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Landgericht Bochum·4 O 263/24·12.06.2025

ProdHaftG: Schmerzensgeld wegen erhöhtem ALCL-Risiko durch Brustimplantate

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der Herstellerin Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen texturierter Brustimplantate, die nach einem behördlich veranlassten Rückruf im Verdacht stehen, ALCL zu begünstigen. Das LG bejahte einen Produktfehler i.S.d. § 3 ProdHaftG bereits wegen der Risikoerhöhung und sprach 20.000 € Schmerzensgeld zu. Zudem stellte es die Ersatzpflicht für weitere materielle Schäden und unvorhersehbare immaterielle Zukunftsschäden fest. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden mangels Verzuges und fehlender Darlegung der Erforderlichkeit abgewiesen.

Ausgang: Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht zugesprochen, vorgerichtliche Anwaltskosten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Produktfehler i.S.v. § 3 ProdHaftG liegt vor, wenn das Produkt wegen eines erhöhten Risikos einer potenziell lebens- und gesundheitsgefährdenden Erkrankung nicht die berechtigterweise zu erwartende Sicherheit bietet.

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Für einen ersatzfähigen Gesundheitsschaden nach dem ProdHaftG kann es ausreichen, dass durch das fehlerhafte Produkt das Erkrankungsrisiko erhöht wird.

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Der Entwicklungsrisikoausschluss nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG greift nicht, wenn nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt des Inverkehrbringens bereits erkennbare Hinweise auf das schadensrelevante Risiko vorlagen.

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Ein Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO ist bei Produkthaftungsfällen zulässig und begründet, wenn aufgrund eines erhöhten Erkrankungsrisikos die konkrete Möglichkeit künftiger Schäden besteht.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden nur ersatzfähig, wenn bei Beauftragung Verzug vorlag oder die Erforderlichkeit der anwaltlichen Inanspruchnahme substantiiert dargelegt ist.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG§ 8 ProdHaftG§ 3 ProdHaftG§ 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG§ 256 Abs. 1 ZPO§ 280 BGB

Tenor

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v.  20.000,00 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2024.

2.       Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche aus der fehlerhaften und rechtswidrigen Behandlung resultierenden weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft, sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen und/oder bereits übergegangen sind.

3.       Im Übrigen wird die Klage wegen der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten abgewiesen.

4.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 40% und die Beklagte zu 60%.

5.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz der immateriellen und materiellen Schäden bezüglich fehlerhafter Brustimplantate in Anspruch.

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Der Klägerin wurden am 31.07.2017 Brustimplantate die zuvor von der Beklagten hergestellt wurden in Q. eingesetzt. Es wurden Implantate der Serie F. mit den LOT-Nummern: O. und O. eingesetzt. Dabei wurde ihr zugesichert, dass die Implantate lebenslang halten sollen.

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Im Dezember 2018 stellte die Beklagte mit sofortiger Wirkung den Verkauf von texturierten Brustimplantaten und Gewebeexpandern ein und rief die vorhandenen Bestände der europäischen Märkte zurück. Die Entscheidung zum Rückruf folgte einer zwingenden Rückrufforderung der S., der französischen Zulassungsbehörde vom 18.12.2018. Betroffen sind Implantate mit einer rauen Biocell-Oberfläche. Diese dürfen in Europa vorerst nicht mehr verwendet werden. Sie stehen im Verdacht, eine sehr seltene Krebsform zu begünstigen, sogenannte anaplastische großzellige Lymphome (ALCL).

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Durch die Fehlerhaftigkeit der Implantate wurde die Klägerin einem erhöhten Krebsrisiko ausgesetzt und hat seitdem Angst Krebs zu bekommen. Seit 2019 leidet sie zudem ständig an zunehmenden Beschwerden, insbesondere in Form von Schmerzen, Größenzunahme und Verhärtung der linken Brust. Im August 2022 wurden die Schmerzen und die Angst vor ALCL so unerträglich, dass die Klägerin schließlich auf eigene Kosten ein MRT veranlasste. Dieses zeigte ein präpektorales Serom linksseitig. Darüber hinaus traten weitere – zunächst unspezifische – Symptome auf wie ständige Schweißausbrüche und eine chronische Abgeschlagenheit. Des Weiteren erlitt die Klägerin eine beidseitige Kapselfibrose 3. Grades mit Implantatsruptur, sowie ein präpektoriales Serom in der linken Brust. Im Rahmen der sodann erforderlichen Revisionsoperation wurden beide Implantate entfernt, was zu intensiven und langanhaltenden Schmerzen führte. Aufgrund dieser Operation litt die Klägerin an schmerzhaften Narben mit Keloidbildung. Diese wurden mehrfach konservativ mit lokaler Anästhesie behandelt, wobei jedoch keine Verbesserung der Beschwerden erzielt werden konnte. Daraufhin wurde am 04.03.2025 eine Operation aufgrund der Narbe durchgeführt. Seitdem ist die Klägerin extrem in ihrem Alltag eingeschränkt. Banale Tätigkeiten, wie sich intensiver bewegen oder einen BH tragen, waren ihr nahezu unmöglich. Sie war monatelang darauf angewiesen, einen Sport-BH zu tragen, was trotzdem zu unangenehmen Schmerzen aufgrund der Reibung führte

