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Landgericht Bochum·4 O 166/02·18.06.2002

Unterlassung wegen Nutzung der Domain 'zoll.de' (Namensanmaßung)

ZivilrechtNamensrechtDomainrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Bundesfinanzministerium/Zollbehörden) verlangt Unterlassung der gewerblichen Nutzung der Domain »zoll.de«. Zentrales Rechtsproblem ist, ob »Zoll« Namensfunktion hat und die Domain zu Zuordnungsverwirrung führt. Das Landgericht verurteilt zur Unterlassung, weil der Verkehr die Bezeichnung mit den Zollbehörden assoziiert und die Startseite die Verwechslungsgefahr nicht beseitigt.

Ausgang: Klage auf Unterlassung der Nutzung der Domain 'zoll.de' im geschäftlichen Verkehr vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Eine öffentliche Behörde kann Trägerin eines Namensrechts nach § 12 BGB sein, wenn eine Bezeichnung im Verkehr als Hinweis auf diese Behörde wirkt.

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Bezeichnungen erfüllen Namensfunktion, wenn ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs die Bezeichnung als Hinweis auf eine bestimmte Einrichtung (hier: Zollbehörden) ansieht.

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Die gewerbliche Nutzung einer Domain, die identisch mit einer behördlichen Bezeichnung ist, ist unzulässig, wenn dadurch bei den Verkehrskreisen eine Zuordnungsverwirrung über Herkunft oder staatliche Zugehörigkeit zu besorgen ist.

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Eine kurzzeitige Startseite mit automatischer Weiterleitung und gleichgroßer Darstellung von Logos reicht grundsätzlich nicht aus, eine Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung auszuschließen.

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Leugnet der Verwender das Namensrecht des Berechtigten, begründet dies eine Wiederholungsgefahr und rechtfertigt die Erteilung einer Unterlassungsklage mit künftigem Unterlassungsanspruch.

Relevante Normen
§ 12 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 S. 1 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 27 U 139/02 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren - Ordnungshaft zu vollstrecken an den Mitgliedern der Geschäftsführung - zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Bezeichnung „zoll.de“ zu nutzen.

Die Beklagte tragt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Hohe von 13.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Beklagte ist eine beim Handelsregister Gelsenkirchen-Buer eingetragene Gesellschaft, die Produkte und Dienstleistungen im Umfeld der Zoll- und Außenwirtschaft sowie Versandlogistik vertreibt Ein Eintragungsantrag zum Handelsregister Bochum ist gestellt. Sie hat sich 1998 bei der Denic die Domain "zoll.de" registrieren lassen und betreibt unter der Domain eine Homepage. Bei Aufruf der Seite erscheint für 15 Sekunden eine Startseite, von der aus ein Link auf die offiziellen Seiten der Klägerin möglich ist. Hinsichtlich der Einzelheiten der Seitengestaltung wird auf die Ablichtung BI 30 d A verwiesen. Unter dem 27.04.2001 forderte die Klägerin, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, das wiederum oberste Behörde der Bundesfinanzbehörden und damit der Zollbehörden ist, die Beklagte auf, die Nutzung der Domain zu unterlassen und die Domain auf die Klägerin zu übertragen. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 18.05.2001 ab.

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Die Klägerin behauptet‚ "Zoll" sei ein Begriff, mit dem allgemein die Zollbehörden der Klägerin bezeichnet würden. Sie ist der Ansicht, sie sei daher die Trägerin des Namensrechtes hinsichtlich des Begriffs "Zoll". Dem Begriff komme Namensfunktion zu, er sei geeignet, einen Teil der Bundesfinanzverwaltung eindeutig von anderen Bereichen abzugrenzen. Es handele sich um die Kurzbezeichnung sämtlicher Zollbehörden. Der Begriff sei als Name eines bestimmten Verwaltungszweiges allgemein gebräuchlich und habe insofern Verkehrsgeltung erlangt. Die Bezeichnung werde - was unstreitig ist - auf Fahrzeugen, Dienstkleidung etc verwendet. Es bestünde die Gefahr, dass Nutzer annähmen, sie würden unter der Domain durch Behörden amtlich informiert und damit die Gefahr einer Identitäts- und Zuordnungsverwirrung. Die Beklagte erwecke zudem nach der Gestaltung der Startseite den unrichtigen Eindruck einer engen Zusammenarbeit mit den Zollbehörden. Hierdurch sei eine Irreführung nicht ausgeschlossen.

