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Landgericht Bochum·4 O 203/19·06.07.2021

Verkehrsunfall: weiteres Schmerzensgeld wegen BWK10-Fraktur mit Dauerschaden

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem unstreitig allein von der Gegenseite verursachten Verkehrsunfall verlangte der Motorradfahrer über 7.000 EUR hinaus weiteres Schmerzensgeld. Streitpunkt waren allein Ausmaß und Dauer der Unfallfolgen. Das LG Bochum hielt aufgrund eines Sachverständigengutachtens eine unfallbedingte Fehlstellung (21°) nach BWK10-Fraktur mit persistierenden belastungsabhängigen Schmerzen und dauerhaften Einschränkungen für bewiesen. Es sprach insgesamt 8.500 EUR Schmerzensgeld zu (Rest: 1.500 EUR) sowie anteilige Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten; im Übrigen wies es die Klage ab.

Ausgang: Klage auf weiteres Schmerzensgeld nur in Höhe von 1.500 EUR (insgesamt 8.500 EUR) sowie anteilige RA-Kosten zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bemessung des Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB hat sämtliche körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen einschließlich Dauerschäden nach Billigkeitsgrundsätzen auszugleichen.

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Bestreitet der Haftpflichtversicherer unfallbedingte Dauerfolgen, kann das Gericht seine Überzeugung zur Kausalität und zum Ausmaß der Beeinträchtigungen maßgeblich auf ein nachvollziehbares und widerspruchsfreies medizinisches Sachverständigengutachten stützen.

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Eine knöchern verheilende Wirbelkörperfraktur mit verbleibender Fehlstellung kann auch unterhalb in der Literatur als „erheblich“ genannter Winkelgrade zu dauerhaften funktionellen Einschränkungen und belastungsabhängigen Schmerzen führen.

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Dauerhafte Einschränkungen in Beruf und Freizeit (z.B. Aufgabe einer Sportart, Pausenbedarf bei längeren Autofahrten) sind bei der Schmerzensgeldhöhe anspruchserhöhend zu berücksichtigen.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als ersatzfähiger Schaden nur in dem Umfang zu erstatten, der dem berechtigten (hier: teilweisen) Hauptanspruch entspricht.

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 18 StVG§ 823 BGB§ 115 VVG

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.500,00 EUR abzüglich bereits gezahlter 7.000,00 EUR, mithin einen weiteren Betrag von 1.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2016 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten i.H.v. 887,03 EUR brutto freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 81 % und die Beklagte zu 19%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis geltend.

3

Der Verkehrsunfall ereignete sich am 07.06.2015 gegen 19:34 Uhr unstreitig, wie folgt:

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Der Kläger befuhr, mit seinem Sohn als Sozius, zum Unfallzeitpunkt mit seinem Motorrad Z, amtliches Kennzeichen X #, aus Fahrtrichtung X kommend, unter anderem die E Straße in X. Bei der E Straße handelt es sich um die vorfahrtberechtigte Hauptstraße. Im Kreuzungsbereich mit der Straße J übersah die Versicherungsnehmerin der Beklagten mit ihrem Pkw I amtliches Kennzeichen X #, das herannahende Motorrad des Klägers und fuhr, ohne auf dessen Vorfahrtsrecht zu achten, die E Straße querend in den Kreuzungsbereich ein. Der Kläger, welcher sich zum Unfallzeitpunkt an die zulässige Höchstgeschwindigkeit hielt, konnte sein Kraftfahrzeug nicht mehr anhalten, sodass es im Kreuzungsbereich zum Zusammenstoß kam. Der Kläger und sein Sohn wurden durch den Aufprall auf das gegnerische Kraftfahrzeug vom Motorrad geschleudert. Aufgrund der Verletzungen wurde der Kläger mittels Rettungshubschrauber in die Klinik verbracht. Sein Sohn mittels RTW in ein anderes Krankenhaus.

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Durch den Unfall erlitt der Kläger eine Skapulafraktur, einen Grundplatteneinbruch (Wirbelkörperbruch BWK10) sowie eine Knieprellung, Hämatome und Schürfwunden. Er befand sich sieben Tage in stationärer Behandlung.

6

Sämtliche aus dem vorstehend geschilderten Verkehrsunfall entstandenen Schadenspositionen wurden seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger vollumfänglich reguliert. Zudem zahlte die Beklagten an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,- EUR.

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Der Kläger ist der Ansicht, das bisher gezahlte Schmerzensgeld sei zur Kompensation seiner erlittenen Verletzungen, die bis heute fortwirken würden, nicht angemessen, ihm stünde vielmehr ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe der klageweise geltend gemachten 8.000,- EUR zu.

