Berufungsverwerfung: Geldstrafe 90 Tagessätze à 60 € wegen vorsätzlicher Körperverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte hatte gegen seine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung Berufung eingelegt; nach teilweiser Aufhebung durch das OLG erfolgte eine erneute Strafzumessung am Landgericht. Wegen narzisstischer Persönlichkeitsstörung reduziert sich der Strafrahmen, eine weitere Milderung innerhalb dieses Rahmens bleibt ausgeschlossen. Das Gericht verhängt 90 Tagessätze à 60 € und trägt der Verfahrens- und Kostenlage Rechnung.
Ausgang: Berufung des Angeklagten verworfen; Verhängung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60 €; Kosten dem Angeklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine dauerhafte psychische Störung kann die Schuldfähigkeit und damit den anwendbaren Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 StGB mindern.
Ist der Strafrahmen wegen verminderter Schuldfähigkeit bereits herabgesetzt, darf dieselbe psychische Beeinträchtigung innerhalb dieses reduzierten Rahmens nicht erneut strafmildernd berücksichtigt werden.
Bei langem Zeitablauf seit der Tat und einwandfreiem Verhalten kann die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB entfallen und stattdessen eine Geldstrafe ausreichend sein.
Die Bemessung des Tagessatzes richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters; Einkommen und verfügbare Mittel sind bei der Festsetzung des täglichen Geldbetrags zu berücksichtigen.
Die Kosten des Verfahrens sind nach §§ 472, 473 StPO der verurteilten Partei zuzuweisen, sofern durch die Änderung des Rechtsfolgenausspruchs keine unbilligen zusätzlichen Kosten entstanden sind.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bochum
Oberlandesgericht Hamm [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Berufung des Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen, dass eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60,- €, die in monatlichen Raten von 250,- € bezahlt werden darf, verhängt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten und Auslagen der Berufung und der Revision einschließlich der Kosten und Auslagen der Nebenklage.
Gründe
Das Amtsgericht - Strafrichter - in Bochum hat den Angeklagten am 29.11.2004 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung des Angeklagten hat die 14. kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum nach vollumfänglicher Verhandlung zur Sache und Beweisaufnahme am 23.03.2006 verworfen. Auf die Revision des Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 22.01.2007 das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an die erkennende Kammer zurückverwiesen.
Danach sind der Schuldspruch des Amtsgerichts und die ihn tragenden Feststellungen im Berufungsurteil der 14. kleinen Strafkammer rechtskräftig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts Bezug genommen.
I.
Die erneute Hauptverhandlung hat zu folgenden ergänzenden Feststellungen geführt:
Der Angeklagte hat den Beruf eines Zweiradmechanikers gelernt und in diesem Beruf einen Meistertitel erlangt. Er arbeitet bereits seit mehr als 10 Jahren bei der Firma Opel und erzielt dort zur Zeit ein Nettoeinkommen von ca. 2.000,- €. Von diesem Geld hat er Unterhaltsleistungen nicht zu erbringen.
Der Angeklagte heiratete im Jahre 1977 die Geschädigte des hiesigen Verfahrens. Die beiden gemeinsamen Töchter sind erwachsen und leben auf eigenen Füßen.
Die Ehe des Angeklagten wurde 1998 geschieden, nachdem sich seine Ehefrau einem anderen Mann zugewandt hatte. Der Angeklagte ist über dieses Erleben zum heutigen Tage nicht hinweggekommen.
Durch Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 03.12.2002 (37 Ds 63 Js 738/00) wurde er wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte hatte seiner geschiedenen Ehefrau mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt und dabei Hämatome, ein Bruch des Jochbeines und eine Nasenbeinfraktur bewirkt. In einem weiteren Fall hatte er eine seiner Töchter geschlagen. Tatzeit war der 25.05.2000. Der Angeklagte überstand die Bewährungszeit anstandslos. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 10.07.2005 erlassen.
Der Angeklagte leidet unter einer narzisstischen Störung. Sein gesamtes Verhalten vor dem Hintergrund der als Kränkung verarbeiteten Scheidung hat die Qualität einer Persönlichkeitsstörung erlangt. Er ist zwar noch in der Lage, seine Alltagsbelange zu erledigen, jedoch ist sein gesamtes Denken und Handeln starr und rigide auf die Kränkungsanteile ausgerichtet. Die Zwanghaftigkeit seiner Gedanken hat ein pathologisches Ausmaß im Hinblick auf eine überwertige Idee gewonnen. Inhaltlich beginnt sich vor dem zwanghaften permanenten Wiederholen der Denkinhalte eine wahngewisse Ausprägung auszubilden. Aufgrund des Verlaufes über mehrere Jahre und der Unfähigkeit, die Zeit nutzen zu können, um sich gedanklich von seiner Kränkung zu lösen, entstand eines narzisstische Persönlichkeit mit fanatischen und zwanghaften Anteilen. Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten in das Strafbare seines Handelns war zwar zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt. Seine Steuerungsfähigkeit war hingegen sicher erheblich eingeschränkt, da er in eine stark affektiv belastete Gefühlswelt im Sinne seiner oben beschriebenen Persönlichkeitsstörung geriet. Eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ist allerdings auszuschließen, wie sich bereits allein daraus ergibt, dass er nach der hier zu Beurteilung anstehenden Tat in der Lage war, das Gespräch nach eigenen Angaben zu beenden und in sein Kfz sich zu setzen.
Nach der hier zur Beurteilung anstehenden Tat, also nach dem September 2003, kam es zwischen dem Angeklagten und seiner geschiedenen Frau zu keinen vergleichbaren Vorfällen mehr.