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Sie beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Widerholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren - Ordnungshaft zu vollstrecken an den Mitgliedern der Geschäftsführung - zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Bezeichnung "zoll.de" zu nutzen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, die Klägerin sei nicht Inhaberin des Namensrechts. "Zoll" werde als Bezeichnung einer öffentlichen Abgabe auf Waren aber auch für ein früheres deutsches Längenmaß verwandt. Es sei nicht so, dass unter "Zoll" die Behörden der Klägerin zu verstehen seien. Bei Aufruf der Internetseite sei klar erkennbar, dass dies nicht die offizielle Seite der Zollbehörden sei. Es sei bei der Frage der Identitäts- und Zuordnungsverwirrung auf die Umstände des Einzelfalles der Begrifflichkeit zur Bewertung der Zulässigkeit maßgeblich. Eine Zusammenarbeit solle durch die Seite nicht suggeriert werden, für den verständigen Nutzer ergebe sich dieser Eindruck auch nicht. Gleichwohl gebe es eine Zusammenarbeit zwischen den Finanzbehörden und ihr im Zusammenhang mit dem "B"-Projekt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Nutzung der Bezeichnung "zoll.de" im geschäftlichen Verkehr aus § 12 BGB zu. Danach kann der Berechtigte, dessen Recht zum Gebrauch eines Namens von einem anderen bestritten wird oder dessen Interesse dadurch verletzt wird, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, von dem anderen eine Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen bzw. dann, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, eine Unterlassung.

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Die Klägerin ist, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, Trägerin des Namensrechts an der Bezeichnung "Zoll". Der Bezeichnung kommt Namensfunktion zu. Dies ist der Fall, wenn die Bezeichnung geeignet ist, eine Person oder ein Unternehmen mit sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Dazu gehört, dass die Bezeichnung auf die beteiligten Verkehrskreise "wie ein Name" wirkt. Erforderlich ist also, dass ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs die Bezeichnung als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen - oder wie hier einer Behörde - ansieht (Palandt-Heinrichs § 12 BGB Rdn 11). Eine Namensfunktion kommt nicht in Betracht, wenn die Unterscheidungskraft fehlt. Sie fehlt insbesondere bei Gattungsbezeichnungen, Worten der Umgangssprache und geografischen Bezeichnungen Bei Städtenamen ist inzwischen anerkannt, dass zumindest bei größeren Städten die Namensfunktion der Städtebezeichnung besteht (vgl nur LG Mannheim NJW 1996, S. 2736 "Heidelberg", OLG Köln NJW-CoR 1999, S. 171 "Alsdorf", LG Braunschweig NJW-CoR 1997, S. 303 "Braunschweig"). Aber auch bei anderen Bezeichnungen wird dann, wenn der allgemeine Verkehr einen amtlichen Bezug erwartet, eine Namensfunktion angenommen (LG Köln, NJW-CoR 1999, S. 54 "Zivildienst"; LG Hannover NJW-RR 2001, S. 1620 "Verteidigungsministerium").

