Werkvertrag: Anspruch auf Vergütung nach Stornierung des Treppenliftauftrags
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Vergütung für einen fertiggestellten Treppenlift nach Stornierung durch die Erbin des verstorbenen Bestellers. Streitpunkte waren Geschäftsunfähigkeit des Bestellers, arglistige Täuschung und Wegfall der Geschäftsgrundlage. Das Landgericht gab dem Klageanspruch dem Grunde nach statt: Unterschrift unstreitig, Geschäftsunfähigkeit nicht substantiiert, keine Arglist oder Wegfall der Geschäftsgrundlage erkennbar. Die Höhe der Forderung bleibt noch zu beweisen.
Ausgang: Klage dem Grunde nach stattgegeben; Anspruch anerkannt, Höhe der Forderung bleibt der weiteren Beweisaufnahme vorbehalten
Abstrakte Rechtssätze
Bei Kündigung des Bestellers nach vollständiger Herstellung der Werkleistung gebührt dem Unternehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen nach § 649 Satz 2 BGB.
Die Behauptung von Geschäftsunfähigkeit ist substantiiert darzulegen; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht zur Entkräftung eines eigenhändigen Vertragsabschlusses.
Dass Vertragsverhandlungen über einen Vertreter hätten laufen sollen, schließt einen wirksamen persönlichen Vertragsschluss des Vertragspartners nicht ohne Weiteres aus.
Für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sind konkrete und substantielle Anhaltspunkte erforderlich; bloße Vermutungen oder die Zahlung eines geringen Geldbetrags zur Beschleunigung rechtfertigen die Annahme von Arglist nicht ohne weitere Tatsachen.
Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage liegt nicht vor, wenn das Risiko, die Leistung wegen Krankheit nicht nutzen zu können, einseitig beim Besteller liegt und dieser nicht darauf vertrauen kann, der Unternehmer trage die Kosten.
Tenor
Der Klageanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Tatbestand
Die Beklagte ist die Witwe des am 12.09.2006 verstorbenen H; sie ist dessen Erbin.
Der Ehemann der Beklagten beauftragte die Klägerin unter dem 18.08.2006 mit der Herstellung, Lieferung und Installation eines Treppenliftes zum Preis von 13.920,00 €.
Die Klägerin behauptet:
Herr H habe Wert auf eine möglichst schnelle Lieferung gelegt und habe deshalb eine verkürzte Lieferzeit von drei bis vier Wochen vereinbart. Die Beklagte habe am 11.09.2006 mitgeteilt, dass ihr Mann ins Krankenhaus eingeliefert worden sei und habe darum gebeten, die Installation des Treppenliftes zu stoppen; am 13.09.2006 sei der Auftrag storniert worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Anlage in vollem Umfang hergestellt gewesen.
Die Klägerin verlangt die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen gem. § 649 Satz 2 BGB und beziffert ihre Forderung in Höhe der Klagesumme. Wegen der Berechnung wird auf die Aufstellung in der Klageschrift, Seite 6 bis 11 (Blatt 6 bis 11 der Akte) Bezug genommen.
Die Klägerin stellt den Antrag,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.510,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten für das Jahr über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor:
Ihr Ehemann sei gesundheitlich stark angegriffen gewesen. Obwohl besprochen gewesen sei, dass alle vertraglichen Angelegenheiten über den Verwalter der Eigentumswohnung laufen sollten, sei der Mitarbeiter der Klägerin unter einem Vorwand noch einmal bei dem Ehemann der Beklagten erschienen und habe sich die Unterschrift des Ehemannes unter dem schriftlichen Angebot verschafft.
Der Ehemann sei am Tag der Unterschriftsleistung nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Vorsorglich werde die Bestellung wegen arglistiger Täuschung angefochten. Im Übrigen beruft sich die Beklagte auf die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Weiterhin bestreitet die Beklagte die Richtigkeit der Berechnung der Klageforderung.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen zu Protokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es erschien angemessen, durch Grundurteil zu entscheiden, weil der Streit über den Grund des Anspruchs entscheidungsreif ist, während über die Höhe der Forderung noch Beweis erhoben werden muss.
Unstreitig hat der inzwischen verstorbene Ehemann der Beklagten eigenhändig den Auftrag an die Klägerin unterzeichnet.
Zur behaupteten Geschäftsunfähigkeit des Ehemannes hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen.
Der Umstand, dass Vertragsverhandlungen über den Wohnungsverwalter laufen sollten, rechtfertigen auch dann, wenn man diesen Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt, nicht den Schluss darauf, dass dem Ehemann der Beklagten ein eigener Vertragsschluss verwehrt sein sollte.
Für eine arglistige Täuschung ist ebenfalls nichts ersichtlich. Die Beklagte blendet bei ihrem Sachvortrag völlig aus, dass unstreitig am Tag des Vertragsschlusses der Ehemann der Beklagten nicht allein mit dem Mitarbeiter der Klägerin verhandelt hat, sondern dass die Tochter der Beklagten und ihres verstorbenen Ehemannes sowie eine weitere Bekannte an dem Gespräch teilgenommen haben. Ebenso ist unbestritten, dass eine der beiden Frauen dem Mitarbeiter der Klägerin 10,00 € angeboten und schließlich übergeben hat, weil dem Ehemann der Beklagten eine schnelle Lieferung wichtig war. Unter diesen Umständen ist für das Gericht nicht ansatzweise eine arglistige Täuschung des Ehemannes der Beklagten zu sehen; die Beklagte hat auch im Termin keine vernünftige Erklärung dafür angegeben, warum sie für den Ablauf des Vertragsgespräches keine Zeugen benannt hat.
Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage liegt nicht vor. Das Risiko, wegen schwerer Krankheit den bestellten Treppenlift möglicherweise nicht nutzen zu können, liegt einseitig beim Besteller; nach Treu und Glauben kann der Besteller nicht erwarten, dass wegen seines sich möglicherweise verschlechternden Gesundheitszustandes die Klägerin die Kosten für die Anfertigung eines Treppenliftes selbst tragen müsste.
Eine Kostenentscheidung und eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht veranlasst.