Freispruch vom Mordvorwurf: Totschlag verjährt, keine Heimtücke nachweisbar
KI-Zusammenfassung
Das LG Bochum hatte über eine Anklage wegen Mordes an O. aus dem Jahr 1996 zu entscheiden. Die Kammer war von der Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich einer vorsätzlichen Tötung überzeugt, konnte jedoch kein Mordmerkmal (insbes. Heimtücke) mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Eine Verurteilung wegen Totschlags schied wegen eingetretener Verjährung aus, sodass freizusprechen war. Die Verfahrenskosten wurden der Landeskasse auferlegt, notwendige Auslagen des Angeklagten jedoch nicht; eine Entschädigung für Haft wurde nach StrEG versagt.
Ausgang: Angeklagter freigesprochen; Kosten des Verfahrens der Landeskasse auferlegt, Auslagenerstattung und Haftentschädigung versagt.
Abstrakte Rechtssätze
Kann ein Mordmerkmal nach § 211 StGB nicht sicher festgestellt werden, kommt trotz erwiesener Tötungshandlung nur eine Verurteilung wegen § 212 StGB in Betracht.
Ist Totschlag nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB verjährt, besteht ein Verfahrenshindernis, das zur Beendigung des Verfahrens durch Freispruch führt, auch wenn die Täterschaft feststeht.
Für das Mordmerkmal der Heimtücke ist festzustellen, dass das Opfer bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs arglos und hierdurch wehrlos war; bleibt das Zusammentreffen bzw. die Angriffsinitiierung ungeklärt, ist Heimtücke nicht erweislich.
Nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kann von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse abgesehen werden, wenn er einer Straftat überführt ist und nur wegen eines Verfahrenshindernisses nicht verurteilt wird.
Eine Entschädigung für erlittene Freiheitsentziehung ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen, wenn der Betroffene die Strafverfolgungsmaßnahme durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten sowie fluchtbedingte Umstände vorsätzlich verursacht hat.
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Landeskasse auferlegt.
Der Angeklagte trägt seine außergerichtlichen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 467 Abs.1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StPO, §§ 8, 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG.
Rubrum
Gründe
I.
Anklagevorwurf
Mit der Anklageschrift vom 06.03.2025 hat die Staatsanwaltschaft Bochum dem Angeklagten zur Last gelegt, in der Nacht vom 01.03.N06 auf den 02.03.N06 einen Menschen heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen getötet zu haben.
Konkret soll er gegen 00:00 Uhr den nach einem Gaststättenbesuch leicht alkoholisierten und sich auf einem Abendspaziergang befindenden O. im Kreuzungsbereich der X.-straße und dem J.-straße in K. überraschend von hinten angegriffen und ihm mit einem einseitig geschliffenen Klappmesser mit einer Klingenlänge von 11 cm mit der rechten Hand zunächst fünf heftige Stiche in das hintere linke Schulterblatt versetzt haben. O. soll sich keines Angriffs versehen haben und arg- und wehrlos gewesen sein, was der Angeklagte bewusst ausgenutzt haben soll. O. soll dann im Gesicht und im Bereich der linken und rechten Brust fünfzehn weitere Stich- und Schnittverletzungen erlitten haben, in deren Folge er verblutete. Der Angeklagte soll keinen Grund zu einer solchen Tat gehabt und deshalb aus niedrigen Beweggründen gehandelt haben.
Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 01.04.2025 eröffnet und mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zugelassen, dass hinsichtlich des zweiten angeklagten Mordmerkmals „aus niedrigen Beweggründen" kein hinreichender Tatverdacht besteht. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ermittlungsergebnis sei es nicht wahrscheinlich, dass der Angeklagte wegen dieses persönlichen Mordmerkmals verurteilt werde. Die Staatsanwaltschaft habe keine Beziehung zwischen dem Opfer und dem Angeklagten feststellen können, so dass kein Motiv für die angeklagte Tat aufzuklären war. Eine vorsätzliche Tötung, für die kein nachvollziehbarer oder naheliegender Grund zu finden ist, sei nicht schon allein deshalb aus niedrigen Beweggründen erfolgt, denn dieser Umstand lasse nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass eine Tat grundlos erfolgt sei. Vielmehr müsse feststehen, dass der Täter selbst davon ausgegangen ist, er brauche für die Tat keinen Grund oder besonderen Anlass.
Im Umfang der Zulassung der Anklage konnte der angeklagte Sachverhalt insoweit festgestellt werden, dass der Angeklagte O. getötet hat. Das Vorliegen eines Mordmerkmals war nicht erweislich, so dass der Angeklagte wegen des angeklagten Mordes aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war. Hinsichtlich des vom Angeklagten verwirklichten Totschlags kam eine Verurteilung aus dem rechtlichen Grund der Verjährung nicht in Betracht.
In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
II.
Feststellungen zur Person
Der heute 59 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.0000 in L. in Polen geboren. Dort besuchte er zunächst die Grundschule und wechselte dann auf das Gymnasium. Mit 18 Jahren lernte er dort die vor der Kammer vernommene Zeugin N. kennen und ging eine Beziehung mit ihr ein. Das Abitur machte der Angeklagte nicht, sondern absolvierte eine Ausbildung zum Elektriker.
Als die Zeugin vom Angeklagten schwanger wurde, heirateten beide im Februar 1986. Der gemeinsame Sohn T. wurde am 00.00.0000 in A. geboren.
Der Angeklagte hatte deutschstämmige Großeltern. Im Jahr 1988 entschloss er sich, Polen zu verlassen und siedelte nach Deutschland über. Der Angeklagte arbeitete und machte gleichzeitig einen Sprachkurs. Die Zeugin N folgte ihm 1991 mit dem gemeinsamen Sohn nach.
Erst wohnte die Familie bei Verwandten. Im Sommer 1991 pachtete der Angeklagte an der W.-straße 41 in K.-I. eine Trinkhalle, zu der eine kleine Zweieinhalb-Zimmer-Wohnung gehörte. An der W.-straße 6, nur wenige Häuser von der Trinkhalle entfernt, befand sich die Wohnanschrift des späteren Opfers und seiner Ehefrau, der Nebenklägerin und vor der Kammer vernommenen Zeugin H..
Die Zeugin N. half ihrem Mann im Verkauf. Obwohl sie ebenfalls einen Sprachkurs absolviert hatte, sprach die Zeugin nur schlecht Deutsch, was daran lag, dass die Eheleute fast ausschließlich mit aus Polen stammenden Verwandten und Bekannten verkehrten. Die Familie zog im Februar N01 zur F.-Straße 17 in K.-Y., wo auch die Mutter der Zeugin N wohnte. Ab N02 betrieb der Angeklagte dann eine Trinkhalle an der Anschrift G.-straße 150 in K.-I.. Auch hier half die Zeugin N dem Angeklagten im Verkauf.
Der Angeklagte lebte auf großem Fuß. Nachdem er zunächst einen Audi 80 besessen hatte, fuhr er im Zeitraum von N01 bis Ende N06 unter anderen einen grünen Mini-Cooper, einen dunkelblauen oder schwarzen Golf, einen dunkelblauen Mercedes 124 und einen weißen Porsche 924, jeweils mit deutschem Kennzeichen. Er betrieb jeden Tag Kampfsport und trainierte in K.-I. und einem Karate-Sport-Club in Z., wobei er sämtliche Prüfungen bis zum schwarzen Gurt absolviert haben soll. Daneben übte er Kickboxen in einem Trainingscenter aus. In einem der Nebenräume der Trinkhalle hatte er einen Boxsack aufgehängt, an dem er täglich trainierte. Er nahm an Wettkämpfen im Karate und Kickboxen teil und war nur selten zuhause. Im Übrigen hielt er einen Hund, einen Rottweiler, mit dem er sich befasste und las gerne Bücher, auch in deutscher Sprache.
Der Angeklagte hatte keine chronischen Krankheiten oder psychische Probleme. Gegenüber seiner damaligen Ehefrau oder seinem Sohn T. trat er niemals aggressiv oder gewalttätig auf. Er nahm keine Medikamente oder Drogen, rauchte und trank nicht, war lustig und gesellig. Deshalb hielten sich in dem Kiosk häufig Bekannte - meist Spätaussiedler aus Polen - auf, die dort feierten. Darunter auch der vor der Kammer vernommene Zeuge C., der den Angeklagten N07 kennengelernt hatte. Der Angeklagte war gutaussehend, durchtrainiert und trat sehr selbstbewusst auf. Neben seiner Tätigkeit in dem Kiosk arbeitete er bei einem Sicherheitsunternehmen und wurde zur Personenkontrolle auf Konzerten eingesetzt. Bei Frauen kam er aufgrund seines Aussehens und charmanten Auftretens gut an. Er ging oft fremd und hatte eine Beziehung zu einer Frau in Z.. Mit seiner Frau hatte er sich auseinandergelebt. Sie wandte sich einem anderen Mann, dem Zeugen C. zu, der sich häufig in der Trinkhalle des Angeklagten aufhielt. Das Ehepaar trennte sich N02 im Guten. Der Angeklagte zahlte ihr keinen Unterhalt, sodass sie mit dem Kind von Sozialhilfe lebte. Nach der erfolgten Scheidung vom Angeklagten heiratete sie den Zeugen C. Die Zeugin N. zog mit ihrem Sohn T. und dem Zeugen C. zunächst nach U., dann in eine Wohnung V.-straße 46 in K.-I., wo sie zur Tatzeit wohnhaft war. Diese Anschrift ist vom späteren Tatort 1,3 km oder fußläufig ca. 10 Minuten entfernt.
Der Angeklagte blieb in der Wohnung an der F.-straße. 17 in K. Y. wohnen. Wegen nicht gezahlten Pachtzinses wurde dem Angeklagten die Pacht der Trinkhalle G.-straße gekündigt. Er hinterließ ein verschmutztes Ladenlokal, in dem sich Ratten tummelten.
Danach war er ausschließlich im Sicherheitsgewerbe tätig.
In dem Zeitraum vom 25.09.N03 bis zum 13.01.N04 war er an der Anschrift B.-straße 3 in M. gemeldet, wohnte aber zwischenzeitlich wieder an der F.-Straße in K.-Y.. Ob er zu der Zeit zwei Wohnungen angemietet hatte, konnte nicht festgestellt werden. Die Zeugin N. brachte den gemeinsamen Sohn zu Besuchen bei seinem Vater in die Wohnung nach M.. Nachdem der Zeuge C. dem T. wegen einer eingeworfenen Scheibe eine Ohrfeige verpasst hatte, schlug der Angeklagte dem Zeugen C bei dem Treffen wegen dieses Vorfalls unvermittelt mit der Faust ins Gesicht. Bei einem weiteren Vorfall schlug der Angeklagte dem Zeugen C direkt ins Gesicht, nachdem er die Wohnungseingangstür geöffnet hatte.
Zu diesem Zeitpunkt soll der Angeklagte über 100.000 Euro Schulden gehabt haben.
Er reiste oft nach Polen und unterhielt dort eine Beziehung zu einer Frau namens R., die er später heiratete. Aus der Beziehung ist eine Tochter, Q., hervorgegangen, die in A./Polen lebt und zu der er bis heute guten Kontakt hält. Zu seinem Sohn T. brach er den Kontakt nach dessen 10. Geburtstag am 25.07.N06 ab. Der verstorbene Vater der Zeugin N. teilte ihr mit, dass der Angeklagte in Polen in Haft war. Ob diese Angabe des Vaters zutreffend war, konnte nicht verifiziert werden. Unterhalt zahlte der Angeklagte für T. nicht. Erst im Jahr 2000 kam es zu gelegentlichen Treffen mit seinem Sohn. Danach brach der Kontakt wieder ab.
Der Angeklagte zog im März N04 nach Polen, wohnte einige Jahre in A. und dann in NG., einer Kleinstadt in der E. südlich der D., mit seiner Familie zusammen.
Später ging er nach England. Ab dem 06.02.2009 war er in S. in BU. WH., in der Nähe von P. unter der Anschrift PY.-straße gemeldet. Bis zu seiner Festnahme lebte der Angeklagte mit seiner Frau, mit der er einen weiteren Sohn, KH., geboren am 27.13.2006, hat, in DW./England.
Seine berufliche Tätigkeit in England ist unbekannt. Aus Großbritannien sind die Aliasnamen CO., NA., KB. benannt geworden (Bl. 1385).
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
III.
Tatvorgeschehen
1. Feststellungen zur Person des Opfers
Das spätere Opfer O. war im Tatzeitpunkt am 02.03.N06 54 Jahre alt. Er war 178 cm groß, 96 kg schwer und von korpulenter Figur. Seit vielen Jahren war er in der Fahrzeugmontage bei der Firma LC. in K. beschäftigt. Nach einem Unfall im Jahre 1989, bei dem er einen mehrfachen Schien- und Wadenbeinbruch erlitten hatte, und nach 13 Operationen am verletzten Bein, konnte seine Lauffähigkeit nicht wieder vollständig hergestellt werden. Er war über zwei Jahre arbeitsunfähig krankgeschrieben. Daneben litt er unter Bluthochdruck und nach einem Herzinfarkt an einer Angina pectoris. Er war zu 80% als schwerbehindert eingestuft. Deshalb wechselte er innerhalb des Bochumer Werks in den Bereich EDV in der Werkslogistik und war für die Bestellung von Autoersatzteilen zuständig. In diesem Zeitraum verschwanden ganze Containerladungen mit Ersatzteilen, die nach Polen verbracht worden sein sollen. Der Werkschutz ermittelte ebenso wie die Polizei. Der später Geschädigte geriet allerdings zu keinem Zeitpunkt in den Fokus der Ermittler.
Verheiratet war er mit der Nebenklägerin und vor der Kammer als Zeugin vernommenen H.. Beide waren seit langem an der Anschrift W.-straße 6 in K. wohnhaft. Aus der Ehe der beiden waren zwei Kinder hervorgegangen, die Nebenkläger HN. und GF., die den elterlichen Haushalt im Tatzeitpunkt bereits verlassen hatten. Die Nebenklägerin HN lebte mit ihrem damaligen Lebensgefährten und späteren Ehemann in einer Wohnung auf der Straße G.-straße, in der der Angeklagte die Trinkhalle betrieben hatte. Der Nebenkläger GF. bewohnte eine Eigentumswohnung, die O. und seine Ehefrau N03 erworben hatten.
O. und seine Ehefrau H. hatten, nachdem ihre leiblichen Kinder ausgezogen waren, N07 ein „Pflegekind“, die am 27.11.1980 in Polen geborene, vor der Kammer vernommenen GY., geborene GZ., in ihren Haushalt aufgenommen. Diese hatte polnischstämmige Eltern, die beide Alkoholiker waren. Ihr Vater, der Zeuge OQ. GZ. litt unter TBC und war schwersterkrankt. Er war gewalttätig gegenüber seiner Tochter und hatte bei einem Streit ein Küchenmesser nach ihr geworfen, die daraufhin von Zuhause weglief. Die Zeugin GY wurde durch das Jugendamt in Obhut genommen und als Pflegekind an die Eheleute ZO. vermittelt. Nach anfänglichen Schwierigkeiten verstanden sich die Eheleute und das Mädchen gut. Auch die Nebenkläger HN und GF. nahmen das Pflegekind ihrer Eltern als kleine Schwester an. Der Zeuge OQ. GZ. war nicht mit dem Verbleib seiner Tochter in der Familie ZO. einverstanden und klagte vor dem Amtsgericht Bochum erfolglos die Wiedereinräumung des Sorgerechts ein. Die Zeugin GY hatte sich dafür ausgesprochen, bei der Familie ZO. bleiben zu wollen. Ob GZ. aus diesem Grund einen Groll oder Hass gegen O. entwickelt hatte, konnte nicht festgestellt werden. OQ. GZ. ist am 23.11.N04 verstorben; dessen Ehefrau, die Zeugin LI. GZ., ist am 11.04.2001 verstorben.
O. war ein freundlicher, hilfsbereiter und leutseliger Mensch, der jeder Auseinandersetzung aus dem Weg ging. Dem Rat seiner Ärzte, wegen seines Bluthochdrucks und seiner Herzschwäche regelmäßig spazieren zu gehen, folgte er nur ungern. Er verbrachte seine Freizeit im Kreise der Familie sowie bei Veranstaltungen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, hier insbesondere bei der Jugendorganisation der SPD „WM.“. Er organisierte mit anderen SPD-Mitgliedern seit vielen Jahren Fahrten für Kinder und Jugendliche zwischen 7 und 15 Jahren nach FM., einem Ort in der Nähe von UZ. in Hessen. Das Angebot richtete sich insbesondere an Kinder und Jugendliche aus sozial schwachen Familien. Ebenfalls bei den „WM“ aktiv war die 1955 geborene Zeugin BT. und deren Brüder, die vor der Kammer vernommenen Zeugen QC. und AB.. BT., deren Vater verstorben war und die mit ihrer kranken Mutter zusammenlebte, freundete sich mit den wesentlich älteren Eheleuten ZO. an und fuhr sogar mit ihnen in den Urlaub. Insbesondere zu der Nebenklägerin H. unterhielt sie einen intensiven Kontakt, besuchte diese häufig. Die Nebenklägerin HN. bezeichnete die BT. wegen ihrer häufigen Anwesenheit bei ihren Eltern als weitere Schwester.
Nachdem O. und BT. bei einer Jugendfreizeit in FM. N07 in einem Theaterstück ein Liebespaar gespielt hatten, kam bei den „WM“ erstmals das Gerücht auf, dass beide ein sexuelles Verhältnis unterhielten. Dieses Gerücht wurde auch der Nebenklägerin H. zugetragen, die dem Gerede zunächst keinen Glauben schenkte. Als sie allerdings kurz darauf ein Treffen zwischen ihrem Mann und BT. beobachtete, war ihr Misstrauen geweckt und sie bat beide zu einem Dreiergespräch in ihre Wohnung. Dort stellten O. und BT. in Abrede, eine sexuelle Beziehung zu unterhalten. Gleichwohl untersagte sie ihrem Mann den Kontakt zu BT..
Etwa zwei Jahre später beobachtete sie, wie ihr Mann auf einem zum Haus gehörenden Garagenhof zusammen mit BT. in einem Auto saß, die ihn mit dem Fahrzeug von der Arbeit abgeholt hatte. Sie stellte ihren Mann daraufhin erneut zur Rede, der wiederum abstritt, eine außereheliche Beziehung zu BT. zu unterhalten. Er erklärte, diese habe ihm aus den Niederlanden Zigarettenstangen mitgebracht. BT. rief auch des Öfteren bei Opel an und wollte das spätere Opfer sprechen, was O. seinen Kollegen erzählte.
2. Tatvorgeschehen
Am 01.03.N06 frühstückte O. mit seiner Ehefrau und begab sich gegen 9.00 Uhr zu einem Termin bei seinem Hausarzt. Er war seit zwei Wochen wegen einer Gürtelrose krankgeschrieben, litt unter Bluthochdruck und einer Angina pectoris.
O. traf erst um 14:00 Uhr wieder zuhause ein. Wo er sich in der Zwischenzeit aufgehalten hat und mit wem er den Vormittag verbracht hat, konnte nicht festgestellt werden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit hat er sich in diesem Zeitraum mit einer Frau getroffen, mit der er Geschlechtsverkehr hatte. Im Rahmen der Obduktion wurde an seinem Penis neben frischen Spermienspuren auch eine weibliche Körperspur vorgefunden. Um wen es sich dabei gehandelt hat, konnte nicht sicher festgestellt werden.
O. traf dann gegen 14:00 Uhr zuhause ein, aß gemeinsam mit seiner Ehefrau zu Mittag und beide begaben sich dann auf einen gemeinsamen Spaziergang über den Friedhof. Gegen 20:00 Uhr suchte O. fußläufig das Vereinsheim der „WM“, an der IR.-straße 53 in K.-I. auf, wo er für das dort stattfindende Treffen zum Thekendienst eingeteilt worden war. Die Nebenklägerin H. folgte ihm gegen 20:30 Uhr nach. Gemeinsam schenkten sie dann Getränke aus. O. trank ca. drei Gläser Bier. Gegen 22.30 Uhr begaben sich beide nach Hause. Dort angekommen verabschiedete O. sich an der Hauseingangstür von seiner Ehefrau und suchte sodann die im selben Haus gelegene Gaststätte „LQ.“ des Zeugen UM. auf. Der Zeuge war allein in seinem Lokal, denn dieses schloss an Freitagen regelmäßig gegen 23:00 Uhr. O. und er besprachen die Modalitäten für eine geplante Überführung eines Kraftfahrzeugs nach Griechenland. O. trank dort zwei bis drei Gläser Bier und verließ die Gaststätte gegen 23:30 Uhr.
An Freitagabenden begab O. sich regelmäßig auf eine „Kneipentour“. Neben dem „LQ.“ an der W.-straße besuchte er die weiteren Gaststätten „NF.“ und „XX.“ oder „CQ.“, alle um die angrenzende Straßenecke an der Hauptstraße JK.-straße gelegen. O. unterhielt sich gern in geselliger Runde mit Bekannten und trank dabei ein oder zwei Gläser gezapften Bieres. An den Freitagen, an denen er sich mit den „WM“ in deren Vereinsheim traf, beschränkte er sich in der Regel auf den Besuch einer Gaststätte.
Gleichwohl begab sich O. an diesem Abend von dem Lokal „LQ.“ nicht nach oben in seine Wohnung, obwohl die Temperaturen bei minus 2,5 Grad Celsius lagen. Wo er sich bis zu seinem gewaltsamen Tod gegen 00:05 Uhr aufgehalten hat, konnte nicht festgestellt werden. Die Kammer hält es für wenig wahrscheinlich, dass er in dieser halben Stunde eine Frau getroffen und mit dieser dann geschlechtlich verkehrt hat. Mit hoher Wahrscheinlichkeit suchte er das „NF.“ auf, das an der Ecke JK.-straße/X.-Straße gelegen war. An diesem Abend fand dort aber eine Feier statt und das Lokal war vollbesetzt. Er hätte weder an seinem üblichen Stammplatz sitzen können, noch befanden sich Bekannte dort, mit denen er sich hätte unterhalten können. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er dort an der Theke noch ein Glas Bier getrunken hat und einige Worte mit dem Zeugen SZ. gewechselt hat. Zu seinem möglichen Aufenthalt in dem Lokal gibt es widersprüchliche Aussagen. Jedenfalls will der Zeuge SZ., der O. später am Tatort auffand, ihn noch kurz dort gesehen haben.
Auf welchen Weg das Opfer dann zum späteren Tatort auf dem J.-straße ca. 12 Meter vor der Einmündung zur X.-Straße gelangt ist, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls befindet sich dieser in entgegengesetzter Richtung zu seiner Wohnanschrift und ist von dieser 600 m entfernt. Warum er bei einer Außentemperatur von minus 2,5 Grad Celsius fußläufig dorthin ging, obwohl er seit seiner Beinverletzung eher lauffaul war, konnte nicht festgestellt werden. Angesichts seiner Abneigung gegen längere Fußmärsche hält die Kammer es nicht für wahrscheinlich, dass O. - wovon die Staatsanwaltschaft ausgeht - einfach einen Abendspaziergang gemacht hat, nachdem er an diesem Tag schon zweimal längere Zeit mit seiner Frau zu Fuß unterwegs war.
O. war ein starker Raucher. Möglicherweise verließ er das „NF.“ und ging dann die X.-Straße entlang, in der sich an der Einmündung zum J.-straße ein Zigarettenautomat befand, um dort eine Packung HB-Zigaretten zu ziehen und bog dann in den J.-straße ein, um von dort aus über den EK.-straße zur „XX.“ auf den JK.-straße zu gelangen. Dabei handelt es sich um eine Gaststätte, die er auf seiner freitäglichen „Kneipentour“ oft besuchte. Die Kammer hält es auch für möglich, dass er zunächst den JK.-straße entlang bis zur „XX.“ ging. Allerdings hat er dieses Lokal nicht betreten. Er könnte auch dann nach links in den EK.-straße eingebogen sein und sich über den J.-straße in Richtung der X.-straße begeben haben. Auch insoweit handelt es sich um einen erheblichen Umweg von mehreren hundert Metern. Dabei bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass O. zur Nachtzeit jemanden in dem Wohngebiet nördlich des JK.-Straße besuchen wollte. Die mittlerweile verstorbene BT., zu der er möglicherweise eine außereheliche Beziehung unterhielt, wohnte dort ebenso wenig in der Siedlung wie die Zeugin N., die damalige Ehefrau des Angeklagten.
IV.
Tatgeschehen
Zum eigentlichen Tatgeschehen hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen:
Die Umstände des Zusammentreffens des Angeklagten mit O. konnten nicht aufgeklärt werden. Die Ermittlungen haben keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass beide in irgendeiner Beziehung zueinander gestanden haben. Der Sohn des O., der vor der Kammer als Zeuge vernommene Nebenkläger GF., hatte in der Vergangenheit an der Trinkhalle des Angeklagten häufig Bier und Zigaretten gekauft und war auf dem Weg zu seinen Eltern auch mehrfach im Monat dort vorbeigefahren. Der Angeklagte und GF. hatten einen sich überschneidenden Bekanntenkreis. Dort wurde der Angeklagte nur als „SM.“ oder „XN.“ bezeichnet. Eine nähere Bekanntschaft bestand zwischen beiden aber nicht.
Gleichwohl geht die Kammer davon aus, dass auch das Opfer den Angeklagten zumindest vom Sehen her kannte, zumal beide über zwei Jahre hinweg nur wenige Häuser voneinander entfernt gewohnt hatten. Die Kammer hält es für wahrscheinlich, dass O., der ein starker Raucher war, auch an der Trinkhalle des Angeklagten gelegentlich Zigaretten oder etwas Anderes gekauft hatte.
Angesichts der niedrigen Außentemperaturen und der Unvorhersehbarkeit der Dauer der Aufenthalte in den Gaststätten geht die Kammer nicht davon aus, dass der Angeklagte sein späteres Opfer auf seinem Weg von dem Vereinsheim der „WM“ und zu den verschiedenen Gaststätten gefolgt ist. Möglicherweise hat der Angeklagte sich im Bereich des Tatortes aufgehalten, weil er auch an dem Automaten Zigaretten ziehen wollte oder weil er mit dem späteren Opfer verabredet war. Es konnte auch nicht ausgeschlossen werden, dass O. ein Zufallsopfer war und der Angeklagte nach einem potentiellen Opfer Ausschau gehalten oder vielleicht auf eine andere Person gewartet und den O. mit dieser verwechselt hat.
Der Angeklagte war bekleidet mit einer petrol-farbenen Sympatex-Jacke des damaligen Sportartikelherstellers „Klepper“, er trug eine schwarze Wollmütze und hatte sowohl Lederhandschuhe sowie ein Messer bei sich.
Dabei handelt es sich um ein sogenanntes Verwandlungsmesser mit einer gebogenen Klinge, welche ca. 11 cm lang ist. Die Klinge ist beidseitig geschliffen ist, an der Rückseite allerdings nur in einem Teilbereich. Daran schließen sich einzelne sägeartige Einkerbungen an. Es kann so eingerichtet werden, dass es sowohl als Stoß- als auch als Schnittwaffe eingesetzt werden kann. Die Klinge lässt sich lediglich so einklappen, dass das Messer in einer T-Form verwendet werden kann. Dabei verfügt der Griff über ergonomische Mulden aus Metall für die Finger, um das Messer in dieser Form sicherer halten zu können. Der Griff hat insoweit die Form eines aufgesägten Schlagrings. Im ausgekappten Zustand führen diese Griffmulden dazu, dass das Messer nur in einer Haltung bequem geführt werden kann. Sofern der Griff um 180 Grad gedreht wird, schneiden die Spitzen der Mulden in die Handfläche ein. Ein Zusammenklappen des Messers mit Versenken der Klinge im Griffstück, wie bei einem Taschenmesser, ist nicht möglich. Deshalb wurden Messer dieser Bauart mit einer am Gürtel zu befestigenden Scheide verkauft.
Kurz nach 00:00 Uhr trafen der Angeklagte und O. auf dem nördlichen Gehweg des 5 Meter breiten DF.-straße, ca. 12 Meter von der Einmündung zur X.-straße entfernt, aufeinander. O. war angetrunken, seine Blutalkoholkonzentration lag bei 0,8 Promille. Bekleidet war er mit einer dunkelgrauen wattierten Winterjacke mit petrolfarbenen Kragen und Absätzen, einem mit Knöpfen versehenen gemusterten Sweatshirt, einem Unterhemd und einer Jeanshose.
Der Angeklagte trat mit dem vorgenannten Verwandlungsmesser in seiner rechten Hand an sein Opfer heran, wobei die Messerklinge in gerader Position arretiert war. Ob dieser Situation eine Auseinandersetzung vorangegangen ist, konnte nicht festgestellt werden.
