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Landgericht Bochum·4 O 313/09·16.11.2010

BUZ: Berufsunfähigkeit wegen Angststörung ab Sept. 2008; keine Dynamisierung der Rente

ZivilrechtVersicherungsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus zwei Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen Rentenzahlungen und Beitragsbefreiung wegen psychischer Erkrankung. Das LG Bochum bejahte aufgrund eines Sachverständigengutachtens eine mindestens 50%ige Berufsunfähigkeit erst ab September 2008 und wies Einwände des Versicherers (Aggravation, Obliegenheitsverletzung durch fehlende Medikation) zurück. Es sprach rückständige Renten und anteilige Beitragserstattung sowie laufende Renten und Beitragsbefreiung zu. Eine Dynamisierung der BU-Renten lehnte das Gericht wegen vertraglicher Regelung bei Beitragsbefreiung ab; im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg.

Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (BU-Leistungen ab Sept. 2008), Dynamisierung abgewiesen und Ansprüche vor Sept. 2008 gekürzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Berufsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit voraussichtlich mindestens drei Jahre außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf in der konkreten Ausgestaltung zu mindestens 50 % auszuüben.

2

Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsbefreiung entsteht nach den Versicherungsbedingungen mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist; für davor liegende Zeiträume bestehen weder Renten- noch Beitragsbefreiungsansprüche.

3

Der Versicherer ist wegen Verletzung von Mitwirkungs- bzw. Behandlungsobliegenheiten nur leistungsfrei, wenn er eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung und deren Einfluss auf Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht beweist.

4

Eine vertraglich vereinbarte Dynamisierung von Beiträgen und Leistungen kann für Zeiten ausgeschlossen sein, in denen wegen eingetretener Berufsunfähigkeit die Beitragspflicht ganz oder teilweise entfällt.

5

Bei psychischen Erkrankungen kann die Feststellung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit maßgeblich auf einem nachvollziehbaren, methodisch tragfähigen psychiatrischen Sachverständigengutachten beruhen; behauptete Aggravationstendenzen sind konkret festzustellen und zu beweisen.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 4 S-BUZ 2005§ 8 S-BUZ 2005§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2 S-BUZ 2005, § 1 Abs. 1 S-BUZ 2005 (Variante 50)§ 1 Abs. 4 Satz 1 S-BUZ 2005§ 5 Abs. 4 BBL 97§ 1 Abs. 2 S-BUZ 2005

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.511,33 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz jeweils aus

- 16.842,48 € ab dem 17.02.2009 (Vertrag #)

- 2.807,08 € ab dem 17.02.2009, aus 4.210,62 € ab dem 01.03.2009, aus 5.614,16 € ab dem 01.04.2009, aus 7.017,70 € ab dem 01.05.2009, aus 8.421,24 € ab dem 01.06.2009, aus 9.824,78 € ab dem 01.07.2009, aus 11.228,32 € ab dem 01.08.2009, aus 12.631,86 € ab dem 01.09.2009, aus 14.035,40 € ab dem 01.10.2009, aus 15.438,94 € ab dem 01.11.2009 sowie aus 16.842,48 € ab dem 01.12.2009 (Vertrag #)

- 8.525,76 € ab dem 17.02.2009 (Vertrag #)

- 1.420,96 € ab dem 17.02.2009, aus 2.131,44 € ab dem 01.03.2009, aus 2.841,92 € ab dem 01.04.2009, aus 3.552,40 € ab dem 01.05.2009, aus 4.262,88 € ab dem 01.06.2009, aus 4.973,36 € ab dem 01.07.2009, aus 5.683,84 € ab dem 01.08.2009, aus 6.394,32 € ab dem 01.09.2009, aus 7.104,80 € ab dem 01.10.2009, aus 7.815,28 € ab dem 01.11.2009, aus 8.525,76 € ab dem 01.12.2009 (Vertrag #)

zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.01.2010 bis zum Vertrags-ablauf am 30.04.2026 (Vertrag #) eine Jahresrente in Höhe von 16.842,48 €, monat-lich jeweils zum 01. eines jeden Monats fällig in Höhe von 1.403,54 €, zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.01.2010 bis zum Vertrags-ablauf am 31.10.2026 (Vertrag #) eine Jahresrente in Höhe von 8.525,76 €, monat-lich jeweils zum 01. eines jeden Monats fällig in Höhe von 710,48 € zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass dem Kläger ab 01.05.2009 Beitragsbefreiung in Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge gewährt wird.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 20 % und dem Beklagten zu 80 % auferlegt.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger macht Ansprüche aus zwei Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsverträgen geltend, die er beim Beklagten auf der Grundlage zweier Lebensversicherungsverträge unterhält. Die Verträge haben die Versicherungsnummern # ("Vertrag 609") und Nr. # ("Vertrag 168"). Die Parteien bezogen die Regelwerke "Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung" ("S-BUZ 2005") sowie "Besondere Bedingungen für die Lebensversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung" ("BBL 97") in ihre Abreden ein. Der Versicherungsvertrag # endet am 01.05.2026, der Versicherungsvertrag # am 01.11.2026. An den genannten Daten endet auch die jeweilige Beitragszahlungspflicht. Gemäß § 1 Abs. 1 S-BUZ 2005 erfolgt die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrenten monatlich im Voraus. Für die Berechnung des Beitrages der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wurde beim Kläger der Beruf/die Tätigkeit des Bankkaufmanns zugrunde gelegt.

