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Landgericht Bochum·4 O 132/05·25.10.2005

Pferdekauf: Gewährleistungsausschluss trotz Ankaufsuntersuchung und behaupteter Mängel

ZivilrechtKaufrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Käufer verlangte die Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrags und berief sich auf arglistige Täuschung, Irrtumsanfechtung sowie Rücktritt wegen Gesundheitsmängeln. Das Gericht wies die Klage ab, weil eine arglistige Täuschung mangels Kenntnis und Aufklärungspflicht nicht bewiesen sei und eine Wissenszurechnung des Tierarztes ausscheide. Eine Irrtumsanfechtung nach Übergabe sei durch das Gewährleistungsrecht verdrängt. Der Rücktritt scheitere zudem am wirksamen Gewährleistungsausschluss; eine Beschaffenheitsgarantie folge weder aus der Ankaufsuntersuchung noch aus Aussagen zur Dressureignung.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung und Feststellung (Annahmeverzug/künftiger Aufwendungsersatz) vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung setzt voraus, dass der Anfechtende die Kenntnis des Täuschenden von dem verschwiegenen Umstand sowie eine Aufklärungspflicht substantiiert darlegt und beweist.

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Beim Verkauf eines Pferdes besteht ohne besondere Umstände keine Pflicht, über sämtliche in der Vergangenheit vollständig ausgeheilten und folgenlos abgeklungenen Erkrankungen oder symptomatischen Behandlungen aufzuklären, insbesondere wenn eine Ankaufsuntersuchung zur Entscheidungsgrundlage vereinbart ist.

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Die Kenntnis eines im Auftrag des Käufers tätigen Tierarztes im Rahmen einer Ankaufsuntersuchung ist dem Verkäufer regelmäßig nicht nach § 166 BGB zuzurechnen, da der Tierarzt nicht Verhandlungsgehilfe des Verkäufers ist.

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Die Irrtumsanfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB ist nach Übergabe der Kaufsache im Regelfall durch die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften verdrängt.

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Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss bleibt wirksam, solange weder Arglist des Verkäufers noch eine Beschaffenheitsgarantie vorliegt; die Vereinbarung einer Ankaufsuntersuchung begründet für sich genommen regelmäßig keine Beschaffenheitsgarantie.

Relevante Normen
§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB§ 123 Abs. 1 BGB§ 142 Abs. 1 BGB§ 166 BGB§ 119 Abs. 2 BGB§ 91a BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 19 U 172/05 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Am 15.12.2004 schlossen der Kläger und die Beklagte einen schriftlichen Kaufvertrag über den Westfälischen Wallach "E" zum Preis von 25.000,- Euro. Im Kaufvertrag vereinbarten die Parteien: "Gesehen wie probegeritten unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung". Sie verständigten sich darauf, das Pferd vor der Übergabe tierärztlich untersuchen zu lassen. Hierzu heißt es im Kaufvertrag: "Die Ankaufsuntersuchung ist Bestandteil des Kaufvertrages." Am 17.12.2004 wurde das Pferd durch den in Bochum ansässigen Tierarzt H untersucht. Als Ergebnis hielt der Arzt in dem Untersuchungsprotokoll fest: "Bei der heutigen Untersuchung konnten Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht festgestellt werden." Daraufhin wurde das Pferd dem Kläger am 13.01.2005 übergeben und der Kaufpreis in bar an die Beklagte entrichtet.

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Der Kläger hat mit Schreiben vom 20.01.2005 gegenüber der Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangt und die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt. Er ist der Ansicht, eine arglistige Täuschung der Beklagten ergebe sich bereits im Hinblick darauf, dass sie ihn nicht über die in den Jahren 2000 bis 2004 stattgefundenen ärztlichen Behandlungen und Untersuchungen des Pferdes informiert habe. Der Kläger behauptet ferner, das Pferd habe entgegen der Ankaufsuntersuchung bereits bei Übergabe an erheblichen gesundheitlichen Mängeln gelitten. Insbesondere leide es an Hufknorpelverknöcherungen, weise an den Hufen untergeschobene Trachten auf und lahme vorne links und hinten rechts. Diese gesundheitlichen Leiden seien bei einer vom Kläger veranlassten Untersuchung des Pferdes in einer Tierklinik bestätigt worden. Die Beklagte habe den schlechten Gesundheitszustand des Pferdes bei dessen Übergabe auch gekannt. Der Kläger ist der Ansicht, es bestehe auch ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss, da die Beklagte hätte veranlassen müssen, dass im Rahmen der Ankaufsuntersuchung eine Röntgenuntersuchung des Pferdes durchgeführt wird, was unstreitig nicht geschehen ist.

