Insolvenzgeldregress bei Eingehungsbetrug: Haftung des Geschäftsführers aus § 826 BGB
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Ersatz von gezahltem Insolvenzgeld für Arbeitnehmer einer von ihm mitgegründeten Ltd. Streitpunkt war, ob der Beklagte für die Ausfälle deliktisch haftet, obwohl die Insolvenzgeldanträge nicht mehr auf einem Irrtum der Arbeitnehmer beruhten. Das LG verneint einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB (Dreiecksbetrug), bejaht aber eine Haftung aus § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung durch Einstellung von Mitarbeitern trotz erkannter Unmöglichkeit der Lohnzahlung. Der Beklagte wird zur Zahlung (weitgehend) verurteilt und die Forderung als aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung stammend festgestellt; Zinsen gibt es erst ab dem Tag nach Zustellung.
Ausgang: Zahlungsklage überwiegend zugesprochen und Deliktsfeststellung bejaht; Zinsen erst ab dem Tag nach Zustellung, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB in der Variante des Dreiecksbetrugs setzt voraus, dass die Vermögensverfügung des Geschädigten auf einem fortwirkenden Irrtum beruht und eine bereits zuvor bestehende Nähebeziehung zwischen Irrendem und Verfügendem vorliegt.
Wer Arbeitnehmer einstellt, obwohl ihm bei Vertragsschluss bewusst ist, dass die vereinbarten Löhne nicht gezahlt werden können, handelt regelmäßig sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB.
Für den Vorsatz nach § 826 BGB genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich Richtung und Art des möglichen Schadenseintritts; der Schädigungsvorsatz muss sich nicht gegen eine bestimmte Person richten.
Die Unkenntnis des Schädigers über die Existenz und Funktionsweise des Insolvenzgeldes schließt den Vorsatz nach § 826 BGB nicht aus, wenn der Eintritt eines Vermögensschadens bei Dritten als Folge des Verhaltens vorhersehbar und billigend in Kauf genommen ist.
Feststellungen aus einem Strafurteil können im Zivilprozess im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden; sie binden das Zivilgericht nicht, können aber im Rahmen der Beweiswürdigung erhebliches Gewicht haben.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.274,12 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgwiesen.
2. Es wird festgestellt, dass die Klageforderung aus einer vorsätzlichen uner-laubten Handlung begründet ist.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils voll-streckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte ist von Beruf Elektroinstallateur. Er und ein Bekannter, ein Herr Olaf G waren im Jahr 2005 auf einer Großbaustelle in Hattingen tätig; aufgrund ihrer zufriedenstellenden Leistungen schlug der dortige Bauherr ihnen vor, die Fertigstellung dieses Bauprojektes eigenverantwortlich zu übernehmen. Am 17.11.2005 gründete der Beklagte daher gemeinsam mit dem Herrn Olaf G die Firma F Ltd. mit Sitz in Bochum. Weder der Beklagte noch sein Bekannter verfügten über nennenswerte private Rücklagen. In der Folge fiel der Bauherr der Großbaustelle in Hattingen in Insolvenz, woraus für die Firma des Beklagten beträchtliche Außenstände in Höhe von ca. 10.000,00 € und die ersten massiven finanziellen Schwierigkeiten resultierten. Am 05.07.2006 stellte der Beklagte den Herrn Rolf E und am 10.07.2006 die Frau Marion T sowie den Herrn Sebastian C als Mitarbeiter ein. Der Beklagte zahlte an die Zeugin T einen Abschlag von 200,00 €. Weitere Lohnzahlungen erfolgten an diese Mitarbeiter nicht; Sozialversicherungsbeiträge wurden nicht abgeführt. Das Arbeitsverhältnis des Herrn E wurde zum 02.10.2006 beendet, bezüglich des Mitarbeiters C endete das Arbeitsverhältnis am 30.09.2006.
Am 24.10.2006 gab der Herr G für die gemeinsam mit dem Beklagten gegründete Ltd. die eidesstattliche Versicherung ab. In dieser erklärte er, dass im Eigentum der Gesellschaft noch drei Bohrmaschinen, ein Akku-Schrauber, zwei Leitern, 10 Aktien im Wert von 10 Englischen Pfund, Barvermögen in Höhe von 2,18 € und ein Kontenguthaben in Höhe von 0,41 € stünden. Im November 2006 wurde der Betrieb des Beklagten gänzlich eingestellt. Am 12.02.2007 wurde bezüglich der Firma des Beklagten ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Am 24.08.2007 wurde dieser Antrag mangels Masse abgelehnt. Zur Begründung bezog sich das Insolvenzgericht insbesondere auf die eidesstattliche Versicherung vom 24.10.2006 (vgl. Beschluss des AG Bochum vom 24.08.07 Bl. 20 GA). Die Klägerin gewährte im Folgenden dem Herrn E und dem Herrn C Insolvenzgeld in Höhe der Klageforderung.
