Arzthaftung: Keine Unterlassung/Schadensersatz wegen PKV-Gutachten ohne Leichtfertigkeit
KI-Zusammenfassung
Ein Arzt verlangte von zwei Gutachtern Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen zweier für eine private Krankenversicherung erstellter Gutachten, die Erstattungen verweigern ließ. Streitpunkt war, ob unrichtige Aussagen und die Gutachtenerstellung allein anhand von Rechnungen Ansprüche auslösen. Das LG verneinte eine Haftung, weil es an einem leichtfertigen Handeln bei der Ermittlung der Tatsachengrundlagen fehlte und viele Einwände nur unterschiedliche medizinische Bewertungen betrafen. Ein erkannter Abrechnungsfehler begründete weder Wiederholungsgefahr noch einen Schaden, da der Auftraggeber ihn sofort richtigstellte. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen PKV-Gutachten mangels leichtfertigen Handelns abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz wegen eines ärztlichen Gutachtens gegenüber dem Begutachteten setzen neben Fehlerhaftigkeit jedenfalls leichtfertiges Handeln des Gutachters bei der Ermittlung der Gutachtengrundlagen voraus.
Der Umfang der Tatsachengrundlage eines Gutachtens wird durch den Auftraggeber bestimmt; ist dem Auftraggeber die Einschränkung des Materials bekannt und im Gutachten offengelegt, folgt daraus für sich genommen kein Verbot der Gutachtenerstattung.
Wird ein offensichtlicher Fehler im Gutachten vom Auftraggeber umgehend erkannt und nicht übernommen bzw. richtiggestellt, fehlen regelmäßig Wiederholungsgefahr und eine zurechenbare Schadens- oder Gefährdungslage als Grundlage von Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen.
Unterschiedliche medizinische bzw. gebührenrechtliche Bewertungen in einem Gutachten begründen ohne weitere Umstände keine leichtfertige, unhaltbare oder schädigungsbezogene Gutachtenerstattung.
Deutungszweifel aufgrund einer für den Gutachter ohne zusätzliche Unterlagen nicht sicher verständlichen Abkürzung sind dem Gutachter nicht als haftungsbegründender Fehler anzulasten, wenn er die Unsicherheit gegenüber dem Auftraggeber erkennbar macht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen 8.500,00 DM Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Arzt und betreibt in L eine ambulante Tagesklinik für chronische Erkrankungen und Krebserkrankungen. Der Beklagte zu 1) betrieb als Arzt der inneren Medizin das "J" (J). Gegenstand der Tätigkeit des J war die Erstattung von Gutachten für die privaten Krankenversicherungen.
Der Beklagte zu 2) erstattete zwei ärztliche Gutachten unter dem 20.10.1999 auf dem Briefbogen von J. Unter Bezugnahme auf diese Gutachten verweigert die Q-Krankenkasse den Patienten H und H1 die Erstattung der von dem Kläger für ärztliche Leistungen in Rechnung gestellten Beträge. Darüber hinaus versagt die Q-Krankenkasse unter Hinweis auf die sich aus diesen Begutachtungen ergebenden angeblichen schweren Verfehlungen des Klägers die Erstattungsleistungen auch hinsichtlich aller anderen bei ihr versicherten Patienten des Klägers.
Der Kläger trägt vor: Die Gutachten seien grob mangelhaft. Die prinzipiellen und konkreten Mängel beider Gutachten erfüllten den Tatbestand grob fahrlässig falsch erstellter ärztlicher Zeugnisse. Die Beklagten hätten die Gutachten ausschließlich nach rechnerischen Daten der Liquidationen gefertigt, ohne im Besitz der medizinisch notwendigen Krankendokumentation zu sein. Ebenfalls hätten den Beklagten jegliche Labordaten gefehlt. Auch hätten die Beklagten sich zu solchen Sachverhalten grob fahrlässig falsch geäußert, zu denen sie keine Krankendokumentationen benötigt hätten. Die Beklagten stellten eine von der privaten Krankenversicherungswirtschaft (PKV) organisierte Funktionsgruppe. Sie täusche die Patienten darüber, dass die Institute wirtschaftlich von der PKV abhängig seien und keineswegs unabhängig seien. Der Kläger sei von sechs der etwa dreiunddreißig deutschen privaten Krankenversicherer ausgeschlossen worden. Die falschen Begutachtungen durch die Beklagten trügen dazu bei, den Kläger wirtschaftlich zu schädigen.
