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Landgericht Bochum·4 O 100/11·21.03.2013

Insolvenzverwalterhaftung (§ 60 InsO): Einstellung eines Geschäftsführers ohne Pflichtverstoß

ZivilrechtInsolvenzrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der neue Insolvenzverwalter verlangte vom früheren Insolvenzverwalter Schadensersatz (§ 60 InsO) wegen der Einstellung eines leitenden Angestellten/Geschäftsführers sowie Auskunft über hierdurch entstandene Kosten. Das Landgericht wies die Klage ab, weil der Kläger weder fehlenden Bedarf für die Einstellung noch mangelnde Qualifikation des Eingestellten beweisen konnte. Auch sachfremde Motive wurden nicht hinreichend als alleiniger Einstellungsgrund festgestellt. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch aus § 242 BGB scheiterte zudem an fehlender Sonderrechtsbeziehung und daran, dass eine haftungsbegründende Pflichtverletzung nicht bewiesen war.

Ausgang: Schadensersatz- und Auskunftsklage gegen den früheren Insolvenzverwalter vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schadensersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter nach § 60 Abs. 1 InsO setzt die schuldhafte Verletzung einer insolvenzspezifischen Pflicht voraus; die Darlegungs- und Beweislast für Pflichtverletzung und Kausalität trägt der Anspruchsteller.

2

Der Insolvenzverwalter schuldet nach § 60 Abs. 1 S. 2 InsO die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters; dieser Maßstab ist durch einen unternehmerischen Ermessensspielraum geprägt und lässt im kaufmännischen Bereich nur eingeschränkte gerichtliche Kontrolle zu.

3

Wird dem Insolvenzverwalter vorgeworfen, durch eine Personalentscheidung pflichtwidrig Masse belastet zu haben, ist eine Haftung regelmäßig ausgeschlossen, wenn der Anspruchsteller nicht beweist, dass für die Einstellung objektiv kein Bedarf bestand oder die Person für die zugewiesene Leitungsaufgabe erkennbar ungeeignet war.

4

Äußerungen, die auf eine frühere „gute Zusammenarbeit“ hinweisen, belegen für sich genommen nicht, dass eine Einstellung allein aus sachwidrigen Motiven erfolgt ist; bei nicht widerlegtem Bedarf verbleibt die Entscheidung im unternehmerischen Ermessensspielraum.

5

Ein allgemeiner Auskunftsanspruch aus § 242 BGB gegen den früheren Insolvenzverwalter besteht im Innenverhältnis zum nachfolgenden Insolvenzverwalter nicht, wenn es bereits an einer Sonderrechtsbeziehung und an einer dem Grunde nach feststehenden haftungsbegründenden Pflichtverletzung fehlt.

Relevante Normen
§ 60 InsO§ 60 Abs. 1 Satz 1 InsO§ 60 Abs. 1 Satz 2 InsO§ 17 – 19 InsO§ 63 InsO i.V.m. § 4 InsVV§ 296 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. G den Beklagten als früheren Insolvenzverwalter der vorgenannten Insolvenzschuldnerin wegen angeblich pflichtwidriger Einstellung einer nicht qualifizierten Person bei der Insolvenzschuldnerin auf Schadensersatz gemäß § 60 InsO in Anspruch.

3

Mit Beschluss des Amtsgerichts Bochum (Az. 80 IN 292/00) vom 30.10.2000 wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. G bestellt (vgl. Anlage K1 zur Klageschrift vom 11.03.2011, Bl. 25f. d.A.). Mit Beschluss vom 03.08.2010 (vgl. Anlage K2 zur Klageschrift vom 11.03.2011, Bl. 27ff. d.A.) – bestätigt durch Beschluss des Landgerichts Bochum (Az. I-7 T 398/10) vom 28.01.2011 (vgl. Anlage K4 zur Klageschrift vom 11.03.2011, Bl. 78ff. d.A.) – entließ das Amtsgericht Bochum (Az. 80 IN 292/00) den Beklagten. Am 06.08.2010 ernannte das Amtsgericht Bochum (Az. 80 IN 292/00) den Kläger zum neuen Insolvenzverwalter (vgl. Anlage K3 zur Klageschrift vom 11.03.2011, Bl. 77 d.A.).

4

Zwischen den Parteien sind beim erkennenden Gericht zahlreiche Verfahren aus dem vorgenannten Komplex anhängig, in denen der Kläger den Beklagten unter unterschiedlichen Aspekten auf Schadensersatz und/oder Auskunft über Vorgänge aus der Zeit seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. G in Anspruch nimmt.

5

Im Januar 2001 stellte der Beklagte den Zeugen H als leitenden Angestellten bei der Insolvenzschuldnerin mit einem monatlichen Gehalt in Höhe von 15.000,00 DM (brutto) an. Dieses Gehalt von der Insolvenzschuldnerin bezog der Zeuge H unstreitig zumindest bis April 2001.

