Wohngebäudeversicherung: 50% Leistungskürzung wegen grob fahrlässiger Rauchrohr-Installation
KI-Zusammenfassung
Nach einem Brand infolge einer selbst errichteten Heizungsanlage begehrte die Versicherungsnehmerin per Feststellungsklage ungekürzten Versicherungsschutz. Das LG ließ die Zulässigkeitsfrage der Feststellungsklage offen, wies die Klage aber als unbegründet ab und hielt das Versäumnisurteil aufrecht. Die Brandursache lag in unstreitig deutlich unterschrittenen Sicherheitsabständen (6 cm statt 20 cm) des Rauchrohrs zu brennbaren Bauteilen. Dies begründe grobe Fahrlässigkeit; eine Abnahme durch den Bezirksschornsteinfeger entlaste den Anlagenerrichter nicht. Wegen wirksamer 50%-Kürzung und fehlender ersatzfähiger Umsatzsteuer bei Eigenleistungen bestand kein weiterer Zahlungsanspruch.
Ausgang: Klage auf ungekürzten Versicherungsschutz und RA-Kosten abgewiesen; Versäumnisurteil bleibt aufrechterhalten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage auf bedingungsgemäßen Versicherungsschutz ist regelmäßig unzulässig, wenn der Schaden endgültig eingetreten und eine Bezifferung der Leistung möglich ist; fehlende eigene Bezifferungsfähigkeit ersetzt die Leistungsklage nicht.
Wer als fachunkundiger Versicherungsnehmer eine gefahrgeneigte Heizungs-/Abgasanlage in Eigenregie errichtet, ist gehalten, die in Anleitung und Sicherheitsvorschriften klar ausgewiesenen Mindestabstände zu beachten; deutliche Unterschreitungen begründen grobe Fahrlässigkeit.
Widersprüchliches, unsubstantiiertes und erst spät eingeführtes Bestreiten der gutachterlich festgestellten Brandursache kann eine weitere Beweisaufnahme entbehrlich machen, wenn keine alternativen Ursachen nachvollziehbar aufgezeigt werden.
Eine (unterstellte) fehlerhafte Abnahme durch den Bezirksschornsteinfeger lässt die Verantwortlichkeit des Anlagenerrichters für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und die daraus folgende grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls unberührt.
Umsatzsteuer ist in der Gebäudeversicherung nur zu ersetzen, soweit sie tatsächlich anfällt; bei überwiegender Eigenleistung scheidet ein Ersatz enthaltener Umsatzsteueranteile aus.
Tenor
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 27.02.2015 (4 O 190/14) bleibt aufrechterhalten.
Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil der Kammer vom 27.02.2015 darf nur nach Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.
Rubrum
Tatbestand
Die Parteien streiten um Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung.
Die Klägerin, bestehend aus ihren Mitgliedern D und M, ist Versicherungsnehmerin einer bei der Beklagten bestehenden Wohngebäudeversicherung für das Objekt L #, # X.
In diesem Objekt kam es unstreitig am 19.10.2012 zu einem Brand im Zusammenhang mit der Heizungsanlage, der einen Versicherungsfall in der abgeschlossenen Versicherung darstellt.
Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Versicherungsleistung zu kürzen ist, weil die Mitglieder der Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt haben, ihnen eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung zur Last fällt, sie eine Gefahrerhöhung vorgenommen haben und dies nicht angezeigt haben.
Daneben streiten die Parteien darum, ob die streitgegenständlichen Ansprüche im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden können.
Der Streithelfer der Beklagten ist der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister.
Am 19.10.2012 kam es in dem versicherten Objekt, welches von den Mitgliedern der Klägerin und ihren Familien sowie von der Familie des Zeugen Q bewohnt wird, zu einem Brandgeschehen, welches Teile des Gebäudes zerstörte.
Die Beklagte hat bereits Abschlagszahlungen in Höhe von 60.000,00 € auf den Schadensfall erbracht. Gleichzeitig hat sie gutachterlich die Schadenhöhe feststellen lassen. In dem Gutachten der Sachverständigen B pp. (Anlage zur Klageschrift, unnummeriert) werden ein Neuwert-Schaden von 118.125,00 € und ein Zeitwert-Schaden von 59.062,00 € festgestellt, daneben Aufräum- und Abbruchkosten von 4.231,00 € und Schadenminderungskosten von 1.122,00 €. Ein Mietwert für die Zeit der notwendigen Reparaturen wird mit 6.350,00 € festgestellt.