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Bereits im Februar 2011 hatte die US-amerikanische Behörde FDA auf ein mögliches Risiko eines anaplastischen großzelligen Non-Hodgkin-Lymphoms (ALCL) im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Implantaten berichtet. Der wissenschaftliche Ausschuss der Europäischen Kommission C. hat im Jahr 2017 ebenfalls ein erhöhtes Risiko festgestellt.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.12.2023 hat die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Anerkennung der Haftung dem Grunde nach unter Fristsetzung bis zum 05.01.2024 aufgefordert.

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Mit Schreiben vom 20.12.2024 wies das Gericht die Klägerin daraufhin, dass ein Anspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht besteht. Zudem wurde die Klägerin mit Schreiben vom 02.04.2025 darauf hingewiesen, dass allenfalls ein Schmerzensgeld i.H.v. 20.000,00 € angemessen und ausreichend sein dürfte.

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In der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2025 hat die Klägerin die Klage wegen des beantragten Schmerzensgeldes i.H.v. 50.000 teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr,

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1.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Festsetzung der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 20.000,00 €, nebst Zinsen aus dem zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

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2.       Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche aus der fehlerhaften und rechtswidrigen Behandlung resultierenden weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft, sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen und/oder bereits übergegangen sind

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3.       Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin hinsichtlich der nach dem RVG nicht konsumierten vorgerichtlichen Kosten der Klägerin bei den Prozessbevollmächtigten in Höhe von 3.738,98 € freizustellen.

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Zudem beantragt die Klägerin den Erlass eines Versäumnisurteils.

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Die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde der Klägerin am 14.05.2025 zugestellt ohne dass sie zur mündlichen Verhandlung erschienen ist.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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1.

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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz der ihr durch die Fehlerhaftigkeit der Brustimplantate entstandenen Schadens aus §§ 1 Abs. 1 S. 1, 8 ProdHaftG.

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Die Brustimplantate wiesen bereits im Zeitpunkt des Inverkehrbringens einen Fehler i.S.v. § 3 ProdHaftG auf, da sie nicht die Sicherheit aufweisen, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere ihrer Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann und des Zeitpunktes in dem sie in Verkehr gebracht werden berechtigterweise erwartet werden kann, da durch die Implantate ein erhöhtes Risiko für eine potentiell lebens- und gesundheitsgefährdende ALCL-Erkrankung eintritt.

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Dabei reicht bereits die Erhöhung des Erkrankungsrisikos für einen Gesundheitsschaden aus.

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Die Ersatzpflicht ist auch nicht gem. § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG ausgeschlossen, da bereits im Jahr 2011 erste Hinweise auf eine mögliche Risiko-Erhöhung bezüglich einer ALCL-Erkrankung durch die FDA festgestellt wurden und die Beklagte somit nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens den Fehler erkennen konnte.

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Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen materiellen und immateriellen Schäden. Dabei dürfte unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung mit mindestens einer Operation zur Entfernung der fehlerhaften Implantate sowie der psychischen Belastung und der ausgelösten Schmerzen und alltäglichen Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld i.H.v. 20.000 angemessen aber auch ausreichend sein. Ein höheres Schmerzensgeld war nicht zuzusprechen, da im Unterschied zu den von der Klägerin zitierten Entscheidungen vorliegend weder eine akute Lebensgefahr eingetreten ist, noch eine dauerhafte Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin bisher nicht an ALCL erkrankt ist und der Eintritt der Erkrankung auch keineswegs sicher ist. Vielmehr besteht lediglich ein erhöhtes Risiko der Erkrankung.

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2.

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Auch der Feststellungsantrag zu 2) ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig und begründet. Es besteht die konkrete Möglichkeit zukünftiger Schäden, bedingt durch die erhöhte Wahrscheinlichkeit einer ALCL-Erkrankung der Klägerin.

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3.

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Der Anspruch hinsichtlich der Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 BGB.

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4.

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Ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten besteht mangels Verzuges im Zeitpunkt des Tätigwerdens nicht. Die Notwendigkeit anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung ihrer Ansprüche in Anspruch zu nehmen hat die Klägerin ebenfalls nicht vorgetragen. Insbesondere hat die Beklagte der Klägerin gegenüber nicht außergerichtlich die Ansprüche dem Grunde oder der Höhe nach zurückgewiesen.

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5.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 2 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 94.000,00 EUR bis zum 13.06.2025 und auf 44.000 EUR ab dem 13.06.2025 festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

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Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

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Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.

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B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Q. statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Q., Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Q., schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.