Gestellter Verkehrsunfall: Schadensersatzklage mangels Unfallnachweises abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach behaupteter Beschädigung seines geparkten SUV durch einen Lkw Schadensersatz von Fahrer, Halterin und Haftpflichtversicherer. Das Gericht sah nach Anhörungen und Sachverständigengutachten nicht als bewiesen an, dass ein unfreiwilliger Unfall im Straßenverkehr vorlag. Widersprüchliche Angaben beider Beteiligter sowie Indizien eines manipulierten Geschehens begründeten erhebliche Zweifel. Da der Kläger den haftungsbegründenden „Unfall“ nicht nachweisen konnte, wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Schadensersatzklage wegen behaupteten Verkehrsunfalls mangels Nachweises eines unfreiwilligen Unfalls abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG setzen den Nachweis eines unfreiwilligen Schadensereignisses im Straßenverkehr (Unfall) voraus.
Bleiben nach der Beweisaufnahme ernsthafte Zweifel, ob ein Schadenereignis ungewollt oder bewusst herbeigeführt bzw. mit Einwilligung des Geschädigten erfolgt ist, ist der haftungsbegründende Tatbestand nicht bewiesen; der Anspruchsteller ist beweisfällig.
Die bloße technische Kompatibilität von Schäden mit einem behaupteten Unfallhergang genügt nicht, wenn der Unfallablauf als solcher aufgrund widersprüchlicher Angaben und Indizien nicht plausibel feststellbar ist.
Wesentliche, nicht nachvollziehbar wechselnde Angaben zu zentralen Umständen des Schadensgeschehens (z.B. Abstellort, Ursache der Kontrollverlustsituation) können die Überzeugungsbildung gegen das Vorliegen eines Unfalls begründen.
Indizienkonstellationen, die typischerweise auf Unfallmanipulation hindeuten (z.B. älteres hochpreisiges Fahrzeug, wirtschaftliche Anreize bei fiktiver Abrechnung), können im Rahmen der freien Beweiswürdigung maßgeblich zur Verneinung des Unfallnachweises beitragen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 7 U 12/20 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils zur Vollstreckung anstehenden Forderung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt als Eigentümer eines SUV S Sport, 3,0 TD V6 HSE, amtliches Kennzeichen ###, die Beklagten als Gesamtschuldner wegen eines behaupteten Verkehrsunfalls am 27.07.2017 etwa gegen 13:45 Uhr in I auf der Straße „Im F“ ca. 300 Meter westlich der D-straße auf Schadenersatz in Anspruch, und zwar den Beklagten zu 1) als Fahrzeugführer eines LKW (Zugmaschine, amtliches Kennzeichen ###, und Auflieger, amtliches Kennzeichen ###), die Beklagte zu 2) als Halter und die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherer.
Die Unfallstelle liegt an der Straße „Im F“ hinter einem Kreisverkehr. Die Örtlichkeiten werden im gerichtlich eingeholten Gutachten unter Hinweis auf Lichtbilder näher beschrieben, auf das Gutachten Seite 5 (Blatt 211 ff. der Akten) nebst Anlagen wird Bezug genommen. Ein Übersichtsbild ist von der Beklagten zu 3) eingereicht worden (Anlage zur Klageerwiderung der Beklagten zu 3), Blatt 81 der Akten). Dort sieht man den Verlauf der Straße „Im F“ von dem Ort, von dem der Beklagte zu 1) mit dem Lkw losfuhr, bis hin zu dem Kreisverkehr, hinter dem sich in Fahrtrichtung Osten am rechten Fahrbahnrand der Schaden ereignete. Wegen der polizeilichen Unfallmitteilung wird auf die Anlage zur Klageschrift, Blatt 5 der Akten, wegen weiterer Lichtbilder auf die Anlage zur Klageerwiderung der Beklagten zu 3) (Blatt 85 ff. der Akten), wegen der zu Protokoll vom 26.09.2018 eingereichten Lichtbilder auf die Anlage zum Protokoll (Blatt 165 ff. der Akten) und schließlich auf die Lichtbilder zum Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen (Blatt 219 ff. der Akten) Bezug genommen. Wie aus den Sitzungsniederschriften ersichtlich, sind die dort benannten Lichtbilder von den Beteiligten in Augenschein genommen worden
