Schadensersatz wegen grober Unsportlichkeit beim Fußball (3 O 595/04)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus §§116 ff. SGB X für Verletzungen eines Spielers durch eine Grätsche des Beklagten. Zentrale Frage ist, ob der Beklagte den Ball oder den Gegenspieler traf und ob ein haftungsbegründender Regelverstoß vorliegt. Das LG Bochum verurteilt den Beklagten zur Zahlung, da objektiv gegen Regel 12 verstoßen und die Grenze zur unzulässigen Unfairness überschritten wurde; ein Mitverschulden wurde verneint.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen grober Unsportlichkeit im Fußball gegen den Beklagten vollumfänglich stattgegeben; Beklagter zur Zahlung verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Wettkämpfen wie Fußball ist Haftung für Verletzungen nur gegeben, wenn ein objektiver Regelverstoß und schuldhaftes Handeln vorliegen; dabei sind die Besonderheiten des Wettkampfsportes bei der Verschuldensbemessung zu berücksichtigen.
Ein objektiver Regelverstoß liegt vor, wenn der Spieler den Gegner trifft und nicht den Ball spielt (vgl. Regel 12 DFB); dies begründet die Grundlage für Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB, sofern Verschulden gegeben ist.
Verschulden im Sport ist zu bejahen, wenn der Spieler den Grenzbereich zwischen gebotener Härte und unzulässiger Unfairness erheblich überschreitet; insbesondere sind Grätschen ohne Chance, den Ball zu spielen, als grobe Unsportlichkeit zu werten.
Ansprüche der Krankenkasse aus §§ 116 ff. SGB X können wegen Ersatz der von der Kasse geleisteten Aufwendungen auf deliktischer Grundlage gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegen den schädigenden Spieler gerichtet werden.
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.232,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2004 zu zahlen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt aus gemäß §§ 116 ff SGB X übergegangenem Anspruch Schadensersatz wegen Verletzungen, die ihr Kassenmitglied H bei einem Fußballspiel am 09.03.2003 erlitten hat.
In der 21. Spielminute stürmte der Zeuge H (Spieler der Spielvereinigung T2 I) in Richtung des Tors des Vereins C2. Der Beklagte (Spieler des Vereins C2) grätschte in seinen Lauf, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob er dabei auch den Ball berührte. Der Zeuge H stürzte, der Beklagte erhielt die rote Karte und wurde des Spielfeldes verwiesen. Durch den Vorfall erlitt der Zeuge H eine Spunggelenksfraktur Typ Weber B + C und eine Fibulafraktur links. Diese wurde notfallmäßig im T-Hospital in D erstversorgt, anschließend in der Universitätsklinik in C1 vom 09. bis 15.03.2003 behandelt. Es fand anschließend eine ambulante Behandlung statt, der Zeuge H erhielt zu Rehabilationszwecken Massagen und Krankengymnastik. Die Klägerin erbrachte Aufwendungen in Höhe der Klageforderung.
Die Klägerin ist der Ansicht, bei dem Verhalten des Beklagten habe es sich um eine grobe Unsportlichkeit gehandelt. Ihrer Ansicht nach sei daher der Beklagte schadensersatzpflichtig.
Die Klägerin stellt ein dem Tenor entsprechenden Antrag.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, er habe nicht nur den Ball spielen wollen, sondern meine, tatsächlich den Ball mit der Fußspitze noch berührt zu haben. Sein Angriff habe der Klärung einer kritischen Torsituation gedient, wobei er - der Beklagte - den Ball ins Aus habe befördern wollen. Seiner Ansicht nach sei es kein absichtliches Foulspiel gewesen.
Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.03.2005 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin kann aus gemäß §§ 116 ff SGB X übergegangenem Recht Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB vom Beklagten verlangen.
Nach der Rechtsprechung unterliegt die Haftung für Verletzungen bei einem Fußballspiel besonderen Voraussetzungen, um dem Umstand gerecht zu werden, dass hier alle Beteiligten einvernehmlich einen mit üblicherweise auch körperlichem Einsatz geführten Wettkampf betreiben. Dadurch besteht eine erhöhte Gefahr der Zufügung gegenseitiger Verletzungen. Es muß für eine Haftung daher zum einen ein objektiver Regelverstoß vorliegen und zum anderen ein schuldhaftes Handeln gegeben sein, wobei jedoch bei dem Verschulden die Besonderheiten des Wettkampfsportes zu berücksichtigen sind. Hektik und Eigenart des Fußballspiels als blitzschnelles Kampfspiel fordern von dem einzelnen Spieler oft Entscheidungen und Handlungen, bei denen er in Bruchteilen einer Sekunde Chancen abwägen und Risiken eingehen muß, um dem Spielzweck erfolgreich Rechnung zu tragen. Bei einem so angelegten Spiel darf der Maßstab für einen Schuldvorwurf nicht all zu streng bemessen werden. Liegt das regelwidrige Verhalten noch im Grenzbereich zwischen der einem solchen Kampfspiel eigenen gebotenen Härte und einer unzulässigen Unfairness, so ist ein haftungsbegründendes Verschulden noch nicht gegeben (OLG Hamm in VersR 1999, 1115 ff; OLG Stuttgart in NJW- RR 2000, 1043 ff; BGH in NJW 19975 109 ff).