6

Der Kläger behauptet, die Einstellung des Zeugen H sei bereits deshalb nicht erforderlich – und mithin pflichtwidrig – gewesen, weil bei der Insolvenzschulderin zum Zeitpunkt seiner Einstellung eine funktionierende Geschäftsführung vorhanden gewesen sei und dementsprechend kein Bedarf für die Anstellung des Zeugen H bestanden habe. Die Geschäftsleitung der Insolvenzschuldnerin habe – vor wie nach Insolvenzeröffnung – aus dem Geschäftsführer, dem Zeugen Dr. C, sowie den leitenden Angestellten, dem Zeugen Dipl.-Kfm. S und den Herren El.Ing. P und Dipl.Ing. L1 bestanden. Soweit sich der zweite geschäftsführende Gesellschafter, Herr W, bereits vor Insolvenzeintritt faktisch aus der Geschäftsführung zurückgezogen habe und auch nach Insolvenzeröffnung nicht mehr tätig gewesen sei, habe der Zeuge Dr. C dessen Aufgaben im Wesentlichen übernommen. Die Produktion sei von den Herren P und L1 geleitet worden. Der Zeuge S sei als kaufmännischer Leiter tätig gewesen. Einen weiteren personellen Bedarf habe es in der Geschäftsleitung nicht gegeben. Der Beklagte habe den Zeugen H ohne vorherige Absprache mit der Geschäftsleitung und ohne Abklärung eines Bedarfs eingestellt.

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Der Zeuge H habe zudem nicht über die erforderliche Fachkenntnis in Bezug auf das Geschäftsfeld der Insolvenzschuldnerin verfügt und habe bei dieser daher nur völlig untergeordnete Tätigkeiten erledigen können. Eine Entlastung der Geschäftsführung sei durch den Zeugen H nicht eingetreten. Der Zeuge H habe die meiste Zeit bei der Insolvenzschuldnerin damit verbracht, bei geschlossener Tür – trotz des vom Zeugen Dr. C angeordneten Rauchverbots rauchend – in seinem Büro zu verbringen, ohne mit jemanden zu kommunizieren und ohne dass jemand gewusst habe, was er überhaupt tat. Der Zeuge H habe bei der Insolvenzschuldnerin keine nennenswerte Tätigkeit ausgeführt.

8

Der Kläger ist daher der Ansicht, dass die Einstellung des Zeugen H auch aus diesen Gründen pflichtwidrig gewesen sei. Dazu behauptet der Kläger ferner, der Beklagte habe den Zeugen H allein aus anderen, sachfremden Gründen bei der Insolvenzschuldnerin eingestellt. Es sei nämlich allein darum gegangen, den Zeugen H solange anzustellen und finanziell zu versorgen, bis er eine neue Arbeit gefunden habe, weil er während der Insolvenz des früheren Arbeitsgebers des Zeugen H, dessen Insolvenzverwalter ebenfalls der Beklagte gewesen sei, gegenüber dem Beklagten „Wohlverhalten“ gezeigt habe, dass vom Beklagten im Wege der Einstellung bei der Insolvenzschuldnerin mit einem „Überbrückungsgehalt“ honoriert worden sei.

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Der Kläger beantragt,

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1.         den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 30.677,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz des BGB seit 01.06.2001 zu bezahlen;

11

2a.              den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über sämtliche Kosten, die infolge der Einstellung des Herrn H bei der Firma G durch den Beklagten als Insolvenzverwalter entstanden sind;

12

2b.              den Beklagten zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern;

13

2c.              den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz des BGB seit 01.06.2001 zu bezahlen;

14

2.         den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.099,40 € freizustellen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Die Beklagte behauptet, die Insolvenzschuldnerin habe keine Geschäftsleitung mehr gehabt, so dass die Einstellung einer weiteren Person – konkret diejenige des Zeugen H als Geschäftsführer – notwendig gewesen sei. Die Insolvenzschuldnerin sei in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betrieben worden. Gesellschafter und Geschäftsführer seien der Zeuge Dr. C und Herr W – beide wohnhaft in der Schweiz – gewesen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG sei die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei der GmbH mangels Masse abgelehnt worden. Es hätten – außer der Beziehung Gesellschafter und Gesellschaft – zwischen der KG und dem Zeugen Dr. C bzw. Herrn W keinerlei Rechtsbeziehungen bestanden. Ein Anstellungsverhältnis habe ausschließlich zwischen der GmbH und dem Zeugen Dr. C bzw. Herrn W bestanden. Einen Anstellungsvertrag (als Geschäftsführer) zwischen der KG und dem Zeugen Dr. C habe es nicht gegeben. Herr W habe sich bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens „verabschiedet“. Der Zeuge Dr. C habe dem Insolvenzverwalter nur noch gelegentlich zur Verfügung gestanden, aber im Wesentlichen eigene Interessen bei seiner verbleibenden Tätigkeit verfolgt. So habe der Zeuge Dr. C nach einem Beteiligungsinteressenten gesucht, der ausreichend Kapital zur Verfügung stellte, um das Unternehmen zu sanieren und nach der Sanierung fortzuführen. Eine Geschäftsführertätigkeit habe der Zeuge Dr. C nach Insolvenzeröffnung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht mehr ausüben können.