Der Kläger behauptet, er habe sein Fahrzeug an beschriebener Stelle am Fahrbahnrand rechts auf der Straße abgestellt und den Wagen später beschädigt vorgefunden. Ausweislich der polizeilichen Mitteilung habe der Beklagte zu 1) den Schaden verursacht. Zum Anlass, das Fahrzeug abzustellen, hat sich der Kläger im Verlaufe des Verfahrens verschiedentlich geäußert, was Gegenstand der Entscheidungsgründe des Urteils ist und worauf verwiesen wird. Zu den Schäden an seinem Fahrzeug hat der Kläger ein vorgerichtlich erstelltes Gutachten vorgelegt, auf das Bezug genommen wird. Der Kläger behauptet, er kenne den Beklagten zu 1) nicht. Er verweist auf die polizeilich gefertigte Unfallmitteilung (Blatt 5 der Akten) und darauf, dass der Beklagte zu 1) seinerzeit nach Eintreffen der Polizeibeamten ein Verwarnungsgeld von 30,00 Euro akzeptiert habe.
Der Kläger trägt im Einzelnen mit näherer Begründung zum Erwerb des Fahrzeugs, zu seinen finanziellen Verhältnissen, zur Motivation beim Ankauf und Verkauf des Fahrzeugs nach dem Schadensfall in der Klageschrift und der Replikschrift vor, worauf verwiesen wird.
Er begehrt ausgehend von einem Wiederbeschaffungswert für das Fahrzeug in Höhe von 18.950,00 Euro unter Anrechnung eines Restwerts von 2.900,00 Euro zuzüglich Zulassungskosten von 120,00 Euro sowie Sachverständigenkosten in Höhe von 1.742,16 Euro nebst allgemeinen Nebenkosten in Höhe von 25,00 Euro Ersatz eines Schadens in Höhe von insgesamt 17.937,16 Euro. Er trägt im Einzelnen zur ausgesprochenen Mahnung und zur Korrespondenz mit der Beklagten zu 3) vor, darauf wird Bezug genommen. Er verlangt Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 17.937,16 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2017 zu zahlen und
ihn von ihm außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 Euro freizustellen.
Der Beklagte zu 1) selbst stellt keinen Antrag.
Die Beklagten zu 2) und 3, dabei die Beklagte zu 3) zugleich als Nebenintervenientin für den Beklagten zu 1), beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) verteidigt sich gegen die Klage und behauptet, am Unfalltag habe er zunächst bei der Firma C entladen, das Betriebsgelände dann verlassen, er sei die Straße „Im F“ in Fahrtrichtung S1-Süd gefahren. Er habe in einem Plastikbecher einen Kaffee mitgenommen und ihn während der Fahrt in der rechten Hand gehalten. Demgemäß sei er nur eingeschränkt in der Lage gewesen, das Fahrzeug zu steuern. Später habe er sich dann dem Kreisverkehr (kurz vor der Unfallstelle, ergänzt von Gericht) genährt. Da er jedoch wohl wegen eingeschränkter Lenkfähigkeit die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe, habe er den Kreisverkehr nahezu geradeaus durchfahren und sei mit den linken Rädern des Sattelschleppers auf die Mittelinsel des Kreisverkehrs geraten, die über eine Aufpflasterung verfüge. Der Sattelschlepper habe zu schwanken begonnen, er habe zurück gelenkt, so dass sich dann die Vorderräder wieder auf der Fahrbahn befunden hätten. Unmittelbar hinter dem Kreisverkehr hätten Fahrzeuge geparkt, zunächst ein weißer B, dahinter das Fahrzeug des Klägers (was als solches unstreitig ist). Noch immer habe er den Lkw nebst Auflieger „einfangen“ müssen, weil der Lkw durch das überfahren der Mittelinsel mit den Vorderrädern nahezu außer Kontrolle geraten sei. Am ersten geparkten Fahrzeug sei er noch vorbeigekommen, beim zweiten Fahrzeug (des Klägers) sei er dann gegen das geparkte Fahrzeug rechts geraten. Der erste Kontakt zwischen dem Sattelschlepper und diesem Fahrzeug habe am Sattelschlepper direkt unterhalb der Beifahrertür stattgefunden, im weiteren Verlauf habe der Lkw mit der Palettenbox, die sich unterhalb des Aufliegers befinde, am PKW vorbei gestreift, die Box sei dabei abgerissen worden. Als er bemerkt habe, dass er rechts gegen den PKW gekommen sei, habe er sofort nach links gelenkt. Durch diese Linkslenkung sei der Auflieger für einen Moment nach rechts geraten, so dass er mit der unterhalb befindlichen Palettenbox auch noch mit dem PKW kollidiert sei.