Der Beklagte hat einen objektiven Regelverstoß begangen. Nach Regel 12 des deutschen Fußballbundes darf ein Spieler nur gegen den Ball, nicht gegen den Gegner treten. Im konkreten Fall hat der Beklagte jedoch nicht den Ball gespielt, sondern bei seiner Grätsche in den Lauf des Zeugen H hinein dessen Bein getroffen. Dieser Tritt ist letztendlich unstreitig, im übrigen jedoch auch durch die Anhörung des Beklagten und die Vernehmung der Zeugen bewiesen. Die Zeugen haben übereinstimmend bestätigt, dass der Beklagte bei seinem Angriff das Bein des Zeugen H getroffen hat.
Der Beklagte hat schuldhaft gehandelt. Durch sein Verhalten hat er den Grenzbereich zwischen gebotener Härte und unzulässiger Unfairness erheblich überschritten. Er ist in den Lauf des Zeugen H hineingegrätscht, ohne die Chance zu haben, den Ball zu spielen. Dieses folgt als objektives Kriterium zunächst einmal aus dem Vermerk des Schiedsrichters, des Zeugen T in seinem Spielbericht, in dem es heißt "Trat seinem Gegenspieler von hinten in die Beine, ohne den Ball spielen zu können." Ergänzend zu diesem Vermerk hat der Zeuge T bei seiner Vernehmung bekundet, dass sich der Beklagte seitlich dem auf das Tor zustürmenden Zeugen H genähert hat, dann gegrätscht hat, ohne den Ball spielen zu können. Er hat das dahingehend näher erläutert, dass mit dem Tempo, mit dem der Beklagte auf den Zeugen H zugelaufen sei, nicht die Möglichkeit bestanden habe, kontrolliert den Ball zu spielen. Der Beklagte habe auch tatsächlich nicht den Ball berührt, denn sonst hätte er - der Zeuge - das Spiel mit einem Einwurf und nicht - wie geschehen - mit einem Freistoß fortsetzen lassen. Der Vermerk des Zeugen in dem Spielbericht wird auch nicht durch Äußerungen in der Sportgerichtsverhandlung relativiert. Der Zeuge hat dort erklärt, er habe dem Beklagten keine Absicht bezüglich einer Verletzung unterstellen können, habe jedoch gesagt, der Beklagte habe billigend in Kauf genommen, den Gegenspieler zu verletzen, da es wegen des von ihm eingehaltenen Tempos nicht möglich gewesen sei, den Ball kontrolliert überhaupt zu spielen. Das Gericht hat keine Bedenken, den Angaben des Zeugen T zu folgen. Diese sind in sich schlüssig und nachvollziehbar gewesen, aufgrund der detaillierten Schilderung des Zeugen konnte sich das Gericht das Geschehen gut vorstellen und die Entscheidung des Schiedsrichters mit dem Zeigen der roten Karte und dem Platzverweis gut nachvollziehen. Der Zeuge T hatte auch eine gute Beobachtungsposition, da er sich ca. 1o bis 15 m von dem Ort des Geschehens entfernt aufgehalten hat und, er in seiner Sicht auf das Geschehen durch andere Spieler nicht behindert gewesen ist.
Die Aussage des Zeugen T wird von dem Zeugen H bestätigt. Dieser hat bekundet, er habe sich bei seinem Lauf auf das gegnerische Tor den Ball immer ein paar Meter vorgelegt, sei dann dem Ball gefolgt um ihn sich dann wieder ein paar Meter vorzulegen. In dem Moment, in dem der Beklagte gegrätscht habe, habe er - der Zeuge H - den Ball nicht am Fuß gehabt, der Beklagte habe keine Chance gehabt, an den Ball zu kommen und diesen zu spielen. Auch wenn der Zeuge H Geschädigter des Geschehens ist und deshalb die Glaubhaftigkeit seiner Angaben vorsichtig zu werten ist, so ist jedoch auch dieser Aussage ein schuldhafter Regelverstoß zu entnehmen.