Der weitere Geschehensablauf konnte nur in Teilen aufgeklärt werden. Der Angeklagte stach auf O. ein. Das Geschehen verlagerte sich dann über die Fahrbahn des DF.-straße bis zur Einmündung der X.-straße und dann links der Einmündung auf die Fahrbahn der X.-straße ca. 4 Meter in südlicher Richtung. Dann lief O. die X.-straße in südlicher Richtung, in Richtung des JK.-straßes entlang, und kam 17,5 Meter von der Einmündung vom J.-straße zu Fall. Insgesamt hatte er 20 Stichverletzungen erlitten, wobei einzelne der Verletzungen und Stichkanäle Schlüsse auf die Position des Täters und die Haltung des Messers zulassen. Das Verletzungsbild zeigt Stich- und Schnittverletzungen an Gesicht, Hals, und vorderem Rumpf, sowie im Bereich der oberen hinteren linken Schulter und des linken Oberarms seitlich und hinten.
Im Gesicht sind dem Opfer fünf Schnittverletzungen zugefügt worden. Auf der Stirnmitte erlitt O. eine 1,5 cm lange und 0,4 cm tiefe Schnittwunde (Nr. 1). An der linken Stirnseite erfolgte eine 7 cm lange, halbmondförmige Durchtrennung der Kopfschwarte bis zum Ende der linken Augenbraue mit einer 1,7 cm langen Ausziehung (Nr.2). Von der Stirn über die linke Nasenseite erfolgte ein schräg gestellte 8,5 cm langer Schnitt bis auf den Schädelknochen und führte zu einer 1,5 cm lange Einkerbung im Knochen (Nr.3). Der linke Nasenflügel wurde auf einer Länge von 2 cm komplett durchtrennt. Ein weiterer Schnitt von 2 cm Länge und 2 cm Tiefe reichte bis in die Oberlippe (Nr. 4). Vor dem linken Ohr erlitt das Opfer eine 12 cm lange Verletzung der Haut mit Durchtrennung des linken Kaumuskels und Anschartung des Kieferknochens (Nr.5).
An der Vorderseite des Halses erlitt das Opfer ein 1,5 cm lange, ca. 3 cm tiefe Durchtrennung der Haut (Nr. 6).
Oberhalb des Schlüsselbein- und Brustbeingelenks erfolgte eine 7 mm lange oberflächige Verletzung (Nr.7). An der rechten Rumpfseite erlitt das Opfer zwei schräggestellte, glattrandige Durchtrennungen der Haut (Nr.8 a und 8b). Durch diese wurden der Mittellappen der rechten Lunge auf einer Länge von 2 cm und einer Breite von 5 cm aufgeschnitten.
An der linken Rumpfseite erfolgte eine längsgestellte 4,5 cm lange Durchtrennung der Haut und des Unterhautfettgewebes (Nr. 9). Auf gleicher Höhe, 4,5 cm links der Mittellinie, erfolgte eine schräggestellte, klaffende, 4,5 cm breite Durchtrennung der Haut und des Unterhautfettgewebes (Nr. 10). Ebenfalls in die linke Brustseite erfolgte eine 4,5 cm lange von links unten nach rechts oben schräggestellte fetzige Durchtrennung der Haut (Nr.11). Durch die Stiche in die linke Rumpfseite wurden zwei Rippen komplett durchtrennt und die Herzmuskulatur komplett durchsetzt. Die linke Herzkammer wies eine 5 cm lange Verletzung auf. Ein Ast der linken Herzkranzschlagader wurde durchtrennt. Diese Verletzung führte zu dem Verbluten des Opfers.
An der linken vorderen Schulter erlitt das Opfer eine 4 cm lange und 3 cm tiefe, schräggestellte Stichverletzung (Nr. 12). Unterhalb des Schulterkamms erfolgte eine schräggestellte, 1,8 cm lange Hautdurchtrennung mit einer Tiefe von 5 cm (Nr. 13). Der linke darunterliegende Lungenlappen wies mehrere bis zu 0,5 cm lange Gewebedurchtrennungen auf.
Am linken Oberarm außen erlitt das Opfer eine 6,5 cm lange, breit klaffende längsgestellte Stichverletzung, die 11,5 cm lang sondierbar war, wobei der Oberarmknochen angeschartet wurde. (Nr. 14). Im Bereich der Achselhöhle erlitt das Opfer eine 3,7 cm lange, in Längsrichtung des Oberarmes verlaufende, ca. 4,5 cm zur Körpermitte sondierbare Verletzung der Haut. Der Stichkanal in die Muskulatur war ca. 8 cm lang (Nr. 15).
An der linken hinteren Schulter erlitt das Opfer einen zwischen links oben und rechts unten schräggestellten Hautdefekt in einer Länge von 0,7 cm und einer Breite von 0,5 cm, durch den vom oberen linken Schulterblatt ein 3,5 cm x 1,5 cm breites Knochenstück abgetrennt wurde (Nr. 16). Daneben erlitt das Opfer eine fast quer zur Körperachse gestellte, 2,5 cm lange, glattrandige Durchtrennung der Haut (Nr. 17). Nach einer Gewebebrücke von 4 mm erfolgte ein von vorn außen nach hinten innen schräggestellter Hautdefekt, der 3,2 cm lang war (Nr.18). Beide Verletzungen durchtrennten die Muskulatur bis hinter das Schulterblatt und zertrümmerten die Rippen 4 und 5 oberhalb des Schulterblatts.
Im Bereich der linken Achselhöhle erlitt das Opfer eine 2 cm tiefe gestaltete Durchtrennung der Haut, die im Unterhautfettgewebe endete (Nr.19).
Der Angeklagte hat O. mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Messer zunächst vorne links in den Oberkörper gestochen. Dabei hat er eine hohe Gewalt eingesetzt. O. verlor seine Brille. Es entwickelte sich ein dynamisches
Geschehen, in dem O. - laut um Hilfe rufend - den Angreifer abzuwehren versuchte und flüchten wollte. Der Angeklagte hat seinem Opfer zeitnah mit kraftvollen ausholenden Stichbewegungen dann sechs Verletzungen (Nr. 14 bis 19) in den Oberarm, die Achselhöhle und in die obere hintere Schulter zugefügt. Die in dem hinteren linken Oberkörperbereich festgestellten Stichverletzungen (Nrn. 16, 17 und 18) sind mit hoher Wahrscheinlichkeit durch ausholende kraftvolle Stiche von vorn über den Schulterkamm hinweg erfolgt. Möglicherweise hatte sich das Opfer infolge der Einstiche in den Brustbereich nach vornübergebeugt. O. hat - davon ist die Kammer überzeugt - seinen linken Arm hochgerissen und schützend über seinem Kopf gehalten, wodurch ein vom Angeklagten von oben seitlich geführter Stich den Einschnitt in die hintere Oberarmseite (Nr. 14) verursachte.
Während O. laut um Hilfe rief und versuchte, sich dem Angriff zu entziehen, hielt der Angeklagte sein Opfer an dessen Kleidung fest, wodurch zwei Knöpfe von dessen Sweatshirt und einer von dessen Jacke abrissen. Der vordere linke Bereich der Winterjacke wurde aufgerissen oder mit dem Messer aufgeschnitten. Das Tatgeschehen erstreckte sich über 12 m auf dem J.-straße. O. versuchte weiter, die Stiche abzuwehren und hielt dabei auch zeitweise seinen rechten Arm schützend vor seinen Körper. Mehrere der vom Angeklagten geführten Stiche durchtrennten den Stoff des rechten Ärmels seiner Jacke, verletzten den Arm aber selbst nicht.
Zu diesem Zeitpunkt blickten die Zeugen VL. und CF., die durch die Hilfeschreie auf das Tatgeschehen aufmerksam geworden waren, aus ihrem Schlafzimmerfenster und sahen nördlich des Einmündungsbereichs des DF.-straße zur X.-straße die zwei Männer kämpfen, wobei das Geschehen sich dann in den Einmündungsbereich der X.-straße verlagerte.
Der Angeklagte stach noch mehrmals mit wuchtigen Bewegungen auf sein Opfer ein. Dabei fügte er diesem wahrscheinlich die stark blutenden Verletzungen am Gesicht und am Hals zu. Beide bewegten sich danach in den nördlichen Bereich der X.-straße. Während der Zeuge VL die Bewegungen der einen Person für die Ausführung von Schlägen hielt, ging die Zeugin CF. angesichts der Haltung der Hand der einen Person und der von oben ausholenden Bewegungen davon aus, dass es sich um einen Angriff mit einem Schlag- oder Stichwerkzeug handelte, das sie allerdings selbst nicht gesehen hat. In diesem Zeitpunkt versetze der Angeklagte dem Opfer die letzten Stiche, von denen einer den Herzbeutel eröffnet hat.
Dann ließ der Angeklagte von seinem Opfer ab und flüchtete, während O. noch den Versuch unternahm, seinem Angreifer nachzusetzen. Er machte noch einige Schritte in dessen Fluchtrichtung, dann wandte er sich um und lief insgesamt 17,5 Meter in Richtung des JK.-straßes. Da sein Herzbeutel eröffnet war, war eine sogenannte Verblutungsblutung eingetreten. O. verlor die Kontrolle über seine Gliedmaßen. Er wankte nur noch wenige Schritte auf den Zeugen SZ. zu. Dieser war auf dem Weg von der Gaststätte „NF.“ nach Hause und ging zunächst davon aus, dass ein Betrunkener auf ihn zuwankte und mit den Armen ruderte. Dann bemerkte er die stark blutenden Gesichtsverletzungen. Bevor er O. erreichen konnte, fiel dieser vornüber auf den Boden und schlug mit dem Gesicht auf den Bürgersteig, wo er dann bäuchlings 17,5 m von der Einmündung zum J.-straße regungslos liegenblieb, auf. Bei dem ungebremsten Sturz auf den Bürgerteig zog er sich stumpfe Verletzungen am Kinn, im Gesicht und an den Knien zu. Unmittelbar danach trat der Tod ein. Der Zeuge SZ. lief sofort zu einer nahegelegenen Telefonzelle, um einen Krankenwagen zu rufen. Etwa gleichzeitig rief die Zeugin CF oder ihr damaliger Ehemann die Polizei.
Der Angeklagte handelte schuldhaft.
V.
Nachtatgeschehen
1.
Der Angeklagte flüchtete dann über den J.-straße. Die schwarze Wollmütze riss er von seinem Kopf und steckte sie in die Innentasche seiner Jacke. In Höhe des EK.-Straße wechselte er die Straßenseite und folgte dem J.-straße, der in diesem Bereich leicht nach links abknickte. Der Angeklagte zog dabei eilig seine Jacke, die im vorderen Bereich erhebliche Blutantragungen des Opfers aufwies und in deren Außentaschen sich jeweils ein Lederhandschuh befand, aus. Dann bog er nach links auf das Gelände der „Plus“-Filiale ab und begab sich zu zwei Mülltonen, die dort vor einem Friseurgeschäft ca. 8 m von der Straße entfernt hinter einer Hecke standen. Die auf links gezogene Jacke steckte er eilig in eine der Mülltonnen ohne Deckel. Dabei war die Jacke so auf links gedreht, so dass nur das sehr auffällige Streifenmuster in vielen verschiedenen Grüntönen und Musterungen sichtbar war. Ob er das Tatmesser zuerst in die Mülltonne geworfen hat oder dieses in die Jacke wickelte und dann beides gemeinsam in den Abfallbehälter warf, konnte nicht festgestellt werden. Dann entfernte er sich vom Tatort.
2.
Um 0:15 Uhr traf die erste Streifenwagenbesatzung am Tatort ein, kurz darauf ein Krankenwagen mit dem Sanitäter, dem vor der Kammer vernommenen Zeugen UK., und der Notärztin Frau NE.. Eine eingeleitete Reanimation blieb erfolglos. O. war tot.
In seinen Taschen wurde unter anderem eine Geldbörse mit 34,16 DM Bargeld, eine Eurochequekarte, eine volle noch verschlossene Packung und eine angebrochene Packung Zigaretten der Marke HB sichergestellt.
3.
Die am Tatort eingesetzten Polizeibeamten und eine Einsatzhundertschaft sperrten die gesamte Siedlung ab und suchten nach dem Täter. Die Zeugin CF. hatte dem Zeugen POM a.D. QX. mitgeteilt, dass der Täter über den J.-straße in Richtung der „Plus“-Filiale geflüchtet war. Ob sie diesem mitgeteilt hatte, dass er sich während des Laufens seine Mütze abgenommen und seine Jacke ausgezogen hatte, konnte nicht festgestellt werden. Als der vor der Kammer vernommene Zeuge KHK a.D. XP. am Tatort eintraf und über den von der Zeugin beschrieben Fluchtweg informiert wurde, ordnete er an, auf diesem nach Hinweisen nach dem Täter und dem mutmaßlichen Tatwerkzeug zu suchen. Der Zeuge POK a.D. MQ. begab sich gegen 3:30 Uhr dazu auf den J.-straße. Bei der Hausnummer 13 a, damit 97 m vom eigentlichen Tatort entfernt, auf dem Gelände der „Plus“-Filiale fand er an dem dortigen Friseurgeschäft hinter eine Hecke stehend zwei Mülltonnen, deren Inhalt er inspizierte. In einer der Mülltonnen, die keinen Deckel hatte, erblickte er dann die vom Angeklagten entsorgte „Klepper“-Jacke, die auf links gedreht war und deren auffälliges, in vielen Grüntönen gestaltetes, Innenfutter im Streifenmuster sich deutlich vom Grund des Abfallbehälters abhob. Als er die Jacke anhob und sich diese näher ansah, stellte er an deren Außenseite starke Blutanhaftungen fest. Ob beim Anheben der Jacke das Messer daraus fiel oder ob dieses unter der Jacke lag, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls erblickte der Zeuge das Messer in Laub liegend auf dem Boden der Mülltonne und rief die Zeugen KHK a.D. FC. und KHK a.D. XP. dazu. Von der Auffindesituation wurden sodann Lichtbilder gefertigt. Die Kammer geht davon aus, dass die Jacke dazu wieder zurück in die Mülltonne gelegt wurde. Sodann wurde die Jacke wieder aus dem Abfallbehälter genommen und von dem Zeugen KHK a.D. XP. und dem Zeugen KK a.D. CT. auf Hinweise nach deren Träger durchsucht. In der Innentasche der Jacke wurde die schwarze Wollmütze vorgefunden, die nach den Feststellungen des Zeugen POK a.D. MQ. einen eigentümlichen Geruch aufwies. In den Seitentaschen der Jacke wurden das Paar Lederhandschuhe sowie eine Telefonkarte gefunden. Sodann wurde die Abfalltonne gekippt und das Tatmesser herausgeschüttet, an dem deutlich Blutanhaftungen erkennbar waren.
4.
Der Leichnam des O. wurde noch am 02.03.N06 von den Rechtsmedizinern Prof. Dr. QO., dem Sachverständigen Dr. FF. und dem sachverständigen Zeugen Dr. CV. obduziert. Dabei wurden Proben des Muskelgewebes entnommen und dessen DNA festgestellt. Die zytologische Untersuchung ergab an dessen Penis neben frischen Spermienspuren auch eine weibliche Körperspur. Dass diese Körperspur von BT. stammte, konnte nicht festgestellt werden.
5.
Bei der Suche nach einem Motiv für die Tat, ermittelten die Zeugen KHK a.D. UC. als Leiter der Mordkommission und der Zeuge KHK a.D. FC. auch am Arbeitsplatz des Opfers. Es wurden zahlreiche Mitarbeiter vernommen. Dabei deuteten einzelne Zeugen an, dass O. möglicherweise in kriminelle Dinge verwickelt gewesen sei. Bei der Firma LC. waren seinerzeit ganze Container mit Opelersatzteilen weggekommen und nach Polen verbracht worden sein. Da das Opfer in der EDV-Abteilung auch mit der Ausgabe von Opelteilen befasst war, wurde die Vermutung angestellt, dass O. in diese Taten involviert gewesen ist.
Diese Gerüchte wurden dadurch befeuert, weil O. in diesem Zusammenhang gegenüber einem zwischenzeitlich verstorbenen Kollegen sinngemäß geäußert haben sollte: „Wenn das rauskommt, bringen die mich um!“.
6.
Für die Ergreifung des Täters wurde eine Belohnung von 13.000 DM ausgesetzt. Die Polizei verteilte Handzettel mit einem Fahndungsaufruf, auf dem die „Klepper“-Jacke, die Mütze und das Messer beschrieben und auch abgebildet waren.
Die Tat wurde schließlich Gegenstand dreier Fernsehsendungen.
Das ZDF strahlte am 21.03.N08 in der Sendung Aktenzeichen XY-ungelöst eine Filmsequenz die gegenständliche Tat betreffend aus. Weiterhin wurde in der SAT1- Sendung „Verfahrensakte“ vom 02.11.N08 über die Tat berichtet. RTL strahlte am 29.09.N09 eine Sendung über die Tat aus.
Bei der Polizei gingen unzählige Hinweise ein, darunter anonyme Briefe mit Hinweisen auf eine Täterschaft des leiblichen Vaters der Pflegetochter GY oder auf deren damaligen Freund. Alle diesbezüglichen Ermittlungen verliefen ergebnislos.
7.
Im Institut für Rechtsmedizin der Universität PG. wurden an der aufgefundenen „Klepper-Jacke“ im vorderen, äußeren Bereich großflächige Blutantragungen und an der Klinge des Verwandlungs-Messers wurde ebenfalls Blut festgestellt. Die Untersuchungen ergaben, dass es sich um das Blut des O. handelte. Von den von der Spurensicherung noch am Tatort mit Plastiktüten versehenen Händen des Opfers wurden Abklebungen von den Handinnenflächen genommen und seine Fingernägel geschnitten. Die Folien von den Händen des Opfers und dessen Fingernagelabschnitte wurden nicht untersucht.
Von den Abrieben des Tatmessers und von einem Haar aus der aufgefundenen Wollmütze wurden DNA-Spuren eines zunächst Unbekannten aufgefunden. Im Rahmen der späteren Untersuchung der sichergestellten Gegenstände durch das Landeskriminalamt NRW wurden von der Innenseite des Kragens der „Klepper“-Jacke“, von der Innenseite der Mütze und von den Handschuhen ebenfalls Abriebe entnommen und daran dieselbe unbekannte DNA extrahiert. Die molekulargenetische Untersuchung des sichergestellten Messers ergab eine Hauptspur des Opfers sowie vier Nebenspuren. Sämtliche festgestellte Spuren wurden nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen auftypisiert.
Der von der Kammer gehörte Sachverständige Dr. KN. erstellte am 17.09.2012 einen DAD-Meldebogen mit dem aus den Proben der Wollmütze gewonnenen DNA-Muster und stellte diesen in die DAD-Meldedatei ein. In Großbritannien wurde in einem Ermittlungsverfahren wegen einer Wirtshausschlägerei die DNA des Angeklagten genommen und ebenfalls in die DAD-Meldedatei eingestellt. Am 11.11.2020 erfolgte die Mitteilung, dass ein Treffer mit dem vom Sachverständigen Dr. KN. eingestellten DNA-Profil vorlag.
Das Amtsgericht Bochum hat am 22.07.N05 - 64 Gs 4438/22 - (Bl. 1472) - gegen den Angeklagten einen internationalen Haftbefehl wegen Mordes erlassen, der am 27.09.N05 in Großbritannien festgenommen wurde.
Der Angeklagte hat sich gegen die Auslieferung gewehrt, die dann erst am 08.01.2025 erfolgte. Seit diesem Tag befand sich der Angeklagte aufgrund des o.g. Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 22.07.N05, aufrechterhalten durch Beschluss der Kammer vom 01.04.2025, in Untersuchungshaft in der JVA Bochum. Die Kammer hat den Haftbefehl am 22.07.2025 unter Auflagen außer Vollzug gesetzt und den Angeklagten aus der Untersuchungshaft entlassen. Mit Urteilserlass ist der Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum durch Beschluss vom 29.08.2025 aufgehoben worden.
8.
Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Bochum vom 23.12.2024 sind dem Angeklagten am 08.01.2025 Körperspuren entnommen und diese in dem Institut für Rechtmedizin PG. von der Sachverständigen Prof. Dr. EU. untersucht worden. Gleichzeitig sind die N06 und N04 gefertigten Abriebe von der Täterbekleidung, dem Tatmesser und die DNA-Spuren des Opfers einer Auftypisierung unterzogen worden. Die Täterbekleidung und das Tatmesser sind dann einer neuerlichen DNA-Untersuchung unterzogen worden. Sowohl an der „Klepper“-Jacke, an der Mütze und an den Handschuhen wurden alle 16 Allele des Angeklagten festgestellt
VI.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung. Die Kammer ist von diesen Feststellungen überzeugt.
1.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses in der Hauptverhandlung.
2.
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen zum geringen Teil auf seiner Einlassung und im Wesentlichen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen N. und C..
a)
Der Angeklagte hat lediglich seine Personalien bestätigt und auf Vorhalt spontan einzelne Angaben zu seiner Person gemacht. So hat er erklärt, sowohl die polnische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, wobei sein deutscher Pass abgelaufen sei. Er sei in Großbritannien verheiratet und habe dort keine Aliasnamen geführt. Seine polnischen Vornamen seien aber für die Engländer nicht auszusprechen gewesen, weshalb er sich CO., NA., KB. genannt habe. Soweit ihm im Hinblick auf die Überprüfung seines Postverkehrs vorgehalten worden ist, dass er Briefe aus NG. und aus A. erhalten habe, hat er angeben, in Polen eine erwachsene Tochter zu haben, die studiert habe und die ihm auch in Haft schreibe. Weitere Verwandte würden in NG. leben.
Die weiteren Feststellungen zu seinem Lebenslauf beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin N. und ihres geschiedenen Ehemannes C..
b)
Die Zeugin N. hat entsprechend den in I. getroffenen Feststellungen Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten gemacht, soweit sie dessen Ausbildung, Jugend und den Verlauf ihrer Ehe betreffen und sie selbst noch mit ihm in Kontakt stand. Sie hat bekundet, sie seien seit 1984 ein Paar gewesen und hätten, als sie schwanger geworden sei, im Februar 1986 geheiratet. Am 00.00.0000 sei dann in A. der gemeinsame Sohn T. geboren worden. Weil der Angeklagte deutsche Großeltern gehabt habe, sei er dann 1988 als Spätaussiedler nach Deutschland gegangen und habe zunächst bei ihrer Mutter in K. gewohnt. Sie, die Zeugin, sei dann mit dem Kind nachgekommen. Der Angeklagte habe einen Sprachkurs gemacht, habe gearbeitet und habe dann im Sommer N07 an der W.-straße in K.-I. einen Kiosk gepachtet. Zum dem Kiosk habe eine Zweieinhalb-Zimmer-Wohnung gehört, in die sie gemeinsam gezogen seien. Sie hätten beide von den Erträgen der Trinkhalle gelebt. Sie habe ihrem Mann gelegentlich ausgeholfen, habe aber die Sprache schlecht gesprochen, weil sie sich ausschließlich in einem polnischsprachigen Umfeld bewegt hätten. Der Angeklagte habe dann die Trinkhalle aufgegeben und sie seien im Februar N01 zur F.-Straße 17 in K.-Y. gezogen, wo auch ihre Mutter gewohnt habe. Ab N02 habe der Angeklagte dann eine Trinkhalle an der Anschrift G.-straße 150 in K.-I. betrieben. Auch hier habe sie im Verkauf mitgeholfen. Dann habe das Zusammenleben mit dem Angeklagten „nicht mehr so gepasst“. In der Trinkhalle habe sie dann einen anderen Mann, den Zeugen C., kennengelernt.
Auf den Vorhalt, ob der Angeklagte fremdgegangen sei, hat sie bekundet, ob er andere Freundinnen gehabt habe, habe sie nicht interessiert. Sie habe kein Problem mit der Trennung gehabt und beide seien N02 im Frieden auseinandergegangen. Auseinandersetzungen oder Eifersuchtsdramen habe es nicht gegeben, denn der Angeklagte sei nicht eifersüchtig gewesen. Wegen des gemeinsamen Sohnes habe man sich nach der Trennung am Anfang regelmäßig am Wochenende getroffen, das sei aber weniger geworden, als sie später in U. gewohnt habe. Der Angeklagte sei in der Wohnung auf der F.-Straße wohnen geblieben. Später habe er dann diese Wohnung abgegeben, vermutlich, weil ihm diese zu groß gewesen sei. Jedenfalls hab er dann eine Wohnung in M. gehabt, in die sie dann auch den Sohn zu den Besuchskontakten gebracht und auch dort wieder abgeholt habe. Unterhalt habe der Angeklagte nicht gezahlt. N03 sei dann die Scheidung erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Angeklagte wohl die Trinkhalle in K.-I. noch betrieben. Nebenher habe er im Sicherheitsgewerbe gearbeitet. Sie sei dann nach ca. einem Jahr von U. wieder nach K. zurückgezogen und habe an der Anschrift V.-straße 46 in K.-I. gewohnt. Zu dieser Zeit habe es noch Besuchskontakte des Angeklagten zu seinem Sohn gegeben. Nach dem 10. Geburtstag des Sohnes sei der Kontakt dann aber abgebrochen. Von ihrem verstorbenen Vater aus Polen habe sie erfahren, dass der Angeklagte in Polen inhaftiert worden war. Aus welchem Grund und für welche Dauer wisse sie nicht. Der Angeklagte habe zu diesem Zeitpunkt auch eine Beziehung zu einer R. in Polen unterhalten, mit der er dann eine neue Familie gegründet habe. Diese Frau soll sehr eifersüchtig gewesen sein und er habe sich deshalb nicht mehr mit T. treffen dürfen. Mit dieser Frau habe er eine Tochter und einen weiteren Sohn, der schon in Großbritannien geboren worden sei. Wann der Angeklagte dorthin gegangen sei, wisse sie nicht. Nach langer Pause habe es 2000 einige heimliche Treffen mit T. gegeben.
Der Angeklagte sei Rechtshänder. Er habe zwar geboxt, sei aber nicht aggressiv, sondern immer nett und lustig gewesen. Deshalb werde sie auch keine Angaben machen, die ihn belasten könnten. Er sei ein geselliger Typ gewesen, habe aber weder geraucht noch getrunken und habe keine Drogen genommen. Er habe weder sie noch den gemeinsamen Sohn jemals geschlagen. Er habe keine chronischen Krankheiten oder psychische Probleme gehabt und habe auch keine Medikamente eingenommen.
An dem Kiosk seien immer viele Bekannte gewesen, im Übrigen habe er nicht so viel Zeit für einen großen Bekanntenkreis gehabt. Außer zum Sport sei er nicht oft alleine irgendwo hingegangen. Er habe einen großen Hund gehabt und habe viel gelesen.
Soweit sie zu möglichen Kontakten zu dem Opfer gefragt werde, kenne sie O., H. und HN. nicht. Sie habe diese niemals gesehen, sie selbst habe mit dem Opfer auch kein sexuelles Verhältnis unterhalten. Der Angeklagte habe Deutschland N04 verlassen, wann er sich aus Europa verabschiedet habe, wisse sie nicht, sie habe danach keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt, was wohl an seiner jetzigen Ehefrau gelegen habe.
Die Kammer hält die Aussage der Zeugin hinsichtlich der Kerndaten zu dem Lebenslauf des Angeklagten für glaubhaft. Im Hinblick auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt, hat die Zeugin erklärt, sie werde keine Angaben machen, die ihren Exmann belasten könnten, sei aber bereit, zu dessen Werdegang und zum Verlauf ihrer Ehe auszusagen. Sie werde aber lediglich Bekundungen tätigen, die nicht mit einem möglichen Tatgeschehen in Verbindung stehen würden. Dass die Zeugin noch deutlich Sympathien für den Angeklagten hegte, wurde im Rahmen ihrer Vernehmung deutlich, denn sowohl bei ihrem Eintreten als auch bei ihrer Entlassung winkte sie ihm freundlich zu, suchte während ihrer Aussage immer wieder seinen Blick und lächelte ihn immer wieder an. Dabei war sie bemüht, den Angeklagten in einem guten Licht dastehen zu lassen. So hat sie sich selbst die Schuld am Scheitern der Ehe gegeben und erst auf mehrfachen Vorhalt eingeräumt, dass der Angeklagte auch Beziehungen zu anderen Frauen unterhielt. Demensprechend kam ihren Bekundungen zu dem Charakter des Angeklagten nur ein geringerer Beweiswert zu. Gleiches gilt für die Bekundungen ihres ehemaligen Ehemannes, des Zeugen C..
c)
Der Zeuge C. hat unmittelbar zu Beginn seiner Vernehmung bekundet, dass er dem Angeklagten unbedingt helfen wolle. Er habe diesen Ende 1990 oder Anfang 1991 kennen gelernt. Der Angeklagte habe dann später in K. an der W.-straße eine Trinkhalle gehabt. Er sei dann öfters dorthin gegangen. Man habe sich dort unter polnischen Aussiedlern getroffen, habe miteinander geredet und getrunken. Der Angeklagte sei total nett gewesen. Er selbst könne nichts Schlimmes über ihn sagen. Er sei nie aggressiv oder gewalttätig gewesen. Wenn sich andere gestritten hätten, sei er dazwischen gegangen und habe geschlichtet.
