Wassersportkasko: Kein Ersatz für ungesicherten Außenbordmotor – Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger fordert Ersatz für den Diebstahl seines Außenbordmotors aus einer Wassersportkaskoversicherung. Die Beklagte verweigerte die Leistung mit Hinweis auf Nr. 3.4.8 AVB (kein Ersatz für nicht gesicherte Außenbordmotoren). Das LG Bochum hält die AVB für Vertragsbestandteil (§5a VVG a.F.), die Klausel für wirksam und als versteckte Obliegenheit; mangels Nachweis einer weitergehenden Sicherung ist die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung wegen ungesichertem Außenbordmotor abgewiesen; Versicherer aufgrund wirksamer AVB und Obliegenheitsverletzung leistungsfrei
Abstrakte Rechtssätze
Allgemeine Versicherungsbedingungen werden Bestand des Vertrags, wenn der Versicherungsnehmer sein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. innerhalb der einjährigen Frist nicht ausübt.
Eine Klausel, die einen Risikoausschluss an persönliche Handlungspflichten des Versicherungsnehmers knüpft, ist als versteckte Obliegenheit zu behandeln und kann wirksam sein.
Die Formulierung "gesichert" ist im Sinne eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers verständlich und umfasst mehr als eine bloße Befestigung; eine unbestimmte Klausel im Sinne des § 307 Abs.1 S.2 BGB liegt nicht vor, wenn der Sprachgebrauch verständlich bleibt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine als Obliegenheit einzustufende Sicherungspflicht, befreit dies den Versicherer von der Leistungspflicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Leistung aus einer zum Zeitpunkt des Vorfalls bei der Beklagten bestehenden Wassersportkaskoversicherung.
Zwischen den Parteien bestand seit dem 10.08.2005 ein Wassersportkaskoversicherungsvertrag mit Vollkasko zum Zeitwert (feste Taxe) ohne Selbstbehalt. Mit Beginn 26.06.2006 wurde die Versicherungssumme von 11.000,00 Euro auf 12.333,00 Euro erhöht und wurden neu installierte Sachen in den Versicherungsumfang eingeschlossen. Gemäß dem Anlagebogen zum Versicherungsschein Wassersportversicherung bestimmt sich der Versicherungsschutz nach Maßgabe der beigehefteten allgemeinen Bedingungen für die Kasko-Versicherungen von Wassersportfahrzeugen (AVB Wassersportfahrzeuge 2002). Gemäß Nr. 3.4.8 dieser Bedingungen leistet der Versicherer keinen Ersatz für Schäden, verursacht durch Diebstahl nicht gesicherter Außenbordmotoren.
Am 03.07.2008 wurde in das Boot des Klägers, welches sich auf dem Gelände des Yachthafens in Waltrop, einem umzäunten Sportboothafen, auf einem Anlegeplatz befand, eingebrochen und unter anderem der Bootsmotor entwendet. Dieser befand sich durch entsprechende Verschraubung in fester Verbindung mit dem Bootskörper. Es mussten aus dem Bootsinnenraum heraus vier Schrauben gelöst und die Seilzüge für die Steuerung mittels Werkzeugs durchtrennt werden. Der Kläger zeigte den Diebstahl der Beklagten an und begehrte Schadensersatz in Höhe von 9.750,00 Euro. Unter dem 13.08.2008 lehnte die Beklagte die Schadensregulierung ab, weil der Motor gegen Diebstahl nicht gesichert gewesen sei.
Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, weil ein Täter nicht ermittelt werden konnte.
Der Kläger ist der Ansicht, die allgemeinen Bedingungen für die Kasko-Versicherung von Wassersportfahrzeugen 2002 seien nicht Vertragsbestandteil geworden, da sie ihm nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Außerdem sei die Klausel 3.4.8 ohnehin wegen Unbestimmtheit unwirksam, da sie die Art der Sicherung des Außenbordmotors nicht ausreichend präzisiere und deshalb nicht bestimmt genug sei.