Die Aussage des Zeugen T wird im übrigen auch bestätigt durch den Zeugen C, der bekundet hat, der Beklagte sei von hinten herangekommen und in den Zeugen hineingegrätscht, ohne eine Chance zu haben, den Ball zu spielen. Der Zeuge H habe sich im Moment des Angriffs durch den Beklagten den Ball ziemlich weit vorgelegt gehabt, da er wohl eine Flanke beabsichtigt gehabt habe. Der Zeuge hatte - er hielt sich an der Seitenlinie auf - eine gute Beobachtungsposition auf das Geschehen.
Nach der Aussage des Zeugen N (Spieler in der Mannschaft des Beklagten) ist ein erheblicher Regelverstoß des Beklagten durch das Hineingrätschen nicht ausgeschlossen. Der Zeuge hat nämlich bekundet, in dem Moment, in dem der Beklagte in den Lauf des Zeugen H hineingegrätscht habe, habe sich der Ball nahe am Fuß des Spielers befunden, der Ball sei dann ins Seitenaus gegangen. Auf die Nachfrage, ob er tatsächlich gesehen hätte, dass der Beklagte auch den Ball gespielt habe, so hat er dieses bejaht. Insofern ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Zeuge - selbst in das eigentliche Spielgeschehen eingeschlossen und damit daran interessiert, den Torlauf des Beklagten zu verhindern - ein sehr eingeengtes Sichtbild auf das tatsächliche Geschehen gehabt hat. Er hatte - ähnlich wie der Beklagte - ein Interesse daran, dass der Zeuge H nicht zum Torschuß kam. Sein Interesse war darauf gerichtet, den Zeugen H am Torschuß zu hindern, weniger war sein Blick darauf gerichtet, wie im einzelnen der Beklagte in das Spielgeschehen durch die Grätsche eingriff. Der Zeuge S hat aus einer sehr weiteren Entfernung, einer über 50 m gelegenen Entfernung das Geschehen beobachtet, so dass er letztlich nur das Aneinandergeraten beider Spieler, nicht aber detaillierte Einzelheiten des tatsächlichen Geschehens berichten konnte. Der Zeuge L hat zwar eine gute Beobachtungsmöglichkeit für das Spielgeschehen gehabt, bei seiner Aussage wurde jedoch eine Tendenz erkennbar, zu Gunsten des Beklagten auszusagen. Außerdem hat der Zeuge als einziger kundgetan, dass der Beklagte mit dem rechten Bein gegrätscht habe, während aus den Aussagen der anderen Zeugen ein Grätschen mit dem linken Bein folgte. Dieses deutet darauf hin, dass der Zeuge vielleicht das Geschehen doch nicht so genau beobachtet hat. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass der Zeuge H als ein sehr schneller Spieler allgemein bezeichnet wurde, ist es nicht unerklärlich, das Einzelheiten auch aus einer recht geringen Entfernung zum eigentlichen Geschehen einem außerhalb des Spielfelds stehenden Beobachter nicht oder nicht so genau auffallen wie etwa einem Schiedsrichter, der genau auf das Spielgeschehen zu achten hat.
Das Abgrätschen des ballführenden Zeugen H ist zwar eine übliche und durchaus auch erlaubte Technik, soweit sie dem Ball und nicht dem Gegner gilt. Im konkreten Fall hat der Beklagte jedoch nicht den Ball gespielt, er hat nach der überzeugenden Aussagen der Zeugen T, H und C gar nicht die Möglichkeit gehabt, tatsächlich den Ball zu spielen. Das Gericht ist daher aufgrund des schriftlichen Vermerks in dem Spielbericht als auch der Aussagen der Zeugen T, H und C zu der Überzeugung gelangt, dass hier im konkreten Fall eine grobe Unsportlichkeit durch den Beklagten begangen wurde, dass diese große Unsportlichkeit nicht dem Ball, sondern dem Körper des Gegenspielers H gegolten hat. Damit ist der Grenzbereich zwischen gebotener Härte und sportlicher Unfairness bereits überschritten, so dass ein schuldhaftes Handeln des Beklagten gegeben ist. Ein Mitverschulden des Zeugen H an der Entstehung seiner Verletzungen ist nicht festzustellen.
Die Höhe der Aufwendungen, die die Klägerin für den Zeugen H erbracht hat, sind unstreitig.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 ff. ZPO.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.