechnungen habe der Zeuge M dem Schadenregulierer F überlassen. Hierbei sei dem Schadenregulierer auch der den Rechnungen zu Grunde liegende Sachverhalt mitgeteilt worden.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.846,34 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2014 zu bezahlen;
2. die Beklagte des weiteren zu verurteilen, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ihrer Rechtsanwältin N, B-str. 7, H, i.H.v. 650,34 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte stellt bereits einen Diebstahl in Abrede. Der Beweis des äußeren Bildes einer Entwendung könne nicht geführt werden; jedenfalls lägen Umstände vor, wonach mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ein bloß vorgetäuschter Diebstahl vorliege. Sie verweist auf den gleich gelagerten Diebstahlsfall vom 12.12.2013 und behauptet unter Berufung auf ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T vom 05.02.2015, dass seinerzeit geltend gemachte Vorschäden nach wie vor vorhanden seien. Bei der vorgelegten Rechnung über die angebliche Reparatur der Vorschäden handele es sich um eine Fälschung, insbesondere weil der angebliche Reparaturbetrieb zum damaligen Zeitpunkt gar nicht mehr existent gewesen sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und wegen der Anhörung der Klägerin gemäß § 141 ZPO wird auf das Sitzungsprotokoll vom 01.04.2015 (Bl. 129 ff. der Akten) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin stehen keine Ansprüche auf bedingungsgemäße Versicherungsleistungen gegen die Beklagte aus § 1 VVG i.V.m. dem Kraftfahrt-Versicherungsvertrag zu.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass ein Versicherungsfall gemäß A. 2.1 AKB vorliegt.
An den Nachweis einer Entwendung von Teilen des versicherten Fahrzeugs sind keine strengen Anforderungen zu stellen, um den Versicherungsschutz nicht zu entwerten. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH genügt es, dass Tatsachen feststehen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen lässt (vergleiche BGH, NJW 1996, S. 993 ff.; BGH, Versicherungsrecht 1984, S. 29 ff.). Bei der Kfz-Versicherung ist das äußere Bild eines Diebstahls regelmäßig dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abstellt, an dem er es später nicht wieder vorfindet (BGH, NJW-RR 2002, S. 671). Diese Beweisregelung gilt entsprechend für die Entwendung von Teilen des abgestellten Fahrzeugs (vergleiche OLG Hamm, Versicherungsrecht 2012, S. 1165; OLG Köln, RuS 2006, S.103).
Die Klägerin hat bereits den Nachweis des äußeren Bildes eines Teile-Diebstahls nach den genannten Vorgaben nicht geführt. Die Kammer vermochte weder den Angaben der Klägerin noch der Aussage des Zeugen M zu folgen.
Was die Erklärungen der persönlich angehörten Klägerin selbst anbetrifft, so sind diese bereits in sich wenig überzeugend. So sind ihre Angaben zum jeweiligen Zeitpunkt des Abstellens und des Wiederauffindens des Fahrzeugs nicht stimmig und widersprüchlich. Entgegen der Ausführungen in der Klageschrift und den Bekundungen des Zeugen M, wonach sie das Fahrzeug gegen 6:30 Uhr abgestellt und gegen 11:00 Uhr den Einbruch festgestellt habe, hat sie anlässlich ihrer persönlichen Anhörung angegeben, das Fahrzeug gegen 11:00 Uhr oder 12:00 Uhr abgestellt zu haben und ca. um 15:00 Uhr oder 16:00 Uhr dort wieder eingetroffen zu sein. Auf entsprechenden Vorhalt hat die Klägerin erklärt, sie könne beim besten Willen nicht mehr sagen, ob sie das aufgebrochene Fahrzeug vormittags oder erst nachmittags aufgefunden habe. Diese Angaben sind wenig glaubhaft, da es lebensfremd erscheint und kaum nachvollziehbar ist, dass man sich bei einem solch einschneidenden Ereignis wie einem Fahrzeugeinbruch nicht mehr erinnern kann, ob man dies vormittags oder erst nachmittags festgestellt hat.
Insbesondere aber ist die grundsätzlich anzunehmende Redlichkeitsvermutung erschüttert. Die Vermutung der Redlichkeit des Versicherungsnehmers gilt nicht mehr, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder doch Anlass geben zu schwerwiegenden Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptungen zur Entwendung (BGH, NJW 1996, S.1348). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin Scheinrechnungen über die angebliche vollständige Reparatur der Vorschäden aus dem Diebstahlsereignis vom 12.12.2013 vorgelegt hat. Soweit die Klägerin die Abwicklung der Angelegenheit mit der Beklagten ihrem Lebensgefährten überlassen hat, muss sie sich dessen Verhalten zurechnen lassen.
Das Klagevorbringen sowie die Aussage des Zeugen M zu den Umständen der vorgelegten Rechnungen vom 6.1.2013/6.1.2014 sind nicht glaubhaft.