3

Für den Fall eines Berufsunfähigkeitsgrades von mindestens 50 % sollte der Beklagte in voller Höhe Versicherungsleistungen erbringen (sog. Variante 50). Gemäß § 2 Abs. 2 S-BUZ 2005 liegt teilweise Berufsunfähigkeit vor, wenn die in § 2 Abs. 1 S-BUZ 2005 genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich dauernd (mindestens drei Jahre) erfüllt sind. Nach § 2 Abs. 1 S-BUZ 2005 ist vollständige Berufsunfähigkeit gegeben, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd (mindestens drei Jahre) außerstande ist, in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf - so wie er ohne gesundheitliche Leistungsbeeinträchtigung ausgestaltet war - tätig zu sein.

4

Für den Fall einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit wurde eine Beitragsbefreiung sowie eine Jahresrente vereinbart. Gemäß § 1 Abs. 4 S. 1 S-BUZ 2005 entsteht der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Nach den Abreden der Parteien sollten laut § 5 Abs. 4 BBL 97 keine Erhöhungen der Versicherungsleistungen erfolgen, solange wegen Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers die Beitragszahlungspflicht ganz oder teilweise entfällt.

5

Nach § 4 Abs. 4 S-BUZ 2005 ist die versicherte Person verpflichtet, verordnete zumutbare medizinische Maßnahmen zu dulden und zu befolgen, die nach dem jeweils aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft Aussicht auf Besserung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse bieten. Demnach zählen hierzu z.B. die Einnahme ärztlich verordneter Medikamente, die Benutzung und Anwendung medizinischer Heil- und Hilfsmittel (wie z.B. Sehhilfen, orthopädische Hilfsmittel, sonstige medizinisch-technische Hilfsmittel, physikalische Therapie, Ergotherapie) oder die Durchführung einer logopädischen Therapie. Maßnahmen, die über den Rahmen einer nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen notwendigen Behandlung hinausgehen, oder die mit außergewöhnlichen Risiken und Nebenwirkungen verbunden sind, wie z.B. Operationen und Strahlen- oder Chemotherapien, verlangt der Beklagte ausdrücklich nicht von der versicherten Person. Laut § 8 S-BUZ 2005 ist der Beklagte von der Verpflichtung zur Leistung frei, solange eine Mitwirkungspflicht nach § 4 S-BUZ 2005 von der versicherten Person vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wird. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht bleiben die Ansprüche aus der Zusatzversicherung jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Beklagten ist.

6

Der Ende 1966 geborene Kläger erlernte den Beruf des Bankkaufmannes und übte ihn nach Abschluss seiner Berufsausbildung aus. Während seiner Tätigkeit als Bankfilialleiter bis 2007 war er drei bis vier Mitarbeitern vorgesetzt. Neben administrativ geprägten Arbeiten hatte er Kontakt zu Kunden. Die mit ihnen geführten Gespräche bezogen sich auf den Vertrieb von Geldanlagen, Versicherungen und Bausparverträgen u.ä. Im Rahmen seiner Filialleitertätigkeit hatte er vorgesetzten Stellen regelmäßig Rechenschaft über seine Arbeit abzulegen. Gegenstand derartiger Gespräche waren Prüfungen der Termins- und Besprechungsquote des Klägers sowie seiner Mitarbeiter. Ferner nahm der Kläger Ermahnungen zur Erhöhung der Vertriebsaktivitäten sowie Anforderungen der vorgesetzten Stellen zur Weiterübermittlung an ihm unterstellte Mitarbeiter entgegen.

7

Der Kläger war im Laufe des Jahres 2006 einem erhöhten Rechtfertigungsdruck ausgesetzt. Zum einen war dies auf fusionsbedingte Veränderungen an seinem Arbeitsplatz zurückzuführen. Zum anderen kam es auf Vermittlung des Klägers zur Kreditvergabe an Kunden, die wegen fehlender Bonität nicht hätten erfolgen dürfen. Aufgrund anschließend eingetretener Zahlungsunfähigkeit einiger dieser Kunden kam es im Jahre 2006 zu 25 bis 30 statt wie bisher zu lediglich 2 bis 3 Privatinsolvenzfällen jährlich. Der Bankvorstand erhob gegenüber dem Kläger im Hinblick darauf den Vorwurf, bei der Kreditvergabe nicht hinreichend sorgfältig verfahren zu sein.

8

Während der Berufsausübung kam es in diesem Zusammenhang zu einem Zittern der rechten Hand des Klägers, wodurch dieser an der Leistung von Unterschriften gehindert wurde. Da er ab Mitte 2006 auch an Herz- und Schlafbeschwerden litt, unterzog er sich körperlichen und psychotherapeutischen Untersuchungen. Beim Anfang 2007 konsultierten Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. Q1 befindet sich der Kläger auch noch aktuell in psychotherapeutischer Behandlung.

9

Anfang 2007 arbeitete der Kläger nach zeitweiliger Krankschreibung wieder für zwei Monate als Filialleiter, woraufhin er jedoch erneut krankgeschrieben wurde. Ende September bis Mitte Oktober 2007 arbeitete er halbtags als Springer-Kundenberater mit Einsatzwechseltätigkeit. Nachdem er seit dem 17.12.2007 dauerhaft krankgeschrieben worden war, nahm er vom 19.05.2008 bis 12.07.2008 an einer stationären Reha-Maßnahme in der Gelderland Klinik (Gelderland) teil.