Des Weiteren hat sich der Beklagte zu 1) persönlich in den Verhandlungsterminen am 28.03.2018 und 26.09.2018 geäußert. Auf die Sitzungsniederschriften wird Bezug genommen (Blatt 127 ff. und 158 ff. der Akten).
Die Beklagte zu 3) behauptet, es liege ein manipuliertes Unfallgeschehen, kein wirklicher Unfall vor. Sie moniert im Einzelnen mit näherer Begründung die Schilderungen des Klägers zum gewählten Abstellort für das Fahrzeug und verweist zusätzlich auf einen Bericht vom 07.09.2017 (Anlage zu ihrer Klageerwiderung, Blatt 83 ff. der Akten), den sie erörtert. Sie ist der Ansicht, der Unfallhergang sei nicht plausibel dargestellt und zitiert zu diesem Zweck auch aus Angaben, die der Beklagte zu 1) ihr gegenüber gemacht habe, die sie unwidersprochen wiedergibt. (Die Einzelheiten sind Gegenstand der Entscheidungsgründe, auf die entsprechenden Passagen wird verwiesen.) Weiter trägt die Beklagte zu 3) zu Indizien in der Klageerwiderung vor, die gegen einen Unfall und für ein gestelltes Unfallgeschehen sprechen sollen. Auch darauf wird verwiesen. Schließlich behauptet sie, für das Fahrzeug sei nicht ein Restwert von 2950,00 Euro, sondern in Höhe von 6.700,00 Euro zu erzielen gewesen. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten sei der Kläger nicht aktivlegitimiert.
Wegen des weiteren Inhalts des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und Beweisantritten Bezug genommen.
Das Gericht hat im Termin am 28.03.2018 den Kläger und den Beklagten zu 1) angehört (Blatt 127 ff. der Akten) und die Vernehmung unterbrochen, nachdem der Prozessbevollmächtigte des Beklagten des Klägers gerügt hatte, dass der Beklagte zu 1) der Vernehmung offensichtlich nicht richtig folgen könne.
Die Anhörung des Beklagten zu 1) ist im Termin am 26.09.2018 unter Mitwirkung eines Dolmetschers fortgesetzt worden, auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen (Blatt 158 ff. der Akten).
Der Beklagte zu 1) hat das Protokoll über seine Anhörung am 28.03.2018 nicht genehmigt. Wegen des Ergebnisses der Anhörung des Beklagten zu 1) am 26.09.2018 wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Aufgrund des Beweisbeschlusses im Termin am 26.09.2018 ist das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Dipl.-Ing. C vom 10.07.2019 eingeholt worden. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten Blatt 207 ff. der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, StVG, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VVG zu, da sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht hat feststellen lassen, dass der am Fahrzeug des Klägers eingetretene Schaden die Folge eines Unfalls im Straßenverkehr ist.
Nach der Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1) haben sich Unzulänglichkeiten und Zweifel an den Angaben beider Beteiligter ergeben. Das betrifft zunächst den Umstand, dass der Kläger das Fahrzeug an dem Ort, an dem es beschädigt worden ist, abgestellt hat, obwohl die Firma T, bei der er gegebenenfalls Teile hätte besorgen wollen, weiter entfernt liegt.