Deshalb belaste ihn der Fall und der Vorwurf, der im Raum stehe. Er habe erst N05 darüber erfahren, dass der Angeklagte darin verstrickt sein soll und er sei dann auch bei der Polizei vernommen worden. Das belaste ihn, weil der Angeklagte ja mit seiner Exfrau verheiratet war und er den Angeklagten sehr gut kenne. Hinsichtlich der Trinkhalle an der W.-straße habe der Manager den Angeklagten „verarscht“. Dort sei er nicht der Hauptpächter gewesen. Deswegen habe er sich eine neue Trinkhalle gesucht, wo er alleiniger Chef gewesen sei. Er habe nichts darüber gehört, dass der Angeklagte seine Pacht nicht bezahlt habe. Dass in den Trinkhallen mit zollfreien Zigarettenstangen oder Autoteilen gehandelt worden wäre, habe er nicht mitbekommen.
Als der Angeklagte die neue Trinkhalle auf der MW.-straße aufgemacht hatte, sei er immer mit Freunden dorthin gegangen. Da habe eine andere Kundschaft verkehrt. Da seien komische Leute darunter gewesen, auch welche, die Drogen genommen hätten. Links der Trinkhalle sei eine Garage gewesen. Dorthinein habe der Angeklagte ein zwei- oder dreisitziges Sofa gestellt und einen Boxsack aufgehängt. Da seien viele Leute in seinem Alter gewesen, die dort dann geboxt hätten. Es habe aber keine Schlägereien gegeben.
Der Angeklagte selbst habe super ausgesehen, so dass die Frauen hinter ihm „her geguckt“ hätten. Er sei viel unterwegs gewesen und häufig fremdgegangen. So habe er in Z., wo er Sport gemacht habe, eine Freundin gehabt. Ob das ein festes Verhältnis gewesen sei, wisse er nicht. Der Angeklagte habe einen guten Körper gehabt und habe jeden Tag viel trainiert, er würde ihn als Super-Sportler bezeichnen. Er habe in K. oder I. und Z. Kampfsport betrieben. So habe er Kickboxen gemacht und Karate in einem Sport Club in Z., wo er auch die Prüfungen bis zum schwarzen Gurt gemacht habe. Der Angeklagte habe immer korrekt gekämpft und sei sehr selbstbewusst aufgetreten. Er habe nie vor etwas Angst gehabt. Es habe das irgendwie im Blut gehabt. Auch, wenn einer der Klitschko-Brüder gekommen wäre, der Angeklagte wäre dem entgegengetreten.
Dessen damalige Ehefrau habe er auch an der Trinkhalle kennengelernt. Sie habe im Verkauf geholfen. Man habe sich dann des Öfteren getroffen. Zwischen dem Angeklagten und ihr sei zu 70 Prozent alles vorbei gewesen. Deren Ehe sei nicht mehr intakt gewesen.
Der Angeklagte habe auf großem Fuß gelebt und schließlich über 100.000 € Schulden gehabt. Viel habe die Trinkhalle nicht abgeworfen. Der Angeklagte habe aber mehrere Fahrzeuge gehabt: Sein erstes Auto sei ein grüner Minicooper gewesen. Dann habe er einen weißen Porsche 924 mit dem Kennzeichen 00-00000 gefahren. Danach habe er einen Golf 2, in dunklerer Farbe, er glaube dunkelbau oder schwarz mit deutschem Kennzeichen gefahren. Dann habe er einen dunkelblauen 124 Mercedes besessen. Er habe in Polen gesehen, dass der Angeklagte auch einen schwarzen Fiat Uno gesteuert habe.
Auf den Vorhalt, dass er im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung angegeben habe, vom Angeklagten zweimal geschlagen worden zu sein, erklärte der Zeuge, er sei nur einmal geschlagen worden. Die Polizei habe das nicht richtig festgehalten. Er (der Zeuge) habe dem T. N02 eine Ohrfeige verpasst, nachdem dieser mit einem Stein bei seiner Oma in K.-Y. eine Scheibe eingeworfen hatte. Das habe N. dem Angeklagten erzählt. Daraufhin habe dieser ihm beim nächsten Zusammenkommen bei der Oma „eine reingehauen“. Das sei nichts Schlimmes gewesen. Er hätte dasselbe gemacht, wenn T. sein Sohn gewesen wäre. Der zweite Fall sei im Sommer N03 passiert, wo er mit der Zeugin N. den T. vom Angeklagten abholen oder ihn hinbringen wollte. Der Angeklagte habe die Tür geöffnet und er habe diesem die Hand geben wollen. Da habe er ihm direkt ins Gesicht geschlagen. Den Grund habe er nicht gekannt. Er habe sich umgedreht und sei gegangen. Das sei das letzte Mal gewesen, dass sie sich getroffen hätten.
Der Angeklagte sei dann nach Polen, wo er eine Beziehung zu einer R. gehabt habe. Er habe dann gehört, dass er mit dieser Frau nach England gegangen sei. Da diese Frau nicht wollte, dass der Angeklagte weiter Kontakt zu T. unterhielt, sei der Kontakt abgebrochen.
Die Kammer ist den Angaben des Zeugen gefolgt. Er war bemüht, den Angeklagten nicht zu belasten, wie er einleitend zu seiner Aussage selbst erklärt hat. Insoweit war es ihm sichtlich unangenehm, Angaben zu zwei Körperverletzungstaten des Angeklagten zu machen, die er in seiner polizeilichen Vernehmung im Jahr N05 bekundet hatte.
d)
Die Feststellungen zu den Meldedaten des Angeklagten beruhen auf der Verlesung
der Auskunft des Einwohnermeldeamts der Stadt M. vom 01.02.2021 und des Vermerks der KHK´in RB. vom 29.01.2021 in der Hauptverhandlung.
e)
Die Feststellung, dass der Angeklagte unbestraft ist, beruht auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 21.03.2025 und des Auszugs aus dem polnischen Zentralregister vom 14.02.2025 in der Hauptverhandlung. Soweit die Zeugen DS. übereinstimmend erklärt haben, der Angeklagte soll etwa N04 in Polen inhaftiert worden sein, haben sich keine weiteren Erkenntnisse gewinnen lassen. Die Daten seiner Festnahme in England beruhen auf dem Vermerk zur Strafzeitberechnung betreffend die Dauer der Auslieferungshaft vom 19.12.2024, der in der Hauptverhandlung verlesen worden ist.
3.
Die Feststellungen zu III. 1. zum Opfer O. beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der als Zeugen vernommenen Nebenklägerinnen H. und HN. sowie des Nebenklägers GF. und den Aussagen der Zeugen FX. und MD..
a)
Die Nebenklägerin H. hat umfassende Angaben zu den Lebensumständen ihres Mannes, zu dessen Gesundheitszustand, seinen Freizeitaktivitäten und zu dessen Charakter gemacht, wie sie in die Feststellungen zu III. 1. eingeflossen sind. Sie hat insbesondere bekundet, wegen der Planungen für das Ferienlager in FM. habe man sich jeden ersten Freitag im Monat bei den Falken in deren Vereinsheim an der IR.-straße getroffen. Ihr Mann habe meist am Freitag eine „Kneipentour“ durch die angrenzenden Gaststätten am JK.-straße und an der X.-straße gemacht. Nach den Treffen bei den Falken habe er dann nur eines der Lokale aufgesucht. Er habe nur gezapftes Bier getrunken und habe sich gern mit Bekannten zum Reden getroffen. Ansonsten habe er den Zeugen UM. in seinem griechischen Lokal aufgesucht, der ihr Nachbar gewesen sei und die Gaststätte im Erdgeschoss des Hauses betrieben habe. Ihr Mann sei nicht zu Buden oder Trinkhallen gegangen und habe seine Zigaretten in der Regel am Automaten geholt oder habe gleich Zigarettenstangen gekauft. Nach ihrer Erinnerung sei sowohl in der W.-straße und auch an der MN.-straße ein Zigarettenautomat.
Zur Frage nach möglichen Motiven für die Gewalttat, hat sie bekundet, sie sei sich nicht sicher, ob ihr Mann ein Verhältnis zu BT. unterhalten habe. Das sei eine gute Freundin von ihr gewesen, die, obwohl sie wesentlich jünger gewesen sei, bei ihnen ein -und ausgegangen sei. Man habe sich bei den WM kennengelernt und sie sei dann eine Freundin der Familie geworden, die sogar mit ihnen in den Urlaub gefahren sei. Bei den WM sei dann auch das Gerücht aufgekommen, dass zwischen ihrem Mann und Beate etwas sei. Bei den Falken hätten sie in einem Theaterstück ein Ehepaar gespielt, möglicherweise sei das der Anlass gewesen. Sie habe das erst nicht geglaubt, aber dann habe es zwei Situationen gegeben, die darauf hingedeutet hätten.
Da sei eine Situation gewesen, da habe ihr Mann gesagt, er wolle sich eine Stange Zigaretten in einer Gaststätte holen. Sie habe sich dann entschlossen, ihrem Mann in das Lokal zu folgen. Da habe sie feststellen müssen, dass ihr Mann zu BT. ins Auto gestiegen sei. Sie sei dann sofort losgefahren. Ihr Mann habe dann erklärt, sie habe ihm eine Stange Zigaretten aus den Niederlanden mitgebracht. Sie habe beide dann gemeinsam in die Wohnung gebeten und zur Rede gestellt. Beide hätten in Abrede gestellt, dass sie ein Verhältnis hätten. Nach dem Gespräch habe BT. die Schlüssel zur ihrer Wohnung abgegeben.
Dann habe es einen zweiten Vorfall, etwa zwei Jahre später gegeben. Ihr Mann habe Geburtstag gehabt und sie habe auf ihn gewartet. Aus einer Intuition sei sie rausgegangen. Da habe sie beide in deren Auto auf der anderen Straßenseite gesehen. Schließlich sei ihr Mann ausgestiegen und BT. sei weggefahren. Ihr Mann habe an dem Tag Mittagsschicht gehabt. Als sie ihn darauf angesprochen habe, habe er erklärt, BT. habe ihn von der Arbeit abgeholt, weil sie (die Zeugin) in der Woche das Auto gehabt habe.
Sie wisse nicht, ob beide tatsächlich eine dauerhafte Beziehung unterhalten und diese nach den Gesprächen fortgesetzt hätten. Das alles sei vor N06 gewesen. Angesichts der zytologischen Untersuchungen, die eine Wahrscheinlichkeit dafür ergeben hätten, dass es vor dem Tod ihres Mannes einen Geschlechtsverkehr mit BT. gegeben habe, gehe sie jetzt davon aus, dass beide doch ein Verhältnis gehabt hätten. Sie sehe aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass in einem solchen Verhältnis der Grund für die Ermordung ihres Mannes gelegen haben könne.
Soweit sie nach einem weiteren konfliktträchtigen Bereich befragt werde, könne sie sich auch nicht vorstellen, dass die Tat ihre Ursache in der Annahme des Pflegekindes habe. Die Zeugin GY. habe zu dem Zeitpunkt schon zwei Jahre in ihrer Familie gelebt. Deren Eltern habe sie nur einmal kurz bei Gericht kennengelernt. Beide seien Alkoholiker gewesen. Bei ihnen zuhause müsse es schlimm zugegangen sein. Deshalb habe das Mädchen bei ihnen bleiben wollen. Von Seiten der Eltern habe sie keinen Zorn gegen ihren Mann oder sich wahrgenommen. Es habe keine Drohanrufe oder ähnliches gegeben. Das Mädchen sei bis heute wie eine eigene Tochter. Beide Elternteile sind verstorben. Ihre Kinder würden sie als Schwester ansehen. Mit ihrem Mann habe sich EQ. nach anfänglichen Anpassungsschwierigkeiten gut verstanden. Es habe auch keine Auseinandersetzungen um männliche Freunde des Mädchens gegeben.
Es sei ihr bekannt gewesen, dass es bei Opel Unregelmäßigkeiten gegeben habe. Ihr Mann habe ihr erzählt, dass von Fremdfirmen ganze Lkw-Ladungen von Ersatzteilen gestohlen würden. Ihr Mann sei nach seinem Unfall zuständig für das Beladen von Containern mit Autoteilen gewesen. Dass er einer Teilnahme an den Diebstahlstaten verdächtigt oder gar selbst bedroht worden wäre, habe er nicht gesagt.
Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Nebenklägerin. Sie hat insbesondere im Hinblick auf ihr hohes Alter und den Zeitablauf von mehr als 29 Jahren mit guter Erinnerung und detailreich ausgesagt, wobei ihre Angaben im Wesentlichen mit denen in ihren polizeilichen Vernehmungen übereinstimmen. Allein die genauen Umstände der Konfrontationsgespräche mit der BT. waren ihr nicht mehr in allen Einzelheiten erinnerlich.
Ihre Bekundungen sind bestätigt worden durch die Aussagen ihrer Kinder, der Nebenkläger HN. und GF., sowie ihre Bruders FX. KD. und dessen Ehefrau der Zeugin MD.. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen die Unwahrheit gesagt haben.
b)
Die Nebenklägerin HN. hat bekundet, ihr Vater sei ein geselliger Typ gewesen, der eigentlich immer gute Laune gehabt habe. Auch der Genuss von Alkohol habe ihn nicht aggressiv, sondern eher lustig gemacht. Er sei jeder Auseinandersetzung aus dem Weg gegangen. Er habe gerne erzählt. So habe er auch am Mittagstisch berichtet, dass es einen Aufruhr bei Opel gegeben habe, weil ein ganzer Waggon mit Autoteilen verschwunden war. Er habe nicht erzählt, dass er sich in dem Zusammenhang bedroht gefühlt habe.
Befragt zu dem Verhältnis zu BT. hat sie bekundet, die Frau habe sich ihrer Familie sehr aufgedrängt. Sie sei häufig dort und sehr präsent gewesen. Sie (die Nebenklägerin) habe sich bei ihren Eltern beschwert gehabt, weil diese nahezu täglich in der Wohnung gewesen wäre. Hinweise auf ein außereheliches Verhältnis zu ihrem Vater habe sie nicht gehabt.
c)
Der als Zeuge vernommene Nebenkläger GF. hat die Aussagen seiner Mutter und Schwester bestätigt. Er hat bekundet, sein Vater wäre sicher nicht handgreiflich geworden, außer er wäre selbst angegangen worden. Er denke schon, dass er sich gegen einen Angreifer verteidigt hätte. Sein Vater sei nicht der Typ gewesen, der jemanden nachts auf der Straße getroffen hätte. So eine konspirative Verabredung könne er sich nicht vorstellen. Er hätte sich nicht vorstellen können, dass sein Vater eine Beziehung zu BT. unterhalten habe und auch zu keiner anderen Frau. Die angebliche Affäre gehörte in den Bereich „Flurfunk“ im Zeltlager. Innerhalb der WM. in FM. habe es anlässlich einer Feier eine Vorführung gegeben, da habe BT. spaßeshalber seine Ehefrau gespielt. Vielleicht sei deswegen das Gerücht aufgekommen, dass da etwas gelaufen sei. Er sehe aber keinen Zusammenhang mit der Tötung seines Vaters. Zu BT. habe er ein freundschaftliches Verhältnis - wie zu einer großen Schwester - gehabt. Er sehe auch keinen Anlass für die Tat in einem Konflikt mit dem Vater der Zeugin GY. Auch diese sei für ihn wie eine Schwester. Der Kontakt sei auch erhalten geblieben, als diese 1999 in eine eigene Wohnung gezogen sei. Er wisse nicht, ob der Vater der EQ. und der Angeklagte sich gekannt hätten. Diese habe ihm erst vor kurzem erzählt, dass ihr leiblicher Vater sie mit einem Messer beworfen habe. Dass diese befürchtet habe, dass ihre Eltern da irgendwas gegen seinen Vater über die polnische Community und dann den Angeklagten in die Wege geleitet hätten, habe er erst jetzt von ihr gehört.
Auch die Zeugen FX. und MD. haben bekundet, dass O. ein ruhiger und lustiger Mensch gewesen sei, den sie nie aufbrausend erlebt hätten und der keine körperlichen Auseinandersetzungen ausgetragen habe. Der Zeuge FX. KD. hat weiter ausgesagt, über eine außereheliche Beziehung nichts gewusst zu haben. Erst im Nachhinein habe er davon gehört. Die Kammer hält beide Zeugen für glaubwürdig. Ihre Angaben zu dem Charakter des Opfers decken sich mit denen seiner Ehefrau, seiner Kinder und des Zeugen UM., der das Opfer als guten Nachbarn und hilfsbereiten Freund beschrieben hat.
4.
Die Feststellungen zum Tatvorgeschehen beruhen auf den diesbezüglichen Bekundungen der Nebenklägerin H. als Zeugin, und den Aussagen der Zeugen UM:, SZ. und AB und QC., sowie der Verlesung der Aussage der verstorbenen Zeugin BT. in der Hauptverhandlung.
a)
Die Nebenklägerin H. hat entsprechend den Feststellungen zu III.2. Angaben zu den Geschehnissen am Tattag gemacht. Die Erinnerung an den letzten Tag ihres Mannes hat sich, zur Überzeugung der Kammer, fest in ihre Erinnerung eingebrannt, so dass sie in der Lage war, den Tattag mit ihrem Mann in allen Einzelheiten zu schildern, bis sich dieser gegen 23:00 Uhr vor der Haustür von ihr verabschiedet hat, um noch die Gaststätte des Zeugen UM. aufzusuchen.
Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Nebenklägerin die Wahrheit gesagt hat. Ihre Angaben sind konstant zu denen ihren polizeilichen Vernehmungen.
b)
Der Zeuge UM. hat bekundet, das Opfer sei sein Nachbar gewesen, sie hätten im selben Haus gewohnt. O. sei in der Woche manchmal nachmittags zu ihm ins Lokal gekommen und habe gern ein gezapftes Bier getrunken. Jeden Freitag habe er eine Runde gemacht, möglicherweise in die Gaststätten NF. und „XX.“. Am Wochenende habe er gegen 23:00 Uhr oder 23:15 Uhr sein Lokal geschlossen. Zu der Zeit sei dann O. wohl auch am Tattag bei ihm gewesen. Er habe drei Bier getrunken. Sie hätten über ein privates Thema gesprochen, möglicherweise über ein Fahrzeug, das er nach Griechenland bringen wollte. Das Opfer habe ihm keine Autoteile von Opel verkauft. Sie seien beide alleine in seinem Lokal gewesen an dem Tag. Danach sei Schluss gewesen, O. sei gegangen und er habe abgeschlossen. Das Opfer sei nicht angetrunken gewesen. Der Angeklagte sei ihm nicht bekannt gewesen.
Der Zeuge hat detailreich und mit guter Erinnerung den Besuch des Opfers am Tattag in seinem Lokal geschildert. Seien Bekundungen sind glaubhaft.
c)
Der Zeuge SZ. hat bekundet, er habe sich in der Gaststätte NF. aufgehalten. Nach seiner Erinnerung sei O. dort hineingekommen und habe mit ihm ein paar Worte gewechselt. Man habe sich vom Sehen gekannt. Er habe sinngemäß gesagt, er werde noch mal eine Gaststätte weitergehen. Er, der Zeuge, sei auch nicht mehr lang geblieben und sei gegen 00:00 Uhr über die X.-Straße nach Hause gegangen. Vom J.-straße sei dann jemand torkelnd und lallend auf ihn zugelaufen. Er habe gedacht, dass es sich um eine betrunkene Person handeln würde. In dem Moment sei diese bewusstlos zu Boden gestürzt. Er habe auf dem Bauch gelegen, das Gesicht habe er nicht gesehen. Da habe er schon die Blutlachen gesehen und sei zur Telefonzelle gelaufen.
Die Kammer hält es für wahrscheinlich, dass der Zeuge in Bezug auf sein Zusammentreffen mit dem späteren Opfer im „NF.“ die Wahrheit gesagt hat, auch wenn die Tatnacht 29 Jahre zurückliegt. Allerdings hat er in seiner polizeilichen Vernehmung am 03.03.N06 dazu keine Angaben gemacht. Die Kammer hat insoweit auch berücksichtigt, dass angesichts der Tatsache, dass sowohl das Opfer wie auch der Zeuge regelmäßiger Gast in dem Lokal waren, letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich seine Erinnerung auf einem anderen, vorherigen Zusammentreffen mit dem späteren Opfer im NF. bezieht. Weiterhin hat die Kammer bei der Würdigung seiner Aussage gewertet, dass die Zeugen KHK a.D. FC. und KHK a.D. Utrecht glaubhaft bekundet haben, das Personal des „NF.“ und der übrigen Gaststätten noch in der Tatnacht bzw. am Folgetag vernommen haben, wobei niemand bestätigt habe, das Opfer in der Nacht im Lokal gesehen oder bedient zu haben.
d)
Dass das Opfer am Tag seines Todes Sexualverkehr hatte, beruht auf dem zytologischen Untersuchungsbefund des Prof. Dr. QO. vom 11.03.N06, der in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Danach sind am Penis des Opfers Spermien und eine weibliche Körperspur gefunden worden.
Aufgrund der Beweisaufnahme konnte nicht bewiesen werden, dass die Zeugin BT. eine sexuelle Beziehung zum O. unterhalten hat und dass sie Spurenlegerin dieser Körperspur war.
aa)
Die polizeiliche Vernehmung der 2014 verstorbenen Zeugin BT. vom 26.03.N06 ist verlesen worden. Die Zeugin hat darin in Abrede gestellt, zu O. eine sexuelle Beziehung unterhalten zu haben und hat erklärt, es habe lediglich ein freundschaftliches Verhältnis bestanden. Einmal habe sie ihm eine Stange Zigaretten mitgebracht du ihm diese im JK.-straße übergeben, was ihre damalige Freundin H. beobachtet habe. Danach habe es ein Gespräch gegeben, dessen Gegenstand die Frage gewesen sei, ob eine intime Beziehung bestehe, was sie und auch O. verneint hätten. Danach sei der Kontakt zur Familie ZO. angebrochen. Sie habe ihn noch gelegentlich in der Stadt getroffen und mal auf der Arbeit angerufen.
Diese Angaben der Zeugin sind nicht widerlegt worden.
Die Nebenklägerinnen und der Nebenkläger haben übereinstimmend erklärt, dass sie sich eine solche Beziehung nicht haben vorstellen können.
bb)
Der Zeuge QC. hat bekundet, dass er keine Kenntnisse zu sexuellen Beziehungen seiner Schwester habe. Diese habe mit der mit Mutter im ZY.-straße in K. gelebt. Seine Schwester sei 2014 verstorben. Er habe gemeinsam mit seinem Bruder die Wohnung aufgelöst und habe keine Hinweise auf eine Beziehung zu O. gefunden. Er kenne die ganze Familie ZO., denn er sei auch bei den WM. gewesen. Seine Schwester sei oft bei VZ. zu Besuch gewesen. Er habe keine Kenntnisse zu einer Beziehung zwischen ihr und dem Opfer. Gleiches gelte für den Angeklagten. Dieses kenne er nicht.
cc)
Der Zeuge AB. hat die Angaben seines Bruders bestätigt. Er hat erklärt, ihm seien keine männlichen Beziehungen seiner Schwester bekannt gewesen. Sie habe ihm nie einen Freund vorgestellt. Zu den VZ. habe ein engerer Kontakt bestanden. Er wisse nicht, dass seine Schwester sich mit Herrn ZO. alleine getroffen habe. Von Anrufen auf dessen Arbeitsstelle sei ihm auch nichts bekannt. Der Angeklagte sei ihm völlig unbekannt.
Die Kammer glaubt den Zeugen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie bewusst die Unwahrheit gesagt haben. Dass sie 11 Jahre nach deren Tod das Ansehen der Schwester schützen wollen, hält die Kammer für äußerst unwahrscheinlich. Der einzige Grund, weshalb BT. in den Fokus der Ermittlungen geraten ist, ist das Auffinden der weiblichen Körperspur bei der Obduktion. Die Vernehmung der Nebenklägerin hat dann zu den festgestellten Gegebenheiten geführt, die allerdings mindestens zwei Jahre vor dem Tod des Opfers erfolgt sein sollen. Erst das durch die Sachverständige Prof. Dr. EU. in der Hauptverhandlung korrigierte Ergebnis, es sei wahrscheinlich, dass die Körperspur einer Verwandten der Brüder RZ. zuzuordnen sei, hat das diesbezügliche Aussageverhalten der Zeugen dahin verändert, dass sie eine sexuelle Beziehung für bewiesen hielten.
dd)
Die Sachverständige Prof. Dr. EU. hat dazu erklärt, die DNA-Spur vom Penis des Opfers stamme weder von der Nebenklägerin H. noch von der Zeugin N.. Dass diese Körperspur von BT. stamme, konnte auch durch die weiteren molekulargenetischen Untersuchungen der DNA ihrer Brüder nicht festgestellt werden. Von BT. selbst, die am 04.12.2014 verstorben ist, sei seinerzeit keine DNA-Probe entnommen worden. Deshalb habe sie versucht, durch die Untersuchung ihrer Brüder Rückschlüsse auf deren DNA zu ziehen und diese mit der von Prof. Dr. QO. gefundenen weiblichen Körperspur zu vergleichen.
Dabei müsse berücksichtigt werden, dass eine Mischspur gefunden worden sei, in der auch Allele des Opfers gewesen seien. Im Rahmen der genetischen Untersuchung der DNA der Brüder der Frau RZ. vom 28.03.N05 und 25.04.N05 sei sie zunächst zu dem Ergebnis gekommen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe, dass BT. die Spurenlegerin der weiblichen Körperspur sei.
Allerdings seien Rückschlüsse mit der DNA von Verwandten in nicht direkter Linie sehr schwierig. Brüder seien nur Verwandte zweiten Grades. Geschwister mit denselben Eltern würden sich häufig Allele teilen, aber nicht immer. Es seien vier Genotypen möglich und es sei möglich, dass sie sich kein Allel teilen. Bei der nochmaligen Überprüfung während der Hauptverhandlung sei ihr aufgefallen, dass sie aus der von Prof. Dr. QO. gewonnen Mischspur nicht die Allele des Geschädigten herausgezogen habe. Der Abgleich müsse nur anhand der restlichen Allele erfolgen. Sie habe die DNA-Spur von AB. und die Mischspur auf 24 DNA-Systeme typisiert. Nach dem Ergebnis würden sich beide in 17 der 24 DNA-Systeme mindestens ein gemeinsames Allel teilen. Daraus könne man keine Berechnungen machen. Es sei keine Aussage dazu möglich, ob BT. die Spurenlegerin sei.
Die Kammer ist den Ausführungen der sehr erfahrenen und seit langen Jahren als molekulargenetische Gutachterin tätigen Sachverständigen in eigener Sachprüfung gefolgt. Der Umstand, dass sie eingeräumt hat, bei der Bewertung versehentlich die DNA-Spuren des Opfers nicht herausgerechnet zu haben, beeinträchtigt diese Einschätzung nicht. Bei den Ermittlungen sind unzählige Spuren untersucht und bewertet worden. Als sich abgezeichnet hat, dass diese Frage von einer Erheblichkeit in der Hauptverhandlung sein könnte, hat die Sachverständige ihre Untersuchungsergebnisse noch einmal überprüft. Dabei ist festzustellen, dass die vorherige Bewertung auch keine statische Relevanz hatte.
5.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf den Aussagen des Nebenklägers GF., der Zeugen VL. und CF., den Gutachten der Sachverständigen Dr. FF., Dr. QL., sowie der Verlesung des Tatortbefundberichts vom 02.03.N06 und des Berichts zur Sicherung und Auswertung von 03.03.N06 in der Hauptverhandlung. Die Kammer hat weiterhin die Lichtbilder von der Kleidung des Opfers, die Bekleidung des Täters, Lichtbilder von dieser, das Tatmesser und die Lichtbilder von der Obduktion und der Spurenlage vom Tatort in Augenschein genommen.
Die Beweisaufnahme hat sich sehr komplex gestaltet, was dem langen zurückliegenden Tatzeitpunkt des sogenannten „cold cases“ geschuldet ist. Zahlreiche der von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift benannten Zeugen und ein Sachverständiger sind vor vielen Jahren verstorben oder deren Aufenthalt war nicht mehr zu ermitteln. Die Erinnerung der meisten vernommenen Zeugen und der angehörten Sachverständigen war 29 Jahre nach der Tat beeinträchtigt oder nicht mehr vorhanden. Weiterhin konnten weder die Umstände des Aufeinandertreffens des Angeklagten mit dem Opfer noch das Motiv des Angeklagten festgestellt werden, wie die häufige Verwendung der Formulierungen „wahrscheinlich“ und „möglicherweise“ in den Feststellungen zeigen. Dennoch ist die Kammer der sicheren Überzeugung, dass der Angeklagte O. am 02.03.N06 20 Messerstiche zugefügt und ihn dadurch getötet hat. Die Kammer stützt diese Überzeugung auf die glaubhaften Vernehmungen verschiedener Zeugen und auf Beweisanzeichen, die zwar für sich allein nicht den Vollbeweis der Täterschaft tragen, aber in ihrem Zusammenwirken zu dem Ergebnis führen, dass der Angeklagte der Täter eines Totschlags ist.
a)
Soweit die Kammer davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte und O. sich gekannt haben und O. am Automaten an der X.-straße Zigaretten gezogen hat, stützt sie diese Feststellung auf die Bekundungen des Nebenklägers GF. in seiner Vernehmung als Zeuge. Der Nebenkläger hat glaubhaft ausgesagt, erst in der Hauptverhandlung anhand der Inaugenscheinnahme eines Lichtbildes des Angeklagten aus den 90er Jahren festgestellt zu haben, dass ihm dieser bekannt gewesen sei und sich ihre Bekanntenkreise überschnitten hätten. Er selbst habe an dessen Kiosk verkehrt. Zudem sei sein Vater ein starker Raucher gewesen, so dass er weder ausschließen könne, dass er Zigaretten am Kiosk des Angeklagten erworben habe, noch, dass dieser in der Tatnacht auf dem Weg zum Automaten gewesen sei. Auch die Nebenklägerinnen Barbara und HN. haben bestätigt, dass das Opfer sehr stark geraucht habe. Letztere hat bekundet, sie könne sich gut vorstellen, dass ihr Vater aus diesem Grund in der Tatnacht noch den Zigarettenautomaten an der X.-straße aufgesucht habe, selbst wenn er noch eine Packung Zigaretten in Anbruch gehabt habe. Dafür spricht zur Überzeugung der Kammer, dass bei der Durchsuchung der Kleidung des Leichnams neben einer angebrochenen Schachtel Zigaretten ein neue Schachtel HB gefunden worden ist.