10

Unter dem 15.07.2008 beantragte er Leistungen aus den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen ab Januar 2008. Zur Begründung der von ihm behaupteten Berufsunfähigkeit führte er aus, an Angststörungen (Argoraphobie) mit Panikstörungen, Depressionen, Beklemmungen, Schlafstörungen, Bluthochdruck sowie an Adipositas zu leiden. Dem Antragsschreiben an den Beklagten fügte er zur Prüfung der Angelegenheit u.a. entsprechende ärztliche Stellungnahmen bei.

11

Zur Prüfung seiner Leistungspflicht holte der Beklagte ein nervenärztliches Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. L1 ein, das dieser am 09.12.2008 aufgrund einer Untersuchung des Klägers vom 26.11.2008 erstattete. Unter Berufung auf dieses Gutachten lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 23.12.208 eine Eintrittspflicht mit der Begründung ab, dass er einen bedingungsgemäßen Leistungsanspruch oberhalb der Anspruchschwelle von 50 % derzeit nicht für gegeben erachte. Dr. med. L1 war im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, dass ein messbarer Grad der Berufsunfähigkeit aus nervenärztlicher Sicht nicht gegeben und der Kläger in der Lage sei, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ohne Einschränkungen auszuführen. Dem schloss sich weitere Korrespondenz der Parteien an, in deren Zusammenhang weitere ärztliche Stellungnahmen ausgetauscht wurden.

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Der Kläger behauptet unter Bezugnahme auf die vorangegangenen Ausführungen, seit dem 01.01.2008 zu mindestens 50 % berufsunfähig zu sein und macht Ansprüche gegen den Beklagten aus den beiden streitgegenständlichen Versicherungsverträgen geltend. Auch nehme er die ihm verordneten Medikamente exakt nach ärztlicher Anweisung ein und sei ein an seinem Heilerfolg gut mitarbeitender Patient. Außerdem sei ihm die Einnahme von Psychopharmaka mit starken Nebenwirkungen unzumutbar, so dass insoweit eine Obliegenheitsverletzung gegenüber dem Beklagten in jedem Falle ausscheide.

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Der Kläger beantragt:

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1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 56.352,96 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz jeweils aus

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- 173,85 € (Vertrag #) monatlich zum 01. eines jeden Monats für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.04.2009

16

- 126,68 (Vertrag #) monatlich zum 01. eines jeden Monats für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.04.2009

17

- 16.842,48 € ab dem 01.01.2008 (Vertrag #)

18

- 17.644,48 € ab dem 01.01.2009 (Vertrag #)

19

- 8.525,76 € ab dem 01.01.2008 (Vertrag #)

20

- 8.525,76 € ab dem 01.01.2009 (Vertrag #)

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zu zahlen.

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2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.01.2010 bis zum Vertragsablauf am 30.04.2026 (Vertrag #) eine Jahresrente in Höhe von 18.045,48 €, monatlich jeweils zum 01. eines jeden Monats fällig in Höhe von 1.503,79 €, zu zahlen.

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3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.01.2010 bis zum Vertragsablauf am 31.10.2026 (Vertrag #) eine Jahresrente in Höhe von 8.525,76 €, monatlich jeweils zum 01. eines jeden Monats fällig in Höhe von 710,48 €, zu zahlen.

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4. Es wird festgestellt, dass dem Kläger Beitragsbefreiung in Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge gewährt wird, gegenwärtig in Höhe von 173,85 € (Vertrag #) und 126,68 € (Vertrag #).

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5. Es wird festgestellt, dass die Berufsunfähigkeitsrenten aus den Verträgen Nr. 724 956 09 und Nr. 726 281 68 bedingungsgemäß zu dynamisieren sind.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet:

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Der Kläger sei nicht seit dem 01.01.2008 bedingungsgemäß zu mehr als 50 % berufsunfähig. Vielmehr leide er lediglich an einer berufsbezogenen Anpassungs- oder Verbitterungsstörung und verfolge konkrete außerberufliche und freizeitgeprägte Zukunftspläne. Anzunehmen sei ein geplanter Berufsausstieg des Klägers. Bei zumutbaren Willensanstrengungen des Klägers und unter geeigneter Therapie hätten die Beschwerden keine nachhaltigen Beeinträchtigungen zur Folge. Zumutbare Willensanstrengungen lasse der Kläger jedoch vermissen. Er habe die ihm im Rahmen seiner Psychotherapie verschriebenen Medikamente nicht eingenommen, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Dies spreche für einen geringen Leidensdruck. Außerdem bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen, dass die Einnahme von Psychopharmaka unzumutbar sei und dem Kläger verabreichten Medikamente starke Nebenwirkungen hätten. Der Beklagte meint, der Kläger habe insoweit seine Obliegenheiten mit der Folge der Leistungsfreiheit des Beklagten verletzt. Außerdem seien anlässlich der Untersuchung durch Dr. med. L1 Aggravationstendenzen beim Kläger sichtbar geworden und er - der Kläger - verfüge über einen weitgehend geordneten Psychostatus.

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Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (Beweisbeschluss vom 21.10.2009 nebst abänderndem bzw. ergänzendem Beschluss vom 21.12.2009) sowie durch eine ergänzende Vernehmung des Sachverständigen Dr. med. C im Termin vom 27.10.2010. Wegen der Einzelheiten wird auf das nervenärztliche Gutachten vom 22.04.2010 sowie auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

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A. Klageantrag zu 1)

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Der Kläger kann mit dem Klageantrag zu 1) mit der geltend gemachten Hauptforderung in Höhe von 33.511,33 € durchdringen.