Die Gutachten zu den Patienten H und H1 seien insbesondere zu folgenden Punkten unrichtig:
Der Vorwurf des Abrechnungsbetruges sei falsch. Der Kläger habe keine Doppelberechnung von Leistungen vorgenommen. Er habe die GOÄ-Ziffer 3541 H korrekt nur mit dem Höchstsatz und nicht zusätzlich dreimal als einzelne Leistungen abgerechnet. Der entsprechende Vorwurf der Beklagten zur Doppelabrechnung sei auch bezüglich anderer Positionen falsch.
Zu Unrecht und in Folge medizinischer Unkenntnis sei von den Beklagten die Berechnung des Aderlasses beanstandet worden. Zu Unrecht sei dem Kläger vorgeworfen worden, bei der Berechnung der Ultraschalluntersuchungen habe er die untersuchten Organe nicht aufgeführt.
Zu Unrecht hätten die Beklagten den Begriff "subakutes Abdomen" als nicht existente medizinische Bezeichnung gerügt. Der Begriff sei lediglich den Gutachtern nicht bekannt, jedoch in der medizinischen Praxis gängig.
Infolge medizinischer Unkenntnis hätten die Beklagten aus den Herpesviren mit der Typenbezeichnung IV (HI-IV) geschlossen, dass es sich um eine HIV-lnfektion gehandelt haben müsste.
Ebenfalls in Verkennung medizinischer Grundbegriffe hätten die Beklagten verkannt, dass der Begriff "maligne Hypotonie" bekannt sei.
Die Ausführungen der Beklagten zur Borreliose-Erkrankung zeige grobe fachliche Unkenntnis der Beklagten.
Wegen der Einzelheiten der vom Kläger beanstandeten Äußerungen der Beklagten in den angegriffenen Gutachten wird auf die Darstellung in der Klageschrift verwiesen.
Der Kläger stellt folgende Anträge:
1.
Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen in ärztlichen Gutachten, welche sie unter der Bezeichnung "J"
oder im eigenen Namen über ärztliche Leistungen des Klägers, die von ihm durchgeführte Diagnostik und/oder Therapie und seine Rechnungsstellung erstellen, unrichtige Tatsachenbehauptungen aufzustellen, insbesondere ärztliche Gutachten zur Angemessenheit und Notwendigkeit der seitens des Klägers durchgeführten Behandlungen nur anhand von Rechnungen zu erstellen, ohne weitere Erkenntnisse aus den übrigen Krankenunterlagen her- anzuziehen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger diejenigen Schäden zu ersetzen, welche dem Kläger durch die seitens der Beklagten erstellten ärztlichen Gutachten vom 20.10.1999, betreffend die Patienten des Klägers namens Herr H und Frau H1, entstanden sind und noch entstehen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie halten die Anträge für unzulässig und sind der Auffassung, dass dem Kläger auch materiell rechtlich kein Anspruch zustehe.
Sie tragen vor: Ein Fehler des Beklagten zu 2) bezüglich der im Gutachten angenommenen Doppelberechnung beruhe auf der unüblichen Rechnungsgestaltung des Klägers. Unmittelbar nach Vorlage der Gutachten habe der Mitarbeiter der Q-Krankenkasse den Beklagten zu 2) darauf hingewiesen, dass ihm die irrtümliche Bewertung der eingeklammerten Laborwerte in den Gutachten bereits aufgefallen sei. Nach Erhalt der Gutachten habe er die Sache schriftlich richtig gestellt.
Im Übrigen verteidigen die Beklagten die Richtigkeit der Begutachtung.
Sie tragen vor: Sollte der Kläger Aderlässe mit folgender Reinfusion vorgenommen haben, handele es sich nicht um eine abrechnungsfähige definitive Entziehung von Blut. Sollte er dagegen eine Blutverdünnung durchgeführt haben und mit der GOÄ- Nummer 286 abgerechnet haben, so müssten hierfür mindestens 400 ml Blut entnommen werden. Somit seien die Voraussetzungen für eine Abrechnung als Blutverdünnung nicht gegeben.
Die Ultraschalluntersuchungen seien auf zahlreichen Rechnungen des Klägers nicht unter Nennung des Organs abgerechnet worden.