Durch die Staatsanwaltschaft Bochum wurde ein Gutachten des Sachverständigen L eingeholt, um die Brandursache zu klären (Anlage B1 zum Schriftsatz vom 08.07.2014). Darin wird festgestellt, dass der Brand auf dem Umstand begründet ist, dass Sicherheitsabstände zwischen dem Abgasrohr der von den Mitgliedern der Klägerin selbst neu errichteten Heizungsanlage und brennbaren Gebäudekomponenten nicht eingehalten sind.
Die Klägerin betreibt die Wiederherrichtung des Objektes überwiegend in Eigenleistung.
Die Klägerin behauptet,
der Streithelfer der Beklagten hätte eine fehlerhafte Abnahmebescheinigung erteilt. Regelungen zu notwendigen Abständen vom Rauchrohr zu brennbaren Materialien habe sie nicht gekannt.
Der Vortrag der Klägerin zur Brandentstehung ist, worauf die Beklagte und der Streithelfer mehrfach hingewiesen haben, ohne dass die Klägerin ihren Vortrag klargestellt hätte, wechselnd und widersprüchlich: In der Klageschrift macht sich die Klägerin die Ergebnisse des von der Staatsanwaltschaft beauftragten Sachverständigen L mehr oder weniger zu eigen, teilt jedenfalls mit, dass die Brandschäden durch Brand- und Hitzeeinwirkungen oberhalb des Heizungskellers entstanden sind. Auf Bl. 5 der Klageschrift nimmt sie die Feststellungen des Sachverständigen ausdrücklich für sich in Anspruch, meint aber, dieser habe sie von einem Fehlverhalten freigezeichnet. Im Schriftsatz vom 27.08.2014, dort Bl. 10, bestreitet sie plötzlich die Feststellungen des Sachverständigen, insbesondere die von ihm festgestellten Abstände. Sie bestreitet dort im Übrigen die durch die Feuerungsverordnung aufgestellten Abstandsregelungen (Bl. 11). Mit Schriftsatz vom 03.11.2014, dort Bl. 7, räumt sie wiederum gerade ein, dass Brandursache zu geringe Abstände zwischen Rauchrohr und brennbaren Materialien sind. In der Einspruchsschrift vom 30.03.2015, dort Bl. 6, bestreitet sie wiederum, dass ein falsch verlegtes Heizungsrohr brandursächlich gewesen sei, während sie auf Bl. 9 des selben Schriftsatzes wiederum einräumt, dass sich die Feuerstätte nicht in einem gesetzeskonformen Zustand befand, weil die Abstandsvorschriften nicht eingehalten worden seien. Indem sie sodann weiter ausführt, ohne die angeblich fehlerhafte Abnahme durch den Streithelfer wäre es nicht zu dem Brand gekommen, behauptet sie aber inzident wiederum, dass der Brand auf die zu geringen Abstände zurückgeführt werden muss. Im Termin vom 14.08.2015 hat die Klägervertreterin dann erst auf mehrfache intensive Nachfrage erstmals ausdrücklich bestritten, dass die Ursache des Brandes in zu gering bemessenen Abständen des selbst verlegten Rauchrohres zu finden sei, gleichzeitig hat sie aber die Feststellungen des Sachverständigen Klingenberg bzgl. der tatsächlichen Abstandsmaße zugestanden.
Damit betragen unstreitig die Abstände zwischen dem von der Klägerin installierten Rauchrohr und brennbaren Gebäudebestandteilen teilweise lediglich 6cm.
Die NW-Feuerungsverordnung schreibt jedoch in ihrem § 8 Abs. 2 Satz 3 einen Abstand von 20cm vor, der unstreitig auch in der Bedienungsanleitung des Heizkessels genannt ist.
Sie ist der Ansicht,
ihren Mitgliedern falle keine Fahrlässigkeit zur Last, ein Verschulden treffe sie nicht. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Streithelfer der Beklagten ihre Arbeiten an den Rauchabzugsanlagen abgenommen hätte.