Diese Feststellung beruht auf der Verlesung des Tatortbefundberichts des Zeugen KHK a.D. CT. vom 02.3.N06 in der Hauptverhandlung, in dem sämtliche bei dem Leichnam aufgefundenen Gegenstände aufgeführt worden sind.
Die Kammer hat auch ein Lichtbild des Angeklagten, das ihn mit anderen auf einer Feier in den 90er Jahren zeigt, in Augenschein genommen. Das Bild zeigt einen schmalen, jugendlich wirkenden Mann mit dunklen Locken.
b)
Die Überzeugung der Kammer vom Tatablauf selbst stützt sich auf die glaubhaften Bekundungen des Zeugen VL. und seiner ehemaligen Frau, der Zeugin CF., soweit deren Angaben gefolgt werden konnte. Sie haben Angaben zum Tatgeschehen, zur Person des Täters, seiner Kleidung und seiner Flucht gemacht.
aa)
Der Zeuge UA. hat ausgesagt, nach seiner Erinnerung habe er mit seiner Frau im Bett gelegen. Sie seien durch laute Geräusche wachgeworden, von denen er heute nicht mehr sagen könne, ob es Hilfeschreie oder andere Geräusche gewesen seien. Ob das Fenster geschlossen gewesen sei oder auf Kipp gestanden habe, könne er nicht mehr sagen. Er habe dann mit seiner ehemaligen Frau aus dem Schlafzimmerfenster geschaut und erst gar nichts gesehen. Er bewohne noch heute dieselbe Wohnung im ersten Stock des Hauses X.-straße 135. Das Schlafzimmerfenster gehe zur Straße hinaus und man könne bis zur Kreuzung J.-straße gegenüber schauen. Dort habe er in ca. 20 Metern Entfernung zwei Personen auf der linken Straßenecke miteinander kämpfen sehen. Direkt vor dem Haus, in dem seine Wohnung liege, habe zwar eine Laterne gestanden, aber der Bereich, in dem die zwei Personen gekämpft hätten, sei nicht hell erleuchtet gewesen. Er habe zwar keine Gesichter erkennen können, es seien aber zwei Männer gewesen, die sich „gegenseitig angefasst und sich geschlagen“ hätten. An Stichbewegungen erinnere er sich nicht. Beide Männer seien „Körper an Körper“ und dunkel gekleidet gewesen. Sie hätten dunkle Jacken getragen, deren Farben er nicht habe erkennen können. Einer der Männer habe eine schwarze Mütze getragen. Dieser Mann habe dann den anderen Mann losgelassen und sei den J.-straße entlang in Richtung des „Plus“- Discounters gelaufen. Er sei erst diagonal auf den rechten Bürgersteig der Straßenseite gelaufen und habe dann in Höhe des EK.-Straße die Straßenseite nach links gewechselt. Dann habe er ihn nicht mehr sehen können. Als die eine Person weggelaufen sei, sei der andere Mann über den J.-straße zur X.-straße noch ca. 20-25 Meter in Richtung des JK.-straßes gelaufen. Plötzlich sei der Mann gerade zu Boden gefallen und sei dann liegen geblieben. Er könne nicht sagen, ob der Mann auf den Bauch oder den Rücken gefallen sei. Auch wisse er heute nicht mehr, wie lange die „Rangelei“ gedauert habe. Es könnten Sekunden oder Minuten gewesen sein.
Seine ehemalige Frau habe gefragt, ob sie die Polizei oder die Feuerwehr anrufen sollten. Wer es dann getan habe, erinnere er heute nicht mehr. Der Polizei am Notruf habe dann erklärt, dass schon mehrere Anrufe eingegangen seien. Dann habe ein Taxi angehalten und Personen hätten sich um das Opfer gekümmert. Deswegen seien er und seine Frau nicht nach unten zu dem Opfer gegangen.
Er selbst sei dann zur Wache nach FR. verbracht worden, wo er eine Aussage gemacht habe. Seine ehemalige Frau sei wegen des Kindes in der Wohnung geblieben. Der Vernehmungsbeamte habe ihm dann weder geglaubt, dass es sich bei dem Täter um einen Mann gehandelt habe, noch, dass dieser eine schwarze Mütze getragen habe. Er habe zu ihm gesagt, woher er das wissen wolle, es könnte ja auch eine Frau mit langen schwarzen Haaren gewesen sein. Dadurch sei er verunsichert worden. Der Vernehmungsbeamte habe erklärt, dass er sich da nicht festlegen solle. So habe er das dann auch in das Protokoll geschrieben, das er dann widerstrebend unterzeichnet habe. Es habe ihn getroffen, dass man ihm nicht geglaubt habe. Deshalb habe er der Ladung zu diesem Verfahren nicht folgen wollen und habe telefonisch mitgeteilt, er werde nicht aussagen, weil man seine Beobachtungen wahrscheinlich wieder nicht glauben werde.
Soweit dem Zeugen zur Gedächtnisunterstützung der Inhalt seiner Vernehmung vom 02.03.N06 vorgehalten wurde, hat er erklärt, wenn er damals gesagt habe, dass er das Wort „Hilfe“ gehört habe, dann werde es auch so gewesen sein. Er könne sich jetzt auch daran erinnern, dass die Person, die einfach auf den Gehweg gefallen sei, kräftig gewesen sei. Die andere Person habe in etwa die gleiche Größe gehabt, sei aber deutlich schlanker gewesen. Diese Person habe eine Jacke getragen, die dunkel gewesen sei und ihr bis über den „Po“ gereicht habe. Soweit ihm ein Lichtbild der „Klepper-Jacke“ vorgehalten werde, könne er nicht sagen, ob das diese Jacke gewesen sei oder wie diese im Dunkeln aussehe.
Er selbst habe keinen Kontakt zu Mitarbeitern der ZDF-Sendung Aktenzeichen XY gehabt. Einen Film über die Tat habe er nicht gesehen.
Die Kammer hält die Bekundungen für glaubhaft. Die Angaben waren detailreich und wiesen nur kleine Erinnerungsmängel auf, die nach 29 Jahren nach der Tat erklärlich sind. Soweit ihm auszugsweise seine Angaben aus der polizeilichen Vernehmung vorgehalten worden sind, hat das seine Erinnerungen geweckt und der Zeuge konnte über deren Inhalt hinaus weitere Wahrnehmungen schildern. So hat er von sich aus deutlich gemacht, dass der Inhalt seiner damaligen Aussage nicht mit seinen Angaben übereingestimmt habe, weil er sich bereits damals sicher gewesen sei, dass der Täter ein Mann gewesen sei. Die Beeinflussung durch den damaligen Vernehmungsbeamten, den Zeugen KHK a.D. FC., hat er von sich ausgeschildert und war noch heute empört. Er hat zutreffend erklärt, unter Hinweis darauf ein Erscheinen zur Hauptverhandlung zunächst telefonisch abgelehnt zu haben. Über den Inhalt des Telefonates, über den ein Vermerk erstellt worden ist, hat die Vorsitzende in der Hauptverhandlung berichtet.
Die Angaben zum Tatgeschehen sind durch die Angaben des Zeugen KHK a.D. XP. in dem Bericht zur Sicherung und Auswertung von Tatortspuren vom 03.03.N06 bestätigt worden, der in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Letzterer Bericht bezeichnet die am Tatort aufgefundenen Blutstropfen, Speichelspuren, die gefundene Brille und die gefundenen Knöpfe anhand der Spurenkarten. Die Kammer hat die diesbezüglichen Lichtbilder in Augenschein genommen. Die Angaben zum Tatablauf und zum Fluchtweg des Angeklagten decken sich mit der Aussage der ehemaligen Ehefrau des Zeugen ZC..
bb)
Die Zeugin CF. hat ausgesagt, sie habe damals im Bett gelegen und habe Fernsehen geschaut. Dann habe sie plötzlich „Hilfe“-Schreie gehört. Zuerst seien diese von weiter weggekommen, dann seien die Schreie immer nähergekommen und lauter geworden.
Sie sei aufgestanden und habe aus dem Fenster geschaut, das auf die X.-straße hinausgehe. Zwei Menschen hätten sich „gekabbelt“ und hätten sich gegenübergestanden, quasi Gesicht an Gesicht. Einer habe mit dem Arm von oben nach unten ausgeholt. Sie könne nicht sagen, ob es der rechte oder der linke Arm gewesen sei. Ihr ehemaliger Ehemann habe im Wohnzimmer gesessen und ebenfalls ferngesehen. Sie habe ihn dazu gerufen und dann hätten sie beide aus dem Fenster geschaut. Sie habe ihn aufgefordert, die Polizei anrufen. Die zwei Männer hätten weiter miteinander gerangelt. Dann sei der Mann, der die ausholenden Handbewegungen gemacht habe, über den J.-straße in Richtung der „Plus“-Filiale weggelaufen. Es sei ein schmaler Typ gewesen, der eine schwarze Mütze getragen habe. Auf Vorhalt erklärte die Zeugin, von der Statur hätte es auch eine Frau sein können. Täter und Opfer seien gleich groß gewesen. Man habe beide gut sehen können, zwar nicht deren Gesichter, aber deren Statur.
Der Verstorbene sei ein bisschen korpulent gewesen. Er habe dem Täter noch hinterherlaufen wollen und einige Schritte in Richtung des DF.-straße gemacht. Dann sei er noch etwa vier Schritte in Richtung des JK.-Straße gelaufen und sei dann zusammengesackt. Ob er auf dem Bauch oder dem Rücken gelegen habe, habe sie nicht sehen können. Sie habe aber dessen Blut auf dem Bürgersteig gesehen.
Der Täter habe etwas in Hand gehabt und sich während des Weglaufens seiner Kleidung entledigt. Er habe die Mütze abgenommen und die Jacke ausgezogen. Beides habe er dann in die Mülltonne geworfen. Aus dem Schlafzimmerfenster ihrer ehemaligen Wohnung habe man die Tonnen vor dem Friseurgeschäft neben der „Plus“-Filiale sehen können. Der Täter habe auch seine Handschuhe ausgezogen und in die andere Mülltonne geworfen. Die vom Täter getragene Jacke sei dunkel gewesen. Soweit ihr ein Lichtbild der „Klepper“-Jacke vorgehalten werde, könne sie nicht sagen, ob das diese Jacke gewesen sei, weil sie nicht wisse, ob man die grüne Farbe im Dunkeln sehe. Bezüglich der Jacke sei sie sich zu 100 % sicher, dass der Täter diese schon im Weglaufen auf dem J.-straße ausgezogen habe. Davon habe sie ein Bild vor Augen.
Dann seien ein Mann und ein Taxifahrer zu dem Opfer gekommen, das leblos auf dem Bürgersteig gelegen habe. Nachdem ihr Mann die Polizei angerufen habe, sei dann ein Beamter in ihrer Wohnung erschienen. Sie sei wegen ihres kleinen Sohnes nicht mit zur Vernehmung mit zur Wache nach FR. gefahren. Sie habe aber dem Beamten gesagt, dass der Täter die Kleidung ausgezogen und weggeworfen habe. Sie sei emotional sehr betroffen gewesen, als sie gehört habe, dass der Mann auf dem Bürgersteig verstorben sei und sie und ihr Mann den Täter gesehen hätten. Sie habe dann Angst bekommen. Auch habe sie Probleme gehabt auf die Straße zu gehen, weil ja der Täter nicht gefasst worden sei. Sie sei lange Zeit danach in einer Reha-Klinik, dem BG., in psychiatrischer Behandlung und nicht in der Lage gewesen, über ihre Wahrnehmungen mit jemanden zu sprechen.
Die Angaben der Zeugin zum Hergang der Auseinandersetzung stimmen bis auf wenige Abweichungen mit denen ihres geschiedenen Ehemannes überein. Die Kammer hält die Bekundungen in diesem Umfang für glaubhaft. So hat die Zeugin zutreffend erklärt, selbst am Tattag nicht förmlich vernommen worden zu sein. Ein Polizeibeamter habe ihr lediglich die Angaben ihres Mannes vorgelesen, deren Inhalt sie nicht mehr erinnere. Soweit die Zeugin ZC. ausgesagt hat, sie habe gesehen, wie sich der Täter während seiner Flucht über den J.-straße seiner Kleidung entledigt und Mütze, Jacke und Handschuhe in zwei Abfalltonnen vor dem damaligen Friseurgeschäft neben der „Plus“-Filiale am J.-straße geworfen habe, ist die Kammer ihren Angaben soweit nicht gefolgt, als diese die Verbringung der Kleidung in die Abfallbehälter wahrgenommen haben will. Die Zeugin konnte - davon ist die Kammer überzeugt - von dem Schlafzimmerfester der Wohnung den Standort der zwei Mülltonnen vor dem Friseurgeschäft nicht sehen.
aaa)
Der zu der Frage vernommene Zeuge KHK DJ. hat auf Veranlassung der Kammer die Wohnung des Zeugen ZC. aufgesucht und den Blick aus dessen Schlafzimmerfenster in den J.-straße in Augenschein genommen, durch Lichtbilder dokumentiert und mit den baulichen Gegebenheiten vor 29 Jahren verglichen. Er hat bekundet, von dem Schlafzimmerfenster der Wohnung habe er beste Sicht in den Einmündungsbereich X.-straße zum J.-straße und man könne ca. 100 m in diese Straße hineinsehen. Nach der Einmündung zur MN.-straße mache der J.-straße aber einen Knick nach links. Bis dahin hätten die Zeugen den Fluchtweg des Täters sehen können, wenn die Lichtverhältnisse das gestattet hätten. Es sei nur möglich gewesen, die Abfalltonnen zu sehen, wenn diese im Bereich dieses Knicks direkt an der Straße gestanden hätten. Nach dem Tatortbefundbericht hätten sie aber ca. 8 m vom Straßenrand entfernt hinter einer Hecke gestanden. Heute sei es nicht mehr möglich bis dorthin zu sehen, weil ein großer Baum die Sicht versperre. Auch seien die „Plus“-Filiale und das Friseurgeschäft durch eine Wohnbebauung ersetzt worden. Die vor 29 Jahren links des DF.-straße bestehende Wohnbebauung habe in etwa dieselbe Lage wie heute aufgewiesen. Ein freier Blick auf das Friseurgeschäft habe damals auch nicht bestanden. Die Zeugen ZC. hätten an den Häusern vorbeischauen müssen.
Die Kammer ist den glaubhaften Bekundungen des Zeugen gefolgt. Seine Angaben decken sich mit dem Tatortbefundbericht des Zeugen KK a.D. CT. vom 02.03.N06, der in der Hauptverhandlung verlesen worden ist und an dessen Richtigkeit die Kammer keinen Anlass zu Zweifeln sieht. Die Mülltonnen befanden sich danach vor dem Friseurgeschäft im Haus J.-straße 13 a, 97 Meter vom engeren Tatort auf dem nördlichen Gehweg des DF.-straße entfernt, der wiederum 12 Meter von der Einmündung zur X.-straße entfernt war. Dort befand sich ein Vorplatz zu den Geschäftsgebäuden. Links in einem Abstand von 8 Metern von der Straße haben die zwei Abfalltonnen - eine mit Deckel, eine ohne Deckel - an einer Hauswand gestanden.
bbb)
Die Kammer hat die vom Zeugen KHK DJ. vorgelegten Ausschnitte aus einem Lageplan, der den Verlauf von X.-straße, J.-straße und EK.-straße unter Darstellung der Bebauung zeigt, in Augenschein genommen. Ebenfalls in Augenschein genommen hat die Kammer die vom Zeugen gefertigten Lichtbilder aus dem Schlafzimmerfenster des Zeugen ZC. heraus, die einen Blick in den J.-straße hineinzeigen und auf denen zu erkennen ist, dass die Straße hinter der Einmündung des EK.-Straße nach links abknickt, so dass der damalige Standort der Abfallbehälter keinesfalls zu sehen war.
Gleichwohl ist die Kammer davon überzeugt, dass die Zeugin bezüglich ihrer Angaben zum unmittelbaren Tatgeschehen und zu der Flucht des Täters die Wahrheit gesagt hat. Die Nichterweislichkeit ihrer weiteren Bekundungen führt nicht dazu, ihre gesamte Aussage als unglaubhaft zu werten. Die Kammer ist insoweit der Überzeugung, dass die Zeugin nicht bewusst die Unwahrheit gesagt hat, sondern einer Fehlerinnerung unterlegen ist, derart, dass sie eigenen Wahrnehmungen mit Informationen aus verschiedenen Quellen vermischt hat. So hat die Zeugin eingeräumt, die Fahndungsaufrufe der Polizei gelesen zu haben, die in Zeitungen standen und auf Zetteln verteilt wurden.
Darüber hinaus hat es mindestens drei Fernsehsendungen gegeben, deren Gegenstand die Tat und die Suche nach dem Täter war.
ccc)
Die Kammer hat die Filmsequenzen von den DVDs, die der Zeuge DJ. von den Videoaufzeichnungen der Nebenklägerin H. bezüglich der Fernsehsendungen gefertigt hat, durch Abspielen in Bild und Ton über die im Hauptverhandlungssaal befindliche Videoanlage in Augenschein genommen. Die erste DVD enthielt eine die Tat betreffende Filmsequenz aus der ZDF-Sendung XY-ungelöst mit Eduard Zimmermann vom 21.03.N08. Weiterhin sind der Sendungsmitschnitt aus der Sendung „Verfahrensakte“ des Senders SAT1 vom 02.11.N08 und der Mitschnitt von einer Sendung von RTL vom 29.09.N09 vorgespielt und in Augenschein genommen worden.
In der Sendung XY-ungelöst wurden die Geschehnisse des Tatabends nicht zutreffend nachgestellt. Die Örtlichkeiten entsprechen nicht den wahren Gegebenheiten. So wurde die Darstellung der Tat selbst zwar aus einem Fenster aufgenommen, dieses entspricht aber nicht dem Fenster der Eheleute ZC. und bietet nicht den Blick auf die X.-straße, insbesondere nicht auf den Einmündungsbereich des DF.-straße, wo die Tat sich ereignet hat und über den der Täter geflüchtet ist. Die Auseinandersetzung hat sich in der Filmsequenz direkt auf dem Gehsteig vor dem Fenster der Eheleute ZC. abgespielt. Danach soll der Täter nach rechts sofort aus ihrem Blickfeld verschwunden sein. Diese Darstellung stimmt nicht mit der Aussage der Zeugin ZC. überein, so dass die Kammer ausschließt, dass ihre Bekundungen - insbesondere hinsichtlich der Entledigung der Kleidung bei der Flucht des Täters - durch das Ansehen des Films beeinflusst worden sind. Der Auffindeort der Mütze in der Innentasche der Jacke spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin ZC.. Wenn der Täter sich des Messers und der Jacke eilig entledigt und beides in die Abfalltonne geworfen hat, hätte es nahegelegen, auch die Mütze hineinzuwerfen. Dass diese in der Innentasche der Jacke aufgefunden worden ist, spricht dafür, dass der Täter diese, wie von der Zeugin ZC. bekundet, schon vorher vom Kopf genommen und eingesteckt hat. Dieser Vorgang wird in den weiter in Augenschein genommenen Filmen gerade nicht dargestellt. In keinem der Filme wurde die weitere Flucht des Täters unter teilweise Entledigung der Oberbekleidung abgebildet.
Gleichwohl hat die Kammer berücksichtigt, dass in dem Beitrag des ZDF und in dem Beitrag „Fahndungsakte“ das Hineinwerfen der Tatkleidung und des Messers durch den Täter und der Standort der Mülltonne im Bild gezeigt und ein Interview mit dem damaligen Leiter der Mordkommission, dem Zeugen KHK a.D. UC., ausgestrahlt worden ist. In letzteren beschreibt der Zeuge an zwei Mülltonnen stehend sowohl den Standort der Abfalltonnen wie auch die Auffindesituation der Kleidungsstücke. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass die Zeugin ZC. ihre tatsächlichen Wahrnehmungen zum Ausziehen von Mütze und Jacke teilweise mit dem vermengt hat, was sie durch die Mitteilungen in den Medien und durch die Fahndungszettel der Polizei über den Fund in der Abfalltonne erfahren hat.
c)
Die Bekundungen der Zeugen zum Ablauf der Tat sind durch die Angaben des Zeugen KK a.D. CT. in dem o.g. Tatortbefundbericht vom 02.03.N06 bestätigt worden, der in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Danach sind Blutspuren auf der nördlichen Seite des Gehwegs des DF.-straße, 12 Meter östlich von der Einmündung zur X.-straße gefunden worden. Dort sind auch die Hornbrille des Opfers, unzählige Blutstropfen, teilweise mit Gewebeanhaftungen, festgestellt worden. Anschließend verliefen Blut-und Speichelspuren über den Einmündungsbereich zur X.-straße, dort auf Fahrbahn und Gehsteig, hinaus bis zu 4 Meter in den westlichen Bereich der X.-straße. Weitere Blutspuren befanden sich dann in östlicher Richtung der X.-straße in Richtung des JK.-Straße auf Gehweg und Straße bis zu einer Entfernung von 17,5 Meter, wo das Opfer aufgefunden wurde. Dieser Weg war anhand der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder von den Spuren und anhand der Spurenkärtchen auf der X.-straße und dem J.-straße gut nachzuvollziehen.
d)
Die Kammer hat weiterhin den Bericht über Sicherung und Auswertung von Tatortspuren des KHK a.D. XP. vom 03.03.N06 verlesen. Danach sind auf der linken Straßenseite des DF.-straße in ca. 11 Metern Abstand zur Einmündung ein Faserknäuel mit Blutanhaftungen aus dem Fütterungsmaterial der Jacke des Opfers, ein brauner Knopf vom dessen Sweatshirt und unmittelbar daneben an der Bordsteinkannte ein weiterer brauner Knopf vom Sweatshirt und ein dunkler Knopf von der Jacke des Opfers aufgefunden und sichergestellt worden. An der Richtigkeit der Angaben in dem Bericht hat die Kammer keine Zweifel. Sie ist danach davon überzeugt, dass der Angeklagte und das Opfer, wie von den Zeugen beschrieben, auf der linken Seite des DF.-straße miteinander gekämpft haben, wobei durch das Reißen an der Kleidung die Knöpfe abgerissen sind.
e)
Die Feststellung zur Auffindesituation und zu dem Umstand, dass O. bereits verstorben war, als die Rettungssanitäter eintrafen, beruht auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen UK.. Dieser hat ausgesagt, das Opfer habe seitlich am Rande des Gehweges der X.-straße gelegen. Es sei ein Mann gewesen. Sie hätten ihn gedreht. Er habe keinen Puls und massive Blutungen gehabt. Es habe massive Durchblutungen der Kleidung gegeben. Er habe dann mit der Reanimation begonnen und diese bis zum Eintreffen der Notärztin fortgesetzt. Diese habe übernommen und dann die Reanimation relativ schnell eingestellt. Die Kleidung habe er wahrscheinlich hochgezogen, aufgerissen oder aufgeschnitten, um an die Brust des Opfers zu kommen. Er habe massive Verletzungen im Brustbereich festgestellt. Beim Eindrücken des Sternums sei direkt Blut in die Kuhle gelaufen und aus dem Brustkorb beim Drücken warmer Rauch entwichen, was für einen Lungenanstich spreche.
Die Kammer hält die Bekundungen für glaubhaft. Der Zeuge hatte eine gute Erinnerung an seinen Einsatz und konnte auch Einzelheiten gut widergeben. Soweit er erklärt hat, das Opfer habe auf der Seite gelegen, geht die Kammer davon aus, dass die Fahrgäste eines Taxis, die erste Hilfe geleistet haben oder die ersteintreffenden Polizeibeamten das Opfer vom Bauch in die stabile Seitenlage gebracht haben, sichere Erkenntnisse konnte die Kammer dazu nicht treffen.
f)
Dass O. eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille hatte, ergibt sich aus der Verlesung des Gutachtens des rechtsmedizinischen Instituts vom 05.03.N06, Dr. rer. nat. KA. und Prof. Dr. med. QO., über die Alkoholbestimmung beim Opfer.
Die weiteren Feststellungen zu den Gegenständen, die in der Kleidung des Opfers aufgefunden worden sind, insbesondere die Geldbörse mit Inhalt und Eurochequekarte und zwei Schachteln Zigaretten - beruhen auf der Verlesung des Tatortbefundberichts des Zeugen KK a.D. CT. vom 02.03.N06. Nach dessen Feststellungen betrug die Temperatur um 3.30 Uhr minus 2,5 Grad Celsius bei trockenem Wetter.
6.
Die Feststellungen zur Auffindung der Täterbekleidung und des Tatmessers beruhen auf den Bekundungen der Zeugen POK a.D. MQ., KHK a. D. FC., KHK a.D. XP., und KK a.D. CT. und auf der Verlesung des entsprechenden Teils dessen Tatortbefundberichts vom 02.03.N06 und des Berichts über Sicherung und Auswertung von Tatortspuren vom 03.03.N06. Die Zeugen hatten zum Teil erhebliche Erinnerungslücken, die sowohl die Lage der Jacke in der Abfalltonne, die Feststellung von Blutantragungen als auch die Auffindesituation der Mütze betrafen, die angesichts des Zeitablaufes und des Umstandes, dass alle vier Zeugen nicht mehr im Polizeidienst sind und damit keinen Zugriff auf ihre Berichte und Vermerke gehabt haben, erklärlich sind. In der Gesamtschau der Aussagen und der Feststellungen in den o.a. Berichten ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte das Tatmesser und die „auf links gezogene“ und mit dem Blut des Opfers kontaminierte Jacke, in der sich Mütze und Handschuhe befanden, auf seinem Fluchtweg in eine Mülltonne geworfen hat, um zu verhindern, dass er mit der Tat in Verbindung gebracht werden konnte. Gefunden wurden die Gegenstände durch den Zeugen POK a.D. MQ..
a)
Der Zeuge POK a.D. MQ. hat bekundet, er sei als Dienstgruppenleiter als einer der ersten am Tatort gewesen. Es sei recht kalt gewesen und es habe dichtes Schneetreiben geherrscht. Einsatzgrund sei eine blutende Person auf dem Gehweg gewesen. Auch der Notarzt sei schnell da gewesen. Er (der Zeuge) habe erst eine Alarmfahndung ausgelöst. Zur Suche des Täters sei eine Hundertschaft eingesetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht gewusst, dass das Opfer aus der Gaststätte NF. gekommen war und der Täter über den J.-straße geflüchtet sein sollte. Der Kollege QX. habe ihn darüber informiert, dass im Haus gegenüber dem Auffindungsort eine Zeugin das Tatgeschehen mitangesehen habe und ausgesagt habe, sie habe eine dunkle Gestalt über den J.-straße weglaufen sehen. Er habe dann sofort mit der Suche nach Hinweisen auf den Täter und das Tatwerkzeug begonnen und unter jeden Busch und in jede Mülltonne gesehen. Relativ weit weg vom Tatort habe er vor Lebensmittelgeschäft in einer Mülltonne Kleidungsstücke gefunden. Er habe den Deckel geöffnet. Es habe eine modische Jacke in der Mülltonne gelegen, die nass gewesen sei. Das sei auffällig gewesen, weil es zwar heftig geschneit habe, der Deckel aber verschlossen gewesen sei. Er habe deshalb darauf geschlossen, dass die Jacke dem Tatgeschehen zuzuordnen gewesen sei. Sie sei recht groß, richtig „knuddelig geknautscht und nicht gefaltet“ sondern auf „links gezogen“ gewesen. Er habe die Jacke vorsichtig hochgenommen, die dann „relativ gammelig“ ausgesehen habe. Sie sei nass gewesen, ob das Blut gewesen sei, wisse er heute nicht mehr. Er habe entweder die Jacke nur hochgenommen oder auf den Boden gelegt, um weiter zu schauen. Neben der Jacke sei auch eine dunkle einfarbige Mütze aus Wolle in der Mülltonne gewesen, die seltsam gerochen habe. Alles sei zerknautscht gewesen. Dann habe er in der Mülltonne das Messer gesehen, von dem er nicht wisse, ob es beim Hochheben aus der Jacke gefallen sei. An dem Messer sei Blut gewesen. Es seien dann die Zeugen KHK FC. und KHK XP. von der Spurensicherung dazugekommen. Es sei möglich, dass er die Jacke wieder in die Abfalltonne hineingelegt habe. Jemand habe Bilder von der Abfalltonne gefertigt. Soweit ihm Lichtbilder vorgelegt werden, die eine Jacke in der Mülltonne zeigen, habe das bei seiner Auffindung wohl nicht ganz so ausgesehen. Die Jacke sei zwar „reingeknüllt“ gewesen, sie habe aber nach seiner Erinnerung weiter oben auf der Füllung der Tonne gelegen und sei unifarben blau oder grün, aber dunkel gewesen. Es sei aber möglich, dass die Abfalltonne zu 2/3 leer gewesen sei. Jedenfalls sei er nicht an das Messer herangekommen. Er habe dann die Mülltonne schräg gestellt und gekippt. Dann sei das Messer herausgefallen. Es habe sich um kein normales Messer, sondern eine Klinge mit einem Griff, wie ein Dolch, gehandelt. Es seien dann auch Handschuhe gefunden worden, von denen er nicht mehr wisse, ob sie unter der Mütze oder in der Jacke gewesen seien.
