Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO: Streichungen und Neufassung
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Bochum berichtigte gemäß § 320 ZPO den Tatbestand des Urteils vom 08.01.2020. Es wurden mehrere Sätze bzw. Satzteile im unstreitigen und streitigen Teil des Tatbestands sowie ein Satz in den Urteilsgründen gestrichen bzw. neu gefasst (u.a. Angaben zur Katalysatortemperatur, AdBlue-Verbrauch, Wertminderung und Softwaredarstellung). Die Entscheidung nimmt formale Klarstellungen am Urteilstext vor, ohne den materiellen Kern der Entscheidung neu zu begründen.
Ausgang: Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 08.01.2020 gemäß § 320 ZPO angeordnet; mehrere Sätze gestrichen und ein Satz neu gefasst.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 320 ZPO kann der Tatbestand eines Urteils berichtigt werden, soweit der Wortlaut des Urteils unrichtig oder missverständlich ist.
Eine Berichtigung umfasst sowohl die Streichung einzelner Satzteile als auch die Neufassung ganzer Sätze im Tatbestand und in den Urteilsgründen.
Die Berichtigung des Tatbestands dient der Klarstellung des Urteilstextes; eine materielle Änderung des Entscheidungsinhalts tritt nur ein, wenn die Berichtigung den Inhalt der Entscheidung selbst beeinflusst.
Unzutreffende Tatsachenbehauptungen im Tatbestand sind zu streichen oder zu berichtigen, um unrichtige Wiedergaben der tatsächlichen Verhältnisse zu beseitigen.
Tenor
beschlossen:
Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 08.01.2020 dahingehend berichtigt, dass 1. im unstreitigen Teil des Tatbestandes auf S.2 der Urteilsausfertigung folgender Satz gestrichen wird:
"Dieser Katalysator benötigt für die Umwandlung von Stickoxiden eine Betriebstemperatur von mindestens 150 Grad Celsius."
2. im streitigen Teil des Tatbestandes auf S.6, 6. Absatz der Urteilsausfertigung folgender Satzteil gestrichen wird:
"von 150 Grad Celsius"
3. im streitigen Teil des Tatbestandes auf S.6 der Urteilsausfertigung folgender Satz gestrichen wird:
"Einzig könne es zu einem geringfügigen Mehrverbrauch der Ad Blue Flüssigkeit kommen, welcher durch die Beklagte mittels mehrerer kostenloser Nachfüllungen ausgeglichen werde."
4. im streitigen Teil des Tatbestandes auf S.7 der Urteilsausfertigung folgender Satz gestrichen wird:
" Lediglich aufgrund diskutierter Fahrverbote in Innenstädten sei gegebenenfalls ein Wertverlust eingetreten."
5. in den Urteilsgründen auf S. 25 folgender Satz gestrichen wird:
"Die Beklagte zu 2) trägt vor, dass gerade keine Umschaltlogik verbaut sei, sondern vielmehr eine Software, die allein durch die 11 künstlichen Fahrkurven bedingt im NEFZ deutlich eher anspringt und deswegen nahezu ausschließlich im Prüfmodus arbeite. Auch legte sie dar, dass das Softwareupdate keine Software (so wie die Umschaltlogik des F Motors) beseitige, sondern die gegenwärtig verbaute Software, die Aufwärmfunktion weiter ausweite, sodass sie auch im realen Straßenbetrieb eher anspringe."
Der Satz wird wie folgt neu gefasst:
"Die Beklagte zu 2) trägt vor, dass die Behauptung, wonach das Fahrzeug im tatsächlichen Straßenbetrieb die zulässigen Emissionswerte nicht einhalte, irrelevant sei. Hierauf komme es nicht an, denn für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zur Erlangung einer EG-Typengenehmigung sei nach dem anwendbaren gesetzlichen Vorgaben nur der synthetische Fahrzyklus unter Laborbedingungen mit fünf künstlichen Fahrkurven maßgeblich gewesen."
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.