Abgesehen davon behauptet er, eine besondere Sicherung gegen Diebstahl sei nicht möglich, da sich an dem Motor keinerlei Vorrichtung befinde, mit Hilfe derer er mittels Kette gesichert werden könne. Auch der Hersteller des 170 kg. schweren Motors habe keine besondere Sicherung vorgesehen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.750,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass selbst dann, wenn die in Rede stehenden Versicherungsbedingungen nicht schon bei Vertragsschluss Vertragsbestandteil geworden seien, weil sie nicht übersandt worden sein sollten, diese Vertragsbestandteil werden, wenn nicht der Versicherungsnehmer binnen eines Jahres von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch macht. Danach greife der Ausschlussgrund der Nr. 3.4.8 ein, weil eine Sicherung gegen Diebstahl schon nach den eigenen Angaben des Klägers nicht erfolgt sei.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus dem mit dieser geschlossenen Wassersportkaskoversicherungsvertrag.
Gemäß Nr. 3.4.8 der allgemeinen Bedingungen für die Kasko-Versicherung von Wassersportfahrzeugen 2002 (AVB) ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen, weil der gestohlene Außenbordmotor nicht gesichert war. Die AVB sind wirksam Vertragsbestandteil geworden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die AVB dem Kläger bei Antragstellung ausgehändigt wurden oder er vor Vertragsabschluss auf die AVB hingewiesen wurde und die Möglichkeit hatte, von diesem Kenntnis zu nehmen. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass die AVB dadurch zum Vertragsinhalt geworden sind, dass der Kläger sie erst zusammen mit dem Versicherungsschein erhalten und von seinem 2-wöchigen Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F., der für den vorliegenden Altvertrag anzuwenden ist, keinen Gebrauch gemacht hat. Die AVB sind aber dadurch Vertragsbestandteil geworden, dass der Kläger von seinem Recht zum Widerspruch nicht innerhalb eines Jahres nach Zahlung der ersten Prämie Gebrauch gemacht hat (§ 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F.). Diese Frist ist vorliegend verstrichen. Obwohl § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. dies nicht ausdrücklich bestimmt, ist davon auszugehen, dass nach Ablauf der Jahresfrist der Vertrag auf der Grundlage der AVB zustande kommt (Prölls/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 5a Rn. 57). Anderenfalls gäbe es keinen bestimmbaren Vertragsinhalt, was zu unklaren Verhältnissen führen würde.
Der Ausschlusstatbestand der Nr. 3.4.8 der AVB ist auch wirksam Vertragsinhalt geworden. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine verhüllte Obliegenheit, das heißt eine Regelung, die sich nach dem Wortlaut als Risikoausschluss ausgibt, tatsächlich aber eine Obliegenheit ist, weil sie an persönliche Handlungspflichten des Versicherungsnehmers, hier die Sicherung des Außenbordmotors, anknüpft. Die Bestimmung hält der AGB-Prüfung stand, insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vor, das heißt die Klausel ist klar und verständlich. "Gesichert" bedeutet nicht "befestigt". Ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist eine Sicherung eine über die bloße Befestigung hinausgehende Vorrichtung – welcher Art auch immer.
Der Kläger hat eine über die Befestigung hinausgehende Sicherung des Außenbootbordmotors nicht vorgetragen. Er hat nicht ausreichend dargelegt, aus welchen Gründen auch immer eine solche Sicherung technisch nicht möglich gewesen sein soll. Allein das Gewicht des Motors sowie seine Befestigung mit vier Schrauben und den Seilzügen für die Steuerung stellt keine ernst zu nehmende Sicherung des Motors dar. Ebenso reicht der Hinweis des Klägers darauf, dass der Hersteller des Motors selbst keine Vorrichtung für eine zusätzliche Sicherung vorgesehen hat und er selbst sich auch nicht vorstellen kann, wie eine solche Sicherung aussehen soll, nicht aus, um das Fehlen einer solchen Sicherung im vorliegenden Fall zu rechtfertigen. Die mangelnde Sicherungsmöglichkeit hat der Kläger ebenfalls nicht ausreichend dargelegt.
Mit Verletzung der Obliegenheit aus Nr. 3.4.8 der AVB ist die Beklagte von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden, so dass ein Anspruch des Klägers auf bedingungsgemäße Versicherungsleistungen nicht besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.