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Der Beklagte behauptet ferner, der Zeuge H sei als gelernter Bankkaufmann und langjähriger Geschäftsführer mit der Personalführung, Buchhaltung, Bilanzen, Vorkalkulation, Nachkalkulation und sonstigen Bereichen, die ein Geschäftsführer üblicherweise zu kontrollieren und zu erledigen habe, vertraut gewesen. Seine Einstellung, die notwendig und sachgerecht gewesen sei, sei nach Rücksprache mit dem Zeugen Dr. C, der keine Einwände erhoben habe, sowie mit dem Betriebsrat und den leitenden Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin erfolgt.

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Der Beklagte vertritt die Auffassung, der geltend gemachte Auskunftsanspruch entbehre jeder Rechtsgrundlage. Er – der Beklagte – habe gegenüber dem Insolvenzgericht Rechnung gelegt und sämtliche Belege im Original überreicht. Dazu behauptet er, dem Kläger es jederzeit möglich, dort Einsicht in die Belege zu nehmen, während es für den Beklagten inzwischen unmöglich sei, auf die Buchhaltung (der Insolvenzschuldnerin) zuzugreifen und die verlangte Auskunft zu erteilen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen S, Dr. C, H und I. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 08.02.2013 (Bl. 525 ff. d.A.) verwiesen.

21

Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist insgesamt unbegründet.

24

1.

25

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 30.677,51 € aus § 60 InsO. Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme weder zur Überzeugung des erkennenden Gerichts beweisen können, dass bei der Insolvenzschuldnerin für die Einstellung des Zeugen H kein Bedarf bestanden hätte, noch dass der Zeuge H fachlich nicht hinreichend qualifiziert gewesen wäre, um die Tätigkeiten eines Geschäftsführers auszuführen.

26

Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO ist ein Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach der Insolvenzordnung obliegen. Haftungsbegründend für einen Anspruch aus § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO kann daher nur die Verletzung einer sog. „insolvenzspezifischen Pflicht“, welche sich aus der Insolvenzordnung ergibt, aber nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein muss, sich aber aus den Aufgaben des Insolvenzverwalters ableiten lässt (vgl. Adam, „Die Haftung des Insolvenzverwalters“, VersR 2012, 1226ff., I.).

27

Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 InsO ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters geschuldet, woraus sich im Vergleich zur Führung „gesunder Unternehmen“ geminderte Anforderungen ergeben. Zum einen wird damit den besonderen Schwierigkeiten der Abwicklung und Leitung bei Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung (§§ 17 – 19 InsO) Rechnung getragen, zum anderen aber auch den erst im Verlauf des Verfahrens wachsenden Kenntnissen des Insolvenzverwalters von Ursachen und Wirkungen der Krise sowie den Möglichkeiten ihrer Überwindung (vgl. Adam, a.a.O., II. 2., m.w.Nw.). Geprägt wird der daraus folgende Haftungsmaßstab von einem unternehmerischen Ermessensspielraum. Die Haftung ist daher insbesondere auch für unternehmerische Entscheidungen des Insolvenzverwalters eingeschränkt, soweit es um den der gerichtlichen Überprüfung verschlossenen Bereich kaufmännischer Entscheidungen geht (vgl. Adam, a.a.O, III. 2., m.w.Nw.).

28

Bei Anwendung dieser Haftungsmaßstäbe auf den Streitfall gilt Folgendes:

29

a)

30

Soweit der Kläger eine haftungsbegründende Pflichtverletzung darin gesehen hat, dass die Einstellung des Zeugen H durch den Beklagten schon deshalb nicht erforderlich gewesen sei, weil die Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt seiner Einstellung über eine Geschäftsleitung verfügte und bereits deshalb kein personeller Bedarf für die Anstellung des Zeugen H bestanden hätte, kann das Gericht dahinstehen lassen, ob es sich bei der Frage, ob die Einstellung des Zeugen H zu dem der gerichtlichen Überprüfung verschlossenen Bereich kaufmännischer Entscheidungen zählt oder nicht, weil der Kläger im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen hat, dass es keinen personellen Bedarf für die Einstellung des Zeugen H gegeben hätte.