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I. Anspruchsgrund

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur sicheren Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger aufgrund einer psychischen Erkrankung ab September 2008 durchgängig zu mindestens 50 % außerstande war, den ausgeübten Beruf als Bankkaufmann – so wie er ohne gesundheitliche Leistungsbeeinträchtigung ausgestaltet war – für voraussichtlich mindestens drei Jahre auszuüben. Damit liegen ab dem genannten Datum die anspruchsbegründenden Voraussetzungen im Sinne des § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1, 1 Abs. 2 S. 1 lit. b) S. 1 Alt. 1 (Variante 50), § 1 Abs. 1 S-BUZ 2005 dem Grunde nach vor.

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Die Berufsunfähigkeit des Klägers ist nach Überzeugung der Kammer zurückzuführen auf eine Angsterkrankung mit depressiver Symptomatik sowie einer phobischen Komponente, die als sozial-phobisch interpretiert werden muss. Diese Feststellung gründet sich insbesondere auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. C in dessen schriftlichem Gutachten sowie auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen im Termin vom 27.10.2010. Die Beurteilung des streitgegenständlichen Sachverhaltes durch ihn erfolgte inhaltlich stimmig und methodisch nachvollziehbar.

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Überzeugend hat der Sachverständige die Ausgangssituation des Klägers erläutert und bewertet. Dies betrifft neben einer Darstellung der klägerischen Persönlichkeitsstruktur einschließlich der vorhandenen Vorbelastungen auch die Auswirkungen der besonderen Arbeitsplatzsituation im Jahre 2006 sowie prognostische Aussagen zur weiteren Entwicklung der Situation im Hinblick auf die Berufsunfähigkeit.

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Der Sachverständige hat den Beklagtenvortrag überzeugend widerlegt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Beeinträchtigungen lediglich um eine berufsbezogene Verbitterungsstörung handele oder der Kläger mit seinem Vorgehen den Berufsausstieg geplant habe. Auch ist der Kammer deutlich geworden, dass der Kläger ab September 2008 zu keinem Zeitpunkt in der Lage war, seine krankheitsbedingten Leiden durch Maßnahmen wie Medikamenteneinnahmen in einem Ausmaße zu kompensieren, das ihm die Ausübung des Berufs des Bankkaufmanns gestattet hätte. Die vom Beklagten behaupteten Aggravationstendenzen sind beim Kläger nicht nachweisbar.

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Zur Überzeugung der Kammer steht insbesondere nach der ergänzenden Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 27.10.2010 fest, dass im Hinblick auf die streitgegenständlichen Beeinträchtigungen eine gesundheitliche Vorbelastung des Klägers bestanden hat, die sich durch die schwierige Situation am Arbeitsplatz im Jahre 2006 (Umstrukturierungsmaßnahmen, Kundeninsolvenzen, gesteigerter Rechtfertigungsdruck) aktualisiert, in den letzten vier Jahren chronifiziert und im September 2008 schließlich zur Berufsunfähigkeit geführt hat.

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Die Kammer geht nach den Ausführungen des Sachverständigen im Termin zunächst von einer 2006 bestehenden Disposition des Klägers im Hinblick auf die festgestellte Angsterkrankung aus. Die Klägerpartei trug die streitgegenständlichen Beschwerden demnach bildlich gesprochen latent bereits in sich, als es zu den Ereignissen im Jahre 2006 kam. Insbesondere legte der Sachverständige im Termin nachvollziehbar eine genetische Vorbelastung des Klägers dar, dessen Mutter ebenfalls an Ängsten und Depressionen litt.

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Zur Überzeugung der Kammer steht ferner fest, dass es sich bei den Beschwerden des Klägers nicht lediglich um eine vorübergehende Symptomatik handelt, die als kurzweilige Reaktion auf die Schwierigkeiten am Arbeitsplatz im Jahre 2006 anzusehen wäre. Vielmehr sprechen mehrere Indizien für eine stetige und krankhafte Verfestigung der beklagten psychischen Beschwerden. Hierzu zählt zunächst der Umstand, dass sich diese auch körperlich bemerkbar machten und machen. So war das unwillkürlich erscheinende Zittern der rechten Hand des Klägers auch im Termin vom 27.10.2010 zu beobachten. Die Kammer ist aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sie im Termin vom Kläger gewonnen hat, davon überzeugt, dass es sich bei dem Auftreten dieses Symptoms nicht um einen bloß simulierten Umstand handelt, sondern um eine authentische körperliche Auswirkung einer psychisch vermittelten Ursache. Insoweit deckt sich der Eindruck des Gerichts mit der Bewertung des Sachverständigen, der betont, dass auch weitere beim Kläger feststellbare Veränderungen mit Bezug zu dessen Körper als Wahrzeichen für das Vorliegen einer Erkrankung zu gelten haben. Beispielhaft werden in diesem Zusammenhang Gewichtszunahme, plötzlicher Alkoholkonsum und Lethargie genannt.