Mit nach zweiter Instanz rechtkräftig gewordenem Urteil vom 22.09.2008 wurde der Beklagte u.a. wegen Eingehungsbetruges zum Nachteil der Mitarbeiter T, E und C zu einer Geldstrafe verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 14.05.2008 - 32 Ds 37 Js 2/07 - 110/08 und das zweitinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum vom 22.09.2008 - 15 Ns 37 Js 2/07 (Anlagen K 1 und K 2 zur Klage, Bl. 13 ff. Gerichtsakten) verwiesen.
Die Klägerin behauptet, der Angestellte H habe wegen Nichtzahlung des Gehaltes zum 30.06.2006 gekündigt; bei der Einstellung der Mitarbeiter E und C habe der Beklagte bereits gewusst, dass er zu einer Lohnzahlung nicht in der Lage sein würde, im Vertrauen darauf, dass eine Absicherung vorhanden sei, habe er dennoch die Mitarbeiter eingestellt. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass der Herr G etwa im Eigentum der Ltd. stehende Maschinen vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mitgenommen hat.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 7.274,12 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Klageforderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung begründet ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, Anfang August habe sich nicht absehen lassen, dass die Löhne nicht rechtzeitig würden gezahlt werden können. Erst auf einer Mitarbeiterversammlung am 10.08.2006 habe man den Mitarbeitern diese Situation dargelegt. Er behauptet, den Mitarbeiter H habe er selber aufgrund schlechter Leistungen gekündigt. Der Beklagte behauptet, er habe gehofft, die Firma wieder auf die Beine zu bringen, da "ja Aufträge da gewesen" seien. Im Eigentum der Ltd. hätten Maschinen gestanden, die jedoch der Herr G – genauso wie sämtliche Akten - mitgenommen habe und dann verschwunden sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Insolvenzgeldes in Höhe von 7.274,12 €. Dieser Anspruch ergibt sich jedoch nicht aus § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB in Form des Dreiecksbetruges. Für die Vermögensverfügung ist hier erforderlich eine Verfügung des Irrenden über eigenes oder fremdes Vermögen, die auf dem Irrtum beruht (vgl. Fischer, StGB, 56. Auflage 2009, § 263, Rn 47, 40ff). Die Stellung des Antrages auf Insolvenzgeld beruht allerdings nicht mehr unmittelbar auf dem Irrtum der Mitarbeiter, der darin besteht, aufgrund des Vertragsschlusses mit dem Beklagten für die geleistete Arbeit bezahlt zu werden. Unmittelbare Folge dieses Irrtums ist lediglich der Vertragsschluss mit dem Beklagten. In dem Zeitpunkt, als der Antrag auf Zahlung des Insolvenzgeldes von den Mitarbeitern gestellt wurde, war dieser Irrtum gerade nicht mehr gegeben. Zudem setzt die Konstellation des Dreiecksbetruges nach der Rechtsprechung des BGH eine Nähebeziehung voraus, die nach der vom Bundesgerichtshof vertretenen Lagertheorie schon vor der fraglichen Handlung bestehen muss (vgl. Fischer § 263, Rn 50). Hier wurde allerdings die Nähebeziehung erst durch die Antragstellung begründet.
Es kann dahinstehen, ob sich eine Haftung aus § 826 BGB wegen Verstoßes gegen § 64 GmbHG a.F. ergibt. Insoweit ist schon fraglich, ob mit Blick auf die Niederlassungsfreiheit die Vorschrift des § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. Anwendung finden kann auf die hier vorliegende Ltd.. Aufgrund der Tatsache, dass es um Geschehnisse aus dem Jahr 2006, also vor Inkrafttreten des § 15 a InsO geht, wäre dieser nach wie vor anwendbar. Die Frage der Anwendbarkeit auf die Limited, die in Rechtsprechung und Literatur sehr umstritten ist, kann vorliegend dahinstehen.