Wie sich aus öffentlichen Quellen (Google Maps und bing Maps, § 291 ZPO) ersehen lässt, liegt der Abstellort des Fahrzeugs des Klägers auf der Straße „Im F“ über 1 km, etwa 4 Fahrminuten (nicht 3 Gehminuten eines Fußgängers, wie der Kläger angegeben hat), von der Firma T entfernt. Warum der Kläger das Fahrzeug in dieser Entfernung zur Firma T abgestellt hat, hat der Kläger nicht erläutert. Auf der Straße „Im F“ gibt es bis dahin noch andere Gelegenheiten, einen SUV am rechten Fahrbahnrand abzustellen, von einem am 27.07.2017 voll geparkten Fahrzeugrand ab Höhe der Firma T bis zum späteren Unfallort hat der Kläger nichts berichtet.
Der Kläger hat zu dem Umstand des Abstellortes seines Fahrzeugs verschiedene voneinander abweichende Schilderungen angegeben: Er habe anfangs nicht konkret vorgehabt, bei der Firma T Ersatzteile zu kaufen, weil er sonst direkt dorthin gefahren sei (Schriftsatz des Klägers vom 06.02.2018, Blatt 113 der Akten), er sei nicht zur Firma T auf den Parkplatz gefahren, weil es dort eine angespannte Parksituation gebe (im gleichen Schriftsatz), und schließlich, er habe nicht bei der Firma T parken wollen, da das ein Schrottplatz sei und da alles Mögliche herumliegen könne, er habe Bedenken wegen der Reifen gehabt (Sitzungsniederschrift vom 28.03.2018, Blatt 127/128). Warum es verschiedene Schilderungen gibt, hat der Kläger nicht erläutert, sondern als Erklärung im Termin am 28.03.2018 angegeben, dass die letzte Version die richtige sei. Die Versionen unterscheiden sich nicht unwesentlich. Wenn der Kläger anfangs überhaupt keine konkreten Kaufabsichten gehabt haben sollte, wäre es nicht erklärlich, warum er den Wagen so weit entfernt von der Firma T abgestellt hat, denn dass er in der Gegend noch woanders etwas hätte erledigen wollen, hat er nicht vorgetragen. Die Variante mit der angespannten Parksituation ist eigentlich überflüssig, wenn der Kläger ohnehin die Abneigung gehabt hätte, das Fahrzeug wegen möglicher Gefahren zum Beispiel für die Reifen auf einem Schrottplatz abzustellen. Tatsächlich handelt es sich um frei variierende Versionen, die gedanklich nicht entstehen können, wenn man über einen tatsächlich stattgefundenen Lebenssachverhalt berichtet. Dann sind zwar kleinere Variationen denkbar, aber nicht er derart auffällige Abweichungen. Variationen auffälliger Art entstehen dann, wenn man Erklärungen erfindet und den Überblick verliert.
Der Beklagte zu 1) hat bei seiner Vernehmung zu Protokoll vom 26.09.2018 angegeben, den Kaffee zunächst auf der Vorrichtung (Getränkehalter) am Fahrzeug abgestellt zu haben und ihn erst nach der Durchfahrt durch den ersten Kreisverkehr dort aufgenommen zu haben, um ein oder zwei Schluck Kaffee zu trinken. Warum er ihn anschließend nicht wieder in der Vorrichtung abgestellt hatte, sondern ihn bis zum zweiten Kreisverkehr, in dem er lenken musste, in der Hand gehalten hat, ist wenig einleuchtend. Es wäre ein Leichtes gewesen, den Becher anschließend nach dem Trinken auf dem geraden Stück der Fahrt zwischen dem ersten und zweiten Kreisverkehr wieder abzustellen. Das Abstellen ist ein Vorgang mit wenig Aufwand.