Die Bezeichnung des Epstein-Barr-Virus unter dem vom Kläger gewählten Begriff sei unüblich und ohne Krankenunterlagen für den Gutachter nicht verständlich gewesen.
Der Begriff subakutes Abdomen sei in der medizinischen Literatur unbekannt. Gleiches gelte für den Begriff maligne Hypotonie.
Die Borreliose-lnfektion, die vom Kläger angegeben sei, dürfe nicht mit Cortison-Injektionen behandelt werden. Es sei deshalb unverständlich, warum der Kläger bezüglich dieser Injektionen darauf hinweise, dass es keine Anhaltspunkte für eine bakterielle Infektion ergeben habe.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen zu Protokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu.
Als Anspruchsgrundlage kommt, wie mit den Parteien ausweislich des Protokolls vom 13.12.2001 erörtert worden ist, § 1004 BGB in Verbindung mit § 826 BGB bzw. 824 BGB in Betracht. Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten ist jedoch in beiden Fällen nicht nur ein fehlerhaftes Gutachten, sondern ein leichtfertiges Handeln des Sachverständigen bei der Ermittlung der Grundlagen des Gutachtens gegenüber dem Adressaten dieses Gutachtens (vgl. BGH NJW 1991, Seite 3282, 3283).
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Beklagten die Krankenunterlagen nicht beigezogen hätten und deshalb gar keine Gutachten hätten erstatten dürfen. Den Umfang des Gutachtenauftrags bestimmt der Auftraggeber; diesem war die Einschränkung hinsichtlich des zugrundeliegenden Materials bekannt. Die Gutachten weisen auch aus, welche Unterlagen Erkenntnisgrundlage für die Begutachtung gewesen sind. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob der Kläger die Beklagten darauf hingewiesen hat, dass die überreichten Unterlagen ausreichend seien, ein Gutachten zu erstellen. Weder der Kläger noch die Patienten können jedenfalls eine Begutachtung in dem der Krankenkasse möglichen Rahmen dadurch verhindern, dass Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt werden; die eingeschränkte Verlässlichkeit derartiger Gutachten muss der Auftraggeber (hier die Q-Krankenkasse) hinnehmen, wenn er Beanstandungen gegenüber den Abrechnungen des Klägers geltend machen will.
Soweit die Gutachten einen offensichtlichen und möglicherweise auch schwerwiegenden Fehler aufweisen, der grundsätzlich geeignet sein könnte, Ansprüche gegen den oder die Gutachter auszulösen, betrifft dies nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung lediglich die unrichtige Angabe durch den Beklagten zu 2), dass der Kläger bestimmte GOÄ-Ziffern nicht nur mit dem Höchstsatz, sondern zusätzlich noch einmal mit den Einzelpositionen abgerechnet hätte. Insoweit scheiden jedoch von vorn herein Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche aus. Es ist der Auftraggeber der Beklagten selbst gewesen, der sofort den Fehler der Gutachten festgestellt hat und sich die Behauptungen im Gutachten nicht zu eigen gemacht hat. Unter diesen Umständen kann weder eine Wiederholungsgefahr angenommen werden noch ist ein dem Kläger entstandener oder drohender Schaden denkbar.
Soweit Beanstandungen des Klägers hinsichtlich der Gutachtenerstattung nicht im einzelnen im Terminprotokoll bzw. Tatbestand dieses Urteils erwähnt sind, gilt für sämtliche vom Kläger erhobenen Beanstandungen, dass keine zur Ausfüllung der Anspruchsgrundlage erforderliche leichtfertige Handlungsweise der Beklagten schlüssig vorgetragen ist. Vielmehr handelt es sich bei sämtlichen Beanstandungen des Klägers, mögen sie auch im einen oder anderen Fall berechtigt erscheinen, um unterschiedliche medizinische Bewertungen, über deren Richtigkeit im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden ist. Von einer leichtfertigen Handlungsweise oder einer nicht zu rechtfertigenden falschen Sichtweise der Beklagten kann in diesen Fällen nicht ausgegangen werden. Nur exemplarisch sei darauf hingewiesen, dass die Ansicht des Klägers, man solle im Falle eines Karzinoms nach Möglichkeit eine Biopsie vermeiden, um eine Streuung von Krebszellen zu vermeiden, von vielen Ärzten geteilt werden dürfte, auch wenn der Beklagte zu 2) eine Literaturstelle zur Belegung dieser medizinischen Vorgehensweise des Klägers vermisst. Unterschiedliche Ansichten in der Medizin zu derartigen Einzelfragen rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, die angegriffenen Gutachten seien aus medizinischer Sicht unhaltbar oder gar in Schädigungsabsicht zu Lasten des Klägers verfasst.