Kenntnis von Sicherheitsregeln hätte sie nicht haben müssen, obwohl sie das Rauchrohr selbst installiert hat. Im Übrigen sei auch eine grobe Fehleinschätzung des Sicherheitsabstandes kein grob fahrlässiges Verhalten.
Im Termin vom 27.02.2015 stellte die Klägerin keinen Antrag.
Die Beklagte und der Streithelfer beantragten jeweils Klageabweisung, daneben Erlass eines Versäumnisurteils, welches antragsgemäß erlassen wurde.
Nunmehr beantragt die Klägerin,
das Versäumnisurteil der Kammer vom 27.02.2015 aufzuheben;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, unter Berücksichtigung von bereits geleisteten 60.000,00 € der Klägerin bedingungsgemäßen Versicherungsschutz vollständig zu 100% wegen des Schadensereignisses vom 19.10.2012 ohne Kürzungen wegen Obliegenheitsverletzungen zu gewähren;
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.560,63 € für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2014 zu zahlen.
Die Beklage und ihr Streithelfer beantragen übereinstimmend,
das Versäumnisurteil der Kammer vom 27.02.2015 aufrechtzuerhalten.
Sie sind der Ansicht,
die Klage sei unzulässig. Die Klägerin müsse Leistungsklage erheben, die Schadenentwicklung sei abgeschlossen. Ihre grundsätzliche Eintrittspflicht habe die Beklagte anerkannt.
Sie behaupten,
die Mitglieder der Klägerin hätten den Versicherungsfall durch fehlerhafte Verlegung des Rauchrohres grob fahrlässig herbeigeführt, ihnen falle im Hinblick auf die Verletzung gesetzlicher Sicherheitsbestimmungen eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung zur Last, sie hätten durch Nutzung des falsch angeschlossenen Ofens eine Gefahrerhöhung vorgenommen und hätten dies nicht angezeigt.
Die Mitglieder der Klägerin seien ausdrücklich auf die notwendigen Abstände hingewiesen worden, bevor das Rauchrohr verlegt worden sei, der Eigentümer M habe bestätigt, dass ihm die Vorschriften aus seiner Tätigkeit bei der Feuerwehr bekannt seien.
Sie machen sich die Ausführung der Klägerin, deren Mitglieder seien fachunkundige Laien, die die einschlägigen Abstandsbestimmungen nicht kannten, hilfsweise zu eigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg, so dass das Versäumnisurteil der Kammer aufrechtzuerhalten war.
Bedenken bereitet bereits die Zulässigkeit der Klage, worauf neben der Kammer auch die Beklagte und die Streithelferin immer wieder hingewiesen haben, ohne dass die Klägerin ihren Vortrag darauf ausgerichtet hätte.
Denn der Schaden ist seit geraumer Zeit endgültig eingetreten. Mögliche Schadenweiterungen sind nicht in Sicht, werden letztlich auch nicht behauptet. Es ist auch unzutreffend, wenn die Klägerin meint, die "Schadenentwicklung" sei noch nicht abgeschlossen. Dafür ist nichts ersichtlich. Die Klägerin meint lediglich, sie sei nicht in der Lage, den Schaden zu beziffern. Dies begründet jedoch nicht die Zulässigkeit der Feststellungsklage. Insoweit muss sich die Klägerin auch schon fragen lassen, was sie den sachverständig ermittelten Schadenbeträgen aus dem Gutachten B pp. entgegensetzen will. Vortrag hierzu findet sich nicht. Vielmehr beruhen diese dort ermittelten Werte doch gerade auf einer unter Einbeziehung der Klägerin erstellten Planung und den von der Klägerin vorgelegten Belegen.
Die Klägerin verkennt auch, dass ersatzfähig nach den Bedingungen lediglich der Betrag ist, der zum Zeitpunkt der Schadenentstehung zur Beseitigung des Schadens erforderlich ist. Zukünftige Preissteigerungen sind daher ausgeschlossen. Da die Klägerin überwiegend in Eigenregie tätig wird, muss sie, wenn sie nicht die Ermittlungen aus dem Gutachten B pp. gegen sich gelten lassen will, selbst darstellen, welche Baumaterialien sie einkaufen muss. Auch hieran fehlt es.
