Themis
Anmelden
Landgericht Bochum·4 O 140/08·26.06.2008

Fehlbetankung: Keine Haftung des Tankstellenbetreibers für Zapfsäulenkennzeichnung

ZivilrechtDeliktsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach Fehlbetankung seines Diesel-Pkw mit Superbenzin Schadensersatz wegen angeblich irreführender Beschriftung und Anordnung der Zapfpistolen. Das LG Bochum wies die Klage ab, weil die Kraftstoffarten bei Gesamtwürdigung von Säule und Zapfhahn eindeutig erkennbar waren und keine Pflichtverletzung vorlag. § 4 Abs. 2 GPSG sei zudem kein Schutzgesetz zugunsten des Eigentums, sondern diene dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit von Personen. Deliktische Ansprüche aus Verkehrssicherungspflichten sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. GPSG schieden daher aus.

Ausgang: Schadensersatzklage wegen Fehlbetankung mangels Pflichtverletzung und fehlendem Eigentumsschutz des § 4 Abs. 2 GPSG abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schutzpflichten aus einem Kraftstoffkaufvertrag erfassen nur vorhersehbare und für den Verkäufer zumutbar vermeidbare Schäden des Kunden.

2

Eine Pflichtverletzung wegen unzureichender Kennzeichnung von Kraftstoffzapfstellen liegt nicht vor, wenn Kraftstoffart und Unterscheidung zwischen Diesel und Benzin bei Gesamtbetrachtung der Zapfsäule und der Zapfpistole eindeutig erkennbar sind.

3

§ 4 Abs. 2 GPSG dient dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit von Personen und ist grundsätzlich nicht auf den Schutz des Eigentums gerichtet; die Norm ist daher kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB für Eigentumsschäden.

4

Deliktische Verkehrssicherungspflichten aus § 823 Abs. 1 BGB reichen in ihrem Umfang nicht über entsprechende vertragliche Schutzpflichten hinaus, soweit es um die Vermeidung von Fehlbedienungen an einer Zapfsäule geht.

5

Statistische Hinweise auf Fehlbetankungen begründen für sich genommen keine Verschärfung der Sorgfaltsanforderungen, wenn daraus keine gesicherte Aussage über Ursache und Vermeidbarkeit typischer Fehlbedienungen folgt.

Relevante Normen
§ Art. 4 Abs. 2 GPSG§ 4 Abs. 2 GPSG§ 433 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ GPSG§ GSG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 2 U 155/08 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger war Eigentümer eines Diesel-PKW Mercedes Benz 320 CDI. Am 28.02.2008 betankte er gegen 13.07 Uhr sein Fahrzeug an der BAB A3 an einer #-Tankstelle versehentlich mit ca. 40 Liter Super Benzin "V #". Bei der Weiterfahrt kam es bei dem Fahrzeug wegen des falschen Treibstoffes zu einem Motorschaden. Der Kläger ließ den PKW abschleppen und benutzte in der Zwischenzeit bis zum Erwerb eines Neufahrzeuges binnen 8 Tagen ein Mietfahrzeug. Der Gesamtschaden beziffert sich nach Angaben des Klägers auf 7.298,55 Euro. Hinsichtlich der Zusammensetzung des Schadens im Einzelnen wird auf die Klageschrift vom 19.03.2008, Blatt 4 f. der Gerichtsakte, verwiesen. Betreffend die Anordnung der Zapfpistolen an der vom Kläger benutzten Tanksäule und deren Beschriftung wird auf die Lichtbilder, Anlage K2 und K3 zur Klageschrift, Blatt 10 und 11 der Gerichtsakte, verwiesen. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 12.03.2008 erklärt, dass die Kraftstoffe an der benannten Tankstelle von ihr über Handelsvertreter in ihrem Namen vertrieben wird und hat den Kläger zur Durchsetzung seiner geltend gemachten Ansprüche auf den Klageweg verwiesen.