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Der Kläger behauptet, er sei nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus ambulant, wie folgt, weiter behandelt worden:

9

Im Rahmen der ambulanten Physiotherapie sei eine Lockerung der unfallbedingt verspannten Muskulatur des Schultergürtels und die Kräftigung der Rückenmuskulatur erfolgt, um die Folgen der knöchernen Verletzung durch muskuläre Maßnahmen abzufangen. Hierfür seien 24 physiotherapeutische Behandlungen durchgeführt worden.

10

In der Folge habe sich im Rahmen der medizinischen Weiterbehandlung durch den Orthopäden V herausgestellt, dass die Fraktur der Brustwirbelsäule in einer 21 Grad Fehlstellung knöchern verheilt sei, mithin der Zustand vor dem Unfall in Gestalt einer gesunden Brustwirbelsäule dauerhaft nicht mehr bestehe. Es handele sich demnach um einen Dauerschaden, mit dessen vollständiger Ausheilung nicht zu rechnen sei. Der Kläger werde immer mit Einschränkungen der Bewegung rechnen und leben müssen. Ebenso sei die vollständige Schmerzfreiheit konservativ nicht mehr zu erreichen.

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Infolge seiner Verletzungen sei der Kläger insgesamt zwei Monate, und zwar bis zum 08.08.2015, arbeitsunfähig gewesen.

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Weiter behauptet der Kläger, er habe durch das Unfallereignis, insbesondere die Wirbelsäulenfraktur, über etwa ein Jahr lang an anhaltenden Schmerzen im Rückenbereich, insbesondere beim Laufen, Tragen von Gegenständen oder dem Autofahren, insbesondere beim Ein- und Aussteigen gelitten. Die Schmerzen würden bis zum heutigen Tage, wenn auch nicht mehr in solch massiver Form, in unregelmäßigen Abständen, vor allem beim Autofahren, auftreten. Der Kläger benötige daher auch einen PKW mit erhöhtem Einstieg.

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Aufgrund der Verletzung habe der Kläger u. a. den von ihm bis dahin betriebenen Tauchsport aufgeben müssen, da die Belastung des Rückens bei dieser Sportart zu groß wäre und zur Verstärkung der Schmerzen geführt hätte. Ferner müsse er, als Außendienstmitarbeiter auf die Nutzung eines PKWs angewiesen, nunmehr häufiger und längere Pausen einlegen, um den Rücken zu entlasten und erneuten Schmerzen vorzubeugen.

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Der Kläger beantragt,

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1.       die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld von weiteren 8.000 EUR, zgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.06.2016 zu zahlen,

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2.       die Beklagte weiter zu verurteilen, ihn von den außergerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten i. H. v. 1.023,35 EUR freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, dass die unfallbedingten Verletzungen des Klägers längst folgenlos ausgeheilt seien. Sollten die Beschwerden tatsächlich noch vorliegen, sei jedenfalls davon auszugehen, dass diese Beschwerden und das Ausmaß sowie die Dauer der Beschwerden auf Vorerkrankungen des Klägers zurückzuführen und nicht unfallbedingt seien.

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Daher sei aus Sicht der Beklagten das gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,- EUR auch angemessen und mehr als ausreichend.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Gutachters Dr. med. Q vom 21.11.2020. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten, Bl. 246 ff. d. A., Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet.

24

I.

25

Der Kläger hat gegen die Beklagten zwar dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß §§ 7, 18, StVG, 823 BGB, 115 VVG. Dieser besteht jedoch nicht in dem vom Kläger begehrten Umfang.

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Die alleinige Haftung der Beklagten hinsichtlich des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 07.06.2015 ist zwischen den Parteien unstreitig. Im Streit stehen lediglich die konkreten Unfallfolgen für den Kläger. Insoweit vermochte das Gericht zwar einen über den bereits erfolgten Ausgleich durch die Beklagte hinausgehenden Ersatzanspruch festzustellen, jedoch lediglich im nachfolgend dargestellten Umfang.

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Es besteht ein Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 8.500,- EUR. Unter Berücksichtigung der bereits durch die Beklagte getätigten Zahlung von 7.000,- EUR verbleibt damit noch ein Restbetrag in Höhe von 1.500,- EUR.

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Mit der Zubilligung eines Schmerzensgeldes sind alle nachteiligen Folgen für die körperliche und seelische Fassung des Verletzten, wie Schmerzen, Unbehagen, Bedrückung, Schmälerung der Lebensfreude, nervliche Belastung etc. auszugleichen. Die Entschädigung ist dabei nach Billigkeitskriterien festzusetzen. Als Bemessungsgrundlagen kommen je nach den Umständen des Falles unter anderem in Betracht: Ausmaß und Schwere der psychischen und physischen Störung, Alter, persönliche Verhältnisse, Maß der Lebensbeeinträchtigung, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Dauer einer stationären Behandlung und auch der Arbeitsunfähigkeit (vgl. auch Palandt, BGB, 78. Auflage, § 253 Rn. 15 und 16).