Die Sachverhaltsschilderung des Beklagten zu 1) weicht von der früheren Schilderung, die die Beklagte zu 3) in der Klageerwiderung Seite 8 (Blatt 78 der Akten) wiedergegeben hat, ohne dass dem widersprochen worden wäre, ab. Seinerzeit hat demnach der Beklagte zu 1) ihr, der Beklagten zu 3), gegenüber angegeben, Kaffee verschüttet zu haben, als er den Becher in den Getränkehalter habe zurückstellen wollen. Dadurch soll der Lkw ins Schleudern geraten sein. Den Punkt hatte das Gericht in der Vernehmung des Beklagten zu 1) am 28.03.2018 angesprochen. Wie zu Protokoll festgehalten, hat der Beklagte zu 1) geäußert, den Kaffee über die Brust verschüttet zu haben (Seite 2 des Protokolls, Blatt 128 der Akten). Diese Äußerung ist so und unmissverständlich gefallen, auch wenn der Beklagte das Protokoll später nicht genehmigt hat. Dass der Beklagte zu 1) dabei Probleme gehabt hätte, Fragen des Gerichts zu verstehen oder sich verständlich zu machen, ist dem Richter nicht aufgefallen. Der Beklagte zu 1) hat bei der Schilderung auch nicht etwa nach unten (in Richtung Schoß) geschaut und nicht etwa den Begriff Brust fehlerhaft gewählt, sondern er hatte Brust ohne weitere Gestik genannt. Sofern später die Vernehmung des Beklagten zu 1) mit einem Dolmetscher fortgesetzt worden ist, ist das zur Umgehung vermeidbarer Kontroversen geschehen, um weiteren Einwendungen des Klägervertreters entgegenzutreten. Eine Notwendigkeit dafür hat das Gericht aus eigener Wahrnehmung heraus nicht gesehen. Die divergierenden Angaben des Beklagten zu 1) zum Verschütten des Kaffees über die Brust bzw. über den Schoß sind nicht nebensächlich, sondern beim Abstellen des Plastikbehälters in die Vorrichtung am Lkw seitlich rechts neben dem Fahrer ist die Möglichkeit, Kaffee über die Brust zu verschütten, wenig plausibel. Als das Gericht das weiter aufklären wollte, äußerte der Klägervertreter seine protokollierten Bedenken.
Nach der Sitzung hat sich der Beklagte zu 1) durch den bestellten Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 24.09.2018 (Blatt 155 ff. der Akten) geäußert. Dort ist davon die Rede, dass der Beklagte zu 1) den Kaffee in einem Plastikbecher während der Fahrt vom Betriebsgelände der Firma C bis zum Kreisverkehr vor dem Unfallort in der Hand gehalten habe. Zum Unfallgeschehen soll es dadurch gekommen sein, dass der Beklagte zu 1) wohl wegen eingeschränkter Lenkfähigkeit den Kreisverkehr nahezu geradeaus durchfahren habe. Die Erwähnung des Kreisverkehrs und das Überfahren der Mittelinsel lassen sich erstmalig hier finden. Die daran anschließende Schilderung will schon recht detailliert die Gründe dafür wiedergeben, warum es letztlich zu einem Kontakt mit dem parkenden SUV des Klägers (und nicht mit dem davor abgestellten weißen Fahrzeug) gekommen sein soll. Von einem Schlagloch, in das der linke Reifen (des Führerhauses) hineingeraten sein soll, wobei der Kaffee auf dem Bauch und darunter / in den Schoß verschüttet worden sein soll, ist zuvor in der schriftlichen Klageerwiderung nicht die Rede. Objektiv ist festzustellen, dass sich der Sachverhalt des Beklagten zu 1) gegenüber seinen Angaben zu Protokoll vom 28.03.2018 nicht unerheblich verändert hat, gerade soweit es die eigentlichen, zum Unfall führenden Ursachen angeht. Verständnisschwierigkeiten sind nach der Wahrnehmung des Richters in den beiden Terminen kein geeigneter Erklärungsversuch dafür. Der Beklagte zu 1) hatte seit dem ersten Termin etwa 6 Monate Zeit, den Sachverhalt noch einmal zu durchdenken. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass er seine Sachverhaltsschilderung den erkennbar gewordenen Zweifeln des Richters in der Vernehmung angepasst hat. Einen Grund für die Sachverhaltsveränderung hat der Beklagte zu 1) selbst nicht angegeben. (Verständnisschwierigkeiten sind nur vom Klägervertreter behauptet worden, vom Beklagten zu 1) selbst nicht.)