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Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 25.000,- Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes zu verurteilen sowie festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befinde. Mit Schriftsatz vom 20.10.2005 hat der Kläger die Klage im Hinblick auf vergangene und zukünftige Kosten für die Pflege und Versorgung des Pferdes erweitert. Gleichzeitig hat er neben der Beklagten den Tierarzt H in Anspruch genommen. Das Gericht hat durch Beschluss vom 26.10.2005 das Verfahren gegen den Tierarzt H abgetrennt.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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1.)

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die Beklagte als Gesamtschuldner zusammen mit dem Tierarzt H zu verurteilen, an den Kläger 28.995,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2005 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des am 29.05.1996 geborenen braunen Wallachs "E", Lebensnummer DE 000 00000, nebst Abstammungsnachweis und Pferdepass,

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2.)

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festzustellen, dass

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a)

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die Beklagte sich mit der Annahme des vorbezeichneten Pferdes seit dem 18.02.2005 in Verzug befindet, und

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b)

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die Beklagte als Gesamtschuldner zusammen mit dem Tierarzt H verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen Aufwendungen für das vorbezeichnete Pferd, insbesondere die Kosten für Stall, Futter, Misten, artgerechte Bewegung, Hufschmied, Tierarzt usw. zu erstatten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, ein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages sei schon wegen des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses ausgeschlossen. Im Übrigen behauptet die Beklagte, dass das Pferd lediglich Narben als Folgen einer ausgeheilten Mauke aufgewiesen habe. Diese seien jedoch ohne Krankheitswert. Im Übrigen habe das Pferd während der Besitzzeit der Beklagten und auch im Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger an keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten.

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Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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I.

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Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Denn der Kläger hat diese Zahlung aufgrund des wirksamen Kaufvertrages mit rechtlichem Grund erbracht.

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Der Kaufvertrag ist insbesondere nicht durch eine Anfechtung des Klägers wegen arglistiger Täuschung gemäß den §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB rückwirkend unwirksam geworden. Denn es fehlt an einem Anfechtungsgrund. Dabei kann dahinstehen, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, das Pferd habe bereits bei Übergabe an gesundheitlichen Mängeln gelitten. Denn jedenfalls ist nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass die Beklagte von etwaigen gesundheitlichen Mängeln des Pferdes positive Kenntnis gehabt hätte.

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Soweit der Kläger eine arglistige Täuschung im Hinblick auf die behauptete Lahmheit des Pferdes sowie dessen Hufknorpelverknöcherung behauptet, hat die Beklagte diese Mängel und damit auch eine Kenntnis derselben bestritten. Der Kläger hat insoweit die zunächst als Beweismittel angebotene Parteivernehmung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2005 nicht mehr aufrecht erhalten. Soweit ferner Beweis angetreten wurde durch Vernehmung des Tierarztes H, hat der Kläger trotz einer entsprechenden Auflage des Gerichts nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, warum der Tierarzt überhaupt etwas dazu bekunden können soll, inwieweit die Beklagte den angeblichen Mangel des Pferdes bei Vertragsschluss am 15.12 2004 gekannt hat. Es fehlt jeglicher Sachvortrag dazu, welche Informationen die Beklagte seitens des Tierarztes zum Gesundheitszustand des Pferdes, insbesondere zu den seitens des Klägers behaupteten Erkrankungen, erhalten hatte.