Soweit ihm die Lichtbilder von der „Klepper-Jacke“ und von dem aufgefundenen Messer aus der Lichtbildmappe vorgelegt werden, könne das die Jacke gewesen sein. Das Futter der Jacke sei ihm so bunt nicht mehr in Erinnerung. Bei dem Messer sei er sich völlig sicher. Er habe es selbst eingetütet. Die Wollmütze sei ihm besonders in Erinnerung geblieben, weil diese nach „Obdachlosigkeit gerochen“ habe. Diese Wollmütze habe er relativ schnell gesehen, für ihn habe das alles zusammengehört. Wahrscheinlich hätten die Kollegen XP. und FC. von der Kripo die Blutspuren an Messer und Jacke festgestellt.
Soweit ihm vorgehalten werde, dass die Mülltonne keinen Deckel aufgewiesen haben soll, es trocken und minus 2,5 Grad Celsius gewesen sei, sei er sich jetzt nicht mehr sicher. Er habe damals keinen eigenen Bericht geschrieben. Nach seiner Erinnerung sei die Wollmütze feucht gewesen. Er habe aber Handschuhe angehabt, vielleicht habe er vom Geruch darauf geschlossen, dass alles feucht gewesen sei. Offensichtlich habe er sich beim Wetter getäuscht. Es sei ja alles so lange her. Möglicherweise täusche ihn seine Erinnerung auch derart, dass die Mütze nicht neben oder auf der Jacke gelegen habe, sondern diese erst bei der Durchsuchung der Jacke in der Innentasche gefunden worden sei. Damit sei der Zeuge KHK a.D. XP. und ein weiterer Kollege der Kripo befasst gewesen.
Obwohl die Erinnerung des Zeugen an manche Umstände getrübt war und er sich wohl zum Auffindeort der Mütze geirrt hat, ist die Kammer seinen Angaben zum Standort der Mülltonnen und zur Auffindung der Jacke sowie zur Fertigung der Lichtbilder gefolgt. Es ist nachvollziehbar, dass der Zeuge zuerst die Jacke aus der Abfalltonne herausgenommen hat, um zu klären, ob er einen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen feststellen konnte. Zwar ist seine Herleitung mit der Durchfeuchtung der Jacke durch den Schnee widerlegt, so dass er den Schluss, dass es sich um die mutmaßliche Täterbekleidung gehandelt hat, aufgrund anderer Umstände, etwa auf Blutspuren oder die Auffindung des Messers gestützt hat, die ihm heute nicht mehr erinnerlich sind, seine Bekundungen sind aber durch die weiteren Zeugen gestützt und ergänzt worden.
b)
Zeuge KHK a.D. FC. hat bekundet, er sei beteiligt gewesen, als Gegenstände in der Mülltonne gefunden worden seien. An deren genauen Standort könne er sich heute nicht mehr erinnern. Er habe mit dem Kollegen von der Schutzpolizei an der Mülltonne gestanden und gesehen, dass darin eine sehr auffällige Winterjacke gelegen habe. Sie sei nicht kaputt gewesen und habe teuer und hochwertig ausgesehen, jedenfalls nicht für die Tonne gedacht. Er habe die Jacke selbst nicht angefasst. Sie habe obendrauf in der Tonne gelegen und sei zumindest teilweise „auf links gezogen“ gewesen, so dass man ein sehr auffälliges buntes Muster des Innenfutters gesehen habe. Es habe sich um eine Outdoor-Jacke gehandelt. Weiterer Müll habe nicht auf der Jacke gelegen, auch keine Mütze. Es sei dann aber eine Mütze gefunden worden, Wo diese gewesen sei, müsse im Bericht stehen. An Mütze und Handschuhe in der Mülltonne könne er sich nicht erinnern. Jedenfalls habe kein weiterer Müll auf der Jacke gelegen. Die Mütze habe einen sehr merkwürdigen Geruch aufgewiesen, als wenn sie lange getragen und selten gewaschen worden sei. Es sei in der Mülltonne dann ein Messer mit Blutanhaftungen gefunden worden. Soweit ihm die zwei Lichtbilder von
der Mülltonne vorgehalten werden, würden diese der Auffindesituation entsprechen.
c)
Der Zeuge KHK a.D. XP. hat bekundet, als er am Tatort eingetroffen sei, sei der Dienstgruppenleiter POK a.D. MQ. und der MK-Leiter, der Zeuge KHK UC., bereits vor Ort gewesen. Es habe eine Absperrung in der Siedlung bestanden. Der Täter sei aber nicht gefasst worden. Ein Ehepaar habe gegenüber einem Polizeibeamten Angaben zum Fluchtweg des Täters gemacht. Er habe den Sichtbereich um das Opfer absperren lassen und zwei Kollegen losgeschickt, um in dem J.-straße nach Spuren des Täters zu suchen. Einer der Kollegen sei dann in einer Mülltonne neben einem kleinen Supermarkt fündig geworden. Er habe darin eine Jacke, eine Mütze, ein Paar Handschuhe und das Tatmesser gefunden
Das Messer sei zu dem Zeitpunkt in Deutschland kaum gebräuchlich gewesen. Er habe zuvor so etwas nie gesehen gehabt. Durch die Griffmulden sei es für normalen Gebrauch unzweckmäßig gewesen. Der Polizeibeamte habe ihn unmittelbar über den Fund informiert. Er sei dann dabei gewesen, als der Polizeibeamte die Sachen aus der Mülltonne rausgeholt habe. Sie hätten alle Teile einzeln in Papiertüten verpackt. Er habe hauptsächlich die Jacke in der Abfalltonne in Erinnerung. Außen sei sie grün gewesen und habe ausgesehen, als wenn jemand sie gerade ausgezogen und hineingeworfen habe. Es sei noch eine schwarze Wollmütze und das Messer gefunden worden. Wo die Mütze sich befunden habe, könne er heute nicht sicher sagen. Nach seiner Erinnerung habe die Mütze über der Jacke gelegen, wo das Messer in der Abfalltonne gewesen sei, wisse er nicht mehr. Die Sachen hätten greifbar gelegen. Er habe die Abfalltonne nicht umgeschüttet oder gekippt. Er wisse nicht mehr, ob etwas in der Jacke hineingerollt gewesen sei. Sie hätten Taschenlampen bei sich gehabt und das Messer gesehen, als sie nach der Entnahme der Jacke in die Mülltonne geschaut hätten. Das Messer sei aufgeklappt und blutig gewesen. Heute wisse er nicht mehr, ob auch Blut an der Jacke gewesen sei und ob Lichtbilder von der Auffindung gefertigt worden seien. Er müsse insoweit auf den Tatortbefundbericht verweisen.
Soweit ihm die Lichtbilder von der Mülltonne aus der Lichtbildmappe vorgehalten werden, sei er etwas verwundert. Er habe in Erinnerung, dass die Jacke oben aufgelegen habe und nicht so tief in der Mülltonne gewesen sei. Soweit ihm seine Angaben aus dem Bericht zur Sicherung und Auswertung von Tatortspuren vom 03.03.N06 vorgehalten werden, nach denen sich an den Außenseiten der Jacke mehrere Blutanhaftungen befunden haben, in der linken Innentasche - verschlossen mit einem Reißverschluss - eine „schwarze Pudelmütze ohne Bommel“, gewesen sei und sich in beiden Seitentaschen Lederhandschuhe befunden hätten, erklärte der Zeuge: Das alles sei schon 29 Jahre her, da erinnere man sich nicht mehr, ob die Mütze in der Jacke gewesen sei oder in der Tonne gelegen habe. Wenn er das aber so dokumentiert habe, dann sei das damals so festgestellt worden. Bei den Blutanhaftungen könne es auch sein, dass er diese erst später im guten Licht gesehen habe. Allerdings habe der Kollege, der die Jacke gefunden habe, direkt auf eine Täterkleidung geschlossen. Wenn er das mit der Mütze in der Innentasche und den Handschuhen so detailliert festgehalten habe, dann werde es so gewesen sein.
d)
Der Zeuge KK a.D. CT. hat bekundet, er habe eine ganz gute Erinnerung an die Auffindung der Täterbekleidung. Er habe den Tatortbefundbericht gefertigt, alles ausgemessen und Spuren gesichert. Es sei fruchtbar kalt gewesen, so dass die Q-Tipps festgefroren seien. Das Opfer sei mit vielen Messerstichen niedergestochen worden und habe noch auf dem Gehweg gelegen. Der eigentliche Tatort sei schwach ausgeleuchtet gewesen. Eine Laterne habe etwa 30 Meter entfernt auf dem J.-straße gestanden, eine weitere Laterne ca. 20 Meter entfernt auf der X.-straße.
Dann sei die Nachricht gekommen, dass ein Kollege in einer Mülltonne vor einem Friseurgeschäft am J.-straße die Täterbekleidung gefunden habe. Es sei darum gegangen, die Spuren zu sichern. Damals habe das mit den DNA-Analysen gerade richtig angefangen. Es seien eine Jacke, eine Mütze und Handschuhe gefunden, worden, die der Kollege XP., der zuständiger Beamter der Sicherstellung gewesen sei, möglichst spurenschonend, verpackt habe. Er selbst habe das dann sofort so aufgeschrieben, wie ihm das beschrieben worden sei.
Es sei möglich, dass er (der Zeuge) die Papiertüten aufgehalten habe, während der Kollege XP. die gefundenen Sachen dorthinein gepackt habe. Heute wisse er es nicht mehr. Er habe aber das Blut an Jacke und Messer selbst gesehen, da sei er sich völlig sicher. Wegen dieser Blutanhaftungen seien alle davon ausgegangen, dass es sich um die Täterbekleidung gehandelt habe. Die Jacke sei auch auf Hinweise auf den Täter durchsucht worden. Darin seien Lederhandschuhe und eine Pudelmütze aus Wolle gefunden worden. Er habe darüber auch mit keinem der übrigen ehemaligen Kollegen kommuniziert, er berichte hier ausschließlich aus seiner Erinnerung.
Er habe dann von der Kleidung Proben genommen. Es habe ja damals erst so richtig mit den DNA-Untersuchungen angefangen. Er habe dann Frau Dr. BU. vom LKA kontaktiert, sie sich bereit erklärt habe, die Spuren zu untersuchen.
Er selbst habe dann über die Jacke versucht, den Täter zu ermitteln. Es sei ein besonderes Modell der Firma Klepper gewesen, das aus der Kollektion von N07 gestammt habe, nur 100 bis 150-mal verkauft worden sei und über 400,- DM gekostet habe.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass alle vier Zeugen bemüht waren, ihre vor 29 Jahren gemachten Wahrnehmungen zutreffend zu schildern. Dass es dabei zu Erinnerungslücken und Fehlerinnerungen kommen kann, ist dem Zeitablauf geschuldet und beeinträchtigt die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht. Insoweit hat die Kammer das weitaus größere Gewicht auf den Inhalt der Berichte der Zeugen CT. und XP. gelegt, weil diese am Tattag und einen Tag danach ihre Wahrnehmungen dokumentiert haben.
e)
Die Kammer hat sowohl die Lichtbilder von der Jacke in der Mülltonne wie auch die diesbezüglichen Negative in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Auf dem ersten Lichtbild der Abfalltonne sieht man eine zusammengeknüllte Jacke, die so eingedreht ist, dass nur das sehr auffällige Streifenmuster in verschiedenen Grüntönen und Mustern sichtbar ziemlich tief in dem Abfallbehälter lag. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Jacke in die Mülltonne zurückgelegt worden sein muss. Eine Wollmütze zeigt das Bild nicht. Auf dem zweiten Lichtbild erkennt man undefinierbaren Abfall, ein Stoffstück und viel getrocknetes Laub. Inmitten des Laubs liegt das Tatmesser derart, dass es mit dem Griff nach unten zwischen den Blättern liegt, während die Klinge nach oben herausragt.
Die Behauptung des Verteidigers, die abweichende Darstellung zu der vom Zeugen MQ. dargestellten Auffindesituation und der Lichteinfall in die Abfalltonne lasse den Schluss zu, dass das Lichtbild nicht anlässlich der Auffindesituation entstanden sei, sondern die Jacke irgendwann zu einem späteren Zeitpunkt in einer Abfalltonne drapiert und dann abgelichtet worden sei, ist durch die weitere Beweisaufnahme widerlegt worden. Die Inaugenscheinnahme der asservierten Negative (LÜ-Nr. 36/25) der am Tatort gefertigten Lichtbilder durch die Kammer hat ergeben, dass die betreffenden zwei Negative sich in einem Streifen mit den anderen Negativen vom Tatort befinden und damit in zeitlichem Zusammenhang mit den übrigen Negativen aufgenommen sind, die den Leichnam zeigen.
Soweit der Verwertung sämtlicher Lichtbilder - mit der Begründung, dass es sich um neu gefertigte Bilder, die lediglich zum Haftprüfungstermin am 02.04.2025 übergeben worden seien, handle und zudem die originale Lichtbildmappe verloren gegangen sei - widersprochen worden ist, ist kein Verwertungsverbot ersichtlich. Vielmehr handelt es sich insgesamt um Neuabzüge der sich bei den Akten befindenden Negative.
Die Kammer hat weiterhin die „Klepper“-Jacke, die Wollmütze, die Handschuhe und das Tatmesser im Original, sowie die in der Lichtbildmappe gefertigten Fotos in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Blutantragungen waren weder an der Jacke noch am Tatmesser festzustellen. Bei den Handschuhen handelt es sich um schwarze Lederhandschuhe mit einem grau-beige-rot karierten Wollmuster in der Größe L. in einem der Handschuhe klebte ein Preisschild der Firma Karstadt mit einem Kaufpreis von 25,90 DM.
7.
Die Kammer ist davon überzeigt, dass es sich bei der aufgefundenen Kleidung um die Täterkleidung handelt, das aufgefundene Messer das Tatwerkzeug ist und dass beides dem Angeklagten zugeordnet werden kann. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde an der „Klepper“-Jacke und an dem Messer das Blut des Opfers festgestellt. An der „Klepper“-Jacke, der schwarzen Wollmütze und an den Handschuhen wurden alle 16 Allele des Angeklagten festgestellt, während sich am Tatmesser die Allele des Angeklagten in einer Mischspur von 5 Spurenlegern befunden haben.
a)
Die Kammer stützt ihre Feststellung zunächst auf das spurenkundliche Gutachten des verstorbenen Prof. Dr. QO. vom 22.03.N06, das in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Danach sind das Muskelgewebe des Opfers, das in der Abfalltonne gefundene Messer, die blutverschmierte „Klepper“-Jacke sowie Haare aus der in der Jacke gefundenen Mütze untersucht worden.
Am Klingenschaft des Messers fanden sich auf einer Länge von 3 cm großflächige Blutantragungen, hin zur Klingenspitze kleinere und schwächere Blutantragungen, an dem Griff in einem Bereich von 2,3 cm, auf der anderen Seite des Messers an dem Klingenschaft Blutantragungen, die dem Opfer zugeordnet werden konnten. Ebenso wurden die Blutantragungen aus einem der „Klepper“-Jacke herausgeschnittenen Stoffstück untersucht. Die DNA dieser Blutproben stimmte in allen Alleen mit der aus dem Muskelgewebe des O. extrahierten DNA überein. Weiterhin wurden mehrere Haare aus der Innenseite der in der Jacke gefundenen Mütze untersucht. Diejenigen, die Wurzeln aufwiesen, sind auf die DNA untersucht worden.
Es ergab sich folgendes Profil:
| CSF1PO | TPOX | THO1 | FES | F138 | VWA | |
| 13.1/96 ZO. | 11/11 | 8/8 | 6/6 | 11/12 | 9/10 | 16/16 |
| 13.2/96 Klinge | 11/11 | 8/8 | 6/6 | 11/12 | 9/10 | 16/16 |
| 13.2/96 Griff | 11/11 | 8/8 | 6/6 | 11/12 | 9/10 | |
| 13.3/96 Jacke | 11/11 | 8/8 | 6/6 | 11/12 | 9/10 | 16/16 |
| 13.10/96 Haar aus Mütze | 6/9 | 11/13 | 8/10 | 5/10 | 16/17 |
Die Gesamttabelle zum spurenkundlichen Gutachten ist gemäß § 249 Abs.2 Satz 1 StPO durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden.
b)
Die Feststellung, dass an der Täterbekleidung die DNA des Angeklagten festgestellt worden ist, stützt sich weiterhin auf die Gutachten der Sachverständigen Dr. BU. und Dr. KN. vom LKA-NRW, die wechselseitig mit der Untersuchung der Asservate beauftragt worden sind.
aa)
Die Sachverständige Dr. BU. vom LKA hat ausgeführt, sie sei seit 1991 beim LKA-NRW und seit N06 als Sachverständige etabliert. Zur Tatzeit sei sie verantwortliche Leiterin im DNA Dezernat des LKA gewesen, ihr Kollege Dr. KN. hat ihr Labor dann 2006/2007übernommen. Sie hätten beide die Untersuchungen an der Täterbekleidung und am Messer vorgenommen. Der erste Untersuchungsauftrag sei am 25.03.N06 durch das PP K. erfolgt. Ihnen seien 4 Asservate übersandt worden: Eine Jacke, eine Mütze, ein Paar Handschuhe und eine Probe mit Muskelgewebe des Opfers. Der Auftrag war festzustellen, wer diese Kleidung getragen haben könnte. Der Antrag habe als Informationen enthalten, dass der Täter die Jacke in einer Mülltonne zurückgelassen habe. Diese sei auf links gedreht gewesen. In der Jackeninnentasche hätten sich die Wollmütze und in den Außentaschen die Handschuhe befunden. Dem Antrag sei eine Kopie des Gutachtens aus der Rechtsmedizin PG. vom 22.03.N06 beigefügt gewesen, in dem festgehalten worden sei, was bislang dort gemacht wurde. Es habe eine Untersuchung von Blutanhaftungen an der Jacke und an einem Messer gegeben und dazu ein Abgleich mit diversen Personenproben. Angaben, wo genau das Messer in der Mülltonne gelegen habe und ob es aufgeklappt oder geschlossen war, seien nicht gemacht worden. Es sei „ein Stück grüner Stoff“ mit potentiellen Blutantragungen und Geweberesten aus der vermutlichen Täterbekleidung ausgeschnitten worden, das die interne Probennummer 13.3/96 erhalten habe. Es sei allerdings nicht beschrieben worden, was genau von diesem Stoffstück für die Analyse eingesetzt worden sei. In einer Probe (vermutlich von Blut) von diesem Stoffstück seien solche DNA-Merkmale festgestellt, wie sie auch das Opfer besessen habe.
Dem LKA sei zusätzlich der Auftrag erteilt worden, die Konfektionsgröße der Jacke festzustellen. Das habe dann die Kollegin vom Dezernat für Faser-Untersuchungen gemacht, die ausgebildete Textilingenieurin gewesen sei.
Über die Jacke verteilt befanden sich zahlreiche Blutanhaftungen, die nicht weiter untersucht worden seien, da das Blut von der Jacke bereits in der RM PG. analysiert worden war. Die innere Stoffoberfläche des Kragens habe starke Tragespuren aufgewiesen, sodass daraus eine Probe zur Feststellung des Trägers der Jacke genommen worden sei. Von der Mütze seien aus dem Stirnbereich Proben genommen worden. Von einem Handschuh sei ein Stück Fingerling abgeschnitten worden. Damals habe es noch keine einheitlichen Typisierungen in Europa und im Bund gegeben. Wegen des Zeitablaufs habe sich vieles geändert. Im Jahr N08 seien in der DNA-Analyse-Datei nur 5 Merkmalssysteme etabliert gewesen, nämlich D21S11, TH01, VWA, FGA/FIBRA und ACTBP2/SE33. Anfang 2001 seien dann 8 Merkmalssysteme - D21S11, TH01, VWA, FGA/FIBRA, D3S1358, D8S1179, D18S51 und ACTBP2/SE33 - untersucht worden. Seit 2011 sei die Untersuchung von 13 STR-Systeme - zusätzlich die fünf Merkmalssysteme D1S1656, D2S441, D10S1248, D12S391 und D22S1045 -Pflicht gewesen. Seit 2011 seien in den aktuellen Analyse-Kits 16 STR-Systeme enthalten: SE33, D21S11, VWA, TH01, FIBRA, D3S1358, D8S1179, D18S51, D1S1656, D2S441, D10S1248, D12S391, D22S1045, D16S539, D2S1338, D19S433 plus Amelogenin zur Geschlechtsbestimmung.
An Mütze, Jacke und Handschuh seien jeweils übereinstimmende DNA-Merkmale gefunden worden, die auf ein und denselben Verursacher rückschließen ließen. Das Opfer sei als Verursacher dieser Spuren auszuschließen gewesen.
Aus allen drei Proben seien DNA-Merkmale der damals unbekannten Person extrahiert worden, die in 5 STR-Systemen typisiert gewesen seien. Davon seien drei im Jahr N08 Bestandteil des ersten DAD-Standardsatzes geworden. Zwei hätten mit den damals in der Rechtmedizin PG. analysierten STR-Systemen übereingestimmt. Danach seien alle Bekleidungsgegenstände von derselben Person getragen worden.
Abriebe von den Händen des Opfers und dessen Fingernägel sowie die Kleidungsgegenstände des Opfers seien nicht Gegenstand des Untersuchungsauftrags gewesen.
Das Tatmesser sei dann erst mit einem Untersuchungsantrag des PP K. vom 07.12.1999 zum LKA gekommen. Für diese Untersuchung sei sie noch zuständig gewesen. Das Messer sei N06 in der Rechtsmedizin PG. untersucht worden, wobei Blut von der Klinge abgerieben worden sei. Im Labor sei das Messer dann optisch blutfrei vorgefunden worden, obwohl Blut trotzdem noch nachweisbar sein könne. Zum Nachweis potentiell vorhandener Griffkontaktspuren sei ein Abrieb der optisch blutfreien Partien des Griffs mit Wattestäbchen erfolgt. Der Abrieb sei der Analyse zugeführt worden. In der Aushöhlung der Messerscheide seien noch deutliche Blutanhaftungen erkennbar gewesen. Sie seien dann im Griffbereich abgerieben worden, um Zellmaterial zu gewinnen. Dieser Abrieb sei nicht mehr der Testung auf Blut, die eine zerstörerische Wirkung gehabt hätte, unterworfen worden, weil die Griffspur nur wenig DNA aufgewiesen habe. So habe man die Verwertbarkeit erhalten können. Das Ergebnis sei ein herausragendes DNA-Muster gewesen, mit größten Mengen von Zell-DNA. Daneben seien - wahrscheinlich aus einer geringen Menge Blut oder Blutstaub resultierend - am Griff auch DNA-Merkmale vom Opfer gefunden worden. Es seien weitere Merkmale von mindestens 3 weiteren Personen extrahiert worden. Es handele sich um eine Mischspur, bei der nur das Hauptmerkmal des Opfers als Hauptspur eindeutig feststellbar gewesen sei. In der Beimengung seien dann auch alle 6 Allele aus dem Gutachten von 1999 (Seite 5 des Gutachtens) festgestellt worden, dieselben wie an der Jacke aus der Mülltonne. Diese Person sei als Mitverursacher nicht auszuschließen.
Alle weiteren Anträge des PP K. hätten sich auf Vergleichsmaterial von Personen bezogen und hätten den Auftrag enthalten, zu überprüfen, ob sie als Träger/Besitzer der in der Mülltonne aufgefundenen Kleidungsstücke in Frage kämen. Die Untersuchungen hätten in jedem Fall zu Ausschlüssen geführt.
bb)
Der Sachverständige Dr. KN. hat erklärt, es sei im Jahr 2012 ein weiterer Auftrag des PP K. erfolgt. In diesem Zeitpunkt habe er die Leitung des DNA-Labors gehabt. Wenn man ein Labor übernehme, übernehme man auch die Altfälle. Die N06 gewonnenen DNA-Isolate des Opfers (DNA aus Muskelgewebe), der Jacke (Probe aus dem Kragen innen = Trage- und Gebrauchsspur) und aus der Wollmütze (Probe aus der Stirnpartie = Trage- und Gebrauchsspur) seien mit Kits auf die aktuellen 16 STR-Systeme auftypisiert worden, um über die DAD einen europaweiten Abgleich der als tatrelevant definierten DNA-Muster zu ermöglichen. Dabei würden verschiedene Verdünnungen vorgenommen und mit den Proben vorsichtig umgegangen werden. In der Akte seien drei Laborprotokolle einer technischen Mitarbeiterin eingeheftet. Die Spur aus dem Muskelgewebe des Opfers trug die Ziffer 4, die Spur aus der Wollmütze die Ziffer 1 und die Spur aus der Jacke die Ziffer 3 wie die Beschreibungen aus N06. Die Proben seien dem Probenarchiv aus der Kühltruhe entnommen worden. Die Proben seien eindeutig beschriftet gewesen, eine Verwechslung sei nicht möglich. Diese seien dann mit den aktuellen Kits nachtypisiert und eine PCR vorgenommen worden, die zu eindeutigen Mustern geführt hätten, die vollständig übereingestimmt hätten. Das von Mütze festgestellt DNA-Profil habe sich auch vollständig als Hauptspur an der Jacke befunden.
Exemplarisch sei dann für die Probe aus der Wollmütze ein DAD-Meldebogen mit den aktuellen 16 STR-Systemen ausgefüllt im September 2012 und an das die SG 55.3 zur Einstellung des DAD-Meldebogens in die DAD geleitet. Über die weiteren beiden Profile habe er keine Aktennotiz gefertigt, beide seien aber brauchbar gewesen. Die Ergebnisse über die Untersuchung der DNA am Jackenkragen seien dann von einer Labormitarbeiterin N05 in die dem Gericht vorliegende Tabelle eingestellt worden.
cc)
Die Sachverständige Dr. BU. hat erklärt, sie habe danach den Fall wieder übernommen. Mit den Mitarbeitern des PP K. habe dann ein mehrfacher Email-Verkehr bestanden, weil Prof. Dr. EU. mit der erneuten Begutachtung der Bekleidungsgegenstände beauftragt worden sei. Sie habe dann am 13.02.2025 geschaut, welche Proben sich noch in ihren Archiven befunden hätten. Es seien dann Fotos von den vorhandenen Proben gemacht worden. Bei zweien sei der Inhalt schon aufgebracht gewesen, sie habe sich dann die Akten angeschaut und habe festgestellt, dass ihr Kollege Dr. KN. am 17.07.2012 die Proben von Jacke, Mütze und Muskelgewebe auf 16-DNA-Systeme untersucht habe. Um die vorhandenen Proben nicht hin und her zu schicken, habe sie die Daten aus den Unterlagen zusammengestellt und dem Zeugen KHK DJ. das als Ergebnisliste zugeschickt.
Auf eine telefonische Anfrage des Zeugen KHK DJ. sei dann auch ein Elektropherogramm verschickt worden, das nicht diese Proben betreffe, sondern vom Griff des Tatmessers stammte, das 1999 von ihrem Kollegen Dr. KN. typisiert worden sei. Das zeige die einzelnen STR-Systeme in der DNA-Probe, die N06 gemacht worden sei. Sie habe die Originaldaten eingescannt und dem Zeugen KHK DJ. zugesandt.
dd)
Das Gutachten der Sachverständigen Dr. BU. vom 06.09.N06 ist in der Hauptverhandlung vorlesen worden. Darin sind folgende Allelkombinationen festgestellt worden:
| DNA | SE33 | VWA | TC11 | F13 | FES |
| Opfer | 52/55 | 6/6 | |||
| 1 Mütze | 56,69 | 16,17 | 6,9 | 3,2,7 | 11,13 |
| 2 Jacke | 56,69 | 16,17 | 6,9 | 3,2,7 | 11,13 |
| 3 Handschuh | 56,69 | 6,9 | |||
| Haar RM PG. | 16,17 | 6,9 | 11,13 |
Für die an den Kleidungstücken festgestellten Allelkombinationen hatte die Sachverständige eine statistische Wahrscheinlichkeit von 1 zu 70,27 Millionen Menschen aus dem europäischen Raum berechnet.