Soweit das Gutachten die Abrechnung des Aderlasses mit Ziffer 286 zusätzlich zur Ziffer 285 beanstandet, kann von einem groben Fehler des Gutachtens nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat erst in der mündlichen Verhandlung erläutert, welche Maßnahme er vorgenommen hat. Der Beklagte zu 2) war berechtigt, in seinem Gut- achten Vermutungen zu äußern, da ihm die Krankenunterlagen nicht zur Verfügung standen und weil er anhand seines Gutachtenauftrages gehalten war, zweifelhafte Punkte in der Rechnungsstellung gegenüber seinem Auftraggeber deutlich zu machen. Auch wenn anhand der Rechnung die Vermutung nahe lag, dass nicht das entnommene Blut wieder reinfundiert wurde, sondern die Substanz Haes steril, so bleibt die unterschiedliche Auffassung zur Vergütungsfrage bestehen, denn die Ansichten der Parteien darüber, ob für eine Berechnung nach der entsprechenden GOÄ-Ziffer die Infusion von mindestens 400 ml erforderlich sei, besteht nach wie vor.
Soweit der Beklagte zu 2) beanstandet hat, dass nicht bei allen Ultraschalluntersuchungen das untersuchte Organ genannt wurde, mag die Ansicht des Klägers zutreffen, dass es nach der Gebührenordnung nicht erforderlich sei, gesondert das untersuchte Organ anzugeben, wenn dies aus der zuvor genannten Ziffer der Abrechnungen erkennbar sei. Das Gericht kann die Beantwortung dieser Frage offen lassen, da jedenfalls die Beanstandung des Beklagten für sich genommen zutrifft.
Soweit der Kläger den Beklagten vorwirft, die Begriffe subakutes Abdomen und maligne Hypotonie zu Unrecht als nicht existent bzw. nicht gängig zu behandeln, vermag das Gericht ihm nicht zu folgen. Keiner der Begriffe ist im medizinischen Lexikon von Pschyrembel angegeben; der Kläger hat auch keine andere Literatur vorgelegt, sondern lediglich eine ärztliche Bestätigung. Daraus könnte gefolgert werden, dass in manchen ärztlichen Kreisen der Begriff des subakuten Abdomens verwendet wird. Wenn der Beklagte zu 2) diesen Begriff als unüblich charakterisiert, erscheint sein Gutachten jedoch nicht nur vertretbar, sondern zutreffend.
Den Begriff der malignen Hypotonie hat der Kläger selbst nicht in der medizinischen Literatur belegen können.
Der objektive Irrtum des Beklagten zu 2) darüber, dass der Kläger mit einer Bezeichnung eines Virentyps keine HIV-Viren, sondern das Herpesvirus Nummer 4 meinte, kann ebenfalls keinen Anspruch in rechtlicher Hinsicht begründen. Die Bezeichnung dieses Virustyps (Epstein-Barr-Virus) als H-IV mag der laborspezifischen Bezeichnung entsprechen, jedoch kann dem Gutachter nicht vorgeworfen werden, dass er mangels weiterer Unterlagen die vom Kläger verwendete Abkürzung nicht sicher deuten konnte und deshalb eine andere Deutung ins Spiel gebracht hat. Vielmehr war es Sache des Auftraggebers, der Q-Krankenkasse, nach Vorlage des Gutachtens entweder diese Zweifelsfrage mit dem Kläger zu klären oder ohne die Klärung dieser Frage das Risiko eines Prozesses mit den Patienten einzugehen.
Auch bezüglich der Borreliose-Erkrankung sind die Ausführungen des Beklagten zu 2) nicht mit Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen durch den Kläger angreifbar. Der Beklagte zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass es sich um eine chronische Infektion handelte. Die Wertung des Beklagten zu 2), dass in solchen Fällen Cortison-Injektionen nicht vorgenommen werden dürfen, ist eine medizinische Wertung, die der Kläger hinzunehmen hat.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91,709 ZPO.