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"Zoll" bezeichnet nach dem Duden eine Abgabe, die beim Grenzübertritt zu entrichten ist (u.a Dudenlexikon 1962 Stichwort "Zoll"). Zölle und das Zollmonopol sind dabei keine privatrechtlichen Bereiche, sondern unterfallen originär hoheitlicher Zuständigkeit. Die primäre Assoziation eines durchschnittlichen Verbrauchers geht daher dahin, dass ein hoheitlicher Zusammenhang besteht. Auch im täglichen Sprachgebrauch verbindet der durchschnittliche Verbraucher die Bezeichnung "Zoll" mit der entsprechenden hoheitlichen Einrichtung. Es ist ohne weitere Erklärung verständlich und wird mit der Zollbehörde assoziiert, wenn z.B. davon gesprochen wird, dass man vor der Einreise in ein Land noch durch den Zoll müsse. Auch im strafrechtlichen Bereich verbindet der durchschnittlicher Hörer z.B. eine Mitteilung darüber, dass ein Zugriff durch den Zoll erfolgt sei, mit einem Zugriff der Zollbehörden. Der Begriff hat damit Kennzeichnungs- und Unterscheidungsfunktion und wird vom durchschnittlichen Verbraucher auch mit den Zollbehörden der Klägerin in Verbindung gebracht.

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Der Hinweis der Beklagten, "Zoll" werde auch als Längenmaß verwandt, verfängt demgegenüber nicht. Eine Kennzeichnungs- und Unterscheidungsfunktion muss nicht völlig zusammenhanglos bestehen. Es kommt daher auf die Begleitumstände der Verwendung der Bezeichnung an. Der Kontext, in dem es um die Zollbehörden der Klägerin geht, deckt sich nicht mit dem üblichen Verwendungsbereich der Bezeichnung "Zoll" als Längeneinheit. Auch die Beklagte verwendet die Bezeichnung "Zoll" nicht als Längenmaß, sondern als Hinweis auf hoheitliche Abgaben und eben die Zollbehörden der Klägerin.

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Als Trägerin der Namensfunktion kann die Klägerin Beseitigung der Beeinträchtigung des Namensrechtes verlangen, wenn bei Namensanmaßung die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung besteht. Eine solche ist gegeben, wenn der Name dazu benutzt wird, eine andere Person, deren Einrichtung oder Produkte namensmäßig zu bezeichnen. Es genügt auch, dass der Berechtigte mit Einrichtung, Gütern oder Erzeugnissen in Verbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat (Palandt-Heinrichs § 12 Rdn. 20). Beim Gebrauch zur Bezeichnung eines Unternehmens, bestimmter Einrichtungen oder Erzeugnisse ist eine Zuordnungsverwirrung bereits dann zu bejahen, wenn der unrichtige Eindruck erweckt wird, der Namensträger habe dem Gebrauch seines Namens zugestimmt (Palandt-Heinrichs § 12 Rdn 22 m.w.N.). Diese Gefahr ist vorliegend gegeben. Der durchschnittliche Verbraucher erwartet bei Eingabe des Namens "Zoll" eine amtliche Information und die Internetseite der Zollbehörden der Klägerin. Auch die Startseite ist nicht geeignet, diese Gefahr zu beseitigen. Die gleichgroße Darstellung der Logos der Beklagten und der Zollbehörden lässt nicht erkennen, wessen Seite nun angewählt worden ist. Insbesondere enthält die Seite keinen Hinweis darauf, dass es sich um die Seite der Beklagten handelt und lediglich ein Weiterlink auf eine fremde Seite, nämlich die der Zollbehörden ermöglicht wird. Auch die mit 15 Sekunden recht kurze Aufrufzeit ist dabei zu berücksichtigen. Danach wird offensichtlich automatisch auf die Seite der Beklagten weitergeleitet. Die Gefahr, die Produkte der Beklagten mit der Bezeichnung "Zoll" in Verbindung zu bringen, besteht daher. Eine derart umfängliche Kooperation, die eine solche Verbindung rechtfertigen könnte, besteht auch bei Unterstellung der durch die Beklagten genannte Zusammenarbeit beim "B"-Projekt nicht.

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Die Verwendung der Bezeichnung "Zoll" erfolgte auch unbefugt und verletzt die Interessen der Klägerin. Eine Wiederholungsgefahr ist aufgrund dem Leugnung des Namensrechtes der Klägerin durch die Beklagte zu bejahen Die Klägerin kann daher neben der Beseitigung der Beeinträchtigung auch die Unterlassung für die Zukunft verlangen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.