Das Gutachten verhält sich weiter zu dem Untersuchungsergebnis hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Konfektionsgröße der „Klepper“-Jacke. Nach der Vermessung von Brust- und Taillenumfang ist die Sachverständige Dipl.-Ingenieurin NN. vom LKA-NRW auf eine deutsche Konfektionsgröße von 50, für untersetze Personen auf 25 gekommen.
ee)
Das Gutachten vom 27.06.2000 der Sachverständigen Dr. BU. ist verlesen worden. Danach sind bei der Abgleichung der DNA von Tatverdächtigen für die Jacke und das Tatmesser folgende Allele auftypisiert worden:
| Probe | SE33 | TH01 | Fibra | VWA | F13A1 | D21S11 |
| Messer | 16/19 17/20/21/23.2/ 28.2/30.2,33 | 6 7/8/9/9.3 | 18/25 21/22/23/24 | 16 14/17/18 | 6/7 3.2 | 28/30 27/31,2/32.2 |
| Jacke | 20/33 | 6/9 | 21/21 | 16/17 | 3,2/7 | 28/30 |
| Opfer | 16/19 | 6/6 | 18/25 | 16/16 | 6/7 | 28/30 |
Die Sachverständige hat ausgeführt, dass es sich bei den Spuren am Messer um einen Hauptspurenleger, das Opfer, handeln würde und vier Mitspurenleger in Betracht kämen, so dass eine statische Berechnung nicht vorgenommen werden könne.
ff)
Letztlich ist der vom Sachverständigen Dr. KN. erstellte DAD-Meldeboden vom 17.09.2012 in der Hauptverhandlung verlesen worden. Dieser enthielt folgendes, aus der Probe von der Mütze auftypisiertes, DNA-Identifizierungsmuster:
| SE33 | D21S11 | VWA | TH01 | FIBRA | D3S1358 | DC8S1179 | D18S51 | D1S1656 |
| 20/33 | 27/31.2 | 16/17 | 6/9 | 21/21 | 14/15 | 10/11 | 12/16 | 12/17.3 |
| D2S441 | D10S1248 | D12S391 | D22S1045 | D16S539 | D2S1338 | D19S433 | AMEL | |
| 12.3/14 | 14/15 | 20/21 | 15/15 | 9/12 | 20/26 | 13/13.2 | x/y |
c)
Schließlich stützt sich die Feststellung, dass die an den Kleidungsstücken gefundene DNA-Spuren vom Angeklagten stammen, das Tatmesser in einer Mischspur in Teilen seine DNA enthielt und dass die Spurenlage nicht durch eine Kontamination hervorgerufen ist, auf das Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. EU.:
Sie hat ausgeführt, sie habe am 13.02.2025 von der Staatsanwaltschaft den Auftrag bekommen, das asservierte Material unter Berücksichtigung der damaligen Ergebnisse von Prof. Dr. QO. und denen des LKA nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu überprüfen:
Auftypisierung heiße nicht, dass zusätzliche Untersuchungen vorgenommen würden. Vielmehr nehme man die alten Proben und setze diese in heutige Untersuchungskits ein. Es habe ursprüngliche Untersuchungen der Jacke, der Mütze, des Messers und der Handschuhe gegeben. Ihr habe das erste Gutachten von Prof. Dr. QO. aus N06 vorgelegen, in dem das Blut an dem Messer und an der Jacke typisiert worden sei. Die heutigen Gutachten seien anders und enthielten vergleichende Tabellen, das sei dem Zeitablauf geschuldet. N06 seien die Anfänge der DNA-Analyse gewesen.
Sie habe die Probe von der Sektion auftypisiert. Die Probe von der Mütze sei vom LKA auftypisiert worden. Diese Probe sei dem Profil des Angeklagten zuzuordnen, ebenso wie die Probe von der Jacke.
Sie habe die Asservate nochmal neu abgeklebt und abgerieben und die Ergebnisse dann mit den alten Ergebnissen und auftypisierten Ergebnissen verglichen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass von den Erstergebnissen heute nur noch zwei DNA-Systeme vergleichbar seien. Das Merkmal SE33 sei komplett geändert worden, andere Allele seien umbenannt worden. Die Nomenklatur sei geändert worden. VWA und TH01 würden heute noch geprüft werden. Die anderen seien ersetzt worden. Es gebe noch viel mehr STR- Systeme. So werde bei Untersuchungen bezüglich Verwandten auf 24 Systeme auftypisiert. Früher habe man andere DNA-Systeme untersucht. Sie habe alle Proben nochmal auftypisiert. Diese würden in allen 16-Systemen mit denen des Angeklagten übereinstimmen.
Die vom LKA auftypisierte Probe von der Mütze stimme vollständig mit dem vom Angeklagten gewonnenen DNA-Profil überein. Es ergebe sich eine Genotyphäufigkeit von einer Person gegenüber über 30 Milliarden Menschen. Damit sei es praktisch erwiesen, dass die damals extrahierte DNA vom Angeklagten stamme. Sie habe auch eine neue Probe von der Mütze genommen. Auch darin seien alle 16 STR-Systeme des Angeklagten zu finden. Die alten und die neuen von der Mütze genommene Proben würden in dem DNA-Ergebnis übereinstimmen. An der Innenseite der Wollmütze seien heute weder der Geschädigte noch der Angeklagte nachweisbar gewesen.
Sie habe auch die von Prof. Dr. QO. untersuchten Haarproben aus der Mütze mit den Ergebnissen abgeglichen. Insoweit seien nur noch 2 STR-Systeme (VWA und TH01) vergleichbar, die zwar passen würden, für eine statistische Berechnung aber nicht ausreichend seien.
An den Handschuhen seien bei ihrer neuen Untersuchung an drei Stellen Mischspuren aufzufinden gewesen, von denen alle 16 Allele des Angeklagten aufweisen würden. Die Handschuhe seien von innen und außen abgeklebt worden. An dem linken Handschuh seien innen und außen in den Mischspuren die Allele des Angeklagten gefunden worden. Da eine Mischspur vorliege, sei ein Hypothesenvergleich vorzunehmen. Die Hypothese, dass der Angeklagte und zwei weitere unbekannte Personen die Spurenleger seien, sei über 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher, als dass die Mischspur von drei unbekannten, mit dem Angeklagten nicht verwandten Personen stamme. Nach statistischen Berechnungen sei es praktisch erwiesen, dass die damals extrahierte DNA und die neu festgestellte DNA vom Angeklagten stamme.
Die Untersuchung des rechten Handschuhs habe zu keinem positiven Ergebnis geführt. Dies stimme mit dem Ergebnis der Untersuchung des LKA überein.
An der Jacke selbst sei die volle DNA des Angeklagten vom LKA nachgewiesen worden. Es würden sich alle 16 Allele finden. Es ergebe sich danach eine Genotyp-Häufigkeit von einer Person gegenüber 30 Milliarden Menschen. Damit sei es praktisch erwiesen, dass die damals extrahierte DNA vom Angeklagten stamme. Die von ihr durchgeführte erneute Untersuchung habe an verschiedenen Stellen der Jacke nur noch eine Mischspur mit einer weiblichen Hauptkomponente ergeben.
Das Tatmesser weise heute nur noch Mischspuren von drei Personen auf, die weder vom Opfer noch vom Anklagten stammen würden. Nach dem Gutachten des LKA aus dem Jahr N06 sei am Griff des Messers eine Mischspur von mindestens 5 Personen festgestellt worden. Die Hauptkomponente lasse sich dem Geschädigten zuordnen. In der Mischspur seien auch alle damals untersuchten Allele des Angeklagten vorhanden gewesen. Da es sich um eine Mischspur handeln würde, bringe aber die biostatistische Berechnung kein vernünftiges Ergebnis. Es ergebe sich nur eine Wahrscheinlichkeit von einer Person unter 19 Millionen Menschen. Das Opfer sei nicht nachweisbar.
Dass heute nur noch wenige DNA-Spuren festzustellen gewesen seien, habe mit dem Zeitablauf und den Materialien zu tun. An mehreren Abklebungen sei nicht genug DNA gewesen, um diese zu typisieren. DNA werde auch durch übliche Prozesse vernichtet. Es gebe Pilze und Bakterien, die die Hautschuppen nutzen würden, um sich ernähren, insbesondere, wenn die Trägermaterialen nicht ganz so trocken seien. Einen solchen Befall sehe man nicht unbedingt, das DNA Molekül sei energiereich und werde dann zersetzt.
Auf den Vorhalt, ob die Blutspuren an der Jacke dadurch entstanden sein könnten, dass der Täter das mit Blutantragungen versehene Messer in die Mülltonne geworfen habe, erklärte die Sachverständige eine Kontamination sei grundsätzlich immer möglich und die Berührung mit dem Gegenstand könne zur einer DNA-Übertragung führen. Das Tatmesser sei mit viel Blut behaftet gewesen. Wenn man ein Messer mit frischem Blut auf eine Jacke werfe, könne eine Übertragung stattfinden. Dabei sei aber entscheidend, ob das Blut frisch oder getrocknet und wie intensiv der Kontakt gewesen sei. Hier sei zu berücksichtigen, dass sich der Täter mit dem Messer über eine Strecke von 100 Metern bewegt habe und Temperaturen unter 0 Grad Celsius geherrscht hätten. Die Kriminalbeamten von der Spurensicherung hätten angegeben, dass das Blut des Opfers bereits auf dem Boden festgefroren war. Wenn das am Messer befindliche Blut schon teilweise geronnen gewesen war, müsse man schon das Messer an der Jacke reiben oder stark andrücken, um eine DNA-Übertragung hervorzurufen. Nach der dokumentierten Auffindesituation sei zum Beispiel ausgeschlossen, dass DNA auf die Gegenstände in den Taschen der Jacke gekommen sei. Insgesamt sei es sehr unwahrscheinlich, dass das Messer, das im Laub der Abfalltonne gelegen habe, großflächige Blutantragungen an der Jacke hervorgerufen habe, die obenauf gelegt worden sei. In ihre Bewertung fließe auch ein, dass die Spurenlage mit einer Wahrscheinlichkeit von einer Person unter 19 Millionen Menschen ergeben habe, dass der Angeklagte auch der Spurenleger am Messergriff sei.
Die Kammer ist den Feststellungen der Sachverständigen in eigener Sachprüfung gefolgt. Alle drei befassen sich seit Jahrzenten mit der Auswertung von DNA-Spuren und haben ausführlich und anschaulich ihre Ergebnisse dargestellt und alle Fragen beantwortet. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Blutspuren des Opfers an der „Klepper“-Jacke nicht das Ergebnis einer Kontamination durch das in die Tonne geworfene Tatmesser sind. Diese Überzeugung stützt sich auf die Auffindesituation der Jacke, die auf links gezogen in dem Abfallbehälter lag, und die Intensität der Blutantragungen. Unabhängig davon, ob der Täter das Messer vor oder nach der Jacke in die Mülltonne geworfen hat, hätten Blutspuren am Futter und nicht großflächig an der Vorderseite der Jacke entstehen müssen. Solche Abtragungen sind nicht festgestellt worden. Die Jacke hat, wie alle Zeugen beschrieben haben, zusammengeknüllt und auf links gezogen auf dem Laub in der Tonne gelegen, wenn auch die Abbildung auf dem in Augenschein genommenen Lichtbild nur eine nachgestellte Auffindesituation beinhaltet hat. Sowohl in dem Gutachten des Prof. Dr. QO., wie auch in dem Gutachten des LKA ist beschrieben, dass die Jacke an der Vorderseite großflächige Blutantragungen aufgewiesen hat. Diese Blutantragungen sind mit einer Berührung mit einem Messer nicht vereinbar, zumal nach dem Laufweg des Täters und den Temperaturen ausgeschlossen ist, dass noch Blut vom Messer tropfte. So sind auf dem J.-straße in Richtung der Plusfiliale keine Bluttropfen festgestellt worden. Die Kammer hält es für sehr wahrscheinlich, dass der Angeklagte sich zuerst des Messers entledigt und dieses in die Abfalltonne geworfen hat. Nach der Inaugenscheinnahme des Lichtbildes ist das Messer in das Laub auf den Boden der Abfalltonne eingesunken, so dass nur noch ein Teil der Klinge herausragte. In dieser Konstellation ist zur Überzeugung der Kammer eine großflächige Blutantragung an die Vorderseite der Jacke ausgeschlossen. Auch wenn die Polizeibeamten die Jacke herausgenommen und zur Anfertigung des Lichtbilds wieder hineingelegt haben, ist es dadurch nicht zu einer Übertragung von Blut vom Messer auf die Jacke gekommen. Die Auffindung erfolgte mehr als zwei Stunden nach der Tat, die Abfalltonne hatte keinen Deckel. Zu diesem Zeitpunkt war, was die Zeugen auch bekundet haben, das Blut am Messer getrocknet.
8.
Die Kammer hat insoweit von dem Gesamtbild den Schluss auf die Täterschaft des Angeklagten gezogen. Der Angeklagte hielt sich zur Tatzeit in Deutschland und auch in K. auf. Er hatte seinen Wohnsitz auf der BW.-straße, damit ca. 3000 m vom Tatort entfernt. Die Zeugen ZC. haben einen Mann weglaufen sehen, der in der Größe der des Angeklagten entsprach. Eine Jacke in der Kleidergröße 50 passte zu seiner damaligen Statur. Die Beschreibung der Täterkleidung, längere Jacke - über das Gesäß reichend - und schwarze Wollmütze, stimmt mit der Beschaffenheit der in der Mülltonne gefundene Bekleidungsgegenstände überein. Soweit beide Zeugen ZC. von einer dunklen Jacke gesprochen haben, hat die Kammer auf die mangelnde Ausleuchtung des Tatortes abgestellt. Die gefundene Jacke war dann auch nicht weiß oder hellgrau oder von einer anderen hellen Farbe. Die Kammer geht davon aus, dass das Petrolgrün der Jacke bei Dunkelheit auch dunkel erscheint. Die DNA des Angeklagten ist an drei der Bekleidungsstücke mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 zu über 30 Milliarden Menschen und mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 zu 19 Millionen auch am Griff des Messers festgestellt worden.
Schließlich hat die Kammer als ein, wenn auch geringes, Indiz die Aussage des Zeugen C. gewertet, der erklärt hat, die in der Jacke gefundenen Handschuhe habe er des Öfteren in der Trinkhalle des Angeklagten gesehen. Diese hätten immer auf dem Sofa gelegen und der Angeklagte habe sie benutzt, wenn er Getränkekisten hin- und her bewegt habe. Er habe sich damals gewundert, dass er dazu so hochwertige Lederhandschuhe und nicht einfache Arbeitshandschuhe benutzt habe. Ihm sei das auffällige „Burberry-Muster“ des Innenfutters aufgefallen. Diese Aussage hat der Zeuge spontan in seiner ersten polizeilichen Vernehmung getätigt und in der Hauptverhandlung wiederholt. Als authentisches Merkmal wertet die Kammer, dass er das karierte Muster mit den roten Streifen von der Art her einem Hersteller zuordnen konnte. Die Aussage des Zeugen hält die Kammer für glaubhaft. Bis auf diesen Umstand hat er keine überschießende Belastungstendenz gezeigt und hat auch erklärt, weder die Jacke noch die Mütze jemals beim Angeklagten gesehen zu haben. Wenn er diesen zu Unrecht hätte belasten wollen, hätte es nahegelegen, die im Fokus der Ermittlungen stehende Jacke oder gar das Tatmesser „wieder zu erkennen“. Soweit dem Zeugen vorgehalten worden ist, ob er gesehen habe, dass an den Handschuhen ein Preisschild gewesen sei, hat er ausgesagt, er habe ein solches Schild nicht wahrgenommen. Die Kammer hat dabei gewertet, dass sich das Preisschild eingeklebt in der Innenseite eines der Handschuhe befindet, so dass von außen dieses nicht sichtbar ist. Die Glaubhaftigkeit der Bekundungen beeinträchtigt dieser Umstand nicht, denn die DNA des Angeklagten ist ja auch in einem der Handschuhe gefunden worden. Auch die Zeugin N. hat bestätigt, dass der Angeklagte die Getränkekisten unter Einsatz von Handschuhen bewegt habe, hat aber die ihr vorgehaltenen Lichtbilder von den Lederhandschuhen und auch die Jacke nicht erkannt. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass sie N06 nicht mehr mit dem Angeklagten zusammengelebt hat.
Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte der Täter ist.
Dieser Überzeugung stet auch nicht entgegen, dass die Sachverständige Prof. Dr. EU. bei der erneuten Untersuchung der Jacke im Nacken, am rechten und linken Ärmelbündchen, am rechten Ärmel und an der Vorder- und Rückseite eine weibliche Mischspur gefunden hat, während die DNA des Angeklagten nicht mehr nachweisbar ist. Diese weibliche Spur ist seinerzeit bei den Untersuchungen der Jacke nicht gefunden worden, so dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Jacke in den 29 Jahren etwa durch eine Kriminalbeamtin oder eine Laborantin kontaminiert worden ist. Zumal auch diese Spur, wenn sie seit 29 Jahren an der Jacke gewesen wäre, dem Zerfall ausgesetzt werden müsste. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass an den Handschuhen und der Mütze lediglich die Spuren des Angeklagten gefunden worden sind, nicht aber die weibliche Spur.
Die Sachverständige hat diese Spur auch mit der am Penis gefundenen Teilspur verglichen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Übereinstimmung nicht besteht.
Sie hat dazu ausgeführt, die Spur vom Penis sei richtig schlecht und sehr alt. Die DNA sei faktisch kleingehackt. Sie habe die Mischspuren hochtypisiert von 16 auf 24 DNA-Systeme. Nicht bei allen 24 Systemen habe es Ergebnisse gegeben. Der Vergleich mit den neuerlich gefundenen Spuren an der Jacke habe ein heterogenes Bild ergeben. Die Spurenlegerin der „Penisspur“ sei als Verursacherin nicht feststellbar.
Sie habe die Spur an der Jacke auch mit der DNA der Brüder RZ. verglichen.
Da gebe es gewisse Wahrscheinlichkeiten, aber nichts höchst Wahrscheinliches oder gar Erwiesenes. Beide Brüder hätten keine außergewöhnlichen Allele, man könne insoweit eine entfernte Verwandte - nicht in direkter Linie - nicht ausschließen aber auch keinen Schluss auf diese ziehen.
Die Kammer ist auch insoweit den nachvollziehbaren und ausführlichen Ausführungen der Sachverständigen, die an zwei Tagen ihr Gutachten erstattet und alle Ergebnisse nochmals überprüft und bewertet hat, gefolgt.
9.
Die Feststellungen zu den Verletzungen des Opfers beruhen dem Gutachten des Sachverständigen Dr. QL. sowie auf der Verlesung des Sektionsprotokolls vom 02.03.N06 und des Gutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. QO. und Dr. FF..
Der Sachverständige Dr. QL. hat ausgeführt, er stütze sich auf die Ausführungen im o.g Sektionsprotokoll und in dem anschließenden Gutachten der damaligen Obduzenten sowie auf die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder von der Obduktion. Insgesamt weise das Opfer 20 Stich - und Schnittverletzungen auf.
Im Gesicht seien dem Opfer fünf Schnittverletzungen mit Betonung der linken Gesichtshälfte und Schnittführung etwa in Richtung der Körperlängsachse zugefügt worden. Auf der Stirnmitte habe O. eine 1,5 cm lange und 0,4 cm tiefe Schnittwunde (Nr. 1) mit Durchtrennung der Kopfschwarte erlitten. An der linken Stirnseite sei eine 7 cm lange, halbmondförmige Durchtrennung der Kopfschwarte erfolgt. Am Ende der linken Augenbraue habe sich eine 1,7 cm lange Ausziehung (Nr.2) gefunden. Ausgehend von der Stirn über die linke Nasenseite sei eine schräg gestellte 8,5 cm lange glattrandige Durchtrennung der Haut bis auf den Schädelknochen erfolgt. Mittig des Schnittes habe das Messer eine 1,5 cm lange Einkerbung im Knochen hervorgerufen (Nr.3). Am Ende dieses Schnittes sei der linke Nasenflügel auf einer Länge von 2 cm komplett durchtrennt worden. Im weiteren Verlauf habe sich eine 2 cm lange glattrandige Durchtrennung der Haut von 2 cm Tiefe bis ins Lippenrot (Nr. 4) befunden. Vor dem linken Ohr habe das Opfer eine 12 cm lange, teilweise glattrandige, teilweise fetzige gestaltete Verletzung der Haut und des Unterhautfettgewebes erlitten. Die Schnittverletzungen seien von oben nach unten geführt worden mit einer kompletten Durchtrennung des linken Kaumuskels und Anschartung des Kieferknochens (Nr.5).
An der Vorderseite des Halses, 4 cm unterhalb der Kinnspitze, habe das Opfer eine 1,5 cm lange, ca. 3 cm tiefe Durchtrennung der Haut erlitten (Nr. 6).
Oberhalb des Schlüsselbein-/Brustbeingelenks sei eine zwischen rechts oben nach links unten schräggestellte 7 mm lange oberflächige Verletzung (Nr.7) erfolgt.
An der rechten Rumpfseite in Höhe eines Fersenabstands von 136 bis 140 cm und 13 cm rechts der Körpermittellinie habe das Opfer eine von links oben nach rechts unten schrägstellte, glattrandige Durchtrennung der Haut (Nr.8 a) erlitten, die bis in eine weitere Verletzung gereicht habe. Diese habe sich auf Höhe eines Fersenabstands von 129 bis 130,5 cm befunden und habe von rechts oben nach links unten schräggestellt mit einer Länge von 1,5 cm gereicht (Nr.8b).
Der Mittellappen der rechten Lunge sei auf einer Länge von 2 cm und einer Breite von 5 cm aufgeschnitten worden. An der Unterseite des Oberlappens sei es zu einer 2 cm langen Gewebsdurchtrennung gekommen.
An der linken Rumpfseite in Höhe eines Fersenabstands von 140,5 bis 144,5 cm und 4 cm links der Mittellinie sei eine längsgestellte glattrandige 4,5 cm Durchtrennung der Haut und des Unterhautfettgewebes erfolgt (Nr. 9). Auf gleicher Höhe, 4,5 cm links der Mittellinie, sei eine schräggestellte, klaffende 4,5 cm breite Durchtrennung der Haut und des Unterhautfettgewebes hervorgerufen worden (Nr. 10). 14 cm links der Körpermitte auf Höhe eines Fersenabstands von 144 bis 147,5 cm habe das Opfer eine 4,5 cm lange, am unteren Ende mit einem Schwalbenschwanz versehene, von links unten nach rechts oben schräggestellte fetzige Durchtrennung der Haut erlitten (Nr.11). Durch die Stiche in die linke Rumpfseite seien die Rippen 4 und 5 links des Brustbein komplett durchtrennt und die Herzmuskulatur komplett durchsetzt worden. Die linke Herzkammer habe eine 5 cm lange Verletzung aufgewiesen. Ein Ast der linken Herzkranzschlagader sei völlig durchtrennt worden.
An der linken Schulter vorn oben in einem Fersenabstand von 150 cm und 16 cm von der Körpermittellinie entfernt sei dem Opfer eine 4 cm lange und 3 cm tiefe, schräggestellte Stichverletzung zugefügt worden (Nr. 12). Auf einer Höhe von 126 cm und 9,5 cm links der Körpermittellinie sei es zu einer zwischen rechts oben und links unten schräggestellten, 1,8 cm langen Hautdurchtrennung mit einer Tiefe von 5 cm gekommen (Nr. 13). Der linke Lungenlappen habe mehrere bis zu 0,5 cm lange Gewebedurchtrennungen aufgewiesen.
Am linken Oberarm außen habe das Opfer eine 6,5 cm lange, breit klaffende, glattrandige und längsgestellte Stichverletzung bei fetziger Durchtrennung des Muskelgewebes erlitten. Der obere Wundwinkel sei spitz verlaufend, die Wundränder fetzig gestaltet gewesen. Zur Vorderseite des Oberarmes sei die Verletzung 11,5 cm lang sondierbar gewesen. Der Oberarmknochen sei am Unterrand des Kopfes auf einer Länge von 1 cm angeschartet worden (Nr. 14). Ca. 4 cm dahinter habe sich am Oberarm im Bereich der Achselhöhle eine 3,7 cm lange, in Längsrichtung des Oberarmes verlaufende, ca. 4,5 cm zur Körpermitte sondierbare Verletzung der Haut befunden. Der Stichkanal in die Muskulatur sei ca. 8 cm lang gewesen (Nr. 15).
An der linken hinteren Schulter habe das Opfer auf der Höhe eines Fersenabstands von 144 bis 146 cm, 17 cm von der Körpermittelinie gelegen, einen zwischen links oben und rechts unten schräggestellten Hautdefekt in einer Länge von 0,7 cm und einer Breite von 0,5 cm erlitten. Der zur Körpermitte gerichtete Wundwinkel war spitz, der zur Außenseite gerichtete Wundwinkel fetzig gestaltet. Die Gesamtlänge habe 3,8 cm betragen. Vom oberen linken Schulterblatt sei ein 3,5 cm x 1,5 cm breites Knochenstück abgetrennt und die darunterliegende Muskulatur zerfetzt worden (Nr. 16).
Auf gleicher Höhe in einer Entfernung von 12,5 cm zur Körpermittellinie sei es zu einer fast quer zur Körperachse gestellte, 2,5 cm lange, glattrandige Durchtrennung der Haut gekommen. Der zur Körperaußenseite zeigende Wundwinkel sei leicht fetzig gestaltet, der zur Körpermitte zeigende Wundwinkel habe einen kleinen Schwalbenschwanz aufgewiesen (Nr. 17). Nach einer Gewebebrücke von 4 mm sei ein von vorn außen nach hinten innen schräggestellter Hautdefekt festgestellt worden, der 11,5 cm der Körpermittellinie gelegen habe und 3,2 cm lang gewesen sei. Der zur Körperrückseite gerichtete Wundwinkel war spitz, der zur Körpervorderseite zeigende Wundwinkel sei mit einem kleinen Schwalbenschwanz versehen (Nr.18). Beide Verletzungen seien von außen oben nach innen unten zu sondieren gewesen und hätten die Muskulatur bis hinter das Schulterblatt durchtrennt und die Rippen 4 und 5 oberhalb des Schulterblatts zertrümmert.
Im Bereich der linken Achselhöhle in einem Fersenabstand von 126,5 cm und 21,5 cm links der Körpermittellinie habe das Opfer eine 2 cm tiefe, von vorn oben nach hinten unten schräggestellte, teilweise glattrandige, teilweise fetzig gestaltete Durchtrennung der Haut bei spitzen Wundwinkeln erlitten, die im Unterhautfettgewebe geendet habe (Nr.19).
Todesursächlich sei ein Verbluten nach innen und außen bei Anstich der linken Herzkammer.
Bei einigen Beschreibungen der Hautdefekte stimme er nicht mit der Einschätzung der damaligen Obduzenten überein. So werde im Sektionsprotokoll nicht zwischen kleinem und großen Schwalbenschwanz unterschieden, was aber ein großer Unterschied sei. Der kleine Schwalbenschwanz zeige kleine zackige Auszieher, die von dem nur an der Spitze scharfen Messerrücken herrühren würden, während der große Schwalbenschwanz durch die Schneide des Messer hervorgerufen worden sei.
Bei einem Einstechen auf ein Opfer handele es sich um ein dynamisches Geschehen, bei dem das Messer nicht in derselben Form aus dem Körper gezogen werde, wie es in diesen gedrungen sei. Es finde ein Einstich statt, dann werde die Klinge gedreht und wieder herausgezogen. Dabei stehe das Opfer meist nicht bewegungslos. Hinsichtlich der Einkerbungen an der Rückseite der Klinge sei die Messerführung aber überwiegend gut feststellbar und die scharfe Seite der Klinge zuordenbar.
Die Bilder von den Hautdefekten ließen den Schluss zu, dass der Täter das Messer ganz überwiegend so in seiner Hand gehalten habe, dass der Messerrücken nach oben und die Schneide nach unten gezeigt habe. Dabei sei die besondere Gestaltung des Messers zu berücksichtigen. Einen Einsatz in der T-Form schließe er aus, denn durch die Griffmulden würde das Messer bei einem solchen Einsatz in der Hand des Täters Schmerzen bereiten. Auch sei die Einsatzmöglichkeit und der Winkel des Gebrauchs bei einer solchen Haltung stark eingeschränkt. In solch einer Position könne das Messer am ehesten mit einem starren Handgelenk in Stoßrichtung nach vorn eingesetzt werden, was den Radius erheblich einschränke. Er gehe deshalb davon aus, dass das Messer in gerader Form arretiert gewesen sei und die Finger des Täters in den Griffmulden gelegen hätten. In dieser Griffhaltung habe die Klinge nach unten aus der Hand herausgeragt und das Messer sei als Stichwerkzeug eingesetzt worden. Eine andere Handhabung hätte dem Täter Schmerzen bereitet und würde nicht mit den Stichkanälen übereinstimmen, von denen keiner von unten nach oben weisen würden.
