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Landgericht Bochum·4 O 238/22·06.06.2023

Auffahrunfall nach Vollbremsung: Alleinhaftung des Auffahrenden und Restwertverkauf

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Fahrzeugeigentümer verlangte nach einem Auffahrunfall Schadensersatz von der Haftpflichtversicherung des auffahrenden Fahrzeugs. Streit bestand u.a. über die Haftungsquote und ob ein später übersandtes höheres Restwertangebot zu berücksichtigen ist. Das LG Bochum bejahte einen typischen Auffahrunfall und nahm wegen Verstoßes gegen § 4 StVO eine Alleinhaftung des Auffahrenden an; ein unabwendbares Ereignis sei nicht bewiesen. Der Kläger durfte den im Gutachten ermittelten Restwert zugrunde legen, da er das Fahrzeug bereits vor dem späteren Restwertangebot verkauft hatte. Zuspruch: 7.658,82 € sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten in voller Höhe stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG setzt den Nachweis voraus, dass der Unfall auch bei höchstmöglicher Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre.

2

Bei einem typischen Auffahrunfall spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß des Auffahrenden gegen § 4 StVO; eine Mithaftung des Vorausfahrenden kommt nur bei feststellbarem atypischem Geschehensablauf oder eigenem Verkehrsverstoß in Betracht.

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Im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 17 StVG trägt jede Partei die Darlegungs- und Beweislast für unfallursächliche Umstände, die eine (erhöhte) Verantwortlichkeit der Gegenseite begründen.

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Der Geschädigte darf bei der Abrechnung eines Totalschadens grundsätzlich den im Sachverständigengutachten ermittelten Restwert zugrunde legen und ist nicht zu eigener Marktforschung verpflichtet.

5

Ein erst nach Veräußerung des Unfallfahrzeugs unterbreitetes höheres Restwertangebot des Haftpflichtversicherers ist regelmäßig nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Geschädigte zuvor zum gutachterlich ermittelten Restwert verkauft hat.

Relevante Normen
§ 4 StVO§ 7 Abs. 1 StVG§ 17 StVG§ 823 BGB§ 115 VVG§ 7 Abs. 2 StVG

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.658,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten oberhalb des Basiszinssatzes der EZB seit dem 16.10.2022 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 800,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten oberhalb des Basiszinssatzes der EZB freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten der Nebenintervention - trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger macht als Halter und Eigentümer des Pkw BMW 5, amtliches Kennzeichen: R., Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus einem Verkehrsunfall vom 31.07.2021 geltend.

3

Am Unfalltag befuhr der Kläger gegen 23:54 Uhr mit seinem Fahrzeug die Q.-straße in F.. Zur gleiche Zeit befand sich das bei der Nebenintervenientin haftpflichtversicherte Fahrzeug Ford Fiesta, amtliches Kennzeichen: V., an der Einmündung von der P.-straße zur Q.-straße in Höhe der dortigen Hausnummer N01. Hinter dem Kläger befuhr der Zeuge J. mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug VW Touareg, amtliches Kennzeichen: X. die Q.-straße in gleicher Fahrtrichtung. Nachdem der Kläger sodann eine Vollbremsung durchgeführt hatte, fuhr der Zeuge J. mit dem von ihm geführten Fahrzeug auf das Fahrzeug des Klägers auf, welches stark beschädigt wurde.

4

Der Kläger holte ein Schadengutachten des Sachverständigenbüros K. vom 05.08.2021 ein, wonach ein Totalschaden festgestellt und u.a. ein Wiederbeschaffungswert von 7.600,00 € sowie ein Restwert von 1.300,00 € ermittelt wurden.

5

Der Kläger hat sein Unfallfahrzeug am 09.08.2021 ausweislich des vorgelegten Kaufvertrages an die Käuferin N. für 1.300,00 € verkauft. Mit Schreiben vom 14.01.2022 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein Restwertangebot i.H.v. 4.750,00 €.

6

Der Kläger behauptet, der Fahrzeugführer des bei der Nebenintervenienten haftpflichtversicherten Fahrzeugs sei aus der Einfahrt in Höhe der Hausnummer N01 plötzlich, unvermittelt und ohne auf den bevorrechtigten Verkehr zu achten, auf die C.-straße eingefahren. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, habe der Kläger eine Notbremsung durchführen und gleichzeitig ein starkes Ausweichmanöver nach links vollziehen müssen. Während es dem Kläger gelungen sei, sein Fahrzeug noch rechtzeitig zum Stehen zu bringen, sei der hinter dem Klägerfahrzeug fahrende Zeuge J. mit dem bei der Beklagten versicherten PKW auf das Heck des klägerischen PKW aufgefahren. Der Kläger macht geltend, der Zeuge J. habe gegen die Vorschrift des § 4 StVO verstoßen, wonach der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein müsse, dass auch dann hinter diesem gehalten werden könne, wenn plötzlich gebremst werde. Den Zeugen O. treffe das alleinige Verschulden an dem Auffahrunfall. Gegen ihn spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins, wonach derjenige, der im fließenden Verkehr auffahre entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand unterschritten habe oder unaufmerksam gewesen sei oder zu langsam reagiert habe.