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Unter Beachtung dieser Grundsätze hält das Gericht vorliegend ein Schmerzensgeld von insgesamt 8.500,- EUR für ausreichend, aber auch erforderlich.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, und zwar den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. Q, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger infolge des Unfalls vom 07.06.2015 eine Fraktur des 10. Brustwirbelkörpers erlitten hat. Es handelt sich dabei um eine Fraktur im unteren Brustwirbelsäulenbereich, mithin im Übergangsbereich von der Brust- zur Lendenwirbelsäule. Dieser so genannte thorakolumbale Übergangsbereich ist normalerweise gerade mit einer Winkelstellung von 0 Grad. Bedingt durch den Unfall resultiert bei dem Kläger nunmehr eine Keilform des Wirbelkörpers mit einem Knickwinkel von 21 Grad.

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Der Kläger erhielt eine umfangreiche physiotherapeutische Behandlung über insgesamt 24 Sitzungen und war insgesamt zwei Monate arbeitsunfähig. Er leidet auch heute noch unter persistierenden Beschwerden im unteren Bereich der Brustwirbelsäule. Unter Belastung wird er stets Schmerzen verspüren. Es handelt sich daher um einen Dauerschaden, den der Kläger durch den Unfall erlitt.

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Insoweit hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass es auch bei einem Knickwinkel unter 25-30 Grad, der per se als erheblich angesehen werde, zu Leistungsbeeinträchtigen kommen könne. Da die Fehlstellung zur Überbelastung der Strukturen (vor allem der Bänder) führe, die die Muskulatur nicht kompensieren könne, seien extreme Wirbelsäulenbewegungen, mehrdimensionale Bewegungen speziell mit ausgeprägter Rotationskomponente, das Heben und Tragen von mehr als 20 kg, monotone Arbeiten in Zwangshaltung sowie unkontrollierte Bewegungen und stochastische Erschütterungen zu vermeiden.

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Der Kläger habe im Rahmen der Untersuchung eine deutliche Klopfschmerzhaftigkeit in Projektion auf die untere Brustwirbelsäule gezeigt. Die eingehende manualtherapeutische Untersuchung habe ebenfalls Hypomobilitäten in diesem Segmentbereich gezeigt. Die angegebene Beschwerdepersistenz zeige nach insgesamter Auswertung eine Konsistenz zwischen Befundung und Befinden.

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Dementsprechend musste der Kläger auch seinen Tauchsport unfallbedingt aufgeben. Bei längerem Sitzen, insbesondere beim Autofahren, muss er regelmäßig Pausen machen.

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Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der Kläger über diese Einschränkungen hinaus unfallbedingt auf die Benutzung eines PKWs mit erhöhtem Einstieg angewiesen ist.

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Das insoweit als Entscheidungsgrundlage für das Gericht dienende Sachverständigengutachten ist nachvollziehbar, detailliert und auf Grundlage naturwissenschaftlicher Erkenntnisse erstellt. An der Sach- und Fachkunde des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen Dr. med. Q sind auch von den Parteien nicht erhoben worden.

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Nach alledem lassen die mit einer Schmälerung der Lebensfreude verbundenen gesundheitlichen Einschränkungen für die unfallbedingten Verletzungen bzw. den Behandlungs-, Heilungs- und Folgezeitraum unter Berücksichtigung des Alters und sonstigen körperlichen Zustands des Klägers eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 8.5000,- EUR angemessen erscheinen.

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Hierbei hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass der Behandlungszeitraum sowie der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht unbeachtlich lang waren. Hinzu kommt, dass der Kläger auch weiterhin in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter auf längeren Autofahrten beeinträchtigt ist und seine Arbeit immer wieder durch Pausen unterbrechen muss. Auch im privaten Lebensbereich musste er dauerhafte Einschränkungen hinnehmen und seinen Tauchsport aufgeben. Ebenso dauern die Schmerzen unter Belastung fortwährend an.

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II.

40

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

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III.

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Unter Berücksichtigung des Hauptanspruchs steht dem Kläger als Teil seines Schadensersatzanspruchs gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 887,03 EUR brutto zu. Diesem Betrag liegt eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, 1008 VV RVG (725,40 EUR) bei einem Gegenstandswert von 8.500,- EUR zugrunde. Hinzu kommen Auslagen nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,- EUR sowie Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %.

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IV.

44

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.