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Auch im Hinblick auf die von der Beklagten vorgelegte Karteikarte des Tierarztes H mit den durchgeführten Behandlungen des Pferdes in den Jahren 2000 bis 2004 ergibt sich kein Hinweis auf eine arglistige Täuschung der Beklagten. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte den Kläger beim Vertragsschluss nicht über die in dieser Karteikarte aufgezählten Behandlungen unterrichtet hat. Hierin liegt jedoch kein arglistiges Verschweigen im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB. Denn es fehlt insoweit an einer Aufklärungspflicht der Beklagten. Entscheidend für das Bestehen und die Reichweite einer derartigen Pflicht ist, inwieweit der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte redlicherweise eine Aufklärung erwarten durfte. Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die in der Karteikarte aufgeführten Behandlungen teils lediglich Vorsorgeimpfungen, Nachuntersuchungen oder Zahnsanierungen betreffen, ohne dass sich hieraus ein krankhafter Zustand des Pferdes ergäbe. Soweit in der Liste Symptome mit Krankheitswert aufgeführt sind, beispielsweise Husten, Dicke Beine, Wolfszahn und eine Verletzung des Jochbeinbogens, ergibt sich auch hieraus keine Aufklärungspflicht der Beklagten. Denn es handelt sich sämtlich um solche Symptome, die in der Regel vollständig ausheilen und danach keinerlei Krankheitswert mehr haben. Auch bei einem Pferdekauf besteht aber keine Aufklärungspflicht hinsichtlich aller irgendwann einmal aufgetretenen Krankheiten, selbst wenn sie vollständig und ohne bleibende Veränderungen ausgeheilt sind. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Parteien einvernehmlich eine Ankaufsuntersuchung vereinbart haben. Angesichts dessen durfte die Beklagte redlicherweise davon ausgehen, nicht jegliche geringfügige frühere Erkrankung des Pferdes mitteilen zu müssen. Denn im wesentlichen sollte ohnehin die Ankaufsuntersuchung zur Entscheidungsgrundlage für den Kläger werden, ob er das Pferd kauft oder nicht. Aus demselben Grunde waren auch die - unstreitigen - Narben als solche nicht offenbarungspflichtig, da diesen für sich genommen kein Krankheitswert zukommt.

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Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, die Beklagte müsse sich eine Kenntnis des Tierarztes von diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurechnen lassen, kommt auch auf dieser Grundlage entsprechend den bisherigen Erwägungen eine Anfechtung nicht in Betracht. Soweit es um eine Kenntnis des Tierarztes von den zwischen 2000 und 2004 durchgeführten Untersuchungen geht, kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen einer Wissenszurechnung vorliegen. Denn jedenfalls handelte es sich wie dargelegt ohnehin nicht um offenbarungspflichtige Umstände. Soweit es dagegen um die behauptete Lahmheit und Knöchelverletzungen geht, kann dahinstehen, ob diese wie vom Kläger behauptet durch den der Tierarzt H - entgegen seiner schriftlichen Äußerung - bei der Ankaufsuntersuchung festgestellt wurden oder nicht. Denn die Voraussetzungen der Zurechung einer solchen - unterstellten - Kenntnis gemäß § 166 BGB liegen nicht vor. Eine Wissenszurechnung käme allenfalls dann in Frage, wenn der Tierarzt als Verhandlungsgehilfe gerade der Beklagten anzusehen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall, da der Kläger selbst Auftraggeber der Ankaufsuntersuchung war, die im übrigen auch in seinem Interesse erfolgte.

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Der Kaufvertrag ist auch nicht durch eine Anfechtung wegen eines Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Pferdes (§§ 119 Abs. 2, 91 a BGB) rückwirkend vernichtet worden. Denn die Anfechtung gemäß § 119 BGB wird nach Übergabe der Kaufsache von den kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften verdrängt und ist vor-liegend deshalb nicht mehr anwendbar.

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II.

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Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes aus den §§ 346, 437 BGB zu. Zwar kann die Anfechtungserklärung des Klägers, die als solche gemäß den Ausführungen oben unter I. nicht zur Nichtigkeit des Kaufvertrages führte, nach den §§ 133, 157 BGB als Rücktritt vom Kaufvertrag ausgelegt werden. Der Rücktritt scheidet jedoch unabhängig vom Vorliegen der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Pferdes wegen des zwischen den Parteien vereinbarten Gewährleistungsausschlusses aus.

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Die Parteien haben in dem schriftlichen Kaufvertrag unstreitig vereinbart, dass das Pferd "gesehen wie probegeritten unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" verkauft werde. Dieser Gewährleistungsausschluss ist auch wirksam. Er ist insbesondere nicht gemäß § 444 BGB unwirksam. Die Beklagte hat weder die vom Kläger behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - selbst wenn man sie unterstellt - arglistig verschwiegen (dazu oben unter I.), noch hat sie eine Garantie für die Beschaffenheit des Pferdes übernommen.