7

Die Nebenintervenientin stellt eine Vorfahrtverletzung des Fahrzeugführers des bei ihr versicherten Fahrzeugs in Abrede. Nachdem sich der Fahrzeugführer Y. der Einmündung zur C.-straße angenähert habe, sei ihm aufgefallen, dass er das Fahrziel noch nicht in das Navigationssystem eingegeben habe. Aus diesem Grund habe er das Fahrzeug vor der Einfahrt in die C.-straße angehalten, den Motor ausgeschaltet und die Handbremse angezogen. Nach Eingabe des Fahrzieles habe er den Motor erneut gestartet, sei jedoch noch nicht angefahren und insbesondere nicht in die C.-straße eingefahren.

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Der Kläger begehrt den Ersatz folgender Schadenspositionen:

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Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert: 7.600,00 € ./. 1.300,00 € = N01.300,00 €

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Sachverständigenkosten: 1.175,36 €

12

Kosten für Auslesung des Fehlerspeichers: 59,50 €

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Standgebühren: 98,96 €

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Kostenpauschale: 25,00 €

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Gesamtsumme: 7.658,82 €.

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Der Kläger sowie die auf Seiten des Klägers beigetretene Nebenintervenientin beantragen,

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1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.658,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % oberhalb des Basiszinssatzes der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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2) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 800,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % oberhalb des Basiszinssatzes der EZB freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie macht geltend, das Unfallgeschehen sei für den Zeugen J. ein unabwendbares Ereignis gewesen. Sie behauptet, der Fahrzeugführer des bei der Nebenintervenientin haftpflichtversicherten Fahrzeugs sei ohne auf den bevorrechtigten Verkehr zu achten aus der Einfahrt plötzlich auf die C.-straße aufgefahren. Aus diesem Grund habe der Kläger eine Vollbremsung einlegen müssen. Der hinter dem Kläger fahrende Zeuge J. habe jedoch sein Fahrzeug trotz sofort eingeleiteter Bremsung und trotz Ausweichmanövers nicht mehr zum Stillstand bringen können; der Unfall sei für ihn unvermeidbar gewesen.

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Im Hinblick auf die geltend gemachte Schadenshöhe beruft sich die Beklagte auf das wesentlich höhere Restwertangebot i.H.v. 4.750,00 €, welches dem Kläger mit Schreiben vom 14.01.2022 unterbreitet wurde.

23

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

24

Die Beklagte hat der Nebenintervenientin den Streit verkündet. Letztere ist dem Rechtsstreit zunächst auf Seiten der Beklagten beigetreten, hat diesen Beitritt jedoch mit Schriftsatz vom 07.06.2023 zurückgenommen und ist nunmehr auf Seiten der Klägerin beigetreten.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen L. J.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie wegen der persönlichen Anhörung des Klägers wird auf das Sitzungsprotokoll vom 07.06.2023 (Bl. 265 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

28

I.

29

Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte i.H.v. 7.658,82 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 823 BGB, 115 VVG.

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1.

31

Keine der Parteien kann sich mit Erfolg auf das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG berufen. Weder der Kläger noch die Beklagte haben bewiesen, dass der Unfall für sie auch bei Beachtung der im Verkehr höchstmöglichen Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Insbesondere hat der Zeuge J. ausgesagt, vor der Kollision nicht einmal gebremst zu haben, womit er letztlich einräumt, gerade nicht alles zur Vermeidung der Kollision getan zu haben. Soweit sich die Beklagte vor diesem Hintergrund noch auf eine Unvermeidbarkeit des Unfalls berufen will, erscheint dies abwegig.

32

2.

33

Nach § 17 StVG hängt im Verhältnis der unfallbeteiligten Fahrzeughalter bzw. Fahrzeugführer zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dabei trägt jede Partei die Darlegungs- und Beweislast für einen die Betriebsgefahr erhöhende Verursachungs- und Verschuldensbeitrag der anderen Partei.

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Die Abwägung der Verursachungsbeiträge führt im Streitfall zu einer alleinigen Haftung der Beklagten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich ein Verkehrsverstoß des Klägers nicht feststellen. Vielmehr kann sich dieser auf einen Anscheinsbeweis zu Lasten der Beklagten berufen.

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Ein solcher setzt voraus, dass das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür ist, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten im Rahmen des Unfallereignisses der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben.