Wie sich Seite 10 des Gutachten des Sachverständigen Dr. C (Blatt 216) und der Erläuterung zum dazugehörigen Lichtbild Anlage A 40 Blatt 258 der Akten entnehmen lässt, sind zwar von der Stadt auf den 27.07.2017 (Unfalltag) Schlaglöcher auf der Fahrbahn dokumentiert worden, die jedoch nach den Feststellungen des Sachverständigen dem Bereich zwischen der Einfahrt in den Kreisverkehr und der Endstellung des Sattelzugs nicht zugeordnet werden können und nach Inaugenscheinnahme auf den seitens des Beklagten zu 1) zur Verfügung gestellten Lichtbildern nach Wahrnehmung des Gerichts nicht wiederzufinden sind. Ob die Angabe zum Schlagloch richtig ist oder nicht, bleibt daher offen. Auf dem zur Verfügung gestellten Lichtbild über die Stelle vor den Kreisverkehr (Anlagen zum Protokoll vom 27.09.2018, insbesondere Blatt 169 der Akten, Reproduktion Anlage A 39 zum Gutachten, Blatt 257 der Akten) lassen sich verschiedene Teerflecken erkennen, die keine Ähnlichkeiten zu den Lichtbildern der Stadt erkennen lassen.
Das Gutachten des Sachverständigen Dr. C kommt zwar zu dem Ergebnis, dass der geschilderte Vorfall zu dem Eintritt der Schäden hätte führen können (Kompatibilität der Schäden), Voraussetzung dafür ist aber, dass tatsächlich eine Beeinträchtigung des Fahrzeugführers, des Beklagten zu 1), durch den über den Schoß verschütteten Kaffee und gegebenenfalls eine Ablenkung oder ein Erschrecken darüber als erwiesen angesehen werden müssen, denn für einen geübten LKW-Fahrer (ohne Kaffeebecher in der Hand) wäre die Situation selbst bei Überfahren von Straßenschäden und der Mittelinsel des Kreisverkehrs ohne Unfall beherrschbar gewesen (Gutachten Seite 10).
Die Plausibilität der Schadenentstehung durch Fahrzeugkontakt und die Kompatibilität der Schäden kann auch dann gegeben sein, wenn ein Unfall bewusst herbeigeführt wird, es ist gerade dann Ziel des Handelnden, Schäden zu erzeugen und später abrechnen zu können. Werden die Schäden dann erzeugt, sind sie zwangsläufig kompatibel. Dieser Umstand allein ist für die Überzeugungsbildung in derartigen Fällen nicht allein maßgebend, es kommt vielmehr darauf an, ob sich das geschilderte Unfallgeschehen als solches als plausibel darstellt. Auf den Fall übertragen, kommt es demnach entscheidend darauf an, ob der Beklagte zu 1) mit seiner Schilderung zu dem über den Schoß verschütteten Kaffee überzeugen kann. Denn nur dadurch kann es zu einer Lenkbewegung mit dem entsprechenden Ausbrechen des Aufliegers gekommen sein, der dann die erheblichen Schäden verursacht hat, wie dem Gutachten Seite 10/11 zu entnehmen ist. Aus Sicht des Gerichts müssen Streifschäden an Fahrzeugen nicht nur gewollt durch langsames Entlangfahren erzeugt werden, es ist auch vorstellbar, dass (nach Passieren des zunächst am Fahrbahnrand stehenden weißen Fahrzeugs) durch eine entsprechende kurze (!) Auslenkung (eine kurze Auslegung genügt nach dem Gutachten Seite 10) das Ausbrechen des Aufliegers provoziert wird. Berufskraftfahrer kennen sich aufgrund erprobter Fahrpraxis in der Regel mit den Fahrbewegungen ihrer Fahrzeuge gut aus. Der Beklagte zu 1) hätte das Geschehen kontrollieren können, denn die kurze Auslenkung konnte zu einem Zeitpunkt stattfinden, als er sich in Höhe des SUV befand. Das Ausscheren des Aufliegers in Richtung Fahrbahnrand folgte dann im weiteren Fahrverlauf zwangsläufig. Ist eine für den Fahrzeugführer beherrschbare Situation vorhanden, kann es auch zu einer bewussten Schadenherbeiführung kommen.