Unklar bleibt auch, was die Klägerin mit dem Feststellungstitel bezweckt. Die Beklagte hat mitgeteilt, auch bei zusprechendem Urteil keine Zahlungen leisten zu wollen. Hierzu trägt die Klägerin auch nichts vor, insbesondere nicht, welche Zahlungen sie sich erhofft.
Völlig unklar bleibt etwa, warum die Klägerin mit Schreiben vom 22.04.2013 die Beklagte aufgefordert hatte, neben den bereits gezahlten 60.000,00 € weitere 140.000,00 € zu zahlen. Der Betrag wird nirgends erläutert.
Nur im Hinblick darauf, dass die Kammer, anders als die Beklagte und der Streithelfer, nicht ausdrücklich auf die Unzulässigkeit auch der neuen Klageanträge hingewiesen hat, wird die Klageabweisung auf die Unzulässigkeit der Klage nicht gestützt, sondern diese ausnahmsweise offen gelassen.
Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet.
Der sachverständig ermittelte Neuwert-Schaden incl. Umsatzsteuer beträgt 118.125,00 €, der Zeitwert-Schaden lediglich 59.062,00 €. Daneben sind Aufräum- und Abbruchkosten von 4.231,00 € und Schadenminderungskosten von 1.122,00 € ermittelt. Ein Mietausfall ist mit 6.350,00 € ermittelt. Dem setzt die Klägerin nichts entgegen, beruft sich vielmehr mit der Klageschrift, dort Bl. 4/5, ausdrücklich auf die ermittelten Zahlen. Dass höhere Schäden eingetreten sind, behauptet sie letztlich nicht.
Nach den vereinbarten Bedingungen hat die Klägerin Anspruch auf Neuwert-Entschädigung nur, so lange sie binnen drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles (hier also bis zum 19.10.2015) sicherstellt, dass die Versicherungsleistung für die Wiederherstellung verwendet wird. Das ist hier nicht ersichtlich, Vortrag dazu findet sich nicht. Auch wenn die Frist bei Verkündung des Urteils noch nicht ganz abgelaufen war, schließt die Kammer deshalb aus, dass die Klägerin entsprechend bis zum Fristablauf tätig wird.
Umsatzsteuer ist daneben nur zu ersetzen, wenn sie tatsächlich anfällt, was bei den von der Klägerin überwiegend durchgeführten Eigenleistungen nicht der Fall ist. Dies gilt auch für den Zeitwert-Schaden, in welchem ebenfalls Umsatzsteuer enthalten ist.
Aus dem von der Klägerin mit der Klageschrift (unnummeriert) vorgelegten Schriftsatz der Beklagten vom 12.09.2013 ergibt sich, dass zum damaligen Zeitpunkt lediglich ein Betrag von 60.475,60 € zur Zahlung fällig gewesen wäre, sich also lediglich ein weiterer Forderungsbetrag von 475,60 € über die gezahlten 60.000,00 € hinaus ergeben hätte. Auch hiergegen trägt die Klägerin nichts substantielles vor.
Insoweit bedarf es der Berufung auf die von der Beklagten geltend gemachten Mitverschuldenseinwände kaum.
Doch auch diese greifen durch.
Denn die Klägerin hat den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.
Ursächlich für den Brandschaden sind die gutachterlich durch den Sachverständigen Klingenberg festgestellten Abstandsunterschreitungen zwischen dem von der Klägerin selbst verlegten Rauchrohr und den brennbaren Materialien der Hauskonstruktion.
Das Bestreiten der Klägerin nötigt insoweit nicht zu weiterer Beweisaufnahme. Denn der klägerische Vortrag ist sowohl widersprüchlich, unsubstantiiert als auch, bezogen auf das erst nach mehrfacher Nachfrage im Termin vom 14.08.2015 erfolgte Bestreiten, verspätet. Aus dem vorherigen Vortrag der Klägerin war nicht zu entnehmen, dass die Schadensursache aus dem unabhängig erstellten Gutachten L, welches im Eliminationsverfahren sämtliche weiteren möglichen Brandursachen ausgeschlossen hatte, bestritten werden soll. Noch mit Schriftsatz vom 03.11.2014 hatte sie ausdrücklich und mit Schriftsatz vom 30.03.2015 jedenfalls noch inzident die Brandursächlichkeit der Abstandsunterschreitung unstreitig gestellt. Der deshalb neue Vortrag aus der letzten mündlichen Verhandlung war aber auch unsubstantiiert. Die Klägerin müsste, da sie das Rauchrohr selbst installiert hat, wenigstens darlegen, dass andere Brandursachen überhaupt nur in Betracht kommen. Hierzu findet sich überhaupt kein Vortrag. Davon abgesehen wäre der Vortrag aber auch verspätet, da er, Substanz unterstellt, jedenfalls erstmals die Notwendigkeit sachverständiger Erhebungen zur Brandursache notwendig gemacht hätte.
