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Landgericht Bochum·4 O 167/14·21.10.2014

Urteil (Versäumnisurteil): Zahlungsklage auf 10.000 € nebst Zinsen

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wurde durch Versäumnisurteil zur Zahlung von 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2014 verurteilt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Entscheidungsakt enthält keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe (§ 313b Abs. 1 ZPO). Gegen das Versäumnisurteil ist Einspruch binnen zwei Wochen zulässig.

Ausgang: Klage der Klägerin auf Zahlung von 10.000 € nebst Zinsen vollständig stattgegeben; Kosten der Beklagten auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versäumnisurteil kann zur vollständigen Erfüllung eines geltend gemachten Zahlungsanspruchs führen.

2

Gemäß § 313b Abs. 1 ZPO kann ein Urteil ohne Angabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen ergehen.

3

Die Kosten des Rechtsstreits sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

4

Bei Zahlungsverurteilungen sind Verzugszinsen meist in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eintritt des Verzugs geltend zu machen.

5

Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, sodass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zulässig sind.

Relevante Normen
§ 313b Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

2

Gegen das Versäumnisurteil kann innerhalb von zwei Wochen ab Zugang Einspruch eingelegt werden.

3

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).

4

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

5

Rechtsbehelfsbelehrung:

6

Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

7

Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

8

Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.