Nach Auffassung des Gerichtes liegt in der vorliegenden Konstellation jedenfalls ein Fall vor, der derjenigen, in denen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Haftung aus § 826 BGB wegen des Verstoßes gegen § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. annimmt zugrunde liegt, vergleichbar ist. Aufgrund des Eingehungsbetruges gegenüber den Mitarbeitern haftet der Beklagte gegenüber der Klägerin aufgrund des gezahlten Insolvenzgeldes aus § 826 BGB.
Es steht insoweit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Beklagten bei Einstellung der Mitarbeiter im Sinne des bedingten Vorsatzes bewusst gewesen ist, dass er Insolvenzantrag würde stellen müssen. Angesichts der Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts Bochum vom 14.05.2008 – die durch die Berufung nicht angegriffen wurden - die auf der geständigen Einlassung des Beklagten beruhen, ist nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte im hiesigen Rechtsstreit nunmehr – im genauen Gegenteil dazu - behauptet, die Schwierigkeiten hätten sich erst im August ergeben, er sei bei der Einstellung davon ausgegangen, dass er die Mitarbeiter würde bezahlen können. Dies ist schon deshalb nicht glaubhaft, da der Beklagte selbst zugesteht, dass er die Mitarbeiter nicht hätte einstellen dürfen. Aus dem Strafurteil ergibt sich, dass dem Beklagten bei Einstellung der Mitarbeiter bewusst war, dass er bzw. seine Firma nicht in der Lage sein würden, den vereinbarten Lohn zu zahlen. Zwar ist das Gericht nicht an die Feststellungen in anderen Urteilen, auch nicht in Strafurteilen, gebunden (vgl. BGH-NJW 83, 230). Eine Verwertung des strafgerichtlichen Urteils ist allerdings im Wege des Urkundsbeweises zulässig (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, § 14 EGZPO, Rdnr. 2). Im Rahmen dieser Verwertung gelingt es dem Beklagten nicht, die dort getroffenen Feststellungen als unwahr zu widerlegen. Das Urteil beruht auf der geständigen Einlassung des Beklagten; er kann seine nunmehrigen Angaben nicht näher spezifizieren oder gar belegen, insbesondere gibt er keinerlei Erklärung dazu ab, warum er sich nunmehr anders einlässt. Aus dem Strafurteil ergibt sich, dass sich bereits in der Folge der Gründung der Limited ergeben hat, dass der Bauherr als derjenige, der den Anstoß für die Selbständigkeit gegeben hatte und auch nach heutiger Aussage des Beklagten der größte Auftraggeber war, in Insolvenz fiel und sich Außenstände in Höhe von ca. 10.000,00 € ergaben. Die Behauptung des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.01.2010, wonach es weitere Aufträge gegeben habe - die er nicht näher spezifizieren konnte - ist insbesondere auch vor diesem Hintergrund unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Auch die Behauptung des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung, der Bauherr habe noch bis zum August bezahlt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Aus dem schriftsätzlichen Vortrag (namentlich Bl. 37 GA) und auch den Feststellungen des Strafurteils ergibt sich, dass die Insolvenz des Auftraggebers schon vor Einstellung der Mitarbeiter eintrat. Es mag zwar sein, dass der Insolvenzverwalter noch einzelne Forderungen bedient hat, allerdings war die finanzielle Situation des Betriebes des Beklagten schon zuvor, nämlich jedenfalls im Juni, so schlecht, dass andere Mitarbeiter nicht bezahlt wurden. Dies steht zur Überzeugung des Gerichtes bzgl. des Mitarbeiters H fest. Insofern nicht nachvollziehbar ist die Behauptung des Beklagten, er hätte den Zeugen H aufgrund schlechter Leistungen gekündigt. Aus dem Strafurteil selber ergibt sich noch die Angabe des Beklagten, dass schon dieser zum 30.06.2006 selber gekündigt hatte, da er nicht bezahlt wurde, was aufgrund der Außenstände des Betriebes begreiflich ist. Aufgrund der beträchtlichen Außenstände und der Tatsache, dass schon dieser Mitarbeiter H nicht bezahlt wurde, ist schlichtweg nicht begreiflich, warum der Beklagte nunmehr meint, er sei davon ausgegangen, die Mitarbeiter noch bezahlen zu können. Tatsächlich hat er lediglich geringfügige Abschlagszahlungen erbracht, Sozialversicherungsbeiträge sind nie gezahlt worden. Gerade die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist auch im Rahmen der Insolvenzanfechtung ein wichtiges Indiz in Bezug auf die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit auf Seiten des Schuldners. Die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge ist strafbewehrt, so dass in der Regel dies die letzten Forderungen sind, die nicht mehr bedient werden (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1632 (1634)). Diese Forderungen werden in der Regel erst dann nicht mehr bezahlt, wenn die Geldmittel nicht mehr da sind (vgl. BGH NZI 2007, 36 (37)), weshalb sich hieraus ein wichtiges Indiz für die Zahlungsunfähigkeit ergibt. Auch die hohen Außenstände machen die Angaben des Beklagten die im Widerspruch zu seiner Einlassung im Strafverfahren stehen - schlichtweg nicht nachvollziehbar. Auch die Behauptung des Beklagten im Termin, dass noch Maschinen – und so Vermögen - vorhanden gewesen seien, ist unsubstantiiert, konnte er doch weder angeben, welche Maschinen dies sind, noch welchen Wert diese hatten. Zudem müsste man dann unterstellen, dass der Partner des Beklagten, der Herr G, eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, wofür es aus Sicht des Gerichts keinerlei Anhaltspunkte gibt.
Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt vor. Die nach der Rechtsprechung für die Erfüllung des Tatbestandes des § 826 BGB erforderliche Verwerflichkeit des Verhaltens liegt nach Auffassung des Gerichts vor. Der Beklagte hat - lediglich im eigenen bzw. Firmeninteresse - Mitarbeiter eingestellt, obwohl er gewusst hat, dass er diese für die erbrachte Arbeit nicht würde entlohnen können. Er hat sie eingestellt, obschon ein weiterer Mitarbeiter bereits die Firma verlassen hatte, weil er nicht bezahlt worden ist. Soweit der Beklagte behauptet, er sei der Auffassung gewesen, dass er die Krise als überwindbar angesehen hat, bietet der Vortrag des Beklagten und insbesondere auch die Feststellungen aus dem Strafurteil keine hinreichende Grundlage, die derartige Annahmen rechtfertigen. Insoweit liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Beklagten. Das vom Beklagtenvertreter im Termin angeführte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18.12.2007 – VI ZR 231/06 – führt zu keiner anderen Beurteilung. Danach stellt es einen von der Klägerin zu widerlegenden Umstand dar, wenn der Beklagte vorträgt, Insolvenzgeld hätte auch im Falle der rechtzeitigen Antragstellung gezahlt werden müssen. Im vorliegenden Fall hätte der Beklagte die Mitarbeiter schon gar nicht einstellen dürfen, so dass es nie zu einer Zahlung von Insolvenzgeld gekommen wäre.
Für das vorsätzliche Handeln nicht erforderlich ist, dass das Institut des Insolvenzgeldes dem Beklagten bekannt war. Insoweit entspricht es der Rechtsprechung des BGH, dass es für den subjektiven Tatbestand des § 826 BGB ausreicht, dass der Schädiger die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken konnte, die Art des möglicherweise eintretenden Schadens, vorausgesehen und billigend in Kauf genommen hat. Dies erfordert gerade nicht, dass sich der Schädigungsvorsatz gegen eine bestimmte Person richtet (vgl. BGH-NJW 1989, 3277). Nach den Feststellungen im Strafurteil entspricht es der geständigen Einlassung des Angeklagten, dass ihm bereits bei der Einstellung bewusst gewesen ist, dass er nicht in der Lage sein würde, die Lohn- und Gehaltsansprüche der Arbeitnehmer zu befriedigen. Dies hat er billigend in Kauf genommen. Damit ist die Richtung seines Schädigungsvorsatzes mit ausreichender Bestimmtheit vorgegeben. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob er sich möglicherweise in der Person des letztlich Geschädigten geirrt hat, weil ihm nicht bekannt war, dass die Lohn- und Gehaltsansprüche der Arbeitnehmer für die letzten drei Monate vor der Insolvenzeröffnung aus sozialpolitischen Gründen von der Bundesanstalt für Arbeit übernommen werden, so dass der von ihm in Kauf genommene Schaden am Ende bei ihr und nicht bei den Arbeitnehmern der Gesellschaft hängen blieb (vgl. hierzu BGH a.a.O.).
Der Anspruch ist mithin aus § 826 BGB begründet, so dass eine unerlaubte Handlung vorliegt. Aus diesem Grunde war dem Antrag zu 2) zu entsprechen; das Feststellungsinteresse ergibt sich insoweit aus § 850 f Abs. 2 ZPO. Die Zinsforderung ergibt sich aus § 291 ZPO; allerdings beginnt der Verzug wegen § 187 Abs. 1 BGB erst einen Tag nach dem Zustellungsdatum, so dass insoweit die Klage abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.