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Für eine stete Verfestigung der Beschwerden spricht neben den körperlichen Symptomen, dass die krankhaften Beschwerden den beruflichen und privaten Alltag des Klägers in erhöhtem Umfang bestimmt haben. Zunächst weist der bislang geradlinige berufliche Lebenslauf des Klägers durch Zeiten der Krankschreibung, fehlgeschlagener Wiedereingliederungsversuche sowie des mehrmonatigen Aufenthaltes in der Gelderland Klinik bislang ungewohnte Brüche auf. Angesichts der Darlegungen des Sachverständigen wird deutlich, dass der Kläger auch die Strukturen seines privaten Lebensbereiches an seine Erkrankung angepasst hat, indem er sich etwa von bisherigen Freunden zurückzog und Angstreaktionen im Alltag zeigte, etwa in Fällen, in denen er früheren Bankkunden in der Stadt begegnete.

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Insbesondere die hierin zum Ausdruck kommende, mitunter von panischen Reaktionen begleitete Tendenz zur Kontaktvermeidung sowie zum sozialen Rückzug lassen den Schluss auf das Vorliegen einer dauerhaften, strukturell verfestigten und in den Alltag integrierten Angsterkrankung mit depressiver Symptomatik und phobischer Komponente zu, wie der Sachverständige nachvollziehbar ausführte. Als charakteristisches Merkmal der vom Beklagten angenommenen Verbitterungsstörung hat der Sachverständige beispielhaft das offensive Suchen von Auseinandersetzungen in der Gestalt von Anklagen und Schuldzuweisungen im Sinne eines psychodynamisch-aktiven Prozesses genannt. Derartige Verhaltensmuster lassen sich beim Kläger indes nicht feststellen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Termin vom 27.10.2010 dem Kläger Gelegenheit gegeben hätte, sich in diesem Sinne zu betätigen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die persönliche Anwesenheit des voruntersuchenden Privatgutachters des Beklagten, Dr. med. L1. Das Gericht hat allerdings den Eindruck gewonnen, dass dem Kläger die Teilnahme an der Verhandlung schwer gefallen ist und er eine konfrontative Auseinandersetzung vermieden hat. Beispielsweise hat er während der Verhandlung zeitweilig die Augen geschlossen gehalten. Außerdem ist von seiner Seite lediglich eine relativ knappe Wortmeldung erfolgt, in der er in einem dem Anlass angemessenen Tonfall seine Leberwerte erläutert und Stellung zu den Umständen seiner Untersuchung bei dem Arzt Dr. med. L1 genommen hat.

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Dass beim Kläger eine Neigung zur Dramatisierung oder Übertreibungen im Termin nicht feststellbar war, führt die Kammer ferner zu der Überzeugung, dass die von ihm vorgetragenen Leiden nicht Ausdruck von Aggravationstendenzen sind. Diese Bewertung deckt sich im Übrigen auch mit der insoweit übereinstimmenden Einschätzung des Sachverständigen Dr. med. C und des Arztes Dr. med. L2. Zwar ist Dr. med. L2 zu seiner Bewertung anlässlich einer Untersuchung des Klägers gekommen, die im Zusammenhang mit einem Leistungsantrag nach dem Schwerbehindertengesetz am 29.01.2009 erfolgt ist. Jedoch schließen es die Unterschiede der Rechtsmaterien des Schwerbehindertenrechts und des Versicherungsvertragsrechts nicht aus, tatsächliche Feststellungen, die in Verfahren innerhalb eines dieser Rechtsgebiete getroffen wurden, in anderen Verfahren des anderen Rechtsgebietes vorgenommen werden, zu berücksichtigen (vgl. Rixecker in: Beckmann/Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl. 2009, § 46 Rn. 7).

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Überzeugend hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme im Termin vom 27.10.2010 ferner dargelegt, dass es keinen Widerspruch beinhaltet, wenn der Kläger einerseits vorträgt, zur Ausübung seines Berufes nicht in der Lage zu sein, andererseits jedoch eine gewisse Struktur in seinen privaten Alltag gebracht hat. Nachvollziehbar wurde dargelegt, dass es sich im Falle der klägerischen Beeinträchtigung um eine arbeitsplatz- und somit spartenbezogene Bedrohung handelt. Vor diesem Hintergrund greift der Einwand des Beklagten auch nicht durch, dass das Verhalten des Klägers darauf hindeute, dass er sich im Rahmen eines geplanten Berufsausstieges im Freizeitbereich einrichten wolle. Bestätigt wird diese Einschätzung der Kammer insbesondere dadurch, dass der Kläger im Freizeitbereich keineswegs beschwerdefrei ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Reduzierung der Kontakte zu Freunden sowie von Freizeitinteressen zu erwähnen. Unter Hinweis auf reale Beispiele hat der Sachverständige plausibel dargelegt, dass von einer spartenbezogenen Beeinträchtigung betroffene Personen in einem Lebensteilbereich "funktionieren" können, ohne dass unbefangene Dritte eine Beeinträchtigung vermuten, während die Betroffenen in einer anderen Sparte jedoch mit den Anforderungen des Alltags überfordert sind.