Zunächst ist kaum verständlich, warum die Klägerin und ihr Lebensgefährte, der Zeuge M, der sich um die Angelegenheit gekümmert hatte, nicht die Originalrechnungen zum Termin mitgebracht bzw. versucht haben, diese zu Hause aufzufinden, was angesichts der Prozesssituation aufgrund der Einwendungen der Beklagten auf der Hand lag. Die Angaben des Zeugen M, gar nicht auf die Idee gekommen zu sein, die Originalrechnungen zum Termin mitzubringen und nicht sagen zu können, wo sich die Originale zuhause überhaupt befinden würden, ist unverständlich und spricht bereits gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen. Ferner lassen sich seine Angaben zur Faxübersendung der Rechnungen nicht mit den eingereichten Ablichtungen einschließlich des handschriftlichen Faxvermerkes in Einklang bringen. Bei einer tatsächlich nur versehentlichen Übersendung der unzutreffenden von zwei vorhandenen Rechnungen lässt sich der handschriftliche Vermerk, wonach ein zweiter Übersendungsversuch aufgrund einer Fehlermeldung erfolgt sei, nicht erklären. Der Erklärungsversuch des Zeugen auf entsprechenden Vorhalt, wonach er den Regulierer F telefonisch darauf habe hinweisen wollen, dass mit dem zweiten Versuch das korrekte Rechnungsexemplar habe übersandt werden sollen, ist nicht plausibel und erklärt den handschriftlichen Zusatz auf eine angebliche Fehlermeldung in keiner Weise. Auch die Angaben des Zeugen, dass er ein komisches Piepen auf dem Fax gehört habe, eine wirkliche Fehlermeldung aber gar nicht gekommen sei, er sich aber nicht sicher gewesen sei, ob nicht doch eine Fehlermeldung gekommen sei, erscheint als untauglicher Versuch des Zeugen, eine vorgenommene Manipulation zu verschleiern. Vielmehr lassen die Gesamtumstände darauf schließen, dass der Zeuge M selbst eine Scheinrechnung datumsmäßig korrigiert hat, nachdem ihm aufgefallen war, dass das zunächst eingetragene Datum nicht stimmig war. Dies ergibt sich unter anderem daraus, dass die Firma „D“ unstreitig unter der angegebenen Werkstattadresse zum Zeitpunkt der angeblichen Rechnungserstellung gar nicht mehr existent war.
Insbesondere aber sind die Angaben des Zeugen M zu den Umständen der angeblichen Reparatur der Vorschäden nicht glaubhaft. Seine Angaben, er habe einer ihm vollkommen unbekannten Person ohne jede Überprüfung der Identität der Person und ohne jedwede Sicherheit das Fahrzeug samt Fahrzeugschlüssel an seinem Wohnsitz herausgegeben, erscheint mehr als lebensfremd. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Zeuge M als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH als Geschäftsmann am Wirtschaftsleben beteiligt ist, erscheint seine Aussage geradezu als absurd. Die Angaben des Zeugen zu den angeblich zwei überreichten Rechnungen durch den „I“ sind ferner nicht nachvollziehbar, soweit der Zeuge auf entsprechende Nachfrage bekundet hat, es habe sich um zwei Originalrechnungen mit der Originalhandschrift und nicht um Ablichtungen gehandelt. Schon bei der bloßen Ansicht beider Rechnungen ist erkennbar, dass es sich um ein identisches Schriftbild handelt und lediglich das oben genannte Datum im Zuge einer Korrektur überschrieben wurde sowie im unteren Bereich der Rechnung nochmals das Datum ergänzend vermerkt worden ist. Entgegen der Bekundung des Zeugen wurde daher gerade keine erneute korrigierte Rechnung erstellt sondern einfach die ursprüngliche Rechnung überschrieben bzw. ergänzt.
Darüber hinaus steht aufgrund der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder aus dem Gutachten des Sachverständigen T vom 05.02.2015 (Bl. 93-103 d.A.) fest, dass jedenfalls im Bereich des Lenkrades, des Handschuhfachs und der Türinnenverkleidung unter dem 07.08.2014 noch ein identisches Schadensbild wie auf den Lichtbildern des Schadensgutachtens aus dem Vorfall vom 12.12.2013 vorhanden ist. Die Identität der Schadensbilder ist bei bloßer Ansicht der vergrößerten, qualitativ hochwertigen Farbaufnahmen offensichtlich und zweifelsfrei festzustellen. Jedenfalls insoweit sind danach entgegen der überreichten angeblichen Reparaturrechnung die Vorschäden gerade nicht vollständig repariert worden. Aus den Gesamtumständen lässt sich danach zur vollen Überzeugung der Kammer schließen, dass die Klägerin bzw. der für sie tätig gewordene Zeuge M eine Scheinrechnung vorgelegt haben, um eine angebliche vollständige Reparatur der Vorschäden vorzutäuschen.
Nach allem war die Klage abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.