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Landgericht Bochum·3 O 704/02·21.10.2003

Klage auf Schadensersatz nach Tür-Kollision: Unfall als unabwendbares Ereignis angesehen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Ersatz für Beschädigungen an ihrem geparkten Pkw nach einer Kollision mit der Fahrerseite einer Beklagten. Das Gericht hält es für erwiesen, dass die Klägerin unmittelbar vor dem Kontakt die Tür weiter öffnete, sodass der Unfall auch bei Einhaltung des Sicherheitsabstands für die Beklagte unabwendbar war. Die Klage wird daher abgewiesen. Das Gutachten stützt die Rekonstruktion des Unfallgeschehens.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Schadensersatz abgewiesen; Unfall für die Beklagte als unabwendbares Ereignis beurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Unfall ist unabwendbar, wenn er auch bei äußerster Sorgfalt des Fahrers nicht mehr abgewendet werden kann; Maßstab ist das Verhalten des Idealfahrers.

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Fährt ein Fahrzeug mit einem ausreichenden Sicherheitsabstand am geparkten Fahrzeug vorbei, darf der Fahrer darauf vertrauen, dass eine Fahrzeugtür nicht plötzlich vollständig geöffnet wird, sofern keine Anhaltspunkte für ein anderes Verhalten vorliegen.

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Das plötzliche oder erhebliche Weiteröffnen einer Fahrertür durch den Aussteigenden kann eine Verletzung der Sorgfaltspflicht nach § 14 Abs. 1 StVO darstellen und das Ereignis für den Vorbeifahrenden unabwendbar machen.

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Die forensische Auswertung des Schadensbildes und gutachterliche Feststellungen zur Schadensgeometrie sind geeignete Mittel zur Rekonstruktion des Unfallablaufs und können Anlassbehauptungen widerlegen.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 3 PfIVG§ 14 Abs. 1 StVO§ 18 StVG§ 823 BGB§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 6 U 240/03 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Halterin des Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen #####. Die Beklagte zu 1) ist Halterin des Pkw Opel Corsa, amtliches Kennzeichen #####, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Am 09.08.2002 parkte die Klägerin um kurz nach 13.00 Uhr in Fahrtrichtung in Höhe der D-Straße 00 in Bochum auf dem dort befindlichen Parkstreifen. Die Beklagte zu 1) befuhr die D-Straße. Als sie am Fahrzeug der Klägerin vorbeifuhr, prallten die Tür des klägerischen Fahrzeugs und der Kotflügel des Beklagtenfahrzeugs aufeinander.

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Die Reparaturkosten für das klägerische Fahrzeug betrugen 3.492,89 EUR‚ die Abschlepp- und Mietwagenkosten 1.886,16 EUR. Die Klägerin ließ ein Sachverständigengutachten anfertigen, wofür sie weitere 474,32 EUR aufbringen musste. Des weiteren macht sie eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,- EUR geltend, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 5.878,37 EUR. Mit Schreiben vom 06.11.2002 lehnte die Beklagte zu 2) Zahlungen ab.

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Die Klägerin behauptet, sie habe zum Unfallzeitpunkt zwischen ihrem Fahrzeug und der zu einem Drittel geöffneten Fahrertür gestanden, um noch Sachen aus dem Wageninneren zu holen. Dabei sei die Beklagte gegen die Fahrertür ihres Fahrzeugs gefahren, da sie offensichtlich sehr nah am Bordstein gefahren sei und die Klägerin übersehen habe.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.878,37 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2003 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, erst als die Beklagte zu 1) das Fahrzeug der Klägerin zur Hälfte passiert habe, habe die Klägerin die Tür ihres Fahrzeugs so weit aufgemacht, dass diese gegen das Fahrzeug der Beklagten geschlagen sei. Vorher sei die Tür nicht geöffnet gewesen. Die Beklagte zu 1) behauptet, sie sei mit einem ausreichendem Sicherheitsabstand an dem klägerischen Fahrzeug vorbeigefahren.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 30.04.2003, eine ergänzende gutachterliche schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 21.07.2003 sowie mündliche Erörterung des Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten und auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 22.10.2003 Bezug genommen. Im Übrigen wird im Hinblick auf den Sach- und Streitstand auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 PfIVG, da sich der Unfall für die Beklagte zu 1) als unabwendbares Ereignis darstellte.