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Hält das Erstfahrzeug wegen eines einbiegenden Fahrzeugs zu Recht an, so ist in der Regel von der Alleinhaftung des Auffahrenden auszugehen (vgl. BGH, VersR 1957, 65). Ausgehend von der grundsätzlichen Alleinhaftung des Auffahrenden kommt eine Mithaftung des Erstfahrzeugs z.B. in Betracht, wenn sein Fahrer selbst verspätet abbremst oder nur fehlerhaft von der Verletzung seines Vorfahrtrechts ausgegangen ist (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 17. Auflage, Rn. 116).

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme handelt es sich um einen typischen Auffahrunfall, so dass die Grundsätze des Anscheinsbeweises eingreifen.

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Es ist als unstreitig anzusehen, dass der Fahrzeugführer des bei der Nebenintervenientin haftpflichtversicherten Fahrzeugs plötzlich und ohne die Vorfahrt des Klägers zu beachten aus der Einmündung in die C.-straße eingefahren ist. Insoweit ist das Unfallgeschehen zwischen dem Kläger und der Beklagten unstreitig. Soweit die Nebenintervenientin etwas anderes behaupten will, kann sie hiermit nicht gehört werden. Die Nebenintervenientin darf sich nämlich nicht in Widerspruch zu den Erklärungen der unterstützten Partei im Prozess stellen, § 67 letzter Hs. ZPO. Die Nebenintervenientin ist schließlich auf Seiten des Klägers beigetreten und hat sich dessen Anträgen angeschlossen. Der Sachvortrag der unterstützten Partei geht vor, so dass insoweit das Klagevorbringen zum Unfallgeschehen zugrunde zu legen war.

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Danach ist davon auszugehen, dass der Kläger durch den Verkehrsverstoß des Fahrzeugführers des bei der Nebenintervenientin haftpflichtversicherten Fahrzeugs veranlasst wurde, eine berechtigte Vollbremsung durchzuführen. Ein wie auch immer gearteter Verkehrsverstoß des Klägers lässt sich dagegen ebenso wenig feststellen, wie ein atypischer Geschehensablauf eines Auffahrunfalls. Vielmehr liegt bei dieser Ausgangslage gerade die typische Konstellation eines Auffahrunfalls vor, so dass ein Verstoß des Zeugen J. gegen § 4 StVO anzunehmen ist. Darüber hinaus hat der Zeuge J. ausgesagt, bis zur Fahrzeugkollision selbst überhaupt nicht gebremst zu haben; vielmehr habe er links an beiden Fahrzeugen vorbeifahren wollen. Ungeachtet des Umstandes, dass der Zeuge J. damit offenbar den ausreichenden Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, hat er fehlerhaft reagiert, indem er eine eigene Bremsung vollständig unterlassen hatte.

40

Nach allem ist eine Haftung der Beklagten zu 100 % anzunehmen.

41

3.

42

Die geltend gemachten Schadenspositionen sind - mit Ausnahme des zugrunde gelegten Restwertes - der Höhe nach zwischen den Parteien außer Streit.

43

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger den im Schadengutachten Höner vom 05.08.2021 ermittelten Restwert i.H.v. 1.300,00 € zugrunde gelegt hat. Der Geschädigte ist nicht etwa verpflichtet, eine eigene Marktforschung zu betreiben.

44

Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 14.01.2022 ein Restwertangebot i.H.v. 4.750,00 € unterbreitet hatte, war dies nicht mehr zu berücksichtigen. Der Kläger hatte das Fahrzeug bereits zuvor ausweislich des vorgelegten Kaufvertrages vom 09.08.2021 zum Preis von 1.300,00 € verkauft, was unbestritten geblieben ist. Der Kläger war berechtigt, dass Fahrzeug zum Restwert zu veräußern - selbst ohne der Beklagten das Gutachten mit der Restwertschätzung zuvor übermitteln zu müssen (BGH, NJW 2011, 667); erst Recht war der Kläger nicht verpflichtet, nahezu ein halbes Jahr nach dem Schadengutachten auf ein Restwertangebot der Beklagten zu warten.

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Der Kläger kann mithin folgende Schadenspositionen von der Beklagten ersetzt verlangen:

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Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert: 7.600,00 € ./. 1.300,00 € = N01.300,00 €

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Sachverständigenkosten: 1.175,36 €

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Kosten für Auslesung des Fehlerspeichers: 59,50 €

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Standgebühren: 98,96 €

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Kostenpauschale: 25,00 €

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Gesamtsumme: 7.658,82 €.

53

II.

54

Die Zinsforderung ist unter Verzugsgesichtspunkten gerechtfertigt.

55

III.

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Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten als Teil des Schadensersatzanspruchs i.H.v. 800,39 €.

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IV.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

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V.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 7.658,82 EUR festgesetzt.

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