Die Abstandsunterschreitung beruht auf der fehlerhaften Installation durch die Klägerin.
Die notwendigen Abstandsmaße ergeben sich sowohl aus der NW-Feuerungsverordnung, als auch aus der Installationsanleitung des verbauten Heizkessels. Die Klägerin behauptet insoweit, ihre Mitglieder seien fachunkundige Laien, was sich die Beklagte hilfsweise zu eigen macht. Das entlastet sie jedoch nicht. Gerade weil sie nach eigenem Bekunden keine Fachkenntnisse hatte, oblag es ihr umso mehr, die dem Heizkessel beigefügte Bedienungsanleitung aufmerksam zu lesen und die dort unübersehbar mitgeteilten Abstandsvorschriften zu beachten. Dabei entlastet sie auch nicht die vorgerichtlich verneinte angebliche Mitarbeit des Zeugen L Trotz der Rüge der Beklagten hat sie zur Qualifikation des Zeugen im Zeitpunkt der Kesselmontage nichts mitgeteilt, so dass auch insoweit eine Beweiserhebung nicht veranlasst war, weil diese auf Ausforschung gerichtet gewesen wäre.
Dass die notwendigen Abstandsmaße von 20cm nicht eingehalten waren, ist unstreitig, sie waren deutlich unterschritten.
Das ist auch grob fahrlässig. Denn die fachunkundigen Mitglieder der Klägerin haben bei Installation des Rauchrohres außer Acht gelassen, was jedem in ihrer Position und nach Lektüre der Aufstellanleitung klar gewesen sein musste.
Durch die mangelhaft durchgeführte Installation hat die Klägerin auch den Schaden verursacht, denn bei hinreichender Beachtung der deutlich herausgestellten Abstandsmaße wäre es zu dem Brand nicht gekommen.
Daran ändern etwaige Versäumnisse des Streithelfers nichts. Selbst wenn dieser zu Unrecht die Anlage abgenommen haben sollte, was die Kammer nicht festgestellt hat, würde sich die Verantwortlichkeit der Klägerin als Erstellerin der Anlage nicht verflüchtigen. Der Streithelfer steht insoweit auch nicht quasi "im Lager" der Beklagten, so dass diese sich auf das grob fahrlässige Verhalten der Klägerin nicht mehr berufen könnte. Insoweit muss auch nicht aufgeklärt werden, ob bei Abnahme durch den Streithelfer das Abgasrohr teilweise verkleidet war oder nicht. Denn die Klägerin hat, worauf zutreffend mehrfach hingewiesen worden ist, das Rauchrohr selbst verlegt. Sie kannte die Abstände. Dass ihre Mitglieder als Laien die Abstandsvorschriften nicht gekannt haben wollen, entlastet sie demgegenüber wie ausgeführt nicht.
Dass das Abgasrohr für den Streithelfer ohne weiteres einsehbar war, ist allerdings auch nicht zu erkennen. Denn nach den eigenen Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 30.03.2015, dort Bl. 5/6, führt das Abgasrohr durch die Zwischendecke des Arbeitszimmers zum Erdgeschoss. In diesem Bereich sind unstreitig die stärksten Brandspuren zu erkennen. Dass insoweit das Rohr einsehbar gewesen sein soll, obwohl es in der Zwischendecke verlief, ist unverständlich, wird auch trotz mehrfachen Hinweises, auch in den mündlichen Verhandlungen, nicht verständlich schriftsätzlich vorgebracht. Ebenso unverständlich bleibt der auf Bl. 7 der Einspruchsschrift gezogene Schluss, dass "damit" (womit?) das Rohr auf der gesamten Länge einsehbar war.