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Eine solche Beschaffenheitsgarantie ergibt sich nicht daraus, dass die Parteien eine Ankaufsuntersuchung des Pferdes vereinbart haben. Zwar kann eine Beschaffenheitsgarantie je nach den Umständen des Einzelfalls anzunehmen sein, wenn beispielsweise der Käufer keinen Einfluss auf die Auswahl des Tierarztes sowie den Umfang der durchgeführten Untersuchung hat und nur grob über deren Ergebnis informiert wird, der Verkäufer aber andererseits die Untersuchung als Werbemittel einsetzt, um den Käufer vom guten Gesundheitszustand des Tieres zu überzeugen (vgl. OLG Schleswig, VersR 1987, 624 mit Anm. Kiel). Gemessen an diesen Voraussetzungen ist vorliegend jedoch nicht von einer Beschaffenheitsgarantie auszugehen. Dafür lässt sich allenfalls anführen, dass der Kläger bei der Untersuchung selbst nicht anwesend war. Es ist jedoch nichts dazu dargelegt, inwieweit dies auf Veranlassung der Beklagten der Fall war. Es spricht nicht für eine Beschaffenheitsgarantie, wenn der Kläger aus eigenem Entschluss der vereinbarten Untersuchung fernbleibt. Ebenso wenig ist dargelegt, inwieweit allein die Beklagte Einfluss auf den Umfang der Untersuchung hatte oder diese in besonderem Maße als Werbemittel eingesetzt hätte. Vielmehr war gerade der Kläger selbst Auftraggeber der Untersuchung, was maßgeblich dafür spricht, dass ein falsches Ergebnis dieser Untersuchung in den Risikobereich des Klägers fällt. Zudem war die Untersuchung recht umfassend, und das Ergebnis wurde in dem Untersuchungsprotokoll im einzelnen niedergelegt. Bei einer Würdigung dieser Umstände in ihrer Gesamtheit kann im Ergebnis nicht von einer Beschaffenheitsgarantie ausgegangen werden (vgl. auch LG Lüneburg, NJW-RR 2000, 869 [870]).

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Schließlich kann eine Beschaffenheitsgarantie auch nicht angenommen werden im Hinblick auf die - seitens der Beklagten nicht bestrittene - Erklärungen der Beklagten, das Pferd sei zu Dressurzwecken geeignet. Soweit damit die gesundheitliche Eignung des Pferdes gemeint war, gilt das zur Ankaufsuntersuchung Gesagte entsprechend. Da die Beklagte gerade keine Garantie für die Gesundheit des Pferdes übernehmen wollte, sondern die Parteien sich vielmehr auf eine im Auftrag des Beklagten durchzuführende ärztliche Untersuchung einigten, kann auch in der Zusage einer Eignung zu Dressurzwecken kein darüber hinausgehendes Einstehen für die Gesundheit des Pferdes gesehen werden. Soweit es um die sonstige Eignung des Pferdes zu Dressurzwecken geht, ist seitens des Klägers nicht vorgetragen worden, dass das Pferd hierzu nicht geeignet gewesen wäre.

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III.

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Dem Kläger steht schließlich entgegen seiner Ansicht auch kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB (Verschulden bei Vertragsverhandlungen) im Hinblick darauf zu, dass die Beklagte es unterlassen habe, für eine Röntgenuntersuchung des Pferdes im Rahmen der Ankaufsuntersuchung zu sorgen. Da der Kläger wie dargelegt selbst Auftraggeber der Ankaufsuntersuchung war, oblag es grundsätzlich ihm, die Reichweite dieser Untersuchung festzulegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in unzulässiger Weise Einfluss auf die Vornahme einer solchen Röntgenuntersuchung genommen hätte, sind nicht vorgetragen. Nur ergänzend ist deshalb zu erwähnen, dass ein Anspruch des Klägers aus einem Verschulden bei Vertragsschluss ohnehin durch das Kaufgewährleistungsrecht verdrängt würde, da sich die - behauptete - Pflichtverletzung der Beklagten auf eine Eigenschaft der Kaufsache beziehen würde.

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IV.

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Da wie dargelegt der Kaufvertrag nicht rück abzuwickeln ist, kam des weiteren weder eine Feststellung des Annahmeverzuges noch die Feststellung einer künftigen Pflicht der Beklagten zum Aufwendungsersatz in Betracht. Die Klage war deshalb auch hinsichtlich der Anträge zu 2a) und 2b) abzuweisen.

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V.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.