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Der Kläger hat auch nicht gegen versicherungsvertragliche Obliegenheiten mit der Folge verstoßen, dass der Beklagte von seiner Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeitsversicherung befreit wäre. Ein solcher Verstoß lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen. Dem Kläger war es ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit im September 2008 nicht möglich, unter einer zumutbaren Willensanstrengung die Folgen seiner Erkrankung derart zu kompensieren, dass sich ein Berufsunfähigkeitsgrad unterhalb der Anspruchsschwelle von 50 % ergeben hätte. Insoweit kann dahin stehen, ob der Kläger zum Zeitpunkt seiner Untersuchung durch Dr. med. L1 ihm verordnete Medikamente eingenommen hat. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. C haben zur Überzeugung des Gerichts beigetragen, dass es dem Kläger angesichts der zu diesem Zeitpunkt bereits eingetretenen Verfestigung und Chronifizierung seiner Krankheit objektiv unmöglich gewesen wäre, auf seinen Gesundheitszustand aus eigenen Anstrengungen, etwa durch Medikamenteneinnahme, dahingehend einzuwirken, dass er den Anforderungen des beruflichen Alltages gewachsen wäre. Für diese Bewertung spricht außerdem auch der Umstand, dass der Sachverständige von einem Berufsunfähigkeitsgrad des Klägers von 100 % und nicht etwa lediglich von knapp über 50 % ausgeht.

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Abgesehen davon hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass sich im Nachhinein nicht mehr feststellen lässt, ob der Kläger im Zeitpunkt vor seiner Untersuchung im Rahmen seiner gutachterlichen Stellungnahme regelmäßig Medikamente eingenommen hat, weil zur Erzielung verwertbarer Resultate ein wöchentliches Monitoring erforderlich gewesen wäre. Außerdem hat der Sachverständige anlässlich seiner Untersuchung des Klägers festgestellt, dass die von ihm gemessenen Serumspiegel der Medikamente mit der klägerseits angegebenen Einnahme der Medikamente und deren Dosierung passend sind. Vor diesem Hintergrund vermag der Beklagte eine Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 8 S-BUZ 2005 nicht zu beweisen.

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Schließlich führt der festgestellte Gesundheitszustand die Kammer zu der Überzeugung, dass der Kläger ab September 2008 aufgrund seiner psychischen Erkrankung zu mindestens 50 % außerstande war, den ausgeübten Beruf als Bankkaufmann – so wie er ohne gesundheitliche Leistungsbeeinträchtigung ausgestaltet war – für voraussichtlich mindestens drei Jahre auszuüben. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Problematik beim Kläger in einem Maße verfestigt ist, dass selbst objektiv belanglos erscheinende Situationen wie das zufällige Aufeinandertreffen mit früheren Bankkunden in der Stadt zu einer Aktualisierung der krankhaft verwurzelten Ängste und Angstreaktionen des Klägers führen. Auch angesichts des langen Chronifizierungszeitraumes von vier Jahren ist mit einer jederzeitigen Aktualisierung entsprechender Reaktionen zu rechnen, soweit Tätigkeiten einen Bezug zu Banken haben, und zwar unabhängig davon, ob insoweit unmittelbare Bezüge, etwa räumlicher Art, zu den vorangegangenen klägerischen Tätigkeiten bestehen.

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Die Ausführungen des Sachverständigen sind auch in methodologischer Hinsicht überzeugend und nicht zu beanstanden. Insbesondere vermag die Kammer der Auffassung des Beklagten nicht beizutreten, demzufolge keine hinreichenden Maßnahmen zur Validierung der Angaben des Klägers durchgeführt worden wären. Zunächst hat sich der Sachverständige mit dem Kläger in einem angemessenen zeitlichen Rahmen von 2 3/4 Stunden auseinandergesetzt. Ihm ging es hierbei um die Schaffung einer vertrauensvollen Atmosphäre, die als Grundlage für einen authentischen Eindruck vom Kläger dienen sollte, um so eine sachlich und fachlich fundierte Aussage zur Frage einer möglichen Berufsunfähigkeit treffen zu können. Das schriftliche Gutachten bestätigt auch aufgrund seines Detailreichtums bezüglich der vom Kläger preisgegebenen Informationen, dass diese Methode sachdienlich und angemessen war.

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Die Herangehensweise des Sachverständigen litt entgegen der Darstellung des Beklagten auch nicht an dem Mangel, dass Angaben des Klägers unkritisch übernommen oder Validierungsstandards nicht eingehalten worden wären.

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Nach seinen Ausführungen im Termin vom 27.10.2010 war das Augenmerk des Sachverständigen hinreichend auf eine Verifizierung der klägerischen Angaben gerichtet. Denn unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Herangehensweise wurde nachvollziehbar dargelegt, dass die ausführliche psychiatrische Exploration die der Untersuchung des Klägers zugrundeliegende und wissenschaftlich fundierte Validierungsmethode war.

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Insbesondere ist der Sachverständige im Termin Einwänden des Beklagten, dass beim Kläger Aggravationstendenzen erkennbar seien, mit dem Hinweis entgegengetreten, dass solche Tendenzen nicht feststellbar waren, sie anlässlich der zeitlich umfangreichen Untersuchung jedoch aufgefallen wären, hätten sie vorgelegen. Auch diese Ausführungen des Sachverständigen belegen, dass er sich bei der Gutachtenerstattung der Bedeutung der Validierung bewusst war und diesen Gesichtspunkt bei der Bewertung der klägerischen Berufsunfähigkeit hinreichend berücksichtigt hat.

55

Außerdem wird die Durchführung förmlicher Validierungstests nach aktuellem Diskussionsstand in der medizinischen Fachöffentlichkeit keineswegs einheitlich als zwingender Qualitätsstandard für psychologische Begutachtungen im Rahmen versicherungsrechtlicher Fragestellungen betrachtet. Vielmehr steht die Aussagekraft solcher Tests im Hinblick auf ihre Objektivität im Streit (vgl. insbesondere Dreßing auf dem 2. Kongress für Versicherungsmedizin und Begutachtung vom 02.12.2009 in Frankfurt, VersMed 2010, 45, der ausdrücklich feststellt, dass die Durchführung derartiger Tests kein Gütekriterium für ein Gutachten ist).