31

Vor dem Hintergrund des Inhalts des vom Beklagten als Anlage 2 zum Schriftsatz vom 25.11.2011 überreichten Protokolls der Sitzung des Gläubigerausschusses am 10.11.2000 (Bl. 253ff. d.A.) – dort insbesondere der Ausführungen zu Ziffer 3 (Bl. 256 d.A.) – und der Tatsache, dass z.B. auch die vom Kläger als Anlagen K11/2 (Bl. 191 d.A.), K11/4 (Bl. 193 d.A.) und K11/5 (Bl. 194f. d.A.) vorgelegten Schreiben den Sachvortrag des Beklagten, dass der Zeuge Dr. C nicht Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, sondern „geschäftsführender Gesellschafter“ bzw. Geschäftsführer der GmbH (genauer: der G) war, stützen, verbleiben für das Gericht beachtliche Zweifel daran, dass ein personeller Bedarf für die Einstellung eines Geschäftsführers bei der Insolvenzschuldnerin schon deshalb nicht bestanden habe, weil der Zeuge Dr. C deren Geschäftsführer gewesen sei und deshalb eine funktierende, aus ihm und weiteren leitenden Mitarbeitern bestehende Geschäftsleitung bestanden habe.

32

Diese für das Gericht erheblichen Zweifel an der Richtigkeit des Sachvortrags des Klägers können weder durch die – völlig pauschale – Angabe des Zeugen Dr. C bei seiner Vernehmung am 08.02.2013, er selbst sei „zu der Zeit Geschäftsführer“ gewesen (vgl. 6. Absatz von oben der Seite 5 des Verhandlungsprotokoll vom 08.02.2013, Bl. 529 d.A.) noch durch die Angaben des Zeugen S oder die Tatsache, dass der Zeuge Dr. C offenbar vom Amtsgericht Bochum im Laufe des Insolvenzverfahrens als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin angesehen worden ist (vgl. die als Anlage K16 zum Schriftsatz des Klägers vom 24.06.2012 vorgelegte der Niederschrift über den Berichts- und Prüfungstermin am 07.12.2006 im Verfahren AG Bochum 80 IN 292/00, Bl. 349ff. d.A.) ausgeräumt werden.

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Dass der Zeuge Dr. C im Rahmen seiner Vernehmung am 08.02.2013 angegeben hat, er sei zu der fraglichen Zeit selbst Geschäftsführer gewesen, überzeugt das Gericht schon deshalb nicht, weil der Zeuge insoweit völlig offengelassen hat, welche juristische Person er dabei meint, d.h., er hat nicht erklärt, Geschäftsführer welcher juristischer Person – der „Verwaltungs-GmbH“ oder der Insolvenzschuldnerin – er war. Der weitere Aussageinhalt, in dem der Zeuge Dr. C auf Nachfrage des Gerichts mitteilte, dass er – wie vor der Insolvenz – „immer anwesend“ gewesen und zu keinem Zeitpunkt „als Geschäftsführer“ abberufen worden, kann nach Auffassung des Gerichts im Zusammenhang mit den vom Kläger als Anlagen K11/2 (Bl. 191 d.A.), K11/4 (Bl. 193 d.A.) und K11/5 (Bl. 194f. d.A.) vorgelegten Schreiben, wobei sich sowohl aus den im Geschäftsverkehr nach außen verwendeten Briefbögen in den Anlagen K11/2 (Bl. 191 d.A.) und K11/5 (Bl. 194f. d.A.) als auch aus dem Text des Schreiben des Zeugen Dr. C an den Beklagten für einen objektiven Empfänger/Leser nur eine Geschäftsführerposition des Zeugen Dr. C innerhalb der „Verwaltungs-GmbH“ ergibt, lässt nur den Schluss zu, dass der Zeuge Dr. C hier selbst entweder nicht genau unterschieden hat oder bei seiner Aussage genau diese Position als Geschäftsführer der „Verwaltungs-GmbH“ gemeint hat. Insbesondere bei den Antworten des Zeugen Dr. C auf die Fragen des Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenienten nach einem „finanziellen Interesse“ am Ausgang dieses Rechtsstreits bzw. seiner Rolle als „Prozessfinanzierer“ (vgl. 2. und 3. Absatz der Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 08.02.2013, Bl. 531 d.A.) wurde jedoch deutlich, dass der Zeuge Dr. C zumindest anfänglich Schwierigkeiten hatte, genau zwischen einer etwaigen Stellung als persönlicher Gläubiger der Insolvenzschuldnerin oder Organ einer Gläubigerin der Insolvenzschulderin zu unterscheiden, was zumindest Zweifel daran begründet, ob er hinsichtlich seiner Tätigkeit als Geschäftsführer näher differenzierte, für welche der beteiligten juristischen Personen er diese genau ausübte. Diese Zweifel werden auch dadurch gestützt, dass der Zeuge Dr. C sich in einer Antwort auf die vorangegangene Frage des Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenienten zu seiner Reaktion auf die zuvor geschilderte und von ihm festgestellte Untätigkeit des Zeugen H, offenbar selbst als für die Insolvenzschuldnerin verantwortlichen Geschäftsführer ansah, aber – nach eigenen Angaben – gegen die von ihm festgestellte Untätigkeit des Zeugen H deshalb nichts unternahm, weil er selbst ihn nicht eingestellt hatte (vgl. letzter Absatz der Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 08.02.2013, Bl. 530 d.A.).