Die Kammer ist den Feststellungen des sehr erfahrenen und seit vielen Jahren als Rechtsmediziner tätigen Sachverständigen gefolgt. Er hat seine Erklärungen und Schlussfolgerungen durch den Bezug auf die Lichtbilder der Obduktion, die die Kammer in Augenschein genommen hat, untermauert.
10.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte ein Mordmerkmal des § 211 StGB verwirklicht hat. Soweit in der Anklageschrift ausgeführt worden ist, dass der Angeklagte O. mit dem Messer von hinten angegriffen, diesem zunächst fünfmal in den Rücken gestochen und damit bewusst ausgenutzt hat, dass sein Opfer sich keines Angriffs versah und deshalb arg- und wehrlos war, ist das Mordmerkmal der Heimtücke aufgrund der Aussagen der vernommenen Zeugen und der Ausführungen der Sachverständigen nicht erweislich.
a)
Die Kammer hat KHK ZW. und KHK YW. vom LKA SE. als sachverständige Zeugen zu den Ergebnissen ihrer Fallanalyse gehört.
Der Zeuge KHK ZW. hat ausgeführt, Grundlage ihrer Fallanalyse sei das kriminalistische Werkzeug gewesen. Die Person des Angeklagten sei nicht Bestandteil der Fallanalyse, denn es hätten keine ausreichenden Informationen über den Täter bestanden. Die Grundinformation zum Fall sei gewesen, dass ein Familienvater durch scharfe Gewalt zu Tode gekommen sei. Von der Staatsanwaltschaft sei dann N05 eine Anfrage zur Tatrekonstruktion gekommen. Er und die beteiligten Kollegen, so der Zeuge KHK YW., hätten sich den Tatort, das Obduktionsprotokoll, die Opfer-Bekleidung und das Tatmesser angesehen und hätten ihr Ergebnis dann mit dem Sachverständigen Dr. QL. besprochen.
Die Distanz zwischen Tatort und Wohnort habe über 500 Meter betragen, wobei die ermittelnden Beamten keine maßstabsgetreue Skizze erstellt hätten. Es habe drei Spurenkomplexe gegeben, nämlich einmal der Komplex der Täter-Opfer-Interaktion, dann der Komplex der Handlungen des Opfers und schließlich der Komplex um den Fundort des Leichnams. Alle Spuren hätten nah beieinander gelegen und seien ineinander übergegangen. So habe zwischen den einzelnen Komplexen zum Teil lediglich eine Distanz von zwei Metern gelegen. Auch sei das Spurenbild durch die Zeugen und die Rettungsgeräte stark verändert gewesen. Entsprechende Lichtbilder habe es zunächst nicht gegeben, es sei aber bei sog. Cold Cases nicht ungewöhnlich, dass die Lichtbildmappe verschwunden gewesen sei. Es seien aber Fotonegative der KTU aufgefunden und entwickelt worden. Der eigentliche Tatort weise nur minimale bauliche Veränderungen zur heutigen Situation auf. Sie hätten sich bei der Fallanalyse zunächst mit der Frage auseinandergesetzt, wieso sich das Opfer zu dieser Zeit an dem Ort aufgehalten habe und wann welche Verletzungen in welcher Reihenfolge erfolgt seien.
Zum Opfer selbst hätten sie zugrunde gelegt, dass er eher ruhig und zurückhaltend gewesen sei und Konfrontationen eher vermieden habe. O. sei ein „Bewegungsmuffel“ gewesen und leicht überernährt bei einer 80 prozentigen Schwerbehinderung. In seinem Leben habe es mehrere Konflikte gegeben, wobei das möglicherweise zu BT. bestehende Verhältnis, Probleme mit dem Vater der Pflegetochter und eine Involvierung in den Handel mit unterschlagenen Autoteilen bei Opel zu nennen seien.
Am Tattag habe eine spontane Abendgestaltung vorgelegen. Anhand der vorliegenden Beweise habe der Tatablauf rekonstruiert werden können. Ein Ansatzpunkt seien die stark blutenden Gesichtswunden gewesen, die die auf der Straße gefundenen Blutspuren wohl verursacht hätten, denn die anderen Verletzungen seien mit Kleidung abgedeckt gewesen.
Der Täter habe dem Opfer mit dem arretierten Messer im Frontbereich fünfzehn weitere Schnitte und Stiche zugefügt, wobei sich das Verletzungsbild über den Kopf, den linken Brustbereich und den rechten Brustbereich des O. erstrecken würde, was auf ein rechtshändiges Angriffsgeschehen schließen lasse. Unter Berücksichtigung der Obduktionsergebnisse gehe er davon aus, dass der Täter bei der Zufügung der ersten fünf Verletzungen in die linke Schulter rechts seitlich bzw. leicht seitlich hinter dem Opfer gestanden habe, wobei eine konkrete Reihenfolge der Stiche nicht feststellbar sei.
Unter Berücksichtigung des rechtsmedizinischen Gutachtens aus dem Jahr N06 sei davon auszugehen, dass alle Thoraxwunden dem Opfer bei einer Stichhaltung von oben nach unten zugefügt worden seien, so auch die tödlichen Herzstiche. Die Stichhaltung ergebe sich aus der Beschreibung der Einstiche und der Beschaffenheit des Messers. Das Tatmesser sei in gerader Arretierung aufgefunden. Da es sich nicht um ein Klappmesser handle und der Griff Mulden für die Finger aufweise, gehe er davon aus, dass das Messer mit der Klinge nach unten in der Hand geführt worden sei. So seien alle Stichkanäle im Körper von oben nach unten zu sondieren gewesen.
Die beim Opfer festgestellten stumpfen Verletzungen seien - nach Rücksprache mit dem Rechtsmediziner - durch einen Sturz bäuchlings auf die Straße erklärbar.
Bei der Rekonstruktion seien die Kleidungsdefekte berücksichtigt worden. Das Opfer habe Unterhemd, Sweatshirt und eine wattierte Jacke getragen. In einem Kampfgeschehen würden sich die unterschiedlichen Lagen der Kleidung bei Stichsetzung verschieben. Daneben habe es in den Ärmeln Stoffdefekte gegeben, die gegebenenfalls Anzeichen einer passiven Abwehrreaktion seien. Es habe mehr Stoffdefekte als Verletzungen gegeben, insoweit müsse der Täter mehr Stichversuche unternommen haben. Nach dem Vergleich mit den Defekten in der Kleidung sei davon auszugehen, dass die Jacke geöffnet gewesen sei. Das Fehlen von korrespondieren Defekten am Unterhemd sei durch dessen weiten Armausschnitt erklärlich. Die Einstiche der Verletzungen Nr. 8a und Nr. 8b seien nicht im Unterhemd feststellbar, was zu dem Schluss führe, dass das Textil in der Auseinandersetzung so verschoben worden sei, dass die Brust des Opfers freigelegen habe. Allerdings seien diese Verletzungen auch im Sweatshirt nicht zu finden, obwohl es sich um ein geschlossenes Textil gehandelt habe. Insoweit bestehe keine Korrespondenz mit einzelnen Verletzungen, was für ein partielles Freilegen der Brust spreche, die durch ein Verschieben der Kleidung oder deren Zerstörung spreche. So gebe es große Risse mittig im Sweatshirt und im Kragenbereich des Unterhemds. Die Stiche in den Thorax würden für eine frontale Stichsequenz sprechen. Die Stiche seien mit der rechten Hand ausgeführt worden. Bei den Einstichen der Verletzungen zu Nrn. 9 und 10 müssten sich Täter und Opfer gegenübergestanden haben. Es finde sich eine fächerförmige Verteilung der Stiche, wobei der Messerrücken zur linken Körperseite des Opfers gerichtet gewesen sei. Alle Verletzungen ließen sich aus einer Position beibringen. Nach seiner Einschätzung seien die Gesichtswunden lediglich eine Nebenfolge und nicht intentional. Die in der Obduktion mit Nr. 2 bezeichnete Verletzung im Gesicht weise Auszieher am Mundrand auf. Ein Auszieher sei eine kratzerartige Verletzung, die beim Rausziehen des Messers entstehe. Nach dessen Beschaffenheit sei es wahrscheinlicher, dass dieser Auszieher durch die angeschliffene Rückseite der Klinge verursacht worden sei.
Die Wunde 11 habe einen Schwalbenschwanz aufgewiesen, der durch eine Bewegung des Messers im Körper hervorgerufen werde. Die Rückseite des Messerrückens sei breiter als die Seite der Klinge. Insoweit könne der Rücken einen kleinen Schwalbenschwanz verursachen. Ein großer Schwalbenschwanz entstehe dadurch, dass das Messer sich im Körper befinde, eine Bewegung durch Täter oder Opfer stattfinde und dann das Messer herausgezogen werde. Das Bild der Verletzung mit dem Messerrücken schräg seitlich, spreche dafür, dass der Täter von links agiert habe. Wenn er von der Seite zusteche und das Opfer fliehe, sei es Zufall, ob Stiche vorne oder hinten landen würden. Die Verletzungen Nrn. 9 und 10 seien nach unten und innen sondierbar. Der spitze Winkel deutet sich an der Verletzung Nr. 9, der zackig gestaltete Messerrücken lasse den Schluss zu, dass insoweit die Klingenseite nach oben gezeigt habe. Es sei wahrscheinlich, dass die Gesichtsverletzung durch einen Angriff von der Seite erfolgt sei, wofür auch der Auszieher am Nasenflügel spreche.
Innerhalb der ersten Sequenz habe der Täter die Klinge möglicherweise anders gehalten, ein Wechsel der Haltung des Messers sei möglich. Die Einstiche der zweiten vorderen Stichsequenz würden dafür sprechen, dass der Täter das Messer zwischen der ersten und der zweiten Sequenz in der Hand gedreht habe. Auch wenn das Messer Griffmulden aufweise, sei eine Veränderung der Klingenhaltung nicht ausgeschlossen.
In der linken Schulter des Opfers seien die Einstiche in einer Frequenz entlang des Schulterkamms längs und nicht quer erfolgt. Bei der präferierten Messerhaltung, des Herausragens der Klinge unten aus der Hand, sei eine solche Ausrichtung bei einem gegenüberstehenden Täter wenig wahrscheinlich. Bei den Schulterverletzungen sei seitlich von links agiert worden.
Die Lage und die Beschaffenheit dieser Verletzungen im Zusammenhang mit den korrespondierenden Textildefekten und des Fehlens von Abwehrverletzungen würden dafür sprechen, dass diese Einstiche zuerst und von hinten ausgeführt worden seien.
Die Stoffdefekte in der Kleidung würden mit den Hautdefekten im Schulterbereich des Opfers übereinstimmen. So seien die rückwärtigen Stoffdefekte in Jacke und Sweatshirt des O. mit der Anzahl der darunterliegenden Verletzungen in Einklang zu bringen. Im Rahmen des Angriffs gegen die linke hintere Schulter des Opfers sei es anschließend bei diesem zu Bewegungen gekommen, so dass es im Rahmen von fünf gezielt geführten Stichen (Verletzungen Nr. 15, 16, 17, 18 und 19) nur zu einer leichten Verschiebung der Stoffdefekte und dem Verletzungsbild gekommen sei.
Für einen ersten Angriff von hinten spreche neben der Lage der fünf Verletzungen im linken Schulterbereich, dass O. im weiteren Körperbereich keine „typischen Abwehrverletzungen“ aufgewiesen habe und die Zeugen ZC. erst Hilferufe vernommen hätten, als der Täter vor dem Opfer gestanden habe. Messerstiche in den rückwärtigen Bereich des Opfers hätten beide Zeugen ZC. nicht bekundet. Diese Stiche müssten somit vor der Wahrnehmung der Zeugen erfolgt sein.
Deshalb sei davon auszugehen, dass der Täter von hinten links, seitlich an das Opfer herangetreten sei. Es sei eine überfallartige, schnelle und konsequente Gewaltanwendung erfolgt. Alle Einstichsequenzen zeigten eine hohe Intensität und hätten zu massiven knöchernen Verletzungen geführt. Das Fehlen von aktiven (ins Messer greifen) und passiven (Arme hochreißen) Abwehrverletzungen lasse den Schluss darauf zu, dass zunächst eine seitliche Sequenz in die obere linke Schulter erfolgt sei. Der Auffindungsort der Brille passe zur seitlichen Sequenz. Mit Ausnahme der frontalen Verletzungen Nrn. 9, 8a und 8b ließen sich alle weiteren Stiche durch einen von links agierenden Täter erklären. Zutreffend sei allerdings, dass der Stich in den Oberarm auch durch einen vor dem Opfer stehenden Täter erfolgt sein könne, wenn dieses den Arm gehoben oder dieser vom Täter festgehalten und hochgerissen worden sei.
Die Fallanalyse sei insoweit fehleranfällig, wenn diese nur auf der Aktenlage beruhe. Grundsätzlich diene sie dazu, aufgrund der bestehenden Datenlage weitere Ermittlungen anzustoßen. Er habe die Ergebnisse gemeinsam mit dem Zeugen KHK YW. im Rahmen einer Zoomkonferenz dem Sachverständigen Dr. QL. vorgestellt und die kritischen Punkte besprochen, genau könne er sich daran aber nicht erinnern.
Der Zeuge KHK YW. erklärte dazu, dass der Sachverständig die Schlüsse ihrer Fallanalyse für plausibel gehalten habe. Er habe aber in einzelnen Fällen, so bei der Verletzung zu Nr. 2 eine andere Messerhaltung durch den Täter angenommen. Auch habe er erklärt es sei schwer, die Position sicher zu bestimmen.
Die Kammer hat bei der Bewertung der Zeugenaussagen der Kriminalbeamten berücksichtigt, dass diese ihre Schlussfolgerungen aus der zuvor schriftlich erstellten Fallanalyse dahingehend korrigiert haben, dass der Täter bei der Zufügung der Stiche in die linke obere Schulter seitlich bzw. leicht seitlich hinter dem Opfer gestanden habe, wobei sie gleichbleibend zu dem Ergebnis gekommen sind, dass es sich bei diesen Stichen um die ersten Verletzungen innerhalb des Tatgeschehens gehandelt habe. Die Kammer ist dieser Einschätzung nicht gefolgt. Vielmehr steht zur ihrer Überzeugung fest, dass ein Angriff von hinten nicht erweislich ist.
Grundlage der Fallanalyse der Zeugen KHK ZW. und KHK YW. waren die festgestellten Verletzungen und die sich aus ihnen ergebende wahrscheinliche Stichführung unter Berücksichtigung der Stoffdefekte in der Kleidung des Opfers. Dabei war auf das Gutachten der Rechtsmediziner und zunächst auf die Einschätzung der Obduzenten abzustellen, die die Verletzungen im Original begutachtet haben.
b)
Nach den in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der Sachverständigen Dr. FF. und insbesondere Dr. QL. ist es rechtsmedizinisch nicht feststellbar, zu welchem Zeitpunkt einzelne der 20 Stichverletzungen erfolgt sind, wobei es am ehesten wahrscheinlich ist, dass sämtliche Stich- und Schnittverletzungen durch einen dem Opfer gegenüber oder vorn seitlich stehenden Täter erfolgt sind.
aa)
Der Sachverständige Dr. FF., der N06 mit dem damaligen Institutsleiter Prof. Dr. QO. und dem Mitobduzenten Dr. CV. die Obduktion an dem Opfer vorgenommen hatte, hat - ebenso wie der später vernommene Zeuge Dr. CV. - erklärt, keine Erinnerung mehr an den Vorgang zu haben. Er könne sich lediglich auf den von ihm verfassten Tatortbefundbericht und sein damaliges Gutachten beziehen. Unter Berücksichtigung dieser Unterlagen habe er zwei Skizzen von den Verletzungsmustern angefertigt, aus denen sich die Lage der Rückenverletzungen und der tödlichen Stiche in den Thorax ergebe. Er habe bei seiner Skizze die Nummerierung der Verletzungen aus seinem Gutachten übernommen.
Er habe keine Erinnerung daran, ob bei der Obduktion am Tattag thematisiert worden sei, aus welcher Position der Täter zugestochen habe und in welcher Reihenfolge dem Opfer die Verletzungen zugefügt worden seien. Angesichts der hohen Lage der Einstiche 15 bis 19 im Bereich der linken oberen Rückenseite des Opfers zwischen Schlüsselbein und unter Berücksichtigung der Ausführungen in seinem damaligen Gutachten gehe er davon aus, dass die Stichverletzungen von einem dem Opfer gegenüberstehenden Täter zufügt worden seien. Das stimme auch mit den Verletzungsmustern überein, die sich aus den Lichtbildern von der Obduktion herleiten ließen, die die Kammer in Augenschein genommen hat. Das Verletzungsbild lasse den Schluss darauf zu, dass der Täter in einem dynamischen Geschehen von vorne mit dem Messer über die Schulter des Opfers gestochen habe. Wenn der Täter das Messer so in der Hand gehalten habe, dass die Klinge nach unten herausgeragt habe, sei eine Stichführung von vorne mit einer Ausholbewegung plausibel, da sowohl das Handgelenk und der Arm beweglich seien. Ein Angriff von hinten sei zwar nicht gänzlich ausgeschlossen; es sei aber wahrscheinlicher, dass ein Rechtshänder, der von hinten auf ein Opfer einsteche, in die rechte Seite des Rückens steche. Auch würden sich die Hautdefekte sehr nah am Schulterkamm befinden, was für eine Stichführung von vorne sprechen würde. Bei einer solchen Stichführung quasi über die Schulter hinweg fehle es auch nicht an der erforderlichen Kraftanwendung zur Durchtrennung des Schulterblatts, denn dieses sei kein besonders starker Knochen. Es benötige daher keine große Kraftanwendung, um einen Teil davon abzusprengen.
Ob eine solche Stichführung von vorn, quasi über die Schulter des Opfers hinweg, innerhalb eines dynamischen Geschehens mit den in der Kleidung festgestellten Gewebedefekten vereinbar sei, könne er nicht feststellen. Die Beantwortung dieser Frage erfordere eine genaue Rekonstruktion durch ein Übereinanderlegen der Kleidungsstücke des Opfers und einen Abgleich mit den einzelnen Hautdefekten.
Gegen eine Stichführung durch einen dem Opfer gegenüberstehenden Täter spreche auch nicht die klaffende Verletzung am hinteren linken Oberarm. Diese könne eine Abwehrverletzung darstellen, die dadurch entstanden sei, dass O. den Arm schützend nach oben über seinen Kopf gehalten habe. Denn das Verletzungsbild weise mehrere Stich- bzw. Schnittverletzungen im Gesicht auf. Darauf, dass das Opfer versucht habe, sich mit den Armen gegen die Angriffe zu schützen, würden auch die Gewebedefekte an den Ärmeln der Opferbekleidung hindeuten, die ohne entsprechende Verletzung an den Armen geblieben seien.
Der Sachverständige Dr. FF. hat sein Gutachten unter Bezugnahme auf eine von ihm gefertigte Skizze erstattet, die die Vorder- und Rückansicht eines Menschen schematisch darstellt und auf der die jeweiligen Verletzungen des O. eingezeichnet und mit den Ziffern 1 bis 19 (8 a und b) versehen wurden. Die Kammer hat diese Skizzen, die als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 10.06.2025 genommen worden sind, in Augenschein genommen. Weiterhin hat die Kammer die Lichtbilder von den Verletzungen 14 bis 19 in Augenschein genommen.
Der von ihm verfasste Tatortbefundbericht, das von ihm und den Mitobduzenten und des Sektionsgehilfen unterzeichnete Sektionsprotokoll und die vorläufige Begutachtung beider Obduzenten und des damaligen - zwischenzeitlich verstorbenen - Leiters des rechtsmedizinischen Instituts der Universität PG. sind in der Hauptverhandlung verlesen und ihm im Einzelnen vorgehalten worden, weil sich der Sachverständige nicht an die Obduktionsergebnisse erinnern konnte.
Die Kammer ist nach eigener Sachprüfung der Auffassung des Sachverständigen gefolgt. Die zunächst bestehenden Zweifel, ob er seine Erklärungen auf zutreffende Tatsachenfeststellungen gestützt hat, sind durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. QL. entkräftet worden. Seine Einschätzung stimmt mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. FF. überein.
bb)
Der Sachverständige Dr. QL., der der gesamten Hauptverhandlung beigewohnt hat, hat erklärt, er habe das Sektionsprotokoll ausgewertet, das Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. QO. und Dr. FF. berücksichtigt und sich die Lichtbilder der Obduktion angesehen. Weiterhin habe er die Hautdefekte mit den Defekten in der vom Opfer getragenen Kleidung verglichen und alles in Zusammenhang mit dem vermeintlichen Tatmesser gesetzt. Dabei sei zunächst festzuhalten, dass das Tatmesser nicht einseitig geschliffen sei, was die Obduzenten bei ihrer Begutachtung zugrunde gelegt hätten, wie es sich aus dem Sektionsprotokoll und deren Gutachten ergebe. Die Klinge sei im vorderen Bereich zweiseitig geschliffen, wobei die Rückseite dann in sägeblattartige Einkerbungen übergehe. Bei einzelnen Schnitten und Stichen könne man sicher sagen, wo der Messerrücken und wo die Messerschneide gewesen ist. Daraus könne man schließen, wie das Messer gehalten worden und wie die Verletzungen verursacht worden seien. Er habe die einzelnen Stichkanäle rekonstruiert. Unter der Annahme, dass der Täter Rechtshänder sei, was von seiner Exfrau bekundet worden sei und sich auch aus dessen Auftreten in der Hauptverhandlung ergeben habe, seien Rückschlüsse zu der Position des Messers im Rahmen des gesamten Angriffs zwischen Täter und Opfer möglich. Das Messer müsse in gerader Arretierung gewesen sein und nicht in der alternativ möglichen T-Form.
Seiner Einschätzung nach seien die einzelnen Verletzungen nach ihrer Art und Beschaffenheit am ehesten mit einem Angriff von vorne in einem hoch dynamischen Geschehen zu erklären.
Die Verletzungen in Gesicht, Hals und Oberkörper seien nach den Einstichwinkeln sicher durch einen dem Opfer gegenüberstehenden Täter ausgeübt worden. Für die Stiche Nrn. 14 bis 19 in den Oberarm, die Achselhöhle und der oberen hinteren Schulter gelte, dass diese am ehesten ebenfalls aus dieser Position oder von einem vorn seitlich stehenden Täter verursacht seien.
Die 6,5 cm lange, klaffende, längs gestellte Verletzung Nr. 14 in den hinteren linken Oberarm habe einen kleinen Rissbruch im Oberarmknochen hervorgerufen, aus dem sich schließen lasse, dass mit großer Wucht zugestochen sei. Dabei handele es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um eine Abwehrverletzung derart, dass das Opfer den Arm hochgerissen habe und dadurch der Einstich bzw. Einschnitt in die hintere Oberarmseite erfolgt sei.
Die Verletzung Nr. 15 befinde sich am linken Oberarm und sei zur Hinterseite des Körpers gerichtet und 4,5 cm zur Körpermitte sondierbar.
Die Verletzungen mit den Nummern 16,17 und 18, alle an Schulter oben links gelegen, ließen sich nach dem Obduktionsbericht von außen oben nach innen unten sondieren und würden in einen Stichkanal münden. Der Stichkanal des Hautdefekts Nr. 16 verlaufe in Schulterhöhe von links oben nach rechts unten. Der Einstich Nr. 17 befinde sich auf gleicher Höhe und sei fast quer gestellt. Der Einstich Nr. 18 befinde sich nach kleiner Gewebebrücke etwa auf gleicher Höhe und weise eine 3,2 cm lange glattrandige Durchtrennung auf. Durch einen dieser Stiche sei ein kleines Knochenbruchstück vom Schulterblatt abgetrennt worden. Das sei durch einem mit Wucht geführten Stich auch von vorne möglich und passe zur Stichführung über den Schulterkamm hinweg. Die Verletzungen zu den Nrn. 16,17 und 18 würden in einen Handlungsstrang passen, wobei berücksichtigt werden müsse, dass das Ganze nicht statisch erfolgt sei, etwa wie bei einer auf dem Boden liegenden Person. Die Beteiligten hätten sich gedreht und aneinander gerissen, wie die Zeugen ZC. auch beschrieben habe.
Die Verletzung Nr. 19 sei in die linke Achselhöhe erfolgt. Das Obduktionsprotokoll beschreibe beide Wundwinkel als spitz. Nach Inaugenscheinnahme der Lichtbilder von den Verletzungen aus der Obduktion sei einer spitz und einer stumpf. Die innere Besichtigung habe ergeben, dass diese Verletzung im Unterhautfettgewebe ende und keine Körperhöhle eröffnet habe. Nach dieser Stichführung sei am ehesten wahrscheinlich, dass der Angriff von vorne oder von vorne links seitlich erfolgt sei. Der Täter habe ganz massive Gewalt eingesetzt und die Messerhaltung hat sich auch mal geändert. Die Verletzungen seien sehr geübt gesetzt worden. Es habe eine sehr blutige Auseinandersetzung stattgefunden, so dass die Kleidung des Täters größere Blutantragungen aufgewiesen hätten.
Bei den Stichen Nrn. 16, 17 und 18 habe der Messerrücken definitiv nach oben geschaut hat. Der Stich Nr. 19 könne davor oder danach erfolgt sein. Dieser Stich sei relativ oberflächlich und müsse definitiv vor den Stichen 9 und 10 erfolgt sein. Nach dem Stichkanal sei dieser eher von vorne oder von vorne links seitlich gesetzt worden.
Auf Vorhalt erklärte der Sachverständige, theoretisch sei es möglich, dass ein Täter sich dem Opfer von hinten genähert habe, dann von hinten nach vorne gegangen sei und seitlich zugestochen habe.
Er habe die asservierte Kleidung des Opfers auf Einstichspuren untersucht. An der vorderen linken Schulternaht und darunter gebe es drei bis zu 4 cm lange Gewebedurchtrennungen. Am linken Schulterstück seien nahe der Ärmelnaht drei Gewebedurchtrennungen festgestellt worden. Am linken Ärmel nahe der Ärmelnaht seien drei bis zu 4 cm lange Gewebedurchtrennungen festgestellt worden. Am rechten Ärmel hinten eine Handbreit neben dem Bündchen habe es eine 7 cm lange Gewebedurchtrennung gegeben. 30 cm vom Bündchen entfernt an der Hinterseite des rechten Ärmels sei eine 0,8 cm lange Gewebedurchtrennung festgestellt worden. Es habe sich schwierig gestaltet das heute alles nachzuvollziehen, weil die Kleidung völlig mit Blut durchsetzt gewesen und so dann getrocknet sei. Das Blut habe sich in Folge des Zeitablaufs zersetzt, sodass die Kleidung beim Anfassen und dem Versuch des Glattstreichens einreiße oder zerbrösele. Das Unterhemd sei völlig zerstört. Von diesem sei lediglich noch ein Teil des Rückens im Ganzen erhalten, ansonsten gebe es nur fetzige Fragmente. Auch das Sweatshirt zeige starke Zersetzungsanzeichen, es sei aber möglich gewesen, dieses auf einem Tisch auszubreiten und die Textildefekte mit den Einstichen in der Jacke zu vergleichen.
Für seine Bewertung, dass die Verletzung Nr. 14 in den linken Oberarm eine Abwehrverletzung darstelle, spreche, dass er auch am rechten Ärmel der Kleidung des Opfers weitere Textildefekte festgestellt habe, die ohne einen korrelierenden Treffer auf der Haut geblieben seien.
Es habe mehrere Textildefekte gegeben, die kein Korrelat am Körper aufweisen würden. Der Täter habe in diesen Fällen lediglich die Kleidung durchstochen oder diese Defekte seien durch Handgreiflichkeiten verursacht worden, nämlich, weil der Täter das Opfer an der Kleidung gepackt und daran gezerrt habe. So sei die wattierte Jacke des O. im Bereich der linken vorderen Seite vollständig aufgerissen und der Füllstoff herausgerissen worden. Davon sei bei der Auswertung des Tatortes etwas auf dem Boden gefunden worden. Es lasse sich nicht sicher sagen, ob diese großflächigen Gewebedefekte durch das Messer oder durch ein Reißen verursacht worden seien. Dass an der Kleidung des Opfers gerissen worden sei, ergebe sich aber auch daraus, dass mehrere Knöpfe vom Sweatshirt abgerissen und über den J.-straße verteilt gefunden worden seien. Bei der Auffindung durch die Spurentechnik sei die Oberkleidung des Opfers vollständig verschoben gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Rettungskräfte bei der Einleitung einer Erstversorgung die Kleidung ebenfalls zu Seite geschoben oder weggerissen hätten. Das Unterhemd des Opfers sei von oben nach unten vollständige zerrissen gewesen, was mit hoher Wahrscheinlichkeit durch den Zeugen UK. erfolgt sei.