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Ein solches liegt vor, wenn der Unfall auch bei äußerster Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Maßstab sind dabei die durchschnittlichen Anforderungen an das Verhalten eines Idealfahrers (BGH NJW 1986, 185). Nach der Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Klägerin unmittelbar vor dem Zusammenprall die Fahrertür ihres Pkw (weiter) geöffnet hat, so dass trotz des ausreichenden Sicherheitsabstandes von 0,8 m bis 0,9 m der Kontakt mit dem klägerischen Fahrzeug stattfand. Die Klägerin hat gegen ihre Sorgfaltspflichten aus § 14 Abs. 1 StVO verstoßen. Für die Beklagte zu 1) war der Unfall unabwendbar, weil auch ein ldealfahrer nicht einen größeren Sicherheitsabstand hätte einhalten müssen. Ein Sicherheitsabstand in dieser Größenordnung ist beim Vorbeifahren völlig ausreichend (s. OLG Hamm VersR 1981, 265, 266). Aufgrund des Vertrauensgrundsatzes im Straßenverkehr musste die Beklagte zu 1) auch nicht damit rechnen, dass die Fahrertür während des Vorbeifahrens vollständig geöffnet wird. Dafür gab es aufgrund der konkreten Verkehrssituation keine Anhaltspunkte, selbst wenn man annimmt, dass die Klägerin sich zwischen Fahrertür und Fahrzeug befand. Die Beklagte zu 1) durfte darauf vertrauen, dass die Klägerin die Tür nicht weiter öffnet.

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Das Beweisergebnis steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Der Sachverständige T hat in dem schriftlichen Gutachten und bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens schlüssig und nachvollziehbar das Ergebnis seines Gutachtens dargelegt.

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Die Tür des klägerischen Fahrzeugs weist nur geringe Beschädigungen auf. An der Vorderkante und am vorderen Kotflügel sind leichte Schäden zu erkennen. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass aus physikalischen Gründen so geringe Beschädigungen bei einem Zusammenprall mit einer in einem spitzen Winkel geöffneten Tür nicht zu erklären sind. Wäre der Zusammenprall bei nur einem geringen Öffnungswinkel erfolgt, wäre es zu einer erheblichen Stauchung der Tür gekommen und zu ihrer völligen Zerstörung. Somit stand auch nach den Ausführungen des Sachverständigen fest, dass die Beklagte zu 1) mit einem Abstand von ca. 0,8 bis 0,9 m an dem klägerischen Fahrzeug vorbeigefahren ist. Der Sachverständige konnte auch erklären, dass sich der Öffnungswinkel der Tür unmittelbar vor der Kollision erheblich vergrößert haben muss, so dass es erst hinter der Radlaufmitte des Opel zu einem Kontakt mit rasch zunehmender Eindringtiefe kam.

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Soweit die Klägerin Einwendungen gegen das Gutachten hervorgebracht hat, ist diesen nicht zu folgen:

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Die Schäden am Beklagtenfahrzeug befinden sich im hinteren Teil des Kotflügels, unmittelbar vor der A-Säule. Weitere Schäden im vorderen Bereich des Beklagtenfahrzeugs, wie von der Klägerin behauptet, sind nicht zu erkennen. Bei den Farbunregelmäßigkeiten in diesem Bereich auf einigen der Fotos, anhand derer das Gutachten angefertigt wurde, handelt es sich lediglich um Lichtreflektionen. Auf anderen Fotos sind diese Unregelmäßigkeiten nämlich nicht zu erkennen. Im Übrigen kommt es hierauf aber letztendlich auch gar nicht an, wie der Sachverständige schlüssig geschildert hat, da das Schadensbild bei einer Berührung im spitzen Winkel hinsichtlich der Tür des klägerischen Fahrzeugs ein ganz anderes gewesen wäre. Dies wird insbesondere auch durch die Anlage A 11 des Gutachtens vom 30.04.2003 veranschaulicht, wo sich der Schaden ganz anders als im vorliegenden Fall darstellt.

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Einer Besichtigung des Beklagtenfahrzeugs bedurfte es nicht, da die Lichtbilder vollständig zur Rekonstruktion des Unfallgeschehens ausreichten. Dies hat der Sachverständige klar dargelegt.

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Aus den gleichen Gründen ergeben sich auch keine Ansprüche der Klägerin aus §§ 18 StVG, 823 BGB.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

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Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.