34

Die Aussage des Zeugen S war – in Bezug auf die vom Kläger behauptete Geschäftsführertätigkeit des Zeugen Dr. C – zunächst völlig unergiebig. Der Zeuge S konnte zunächst auf Nachfrage des Gerichts keinerlei Angaben dazu machen, ob es zwischen der Insolvenzschuldnerin bzw. dem Insolvenzverwalter und dem Zeugen Dr. C einen Anstellungsvertrag gab oder der Zeuge Dr. C nicht vielmehr allein „aus eigenem Antrieb“ – nämlich den vom Beklagten behaupteten eigenen Motiven – noch (zeitweise) bei der Insolvenzschuldnerin tätig war. Soweit der Zeuge S später auf auszugsweisen Vorhalt seiner Angaben vom 22.09.2008 vor dem Amtsgericht Detmold (Az. 6 AR 45/08) durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers – vorgehalten wurden dem Zeugen S durch Vorlesen lediglich der letzte Absatz auf Seite 4 unten und der erste Absatz Seite 5 oben des als Anlage K10 zum Schriftsatz des Klägers vom 21.10.2011 vorgelegten Vernehmungsprotokolls, Bl. 186/187 d.A.) – angegeben hat, sich an seine damalige Aussage erinnern zu können und diese genauso bestätigen zu können, ergibt sich hieraus für den Streitfall letztlich nichts. In der vorgehaltenen Passage der damaligen Aussage hat auch der Zeuge S lediglich Angaben zur Fortführung der „Geschäftsführertätigkeit“ des Zeugen Dr. C bis zum Ausscheiden des Zeugen S aus der Insolvenzschuldnerin gemacht, ohne näher zwischen den einzelnen beteiligten juristischen Personen zu differenzieren. Seine insoweit am 08.02.2013 bestätigte damalige Aussage ist genauso pauschal gewesen, wie die diesbezügliche Angabe des Zeugen Dr. C. Sie ist daher nach Auffassung des Gerichts gerade nicht geeignet, die bestehenden Zweifel an der Richtigkeit des Sachvortrags des Klägers auszuräumen.

35

Das Gleiche gilt hinsichtlich des Umstandes, dass der Zeuge Dr. C ausweislich der als Anlage K16 zum Schriftsatz des Klägers vom 24.06.2012 vorgelegte der Niederschrift über den Berichts- und Prüfungstermin am 07.12.2006 im Verfahren AG Bochum 80 IN 292/00 (Bl. 349ff. d.A.) offenbar seinerzeit zuständigen Rechtspfleger als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin angesehen und deshalb mit dieser Bezeichnung in die Niederschrift als Anwesender aufgenommen wurde. Insoweit hält das Gericht es nämlich für nicht völlig ausgeschlossen, dass auch das Amtsgericht im Insolvenzverfahren der Frage, Geschäftsführer welcher der beteiligten juristischen Person der Zeuge Dr. C genau war, nicht näher nachgegangen ist.

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Darauf, dass auch aus den von Klägerseite überreichten Unterlagen – insbesondere aus dem Anlagenkonvolut K15 zum Schriftsatz des Klägers vom 24.06.2012 (Bl. 299ff. d.A.) – nicht auf eine hinreichende Anwesenheit des Zeugen Dr. C geschlossen werden kann, die die Einstellung einer geeigneten Person als nicht erforderlich erscheinen lasse, hatte das Gericht bereits unter II. 3. (Seite 4 des Beschlusses vom 13.07.2012, Bl. 406 d.A.) ausdrücklich hingewiesen. Auch eines neuerlichen gerichtlichen Hinweises bedurfte es dazu nicht, denn dem Kläger war ausweislich der Ziffer II. auf Seite 7 des Beschlusses vom 13.07.2012 (Bl. 409 d.A.) hinreichend Gelegenheit zur Ergänzung seines Sachvortrags gegeben worden, die er insbesondere vor dem Hintergrund des ausdrücklichen Aufrechterhaltens des Bestreitens der Geschäftsführertätigkeit des Zeugen Dr. C im Schriftsatz vom 14.08.2012 (Bl. 414 d.A.) auch ohne einen weiteren gerichtlichen Hinweis zum Anlass für weiteren Vortrag hätte nehmen müssen.

37

b)

38

Auch soweit der Kläger eine weitere haftungsbegründende Pflichtverletzung dahingehend behauptet hat, dass der vom Beklagten eingestellte Zeuge H fachlich nicht hinreichend qualifiziert gewesen wäre, um die Tätigkeiten eines Geschäftsführers bei der Insolvenzschuldnerin auszuüben, hat der Kläger dies im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme letztlich nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können.