3

Der Kläger geht davon aus, dass die Beklagte ihm gegenüber betreffend die Gestaltung der Zapfsäule bestehende vertragliche Schutzpflichten bzw. deliktische Pflichten verletzt habe. Die Pflichtverletzung bestehe darin, im Rahmen der Ausgestaltung und Beschriftung der Zapfsäule keine ausreichende Vorsorge gegen zu erwartende Verwechselungen der Kraftstoffarten getroffen zu haben. Dies beginne bei der irreführenden und verwechselungsgeneigten ähnlichen Benennung unterschiedlicher Kraftstoffarten, setze sich in einem teilweise verdeckten Aufkleber mit dem beginnenden Schriftzug "Dies…" fort und betreffe schließlich die Anordnung der Kraftstoffarten an der Säule. Bei den von der Beklagten zu wahrenden Pflichten verweist er als Schutzgesetz unter anderem auf Art. 4 Absatz 2 GPSG. Die mit der Klageschrift, Blatt 4 f. der Gerichtsakte, geltend gemachten Schäden seien aufgrund der Pflichtverletzung entstanden.

4

Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich eines Betrages von 139,10 Euro wegen einer teilweisen Kostenübernahme durch den B zum Teil für erledigt erklärt.

5

Der Kläger beantragt nunmehr,

6

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.159,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2008 zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Die Beklagte geht davon aus, ihr dem Kläger gegenüber bestehende vertraglichen und deliktischen Verkehrspflichten nicht verletzt zu haben. Die Fehlbetankung sei allein der Unachtsamkeit des Klägers zuzuschreiben. Soweit sich der Kläger auf § 4 Absatz 2 GPSG berufen wolle, sei dessen Schutzzweck allein auf den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen bezogen.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

12

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 7.159,45 Euro wegen des Tankens von Super Benzin anstatt von Dieselkraftstoff.

13

Ein vertraglicher Anspruch aus der Verletzung einer Nebenpflicht im Rahmen des Kaufvertrages über den gekauften Kraftstoff aus §§ 433, 280 Absatz 1 BGB scheitert bereits daran, dass der Beklagten wegen der Ausgestaltung der Zapfsäulen nach der Würdigung des Gerichts keine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.

14

Grundsätzlich beinhaltet auch ein Kaufvertrag über Kraftstoff Nebenpflichten des Verkäufers zum Schutz der Rechtsgüter des Kunden. Diese Schutzpflichten sind aber auf vorhersehbare und für die Beklagte zumutbar vermeidbare Schäden beschränkt.

15

Vorliegend knüpft der Kläger nicht an einem positiven Verhalten der Beklagten an, sondern an der Ausgestaltung der Zapfsäule, der Möglichkeit der Fehlbedienung durch Auswahl eines für das Fahrzeug ungeeigneten Kraftstoffs.

16

Sofern sich der Kläger auf die irreführende bzw. verwechselungsgeneigte Bezeichnung der an der Zapfsäule angebotenen Treibstoffe abstellt, greift das im Ergebnis nicht durch. Aus den Lichtbildern, Anlagen K2 und K3, Blatt 10 f. der Gerichtsakte, ergibt sich, dass an der Säule drei Benzin-Kraftstoffe - in der Mitte - und zwei Arten von Dieselkraftstoff - an den Seiten - gezapft werden können. Die technische Bezeichnung der Kraftstoffe ergibt sich aus den unmittelbar über der jeweiligen Zapfpistole befindlichen silberfarbenen Aufklebern. Die beiden Dieselkraftstoffe sind dabei als Dieselkraftstoff und die Benzinkraftstoffe als unverbleite Normal-, Super- bzw. Super Plus Benzin unter Angabe der Oktanzahl bezeichnet. Diese Angaben sind nicht nur einzeln, sondern auch im Vergleich untereinander eindeutig zuzuordnen. Etwas anderes folgt auch nicht etwa daraus, dass bei der vom Kläger benutzten Zapfeinheit für Super Plus-Benzin der oben umlaufende Schriftzug wie bei den anderen Säulen zum Teil verdeckt ist und vom Schriftzug "Dieser Kraftstoff entspricht" links lediglich der Teil "Dies..." erkennbar ist. Dieser Teil des Schriftzuges kann aus der Sicht des Kunden aufgrund seiner Anordnung nicht vom sonstigen Inhalt des Aufklebers getrennt gesehen werden. Im Zusammenhang lässt sich aus dem Aufkleberinhalt der eindeutige Schluss auf Super Benzin ziehen. Der nicht sichtbare Teil des Schriftzuges lässt sich außerdem bei Zweifeln aus einem Vergleich mit den entsprechenden Aufklebern der anderen Zapfstellen ablesen. Der umlaufende Schriftzug ist gegenüber der mittig deutlich sichtbaren fett gedruckten Bezeichnung optisch untergeordnet.