Wenn man die Gewebedefekte im Bereich der linken Schulter mit den Hautdefekten vergleiche, so seien noch deutliche Übereinstimmungen festzustellen. Es sei sehr wahrscheinlich, dass im Zeitpunkt der Setzung dieser Stiche der Angeklagte mit dem Opfer noch nicht gerangelt habe und die Verschiebung der Kleidung noch nicht stattgefunden habe. Denn es sei nicht möglich, später Kleidung wieder genauso hinzuschieben. Deshalb gehe er davon aus, dass die Stiche Nrn. 16,17 und 18 zu einem früheren Zeitpunkt der Auseinandersetzung gesetzt wurden, allerdings wohl nicht zu Beginn. Dabei müsse noch berücksichtigt werden, dass das Sweatshirt auf der linken hinteren Seite im Bereich unterhalb des Schulterblatts einen Gewebedefekt aufweise, der weder mit den Schnitten in der Jacke noch mit den Hautdefekten korreliere. Das lasse sich nur dadurch erklären, dass der Täter das Opfer am Kragen des Sweatshirts gefasst und dieses unter der Jacke nach oben gezogen habe oder dass die Jacke im Zeitpunkt des Zustechens völlig nach oben gezogen gewesen sei. Weitere Aufschlüsse habe die Inaugenscheinnahme der Kleidung des Opfers nicht ergeben.
Für die Annahme, dass eine Abwehr durch das Opfer nicht stattgefunden habe, spreche auch nicht, dass O. keine Verletzungen an den Händen aufgewiesen und nicht ins Messer gegriffen habe. Er habe hunderte von Fällen mit Stichverletzungen bearbeitet. Es gäbe immer wieder Fälle, bei denen das Opfer nicht ins Messer greife und gleichwohl eine Abwehr stattgefunden habe, etwa weil es den Täter festgehalten, weggestoßen oder geschlagen habe. Nur weil nicht ins Messer gegriffen wurde, sei nicht der Schluss zu ziehen, dass O. sich nicht gewehrt habe. So hätten die Zeugen ZC. gerade ein gegenseitiges Festhalten und Rangeln beschrieben.
Das Tatgeschehen selbst habe sicher 1 bis 2 Minuten gedauert. Es könne nach der Aussage der Frau ZC. auch sein, dass es sich insgesamt bis zu 3 Minuten hingezogen habe. Es sei ein sehr dynamisches Miteinander gewesen, wobei das Gesamtverletzungsbild eine massive Wucht des Zustechens zeige. Die Stichkanäle der Stiche Nrn. 9 und 10 seien nicht vermessen worden. Deshalb sei nicht festzustellen, ob das Messer zum Heft hineingestochen worden sei. Dieses sei aber mindestens mit Dreiviertel der Klinge eingedrungen. Die Verletzungen hätten nicht dazu geführt, dass das Opfer nicht mehr habe schreien können. Es sei zwar keine Pneumothrorax-Probe gemacht worden, O. habe aber noch einige Schritte gemacht, weswegen wohl keine Luft angesaugt worden sei. Allerdings hätten sich nach der Aussage des Zeugen UK. Anzeichen für einen Lungenanstich ergeben.
Nach dem äußeren Verletzungsbild selbst sei es unwahrscheinlich, dass der Angriff von hinten erfolgt sei. Ein von hinten kommender Täter, der Rechtshänder sei, steche nach - wie sein Kollege Dr. FF. ebenfalls ausgeführt habe - seiner Erfahrung einfach in den rechten Rücken und nicht von oben in den linken Schulterkamm. Bei der Fallanalyse hätten die Zeugen KHK ZW. und KHK YW. bei dem Rückschluss auf die Position des Täters aus der Messerhaltung unberücksichtigt gelassen, dass durch die Beweglichkeit des Armes und des Handgelenks des Täters und die Möglichkeit eines Wechsels in der Haltung des Messers zahlreiche Einstichvarianten möglich seien. Es handele sich nicht um ein statisches Geschehen, bei dem der Täter in gleicher Griffhaltung und Stichführung auf sein Opfer einsteche. Sowohl er als auch das Opfer hätten sich in Bewegung befunden.
Nach alledem hätten seiner Einschätzung nach die Stichhandlungen vorne linksseitig begonnen. Da sich Blut, Knöpfe und Füllmaterial der Jacke des Opfers über 12 m auf dem J.-straße befunden hätten und der Auffindungsort ca. 17 m vom Einmündungsbereich zur X.-straße entfernt gewesen sei, könne man schließen, dass die Tathandlung selbst ca. 2 Minuten gedauert habe und sich Täter und Opfer kämpfend über diesen Weg bewegt hätten. Einer der letzten Stiche sei ins Herz gewesen, danach habe das Opfer nur noch einige Schritte laufen können, dann sei eine Verblutungsblutung eingetreten.
Danach komme er zu einem anderen Ergebnis als die Fallanalytiker des LKA, die erklärt hätten, die Stiche seien zuerst und aus einer seitlichen bzw. leicht hinter dem Opfer stehenden Position gesetzt worden. Wenn man die Verletzungen genau anschaue, sei nur die parallel zum Körper sondierbare Verletzung Nr. 17 mit einer solchen Position in Einklang zu bringen. Die beiden anderen Stiche seien deutlich von oben vorne in Richtung nach unten hinten gesetzt worden, was für eine Stichführung in einer Kreisbewegung über den Schulterkamm hinweg spreche. Mit dem Handgelenk sei beeinflussbar, wie das Messer in den Körper eindringe, was die unterschiedlichen Stichlücken zeigen würden. Wegen der Dynamik eines Kampfes über zwei Straßen hinweg, sei plausibel, dass die Positionen von Täter und Opfer sich stetig verändert hätten. Der Täter drehe beim Stechen das Handgelenk, das Opfer drehe den Körper, um sich den Stichen zu entziehen und dem Täter zu entwinden. Bei Einstichen in den Oberkörper sei auch ein Vornüberbeugen möglich. Es sei nicht auszuschließen, dass der Täter sein Opfer an der Kleidung, etwa am Kragen des Sweatshirts nach unten gezogen und dann zugestochen habe. Auch könne sich O. wegen der bereits erlittenen Verletzungen in den Rumpf nach vorne gebeugt haben.
Mit dieser Einschätzung setze er sich nicht in Widerspruch zu seinen Erklärungen gegenüber den Fallanalytikern vom LKA. Es habe lediglich eine Zoom- Konferenz stattgefunden, bei der der Zeuge KHK ZW. die Ergebnisse seiner Fallanalyse vorgestellt habe. Er sei dann gefragt worden, ob ein Angriff von hinten oder seitlich hinten plausibel sei, was er bejaht habe. Er habe aber damals ausdrücklich erklärt, dass die Frage der Position des Täters zum Opfer sehr, sehr schwer zu beurteilen sei. Insoweit habe er damals kein Gutachten abgegeben. Der Zeuge KHK ZW. habe ihm gewisse Dinge aus dem Sektionsprotokoll vorgehalten und die äußeren Verletzungen des Opfers geschildert. Er habe weder das gesamte Sektionsprotokoll, noch das Gutachten der Obduzenten und insbesondere nicht die Lichtbilder von der Obduktion gekannt oder die Opferbekleidung angesehen. Nach Würdigung sämtlicher Beweise komme er zu dem Ergebnis, dass ein Angriff von hinten nach dem Verletzungsbild sehr fraglich und wenig wahrscheinlich sei.
Die Ausführungen des Sachverständigen sind nach eigener Sachprüfung durch die Kammer überzeugend und nachvollziehbar. Dr. QL. ist seit vielen Jahrzehnten als forensischer Gutachter an vielen Gerichten tätig, er verfügt über eine große Erfahrung und untermauert seine Erklärungen zum Tatablauf stets mit der anschaulichen Darstellung des von ihm festgestellten oder für wahrscheinlich gehaltenen Ablaufs. Dabei überzeugt er durch eine gute Aktenkenntnis und wohnt - wie in diesem Verfahren - der Hauptverhandlung teil.
Insoweit hat er den Sachverständigen Dr. FF., den Zeugen UK. und auch den Zeugen KHK ZW. ergänzend befragt. Hinsichtlich der Beschaffenheit des Tatmessers hat die Kammer dieses in Augenschein genommen und dabei festgestellt, dass der Sachverständige bei seiner Bewertung zutreffend davon ausgegangen ist, dass das Messer nicht lediglich einseitig geschliffen ist, was Auswirkungen auf die Verletzungsmuster hat.
Soweit er erklärt hat, die Stiche 14 bis 19 in den Oberarm, die Achselhöhle und die obere hintere Schulter seien am ehesten aus der Position eines vor oder vorn seitlich an dem Opfer stehenden Täter verursacht worden, hat er diese Einschätzung anhand der Position der einzelnen Verletzungen und der sondierten Stichführung dieser Verletzungen schräg zur Körpermitte hin untermauert und auch die Täterhaltung unter Einsatz des mutmaßlichen Tatmessers in der Hauptverhandlung anschaulich demonstriert. Dabei hat er für jede einzelne Verletzung Bezug genommen auf die Lichtbilder von den Hautdefekten der Obduktion und von den Defekten in der Opferbekleidung, die die Kammer in Augenschein genommen hat. Angesichts des weiterschreitenden Zerfalls der Opferbekleidung hat die Kammer davon abgesehen, diese im Original in Augenschein zu nehmen.
Der Sachverständige hat deutlich gemacht, dass das Handgelenk sehr flexibel sei und in Interaktion mit dem Arm- und Schultergelenk verschiedene Radien beschreiben könne und so beeinflusse, wie das Messer in den Körper eindringe. Die Kammer ist diesen nachvollziehbaren Ausführungen gefolgt, ebenso wie seiner Darstellung von der stetigen Veränderung von Täter- und Opferposition während eines Kampfgeschehens.
Der Sachverständige Dr. QL. vermochte auch überzeugend darzustellen, dass seine im Rahmen der ZOOM-Konferenz abgegebene Erklärung, die Schlussfolgerungen der Fallanalytiker seien plausibel, nicht im Widerspruch zu seinem jetzigen Gutachten stehen würden. Er hat nachvollziehbar erklärt, dass er zu dem Vortrag des KHK ZW. nur eine pauschale Einschätzung abgegeben habe, ohne das Ergebnis der Obduktion, die Lichtbilder und die Aussagen der Zeugen ZC. genau zu kennen. Das ist von den Zeugen KHK ZW. und KHK YW. bestätigt worden, wobei letzterer sich daran erinnert hat, dass der Sachverständige zu einzelnen Verletzungsursachen Zweifel angemeldet hatte.
Der Einschätzung der Nichterweislichkeit des angeklagten Tatablaufes ist die Kammer nach eigener Sachprüfung gefolgt. Danach ist zur Überzeugung der Kammer nicht mit einer zur Verurteilung reichenden Sicherheit feststellbar, dass der Angeklagte O. für diesen überraschend von hinten mit dem Messer angegriffen hat.
11.
Die Kammer hat keine Umstände feststellen können, die darüber hinaus die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers begründen könnten. Zwar setzt eine heimtückische Tötung - wie von der Staatsanwaltschaft vorgetragen - einen Angriff von hinten nicht zwingend voraus, so dass auch eine Heimtücke bei einem Angriff von der Seite oder von vorne möglich wäre. Die Beweisaufnahme hat aber keine Feststellungen dazu ergeben, dass O. im Zeitpunkt der ersten Angriffshandlung durch den Angeklagten arg- und wehrlos war.
Die Umstände des Aufeinandertreffens sind ungeklärt geblieben. Arglos ist, wer sich bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs keines erheblichen Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht. So konnte weder festgestellt werden, dass O. sich lediglich auf einem Abendspaziergang befand oder sich mit dem Angeklagten getroffen hat, noch ob der Tat eine Auseinandersetzung mit diesem vorausgegangen ist. Der Umstand, dass die Zeugen ZC. durch Hilferufe auf das Geschehen aufmerksam geworden sind und keine vorherige verbale Auseinandersetzung wahrgenommen haben, lässt nicht den Schluss zu, dass diese nicht stattgefunden hat. So hat die Zeugin ZC. deutlich beschrieben, dass die Hilferufe sich genähert hätten und lauter geworden seien. Eine verbale Auseinandersetzung, die weiter entfernt vom Wohnhaus der Zeugen auf dem J.-straße - damit für diese nicht wahrnehmbar - stattgefunden haben könnte, kann nicht ausgeschlossen werden. Der Umstand, dass O. leicht angetrunken und gesundheitlich beeinträchtigt war, lässt nicht den Schluss auf eine Arg- und Wehrlosigkeit zu. Er hatte lediglich eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille und war in seiner Wahrnehmungsfähigkeit, sich eines Angriffs gegenüber zu sehen, nicht eingeschränkt, wie auch der Zeuge UM ausgeführt hat.
Soweit die Staatsanwaltschaft ausgeführt hat, eine Wehrlosigkeit habe schon im Hinblick auf die unterschiedlichen körperlichen Verhältnisse von Täter und Opfer bestanden, ist es zwar wahrscheinlich, dass der bewegungsfaule und gesundheitlich erheblich vorbelastete O. dem durchtrainierten, kampfsporterfahrenen und zur Tatzeit 30 Jahre Angeklagten unterlegen war. Das führt aber nicht zur Annahme einer Wehrlosigkeit. Wehrlos ist, wer bei Beginn des Angriffs infolge seiner Arglosigkeit in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und -fähigkeit stark eingeschränkt ist. Insoweit konnte bereits nicht festgestellt werden, dass sich O. eines Angriffs nicht versehen hat. Seine leichte Alkoholisierung und die akute Erkrankung an einer Gürtelrose haben ihn in seinen Verteidigungsmöglichkeiten nicht erheblich eingeschränkt. So sind nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. QL. Abwehrhandlungen des O. sehr wahrscheinlich und durch die Aussagen der Zeugen ZC. belegt, die gerade ein Kampfgeschehen beschrieben haben
Die umfangreiche Beweisaufnahme hat keine Hinweise auf ein anderes Mordmerkmal ergeben.
Soweit Arbeitskollegen des Opfers gegenüber dem Zeugen KHK a.D. UC. bekundet haben, dieser sei als Disponent für die Ersatzteile zuständig gewesen, wobei ganze Containerladungen originaler Opelteile nach Polen verbracht worden sei, so dass ein Auftragsmord der polnischen Mafia vorliege, haben sich darauf keine belastbaren Beweise ergeben. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK a.D. UC., dem damaligen Leiter der Mordkommission, haben die Ermittlungen keinen Anhaltspunkt für eine solche Tat ergeben. Dieser hat erklärt, es habe zwar ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren gegeben. Er habe seinerzeit im Rahmen der Ermittlungen in diesem Verfahren und auf der Suche nach einem Motiv für die Tat mit dem Leiter des Werksschutzes und den polizeilichen Ermittlungsbeamten gesprochen und auch die damaligen Akten eingesehen. Es habe sich kein Hinweis auf eine Beteiligung des Opfers ergeben. Soweit ein ehemaliger Kollege von O. bekundet habe, dieser habe erklärt, im Fall einer Entdeckung werde er umgebracht, habe der zwischenzeitlich verstorbene Zeuge keine weiteren Angaben dazu machen können.
Soweit sich auf die Fahndungsaufrufe der Polizei Hinweise darauf ergeben haben, der Vater der Zeugin GY. habe den Angeklagten mit der Tötung des O. beauftragt, hat die Beweisaufnahme dazu nichts ergeben. Soweit die Zeugin bei ihrer polizeilichen Vernehmung im Jahr N05 - nach der Festnahme des Angeklagten - ausgesagt hat, sie könne sich vorstellen, dass der Angeklagte, der aus der polnischen Community stamme, durch ihren Vater zu der Tat gebracht worden sei, hat sie in ihrer Vernehmung vor der Kammer davon Abstand genommen. Sie hat erklärt, sie sei psychisch krank und die polizeiliche Vernehmung habe über vier Stunden gedauert. Da habe sie einfach ihre Gedanken geäußert, die aber keine Grundlage hätten, außer dass sie alle polnischstämmig seien. Denn es habe kaum noch Kontakt zu ihrem leiblichen Vater gegeben, der schwerkrank gewesen und bald nach dieser Tat gestorben sei. Auch die Verlesung der Aussagen ihrer zwischenzeitlich verstorbenen Eltern in der Hauptverhandlung hat kein Motiv für eine solche Anstiftung zum Mord gegeben.
Obwohl es, wie die Zeugen KHK a.D. UC. und KHK DJ. glaubhaft bekundet haben, im Ermittlungsverfahren Hinweise darauf gegeben hat, dass das Motiv zur Tötung in einem Beziehungskonflikt gelegen und Angeklagter und Opfer ein Verhältnis mit derselben Frau gehabt haben könnten, hat die Hauptverhandlung keine Feststellungen dazu treffen können, dass die Tat aus einem sich daraus ergebenden niedrigen Beweggrund erfolgt ist. So konnte weder festgestellt werden, dass BT. eine sexuelle Beziehung zu dem Opfer oder dem Angeklagten unterhalten hat, noch haben sich Anhaltspunkte für eine sexuelle Beziehung der Zeugin DS. zu dem Opfer ergeben, wobei der Angeklagte von der Zeugin DS. zu diesem Zeitpunkt bereits geschieden waren.
Obwohl die Hauptverhandlung kein nachvollziehbares Motiv für die vorsätzliche Tötung zutage gefördert hat, war daraus nicht der Schluss zu ziehen, dass der Angeklagte O. grundlos getötet hat, weil er meinte, er brauche für die Tat keinen Grund oder besonderen Anlass.
12.
Die Feststellung, dass der Angeklagte bei der Tat in seiner Schuldfähigkeit nicht eingeschränkt war, beruht auf dem Gutachten der Sachverständigen Dr. DG.. Die Sachverständige hat ausgeführt, eine gutachterliche Stellungnahme zur Schuldfähigkeit sei nur eingeschränkt möglich, da der Angeklagte eine Exploration abgelehnt und sich weitgehend schweigend verteidigt habe. Ihr Gutachten beruhe damit allein auf den Aussagen der Zeugen DS. und dem Eindruck, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung gemacht habe. Der Angeklagte sei im Tatzeitpunkt 30 Jahre alt gewesen und habe keine gravierenden psychopathologischen Krankheiten gehabt. Fehlende kognitiven Fähigkeiten habe sie nicht festgestellt. Er habe der Hauptverhandlung aufmerksam gefolgt, sich mit seinen Rechtsanwälten beraten und auf einzelne Fragen adäquat geantwortet. Sie habe keine Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörungen
festgestellt. Der Angeklagte habe sich affektiv schwingungsfähig gezeigt, habe der Hauptverhandlung aber eher unbeteiligt und unbeeindruckt gefolgt. Selbst die Gefühlsausbrüche der Nebenklägerin H. hätten bei ihm keine großen emotionalen Regungen hervorgerufen.
Allerdings würden diese Beobachtungen eine persönliche Untersuchung nicht ersetzen. Ihre Einschätzung stütze sich auf Aussagen von Personen aus seinem damaligen Umfeld, namentlich die Zeugin N. und den Zeugen C.. Auf Grundlage der Schilderungen seiner ehemaligen Ehefrau habe sich ein Bild von dem Lebenslauf des Angeklagten ergeben. Hinweise auf eine psychische Störung im Tatzeitpunkt hätten sich daraus nicht ergeben. Beide hätten sich zur Schulzeit kennen gelernt, gemeinsam das Gymnasium besucht und seien seit 1984 ein Paar gewesen. Die Scheidung sei dann N03 erfolgt. Die Zeugin habe den Angeklagten als gesellig, nicht aggressiv oder eifersüchtig beschreiben. Er sei ein durchtrainierter Mann gewesen, der Kampfsport und Kickboxen betrieben habe. Vorerkrankungen und psychische Probleme habe die Zeugin DS. nicht benennen können. Nach deren Bekundungen habe der Angeklagte auch weder Alkohol getrunken noch geraucht. Deren Angaben würden sich mit den Angaben des Zeugen C. decken. Auch er habe den Angeklagten als super sportlich, korrekt, gerecht und sehr beliebt beschrieben. Nach dessen Bekundungen habe der Angeklagte kaum Alkohol getrunken und keine Drogen genommen.
Ausgehend von den Beschreibungen hätten sich keine Anhaltspunkte für das erste Eingangsmerkmal des § 20 StGB ergeben. Der Angeklagte habe nicht an einer Psychose oder einer hirnorganischen Erkrankung gelitten und es würden auch keine Hinweise auf eine akute Intoxikation bestehen.
Zur Beurteilung, ob der Angeklagte an einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung gelitten habe, sei sie auf Angaben des Probanden angewiesen, die dieser nicht habe machen wollen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. QL. sei die Tat mit massiver Gewalt ausgeführt worden. Die Anzahl von 20 scharfen Verletzungen würden für eine hochgradige affektive Situation sprechen, diese seien aber kein direkter Hinweis für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung. Dagegen spreche auch das koordinierte Nachtatverhalten der Flucht und der Entsorgung der Tatkleidung und des Tastwerkzeugs.
Für eine Schuldbeeinträchtigung der dritten Kategorie, dem Vorliegen einer relevanten Intelligenzmilderung, gebe es nach dem Lebenslauf des Angeklagten keine Anhaltspunkte. Der Angeklagte sei sprachlich bewandert, habe eine normale Schulbildung und Ausbildung absolviert und selbständig zwei Kioske geführt.
Andere seelische Störung seien aus ihrer fachlicher Sicht kaum zu beurteilen, wenn so wenige Informationen zum Werdegang des Angeklagten vorliegen. Aus den Auszügen aus den Zentralregistern der Bundesrepublik und Polen hätten sich keine Hinweise auf eine dissoziale kriminelle Akzentuierung ergeben. Dagegen würden auch die Beschreibungen des Charakters des Angeklagten durch die Zeugen DS. sprechen. So hätten diese ihn als freundlichen und geselligen Typen beschreiben. Sie sehe keine Anhaltspunkte für eine die Schuld ausschließende - oder eine die Schuld mindernde Erkrankung. Es sei lediglich festzustellen, dass der Angeklagte, der dem verfahren völlig ruhig und teilweise fast heiter gefolgt sei, etwa als seine Ex-Frau und deren Ex-Mann ausgesagt hätten, durchaus Aggressionspotential habe, denn durch die Aussage des Zeugen C. seien zwei Körperverletzungshandlungen beschrieben worden. Auch sei er in Großbritannien wohl bei einer Kneipenschlägerei auffällig geworden. Mangels weiterer Angaben dazu ergeben sich aber aus psychiatrischer Sicht keine schuldrelevanten Ergebnisse. Angesichts des Tatnachverhaltens, der Entledigung der Kleidung und des Tatmessers sei davon auszugehen, dass der Angeklagte in seinem Bewusstsein nicht getrübt gewesen sei.
Die Kammer ist den Ausführungen der seit Jahren als forensische Psychiaterin tätigen Sachverständigen gefolgt. Diese hat deutlich gemacht, dass eine gutachterliche Einschätzung aufgrund der wenigen Erkenntnisse über die Person des Angeklagten sehr schwer sei. Der Eindruck, den die Kammer von dem Angeklagten gewonnen hat, deckt sich mit dem der Sachverständigen. Dabei war festzustellen, dass der Angeklagte, der die ganze Zeit während der Hauptverhandlungen mitgeschrieben hat, zu keinem Zeitpunkt beunruhigt oder aufregt gewirkt hat. Auch nicht dann, als ihn die Nebenklägerin H. expliziert angesprochen und ihn beschuldigt hat.
V.
Rechtliche Würdigung
Danach hat sich der Angeklagte des Totschlags nach § 212 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Da der Totschlag nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB nach 20 Jahren verjährt, steht einer Verurteilung ein Verfolgungshindernis entgegen. Deshalb war der Angeklagte freizusprechen. Die Kammer hat auch keine Umstände feststellen können, die für die Annahme eines besonders schweren Falls nach § 212 Abs. 2 StGB mit einer dreißigjährigen Verjährungsfrist sprechen würden.
VI.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO
Die Verfahrenskosten werden der Landeskasse nach § 467 Abs. 1 StPO auferlegt, weil der Angeklagte freigesprochen worden ist.
Nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO hat die Kammer davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse aufzubürden. Nach dem eingeräumten Ermessen hält die Kammer es für unbillig, das Land mit dessen Auslagen zu belasten, denn der Angeklagte ist der schuldhaften Begehung eines Totschlags überführt. Seiner Verurteilung ist er nur durch das Eingreifen eines Verfahrenshindernisses entgangen.
Bei der Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens hat die Kammer berücksichtigt, dass bei der Eröffnung des Hauptverfahrens nicht feststand, dass die Tat unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt verjährt war. Ansonsten würde eine Anwendung von Abs. 3 des § 467 StPO ausscheiden. Nach den der Anklage vom 06.03.2025 zugrundeliegenden Ermittlungsergebnissen bestand nach der Position der Verletzungen in der linken Schulter, der Fallanalyse des LKA und der damaligen Einschätzung des Sachverständigen Dr. QL. der dringende Verdacht des Mordes. Der Vorwurf der angeklagten schwereren Straftat des Mordes wurde erst entkräftet, nachdem eine umfangreiche Beweisaufnahme stattgefunden, fünf Sachverständige ihre Gutachten erstattet und zwei sachverständige Zeugen ihre Fallanalyse abgegeben hatten. Danach konnte dem Angeklagten nicht mit letzter Sicherheit nachgewiesen werden, dass er sein Opfer heimtückisch ermordet hat. Wegen der verbleibenden geringeren Straftat des Totschlags nach § 212 StGB hätte eine Verurteilung erfolgen müssen, wenn sie nicht verjährt wäre. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte O. erstochen hat. Nach dem Gutachten der Sachverständigen Dr. DG. bestehen auch keine Hinweise auf Schuldausschließungsgründe. Die Kammer hat bei Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens deshalb keinen Anlass gesehen, den Angeklagten von seinen Rechtsanwaltskosten zu entlasten, denn wenn auch die Strafverfolgung verjährt ist, so bleibt der Schuldvorwurf doch bestehen.
VII.
Nebenentscheidung
Der Kammer obliegt nach § 8 StrEG auch die Entscheidung über Entschädigungsleistungen, weil sie die verfahrensbeendende Entscheidung trifft und keine weiteren Feststellungen hierzu mehr erforderlich sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2008 - 3 StR 378/07, StraFo 2008, 266; vom 26. Mai 2015 - 3 StR 437/12, StraFo 2015, 438, 439, Rn. 7).
Eine Entschädigung für die erlittene Freiheitsentziehung - Auslieferungs- und Untersuchungshaft - ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen, weil der Angeklagte die Strafverfolgungsmaßnahmen durch die festgestellte rechtswidrige und schuldhafte Tötung eines Menschen sowie seine anschließende Flucht nach England vorsätzlich selbst verursacht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 1979 - 3 StR 396/79, BGHSt 29, 168, 171; vom 1. September N08 - 4 StR 434/98, BGHR StrEG § 5 Abs. 2 Satz 1 Fahrlässigkeit, grobe 6). Bei der Entscheidung über die Festsetzung einer Entschädigung für einen erlittenen Freiheitsentzug ist darauf abzustellen, wie sich der Sachverhalt den Ermittlungsbehörden bzw. Gerichten im Zeitpunkt der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Strafverfolgungsmaßnahme dargestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 1983 - 1 StR 823/82, bei Holtz MDR 1983, 450; KG, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 2 Ws 351/11, NStZ-RR 2013, 192 [LS]). Nach den im Urteil dargestellten Ermittlungsergebnissen und den übrigen Umständen des Falls sind das Amtsgericht bei dem Erlass des Haftbefehls am 22.07.N05, die Staatsanwaltschaft bei der Betreibung der Auslieferung und die Kammer bei der die Haft aufrechterhaltenden Entscheidung vom 01.04.2025 zurecht vom dringenden Tatverdacht des Mordes ausgegangen. Auch nach der Erstattung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. FF. in der Hauptverhandlung vom 10.06.2025 bestand dieser dringende Tatverdacht fort, wie die Kammer in ihrem Beschluss vom 10.06.2025 ausgeführt hat. Denn dem Gutachten des Sachverständigen kam aufgrund seiner erheblichen Erinnerungsmängel nur ein geringerer Beweiswert zu. Die Kammer hatte insoweit Zweifel, ob der Sachverständige seine pauschalen Erklärungen auf zutreffende Tatsachenfeststellungen gestützt hat. So war es erforderlich, ihm den von ihm verfassten Tatortbefundbericht und das Sektionsprotokoll einschließlich der vorläufigen Begutachtung beider Obduzenten und dem damaligen Leiter des rechtsmedizinischen Instituts der Universität PG. im Einzelnen und wörtlich vorzuhalten. Das hatte nach Würdigung der Kammer den Beweiswert seiner Erklärung, die Stiche in die linke Rückenseite seien von vorne erfolgt, erheblich eingeschränkt, weil er sich auch nicht an die Obduktionsergebnisse erinnern konnte. Darüber hinaus hat er erklärt, für eine genaue Rekonstruktion des Tatgeschehens sei ein Übereinanderlegen der Kleidungsstücke und ein Vergleich mit den Hautdefekten erforderlich. Die Vernehmung eines weiteren Mitobduzenten, die Vernehmung der Fall-Analytiker und das Gutachten des Sachverständigen Dr. QL. unter Berücksichtigung der weiter zu erhebenden Beweismittel standen noch aus. Erst nach der Erstattung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. QL. und dessen Rekonstruktion des Tatablaufs am 22.07.2025 war die Kammer davon überzeugt, dass dem Angeklagten das Vorliegen von Mordmerkmalen bei der Tötung nicht nachgewiesen werden konnte. Daraufhin ist er am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen worden.