39

Die Aussage des Zeugen S war insoweit völlig unergiebig. Zur fachlichen Eignung des Zeugen H konnte der Zeuge S nach eigenen Angaben nichts sagen (vgl. 3. Absatz der Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 08.02.2013, Bl. 526 d.A.). Der Zeuge S hatte nach eigenen Angaben nichts mit der Einstellung des Zeugen H zu tun. Ihm ist auch nichts darüber bekannt geworden, in welcher Branche der Zeuge H vor seiner Anstellung durch den Beklagten tätig war (vgl. 2. und 3. Absatz der Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 08.02.2013, Bl. 527 d.A.). Allein aufgrund der – für sich genommen glaubhaften – Angaben, die der Zeuge S dazu gemacht hat, was ihm seinerzeit an Arbeitsergebnissen des Zeugen H bei der Insolvenzschuldnerin bekannt geworden ist, kann nach Auffassung des Gerichts noch nicht auf eine fehlende fachliche Eignung des Zeugen H für die Tätigkeiten als Geschäftsführer geschlossen werden.

40

Auch die Angaben des Zeugen Dr. C über die Eignung des Zeugen H waren letztlich unergiebig. Näheres als das, was er offenbar beim Kennenlernen vom Zeugen H selbst über dessen frühere Tätigkeit als Geschäftsführers einer inzwischen insolventen Firma, die Pumpen für den Bergbau herstellt hatte, gehört hatte, konnte der Zeuge Dr. C nach eigenen Angaben nicht sagen (vgl. letzter Absatz der Seite 5 und 3. Absatz der Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 08.02.2013, Bl. 529/530 d.A.). Auch aus den – für sich genommen glaubhaften – Angaben, die der Zeuge Dr. C über die von ihm festgestellte Untätigkeit des Zeugen H „für das operative Geschäft“ der Insolvenzschuldnerin gemacht hat, lassen sich keine Schlüsse auf eine fehlende fachliche Eignung des Zeugen H ziehen, weil sich nach Auffassung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schon nicht mit der für eine Verurteilung des Beklagten erforderlichen Sicherheit ausschließen lässt, dass der Zeuge Dr. C und der Zeuge S schon deshalb keinerlei Angaben über die fachliche Eignung des Zeugen H machen konnten, weil sie ihn nach seiner Einstellung durch den Beklagten im „Tagesgeschäft“ der Insolvenzschuldnerin nicht integriert, sondern schlichtweg ignoriert haben, so dass der Zeuge H auch deshalb in den entsprechenden Bereichen keine „Arbeitsergebnisse“ liefern konnte, die ihnen bekannt geworden wären. Hierfür spricht insbesondere die Angabe des Zeugen Dr. C, dass der Zeuge H aus seiner Sicht und aus der Sicht der Mitarbeiter „eine Art Spion des Insolvenzverwalters“ gewesen sei (vgl. letzter Absatz der Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 08.02.2013, Bl. 530 d.A.).

41

Aufgrund der nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Angaben der Zeugen I und H verbleiben für das erkennende Gericht zumindest beachtliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Kläger behaupteten fehlenden grundsätzlichen Eignung des Zeugen H, die Tätigkeiten eines Geschäftsführers bei der Insolvenzschuldnerin auszuüben. Das Gericht hat insbesondere keinerlei Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen I, der eine langjährige gute Zusammenarbeit mit dem Zeugen H als Geschäftsführer in der N bestätigt hat, zu zweifeln. Der Zeuge I hat kein erkennbares Motiv für etwaige Falschangaben, insbesondere kein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang dieses Prozesses. Auch wenn seine Angaben eher allgemein gehalten waren, bestätigten sie die langjährige Erfahrung des Zeugen H in leitenden Positionen wie denen eines Prokuristen oder Geschäftsführers.

42

Auch die Angaben des Zeugen H – die der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 06.03.2013 selbst als wahrheitsgemäß unterstellt (Bl. 573 d.A.) – erschienen dem Gericht – jedenfalls für sich genommen – glaubhaft. Der Zeuge H hat Erinnerungslücken und Unsicherheiten offen eingeräumt und war ersichtlich um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht. Soweit sich hinsichtlich der Zusammenarbeit mit dem Zeugen Dr. C Widersprüche zu dessen – für sich genommen zunächst ebenfalls glaubhaften – Angaben ergaben, geht das Gericht von einem non-liquet aus, weil sich hinsichtlich der insoweit in einem unauflösbaren Widerspruch stehenden Angaben für das Gericht nicht mehr klären lässt, wessen Aussage insoweit richtig ist. In bestimmten Teilen, wie z.B. der Angabe des Zeugen Dr. C, der Zeuge H habe sich offensichtlich ohne zu arbeiten, in seinem Büro aufgehalten und dort nur geraucht, schließen sich die Aussagen letztlich noch nicht einmal völlig aus, denn das Gericht hält es nicht für gänzlich ausgeschlossen, dass der entsprechende Eindruck beim Zeugen Dr. C – wie der Zeuge H auf entsprechenden Vorhalt vermutet hat – dadurch entstanden sein mag, dass sich der Zeuge Dr. C in der damaligen Situation nicht wirklich dafür interessiert hat, was der Zeuge H wirklich tat. Hierfür spricht nicht zuletzt schon die bereits angesprochene Antwort des Zeugen Dr. C auf die Frage des Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenienten zu seiner eigenen Reaktion auf die von ihm festgestellte Untätigkeit des Zeugen H, nämlich, dass er gegen die Untätigkeit des Zeugen H allein deshalb nichts unternommen habe, weil er ihn nicht selbst eingestellt habe (vgl. letzter Absatz der Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 08.02.2013, Bl. 530 d.A.).