Die notwendige Überzeugung, dass für die Schadenentstehung nur ein vom Beklagten zu 1) ungewollter Zwischenfall infolge eines fahrlässigen Umgangs mit dem Fahrzeug infrage kommt, kann das Gericht mit einem für das tägliche Leben brauchbaren Grad an Gewissheit nicht gewinnen, da aus seiner Sicht nach den Eindrücken vom Beklagten in beiden Terminen widersprüchliche Angaben und das Revidieren einer früheren Aussage festzustellen sind, die gut erklärbar werden, wenn es darum ging, die Aussage den vom Gericht geäußerten Zweifeln anzupassen und einen scheinbar erklärlichen Unfallablauf zu liefern. Hinzu kommen die beschriebenen Ungereimtheiten in den Angaben des Klägers selbst zum gewählten Abstellort für seinen geschädigten Wagen, der weder zeitlich noch räumlich in engerem Zusammenhang mit dem Besuch bei der Firma T zu bringen ist. Auch hier wechseln die Schilderungen des Klägers, ohne dass eine Veranlassung dazu erkennbar würde. Aus Sicht des Gerichts bleibt nach wie vor die ernsthaft in Erwägung zu ziehende Möglichkeit, dass das Unfallgeschehen durch Absprache zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Kläger erzeugt worden ist, so dass schon nach der Definition kein unfreiwilliges Schadenereignis im Straßenverkehr, kein Unfall, festgestellt werden müsste, aber eine Einwilligung des Klägers in das Unfallgeschehen zum Zwecke der Schadenabrechnung weiter ernsthaft möglich bleibt. Denn dadurch und durch konstruierte Schilderungen ließen sich die beschriebenen Umstände ohne weiteres nachvollziehen. Kann das Gericht die notwendige Überzeugung nicht gewinnen, ist der haftungsbegründende Tatbestand eines Unfalls nicht bewiesen. Das gilt sowohl für die straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung als auch für die Deliktshaftung aus unerlaubter Handlung.
Zu diesen Umständen treten die weiteren Besonderheiten im Fall, die zu einem Kreis von Indizienmerkmalen gestellter Unfälle passen. Bei dem beschädigten Fahrzeug handelt es sich um einen älteren hochpreisigen Wagen aus dem Jahre 2009 mit einer Laufleistung von über 275.000 km, bei dem fachgerechte Reparaturen in einer höheren Preisklasse teuer werden. Das gilt insbesondere für die festzustellenden Streifschäden über größere Flächen der Karosserie des SUV vom Heckbereich bis zum vorderen Radkasten (Gutachten Anlagen A 25-28). Entsprechend hoch fallen die fiktiven Reparaturkosten aus (bereinigt: netto 34.306,63 Euro), wobei durch eine Reparatur in qualitativ zurückbleibendem Umfang (optische Reparatur/Billigreparatur) eine erhebliche Kosteneinsparung und damit Gewinn bei fiktiver Abrechnung in Betracht kommt. Ebenso lässt sich ein deutlicher Gewinn bei Verkauf des total geschädigten Fahrzeugs unter Einbeziehung der erhofften Entschädigung erzielen. Die Ausgangslage ist geeignet, manipulierte Schäden abrechnen zu können.
Die Klage war abzuweisen, da der Kläger beweisfällig geblieben ist.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.