17

Eine andere Bewertung ergibt sich schließlich auch nicht aus der gegebenenfalls beengten Situation beim Betanken, denn für diesen Fall bleibt als weitere und naheliegende Unterscheidung die Bezeichnung auf dem gewählten/ergriffenen Zapfhahn sichtbar. Auf diesen befindet sich – wie gerichtsbekannt üblich – auch die farbliche Unterscheidung des Dieselkraftstoffes in schwarzer Farbe.

18

Was die oben über den Zapfpistolen angeordneten Markenbezeichnungen der Kraftstoffe in der von der Beklagten gewählten Bezeichnung anbelangt, sind die Dieselkraftstoffe durch den Zusatz Diesel ebenfalls eindeutig bezeichnet. Gleiches gilt für die Säulen "Super bleifrei" und "Benzin bleifrei", die sich an den umgangssprachlichen Kraftstoffbezeichnungen orientieren. b-typisch ist lediglich die Bezeichnung "Ultimate", die für sich genommen vom Wortsinn noch keinen Schluss auf eine bestimmte Kraftstoffart zulässt. Sie dient lediglich der Bezeichnung der "höherwertigen" Kraftstoffe. Der Benzinkraftstoff wird dabei durch die Zahl 100 – Oktanzahl – und der Diesel durch den Zusatz Diesel gekennzeichnet.

19

Sofern ein Verbraucher/Neukunde noch keine Erfahrung mit der Aral-typischen‚ Bezeichnung der Kraftstoffmarken hat, ist er auf eine Gesamtschau bzw. auf die oben erörterten Aufkleber verwiesen. Ein genauer und eindeutiger Schluss folgt letztlich aber auch aus der Bezeichnung des Kraftstoffes auf dem Zapfhahn.

20

Sofern der Kläger auf eine irreführende Anordnung der Zapfstellen abhebt, ist das Nebeneinanderliegen von gleichen Kraftstoffarten weder zwingend, noch aus praktischen Gesichtspunkten geboten. Heutige Zapfsäulen decken typischerweise und ebenfalls gerichtsbekannt die gesamte Palette der Treibstoffarten ab. Außerdem setzt die Betrachtung mit Blick auf die Lage der einzelnen Treibstoffe bereits einen vergleichenden Überblick auf das Angebot voraus, das wie erörtert einen Irrtum unwahrscheinlich werden lässt. Sofern man neben dem "Super Diesel" links einen entsprechenden B- "Ultimate Diesel" suchte, setzte dies bereits eine Kenntnis der Markenstruktur der B Kraftstoffe voraus. Auch unter diesem suchenden Gesichtspunkt, erscheint eine Verwechselung unwahrscheinlich.

21

Letztlich setzt der Tankvorgang die Auswahl und das Ergreifen der jeweiligen Zapfpistole und dabei beim Herausnehmen und dem Einführen in den Tankeinfüllstutzen des PKW zwingend einen Blick auf diese voraus. Auf den Zapfpistolen ist die Kraftstoffart nochmals textlich angegeben und farblich absetzt erkennbar. Als Unterscheidungsmerkmal dient für den Dieseltanker auch die bei den Dieselzapfhähnen im Gegensatz zu den Benzinsorten fehlende Absaugvorrichtung.

22

Im Ergebnis sind die Kraftstoffe und damit auch die Unterscheidung von Diesel- und Benzinkraftstoffen bei der Würdigung der gesamten Tanksäule wie aber auch der einzelnen Zapfstelle eindeutig erkennbar.