43

Den beachtlichen Zweifeln an der Richtigkeit der vom Kläger behaupteten fehlenden fachlichen Eignung des Zeugen H für die Tätigkeiten eines Geschäftsführers kann – entgegen der vom Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 06.03.2013 geäußerten Auffassung – nach Ansicht des Gerichts auch nicht entgegengehalten werden, dass der Zeuge H die ihm vom Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellten Fragen zu den Geschäftsfeldern der Insolvenzschuldnerin bzw. zu den einzelnen Produktionsvorgängen dort nicht hat beantworten können. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass angesichts einer nur vier- bzw. fünfmonatigen Tätigkeit des Zeugen H bei der Insolvenzschuldnerin Anfang des Jahres 2001 nach nunmehr über 10 Jahren Erinnerungslücken durchaus plausibel erscheinen. Darüber hinaus darf nach Auffassung des Gerichts – entgegen der anderslautenden Ansicht des Klägers – durchaus in Frage gestellt werden, ob die typischen Tätigkeiten eines Geschäftsführers tatsächlich die genaue Detailkenntnis der einzelnen Produktionsabläufe in einem Betrieb erfordern.

44

c)

45

Soweit der Kläger ferner behauptet hat, der Beklagte habe den Zeugen H allein aus sachwidrigen Erwägungen, nämlich um ihn für sein „Wohlverhalten“ in der Insolvenz seiner früheren Arbeitgeberin, der Fa. N, mit einem „Überbrückungsgehalt“ bei der Insolvenzschuldnerin zu belohnen, bis dieser eine neue Arbeitsstelle gefunden habe, sieht es das Gericht aufgrund der insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen Dr. C und H zwar als erwiesen an, dass der Beklagte gegenüber dem Zeugen H im Rahmen der Anstellung die gute Zusammenarbeit bei der Fa. N erwähnt hat und der Zeuge H später gegenüber dem Zeugen Dr. C Äußerungen getätigt hat, die beim Zeugen Dr. C den Eindruck entstehen ließen, dass der Zeuge H vom Beklagten mit der Anstellung bei der Insolvenzschuldnerin belohnt worden sei. Damit ist aber nach Auffassung des Gerichts nicht bewiesen, dass die Einstellung des Zeugen H vom Beklagten allein aus sachwidrigen Motiven erfolgte. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, als das erkennende Gericht, könnte nach Überzeugung des Gerichts allein auf diesen Nachweis der mit dem Klageantrag zu 1 begehrte Anspruch jedoch nicht gestützt werden, weil es sich bei der Entscheidung über die Einstellung des Zeugen H angesichts eines bestehenden Bedarfs – das Gegenteil hat der insoweit beweisbelastete Kläger nicht bewiesen (s.o. 1. a)) – letztlich gerade um eine solche aus dem der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Bereich der kaufmännischen Entscheidungen handeln würde.

46

d)

47

Soweit der Kläger darüber hinaus, die ihm – ausnahmsweise im Hinblick auf die im Streitfall ungewöhnlich langen zeitlichem Umfang der Beweisaufnahme, die erst gegen 15:50 Uhr endete (vgl. Zeitpunkt der Entlassung des Zeugen I, Bl. 552 d.A.), am Schluss der Sitzung – gewährte Möglichkeit zur weiteren schriftsätzlichen Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme dazu genutzt hat, unter Auswertung der Angaben des Zeugen H nunmehr eine weitere Pflichtwidrigkeit, die darin bestehen soll, dass der Beklagte den Zeugen H nur eingestellt habe, um die ihm als Insolvenzverwalter zugewiesene Zahlungskontrolle durchzuführen, wozu er nicht berechtigt gewesen sei, weil er selbst diese Tätigkeit gemäß § 63 InsO i.V.m. § 4 InsVV vergütet bekomme, vorzutragen, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der gemäß § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen war.