56

Schließlich hält das Gericht aus den vorgenannten Gründen auch die Einholung eines vom Beklagten beantragten Obergutachtens für nicht geboten. Insbesondere hat der Beklagte im Termin vom 27.10.2010 die Möglichkeit wahrgenommen, sich des Beistands des von ihm beauftragten Privatgutachters Dr. med. L1 zu bedienen und Fragen an den Sachverständigen Dr. med. C formulieren zu lassen.

57

II. Anspruchshöhe

58

Auf Grundlage der Feststellung des Eintritts der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit ab September 2008 sowie unter rechtlicher Würdigung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen kann der Kläger mit den klageweise geltend gemachten Zahlungsansprüchen nur teilweise durchdringen.

59

Mit dem Klageantrag zu 1) macht die Klagepartei Zahlungen aus den beiden bestehenden Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen mit den Nummern # ("Vertrag #") und # ("Vertrag #") für die Jahre 2008 und 2009 geltend. Den nachfolgenden Darlegungen wird der festgestellte Eintritt der Berufsunfähigkeit des Klägers ab September 2008 zugrunde gelegt.

60

1. Vertrag # ("Vertrag #")

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a) Rentenzahlungen

62

Mit dem Nachtrag zum maßgeblichen Versicherungsschein auf Bl. 13 d.A. ausgehend von einer Jahresrente von 16.842,48 €, ergibt sich für den Kläger angesichts der im September 2008 eingetretenen Berufsunfähigkeit für das Jahr 2008 (Monate Oktober bis Dezember) gemäß § 1 Abs. 4 S. 1 S-BUZ 2005 ein anteiliger Betrag in Höhe von insgesamt 4.210,62 €, da der Zahlungsanspruch mit Ablauf desjenigen Monats entsteht, in dem Berufsunfähigkeit eingetreten ist, § 1 Abs. 4 S. 1 S-BUZ 2005.

63

Bei der Berechnung der dem Kläger für das Jahr 2009 zustehenden Beträge ist zu beachten, dass gemäß § 5 Abs. 4 BBL 97 eine Dynamisierung der Jahresrente unterbleibt, wenn eine BUZV eingeschlossen ist und wegen Berufsunfähigkeit keine Beitragszahlungspflicht besteht. Da die Berufsunfähigkeit ab September 2008 eingetreten ist, greift die ab dem 01.05.2009 erfolgte Dynamisierung, derzufolge sich die Jahresrente von 16.842,48 € (Dynamisierung vom 01.05.2007, Bl. 13 d.A.) auf 18.045,48 € (Dynamisierung vom 01.05.2009, Bl. 14 d.A.) erhöht, im Falle des Klägers nicht ein. Dementsprechend ist der Berechnung der Jahresrente 2009 ebenfalls der Betrag von 16.842,48 € zu Grunde zu legen, der wegen der insoweit durchgängigen Berufsunfähigkeit des Klägers in voller Höhe anfällt.

64

Im Ergebnis kann der Kläger aus dem Vertrag # ("Vertrag #") für die Jahre 2008 und 2009 Rentenzahlungen in Höhe von 21.053,10 € beanspruchen.

65

b) Erstattung geleisteter Versicherungsbeiträge

66

Darüber hinaus begehrt die Klagepartei eine Erstattung der von ihr bereits gezahlten Versicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 30.04.2009. Da der Kläger jedoch erst ab September 2008 bedingungsgemäß berufsunfähig war und der Beitragsbefreiungsanspruch erst mit Ende desjenigen Monats entsteht, in dem Berufsunfähigkeit eingetreten ist, sind hinsichtlich der Beiträge für das Jahr 2008 lediglich drei Monate (Oktober bis Dezember) sowie für das Jahr 2009 vier Monate (Januar bis April), mithin insgesamt sieben Monate, in Ansatz zu bringen. Die Höhe der erstattungsfähigen Einzelpositionen bemisst sich nach dem monatlichen Inkassobeitrag von 146,33 € (Bl. 13 d.A.), so dass der Kläger insgesamt 1.024,31 € beanspruchen kann.

67

c) Zwischenergebnis

68

Somit ergibt sich hinsichtlich des Vertrages # ("Vertrag #") im Rahmen des Klageantrages zu 1) eine vom Beklagten zu bezahlende Summe in Höhe von insgesamt 22,077,41 € (21.053,10 € Rente + 1.024.31 € Beitragserstattung).

69

2. Vertrag Nr. # ("Vertrag #")

70

a) Rentenzahlungen

71

Mit dem Klageantrag zu 1) begehrt der Kläger hinsichtlich des Vertrages # für die Jahre 2008 und 2009 Jahresrentenzahlungen in Höhe von 2 x 8.525,76 € = 17.051,52 €. Allerdings ist Berufsunfähigkeit erst ab September 2008 eingetreten, so dass für das Jahr 2008 nach dem zuvor Gesagten lediglich ein anteiliger Betrag von 2.131,44 € (Oktober bis Dezember), für das Jahr 2009 hingegen die gesamte Jahresrente von 8.525,76 €, mithin insgesamt 10.657,20 € zu zahlen sind. Eine Dynamisierung der Jahresrente findet wegen § 5 Abs. 4 BBL 97 nicht statt, woraus sich der gemäß Nachtrag zum Versicherungsschein aus Bl. 18 d.A. jeweils maßgebliche Jahresbetrag in Höhe von 8.525,76 € ergibt.