23

Entgegen der Auffassung des Klägers werden die an die Kennzeichnung der Produkte zu stellenden Anforderungen zum Schutz des Kunden auch nicht durch § 4 Absatz 2 GPSG konkretisiert oder verschärft.

24

Dabei kann letztlich unentschieden bleiben, ob das GPSG die Bereitstellung der Zapfsäulen zum Tanken erfasst, denn der Schutzzweck des § 4 Absatz 2 GPSG ist im Ergebnis auf den Schutz vor Gefahren für Personen beschränkt. Der Schutz des Eigentums ist nicht intendiert.

25

Dies folgt neben dem Wortlaut, der auf die Sicherheit und Gesundheit der Person des Verbrauchers oder eines Dritten abstellt, auch aus dessen Entstehungsgeschichte. Aus der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucks. 15/1620 Seite 29 oben links) ergibt sich, dass der gewählte Begriff der "Sicherheit und Gesundheit" dem Begriff des "sicheren Produkts" aus der Produktsicherheitsrichtlinie (Artikel 2 Buchstabe b) übereinstimmt. Danach ist ein sicheres Produkt jedes Produkt, das bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung, was auch die Gebrauchsdauer sowie gegebenenfalls die Inbetriebnahme, Installation und Wartungsanforderungen einschließt, keine oder nur geringe, mit seiner Verwendung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit von Personen vertretbare Gefahren birgt. Dieser personenorientierte Schutzzweck wird zudem dadurch bestärkt, dass das GPSG ohne Änderung des Schutzzwecks aus dem GSG entwickelt wurde, dessen Schutzzweck nach § 3 GSG insbesondere das Leben und die Gesundheit betraf.

26

Auf einen weiter reichenden – auch das Eigentum einbeziehenden - Schutz durch besondere Rechtsverordnungen nach §§ 4 Absatz 1, 3 Absatz 1 GPSG hat sich der Kläger nicht berufen. Die Existenz einer entsprechenden eigentumsschätzenden Verordnung ist nach einer Recherche auch nicht gegeben.

27

Eine andere Würdigung folgt letztlich auch nicht aus den vom Kläger beigereichten Berichten über die Häufigkeit von Fehlbetankungen, da diese alle - d.h. insbesondere auch außergewöhnliche - Fehler von Verwendern erfassen, wie Verwender die sich z.B. bei geliehenen oder Mietfahrzeugen nicht um die zu tankende Spritsorte gekümmert haben. Eine gesicherte quantitative oder qualitative Aussage lässt sich aus den Berichten nicht ableiten.

28

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte jede Verwechselung ohne großen Aufwand durch eine einfache technische Vorrichtung vermeiden könnte, denn dazu bedürfte es einer Abstimmung mit den jeweiligen PKW, deren Ausgestaltung in Händen der PKW-Hersteller liegt.

29

Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzanspruch aus deliktischen Vorschriften nach § 823 Absatz 1 BGB (Eigentum/Verkehrssicherungspflicht) oder aus §§ 823 Absatz 2 BGB i.V.m. 4 Absatz 2 GPSG zu.

30

Für die im Rahmen einer Haftung aus § 823 Absatz 1 BGB (Eigentum) erforderliche Verletzung von Verkehrspflichten gilt das oben zu den vertraglichen Schutzpflichten Gesagte entsprechend, da die Verkehrspflichten über die vertraglichen Schutzpflichten nicht hinausgehen.

31

Eine Haftung nach § 823 Absatz 2 BGB scheitert daran, dass der vom Kläger in Bezug genommene § 4 Absatz 2 GPSG wie ausgeführt nicht dem Schutz des Eigentums zu dienen bestimmt ist. Ein sonstiges Schutzgesetz ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.

32

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 91a, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

33

Betreffend den übereinstimmend für erledigten Teilbetrag von 139,10 Euro waren die Kosten ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen, da ihm auch insoweit kein Anspruch gegen die Beklagte zustand.