48

Die Zulassung dieses neuen Tatsachenvorbringens würde nach freier Überzeugung des Gerichts zu einer Verzögerung des Rechtsstreits, der nach der Beweisaufnahme, innerhalb derer sich der Kläger diese Angaben des Zeugen auch nicht ausdrücklich zu Eigen gemacht hat, entscheidungsreif war, führen. Insoweit wäre dem Beklagten zunächst rechtliches Gehör zu gewähren. Für den Fall, dass der Beklagte den neuen Sachvortrag bestreiten würde, würde eine weitere Beweisaufnahme erforderlich werden.

49

e)

50

Dem in der mündlichen Verhandlung am 08.02.2013 gestellten Antrag des Klägers, dem Beklagten die Vorlage des mit dem Zeugen H abgeschlossenen Anstellungsvertrag vorzulegen, den der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 06.03.2013 nochmals bekräftigt hat, war nicht zu entsprechen. Das Gericht kann zwar gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Dazu muss die (den Antrag stellende) Partei aber die Beweisbedürftigkeit und die Beweiseignung der vorzulegenden Unterlagen darlegen (vgl. Reichold in: Thomas/Putzo, 31. Auflage (2010), § 142 Rdnr. 1 m.w.Nw.). Die Beweisbedürftigkeit des Anstellungsvertrages hat der Kläger weder in der mündlichen Verhandlung am 08.02.2013 noch im nachgelassenen Schriftsatz vom 06.03.2013 hinreichend dargetan. Sie ist angesichts des Umstandes, dass die Anstellung des Zeugen H als Geschäftsführer zwischen den Parteien bislang unstreitig war – und gerade Anlass für den vorliegenden Prozess bildete –, auch anderweitig nicht ersichtlich. Darauf, dass der Zeuge H, wie der Kläger im Schriftsatz vom 06.03.2013 andeutet, die Tätigkeit eines Geschäftsführers nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht oder nicht vollständig ausgeübt hat, käme es nur dann an, wenn der Kläger dargelegt hätte – was er jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht einmal im Ansatz getan hat –, dass eine Pflichtwidrigkeit des Beklagten darin bestanden hätte, dass er sich durch eine entsprechende Überwachung nicht hinreichend davon überzeugt hätte, dass der Zeuge H den ihm übertragenen Aufgaben in der gebotenen Weise nachkommt, insbesondere dass er die vereinbarte Arbeitsleistung tatsächlich im gebotenen Umfang erbringt.

51

2.

52

Im Hinblick darauf, dass dem Kläger der mit dem Klageantrag zu 2a geltend gemachte Auskunftsanspruch gegen den Beklagten jedenfalls materiell nicht zusteht, kann das erkennende Gericht seine – in den am 08.02.2013 verhandelten Parallelverfahren durch entsprechende Hinweise geäußerten – Bedenken gegen die Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens ausnahmsweise dahinstehen lassen.

53

Das Gericht schließt sich insoweit für den vorliegenden Rechtsstreit ausdrücklich der ihm am 08.02.2013 bekannt gewordenen Rechtsauffassung des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm – geäußert in den den Parteien dieses Rechtsstreits bekannten Parallelverfahren (Az. 27 U 30/12 und Az. 27 U 37/12) verkündeten Urteilen vom 29.01.2013 – an, nach der es in Konstellationen wie der vorliegenden jedenfalls an den materiellen Voraussetzungen für einen allgemeinen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB fehlt, weil schon das Bestehen der erforderlichen Sonderrechtsbeziehung zwischen den Parteien fehlt. Auch im Streitfall geht es um die Geltendmachung eines (vermeintlichen) Schadensersatzanspruchs gegen den vorherigen Insolvenzverwalter aus seiner Verwaltung der Masse, also eine interessengerechte Auseinandersetzung im Innenverhältnis zwischen dem neuen Sachwalter der Masse und dem Beklagten persönlich. Eine Pflichtverletzung des Beklagten, die dem Grunde nach zu einem Schadensersatzanspruch führt und der nur durch die Auskunft (vollständig) durchzusetzen wäre, hat der Kläger hier jedenfalls nicht bewiesen (s.o. 1.).

54

Auch die Klageanträge zu 2b und zu 2c sind dementsprechend von vorneherein unbegründet.

55

3.

56

Mangels eines Anspruchs auf Schadensersatz in der Hauptsache steht dem Kläger gegen den Beklagten auch weder ein Anspruch auf Zahlung der mit dem Klageantrag zu 1 begehrten Zinsen ab dem 01.06.2001 noch die mit dem Klageantrag zu 3 begehrte Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.099,40 € nicht zu, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.

57

4.

58

Es bestand auch keine Veranlassung, dem Kläger zuvor noch Gelegenheit zu geben, zu dem am 19.03.2013 bei Gericht eingegangenen – nicht nachgelassenen – Schriftsatz des Beklagten vom 19.03.2013 Stellung zu nehmen. Der Schriftsatz des Beklagten vom 19.03.2013 enthielt keinen entscheidungserheblichen neuen Sachvortrag.

59

5.

60

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.