Die Klägerin handelte auch subjektiv grob fahrlässig. Der Anschluss eines Heizkessels ist eine gefahrgeneigte Tätigkeit, die üblicherweise von dazu ausgebildetem Personal durchgeführt wird. Die unkundigen Mitglieder der Klägerin haben weder entsprechendes Personal hinzugezogen, noch wenigstens die unmissverständlichen Aufbau- und Abstandsvorgaben aus der Bedienungsanleitung befolgt, was jedenfalls hätte erwartet werden können. Vielmehr fällt ihnen eine erhebliche Abstandsunterschreitung zur Last, die sie offenbar sorglos hingenommen haben. Dieses Fehlverhalten übersteigt ein gewöhnliches Maß erheblich.
Falsch ist auch die klägerische Ansicht, die Kenntnis der einzuhaltenden Sicherheitsregeln oblag nicht ihr, sondern allein dem Streithelfer (Bl. 11 der Einspruchsschrift). Selbstverständlich obliegt die Einhaltung der ergangenen Sicherheitsregeln zuvörderst dem Ersteller der Anlage.
Der Versuch, die "Schuld" an dem Vorfall vollständig auf den Streithelfer abzuwälzen ist verfehlt. Dies ergibt auch schon eine einfache Kontrollüberlegung: Hätte die Klägerin einen Fachbetrieb mit der Errichtung der Heizungsanlage beauftragt und dieser hätte die erforderlichen Bestimmungen nicht eingehalten, wen würde sie bei einem Schaden in Anspruch nehmen? Sie würde ihren Vertragspartner, der den Werkvertrag mangelhaft erfüllt hätte, in Anspruch nehmen und allenfalls subsidiär an den Streithelfer denken. So muss es auch hier sein, wo sie die Anlage selbst, ohne jede Fachkenntnis, errichtet hat.
Auch aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des OLG Saarbrücken ergibt sich, worauf sowohl die Kammer als auch die Beklagte hingewiesen hatten, nichts anderes.
Dort war nämlich gar keine gefahrgeneigte Tätigkeit gegeben, die Fälle sind nicht vergleichbar. Der dortige Versicherungsnehmer hatte lediglich eine neue Wandverkleidung angebracht, nicht etwa eine Heizungsanlage errichtet.
Die Beklagte hat die Leistungskürzung auch zutreffend auf 50% festgesetzt, wobei dies am unteren Rahmen des Angemessenen liegen dürfte. Das Fehlverhalten der Klägerin nimmt ein so erhebliches Ausmaß an, dass auch eine höhere Festsetzung in Betracht gekommen wäre. Die erhebliche Unterschreitung auf bis zu 6 statt 20 cm, verbunden mit den deutlich wahrnehmbaren Hinweisen in der Betriebsanleitung und der völligen fachlichen Unkenntnis der Mitglieder der Klägerin lassen eine andere Beurteilung nicht zu.
Daraus ergibt sich aber zugleich, dass ein weiterer Zahlungsanspruch der Klägerin nicht besteht. Selbst bei vollständiger Neu-Herstellung innerhalb der 3-Jahres-Frist allein durch Umsatzsteuer berechnende Fremdunternehmen käme allenfalls, da die Klägerin dem Gutachten B pp. nicht entgegentritt, ein Betrag von 1/2 x (118.125,00 + 4.231,00 + 1.122,00 +6.350,00) = 64.914,00 € in Betracht. Da die Klägerin aber unstreitig überwiegend in Eigenarbeit wiederaufbaut, kommt Umsatzsteuer, die in dem vorgenannten Betrag ca. 10.000,00 € ausmacht, gar nicht zur Anwendung, so dass ohne weitere Beweiserhebung ein weitergehender Ersatzanspruch ausscheidet.
Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. Verzug im Zeitpunkt der Beauftragung ist daneben nicht ersichtlich, da die Beklagte frühestens mit Schreiben vom 16.05.2013, tatsächlich aber wohl erst mit Schreiben vom 12.09.2013 (beide unnummeriert mit der Klage vorgelegt), weitere Zahlungen endgültig abgelehnt hat. Zu diesen Zeitpunkten waren die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits mandatiert.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, 3 ZPO.
Der Streitwert wird auf 55.862,40 EUR festgesetzt.