72

b) Beitragserstattungen

73

Dem Kläger steht darüber hinaus ein Beitragserstattungsanspruch bis zum 30.04.2009 zu, der allerdings aufgrund des Eintritts der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit ab September 2008 erst ab Oktober 2008, mithin für sieben Monate besteht. Maßgeblich für die Höhe ist unter Bezugnahme auf das vorher Gesagte auch insoweit der Inkassobeitrag in Höhe von jeweils 110,96 € (Bl. 18 d.A.), so dass die Klägerpartei insgesamt 776,72 € beanspruchen kann.

74

c) Zwischenergebnis

75

Somit ergibt sich hinsichtlich des Vertrages # ("Vertrag #") im Rahmen des Klageantrages zu 1) eine erstattungsfähige Summe in Höhe von insgesamt 11.433,92 € (10.657,20 € Rente + 776,72 € Beitragserstattung).

76

3. Ergebnis Hauptforderung Klageantrag zu 1)

77

Insgesamt kann der Kläger mit dem Klageantrag zu 1) bezüglich der Hauptforderung in Höhe von insgesamt 33.511,33 € (22.077,41 € + 11.433,92 €) gegenüber den beantragten 56.352,96 € durchdringen.

78

B. Klageantrag zu 2)

79

Dem Klageantrag zu 2) ist nur teilweise stattzugeben. Zwar liegt nach den gerichtlichen Feststellungen zum Zeitpunkt des 01.01.2010 Berufsunfähigkeit beim Kläger vor. Jedoch verkennt dieser, dass gemäß § 5 Abs. 4 BBL 97 (Bl. 90 d.A.) keine Dynamisierung des Jahresrentenbetrages erfolgt, soweit Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Demnach kann der Kläger mit dem Klageantrag zu 2) nach Maßgabe des Nachtrages zum Versicherungsschein auf Bl. 13 d.A. lediglich mit 16.842,48 € pro Jahr bzw. 1.403,54 € monatlich anstatt mit 18.045,48 € pro Jahr bzw. 1.503,79 € monatlich durchdringen.

80

C. Klageantrag zu 3)

81

Mit dem Klageantrag zu 3) hat der Kläger hingegen in vollem Umfange Erfolg, da er die fehlende Dynamisierung der Jahresrente bei Antragstellung berücksichtigt und eine Jahresrente in Höhe von 8.525,76 € gemäß dem Nachtrag zum Versicherungsschein aus Bl. 18 d.A. zugrundegelegt hat.

82

D. Klageantrag zu 4)

83

Der Klageantrag zu 4) ist begründet, da angesichts der Berufsunfähigkeit gemäß § 1 Abs. 2, 1 S-BUZ 2005 Beitragsfreiheit eingreift. Der Antrag wird angesichts des Umstandes, dass der Kläger mit dem Klageantrag zu 1) Beitragserstattungen bis zum 30.04.2009 begehrt, dahin ausgelegt, dass sich das Feststellungsbegehren auf den Zeitraum ab dem 01.05.2009 bezieht. Dies steht in Übereinstimmung mit den klägerischen Ausführungen zur Begründung des Klageantrages zu 4).

84

E. Klageantrag zu 5)

85

Der Klageantrag zu 5) hat keinen Erfolg, da eine Dynamisierung der Berufsunfähigkeitsrenten wegen § 5 Abs. 4 BBL 97 nicht erfolgt.

86

F. Zinsanspruch

87

Die Entscheidung zu den mit dem Klageantrag zu 1) begehrten Zinsen folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

88

Einen Zinsanspruch bezüglich der Beitragserstattungen vermochte der Kläger nicht schlüssig darzulegen.

89

Im Übrigen kommt als frühester nachweisbarer Zeitpunkt des Verzugsbeginns gemäß § 286 Abs. 1 S.1, Abs. 2 Nr. 3 BGB der Zugang des Ablehnungsschreibens des Beklagten vom 23.12.2008 in Betracht. Der Kläger wendete sich nach Erhalt des Schreibens an seine nunmehrigen Prozessvertreter, die den Beklagten unter Bezugnahme hierauf unter dem 17.02.2009 anschrieben. Dieses Datum ist angesichts des Gesamtvortrages der Klagepartei maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Zinsanspruch, da feststeht, dass das Ablehnungsschreiben spätestens an jenem Tag zugegangen sein muss. Damit kann der Zinsanspruch dem Grunde nach lediglich ab dem 17.02.2009 schlüssig dargelegt und zugesprochen werden. Unter Bezugnahme auf die vorangegangenen Ausführungen zur Höhe der Klageforderung belaufen sich die Bezugsgrößen für den Zinsanspruch entgegen der klägerischen Annahme auf 16.842,48 € (Rente Vertrag #. Bl. 13 d.A.) und 8.525,76 € (Rente Vertrag #, Bl. 18 d.A.), wobei hinsichtlich des Jahres 2009 angesichts des Fälligkeitserfordernisses eine Staffelung der Zinsbeträge vorzunehmen ist.

90

G. Prozessuale Nebenentscheidungen

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.