Der Angeklagte ist nach wie vor auf das damalige Tatgeschehen nicht ansprechbar. Er sieht sich als Opfer einer allseitigen Verschwörung, an der sich nunmehr neben seiner geschiedenen Frau auch die Mitarbeiter der Justiz mit dem alleinigen Ziel beteiligen, ihn zu schädigen. Er trägt die Überzeugung in sich, der anklagende Staatsanwalt und die Richter der früheren Instanzen hätten absichtlich das Recht gebeugt, nur um ihn zu schädigen. Er hat gegen diese Personen Strafanzeige erstattet, wenngleich im Ergebnis erfolglos. Jeder Versuch, mit ihm über das damalige Tatgeschehen in ein sinnfähiges Gespräch einzutreten, schlägt fehl und bewirkt nicht mehr, als dass er in einem unkontrollierten Wortschwall wütende verbale Attacken gegen alle Personen führt, die in der Verfahrensakte auftauchen.
Der Angeklagte hat die Tatsache der teilweise in diesem Verfahren eingetretenen Rechtskraft nicht akzeptieren wollen. Er hat durch einen seiner beiden Verteidiger zunächst Verfassungsbeschwerde einlegen lassen, die hingegen zur Entscheidung nicht angenommen worden ist. In der erneuten Berufungsverhandlung vor der erkennenden Kammer hat er über diesen Verteidiger beantragen lassen, erneut in die Beweisaufnahme zum Tatgeschehen selbst einzutreten, damit er nunmehr endlich seine Unschuld beweisen könne. Die Kammer hat diesen Antrag zurückweisen müssen, da hinsichtlich des Schuldspruches und der ihn tragenden Feststellungen Rechtskraft eingetreten ist. Der Angeklagte sieht diesen Verfahrensstand als erneutes Indiz dafür, dass die Justiz vorsätzlich das Recht beugt, um ihm zu schaden.
II.
Die ergänzenden Feststellungen beruhen hinsichtlich der Biographie des Angeklagten auf seinen geständigen Angaben. Ein Zentralregisterauszug ist ihm vorgehalten und von ihm als richtig anerkannt worden. Die Taten, die damals Gegenstand der Verurteilung waren, nämlich Schläge zum Nachteil seiner geschiedenen Frau und seiner Tochter, räumt er heute freimütig ein.
Die Feststellungen zu seiner psychischen Konstitution und seiner Schuldfähigkeit beruhen auf dem schriftlichen Gutachten des Psychiaters Dr. H vom 08.09.2005, welches hinsichtlich seiner zusammenfassenden "Diagnose und Beurteilung" mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligter verlesen worden ist. Zwar ist dieses Gutachten nunmehr 2 Jahre alt, doch ist es zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit im Jahre 2003 im Zweifel noch besser geeignet, als es ein erneutes Gutachten zum gegenwärtigen Zeitpunkt sein könnte. Der gerichtsbekannte Sachverständige ist als Amtspsychiater des Kreises Recklinghausen zur Beurteilung der hier zur Diskussion anstehenden Fragen unzweifelhaft geeignet. Seinen Ausführungen begegnen keine Bedenken. Auch der Angeklagte hatte weder in den vorangegangenen Verfahrensteilen noch in der jetzigen Berufungsverhandlung die Ergebnisse der Sachverständigenbegutachtung in Zweifel gezogen.
Die Feststellungen zum Prozessverhalten des Angeklagten beruhen auf dem persönlichen Eindruck in der Berufungsverhandlung.
III.
Bei der Strafzumessung war zu Lasten des Angeklagten zu werten, dass die Verletzungen seiner geschiedenen Frau erheblich waren und das zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche deutlich überschritten. Die reaktive Depression löste eine Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von mehr als 5 Monaten aus und bedurfte einer medikamentösen Behandlung mit einem Antidepressivum zunächst auf Dauer. Ferner war eine Gesprächstherapie erforderlich.
Das damalige Tatgeschehen war der Höhepunkt eines sich über Monate hin entwickelnden Geschehens, bei dem der Angeklagte seine geschiedene Frau zielstrebig belauert und beschattet hatte und sich auch durch zivilrechtliche Gerichtsentscheidungen in seinem Eifer nicht hatte bremsen lassen. Um die hier zur Beurteilung anstehende Tat begehen zu können, musste er mit seinem Pkw von Unna bis nach Wünnenberg, also über eine Strecke von etwa 70 km fahren, um seinen Tatentschluss umsetzen zu können. Der Angeklagte hat durch dieses Verhalten eine deutlich überdurchschnittliche Intensität an den Tag gelegt.
Zu Lasten des Angeklagten sprach schließlich, dass er einschlägig vorbestraft war und zur Tatzeit unter laufender Bewährung stand, wobei eine der Vortaten zum Nachteil ebenfalls seiner geschiedenen Ehefrau begangen worden war. Er hat folglich auch durch richterliche Bestrafungen nicht davon abhalten lassen wollen, dasselbe Tatopfer weiterhin zu verfolgen und zu schädigen.
Die psychische Konstitution des Angeklagten führt zu einer Reduzierung des Strafrahmens nach den §§ 21, 49 StGB, so dass ein Rahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und 9 Monaten oder Geldstrafe verbliebt. Innerhalb dieses reduzierten Rahmens kann dann aber die psychische Beeinträchtigung des Angeklagten nicht erneut strafmildernd herangezogen werden.
Zu seinen Gunsten spricht hingegen, dass die Tat nunmehr mehr als 4 Jahre zurückliegt, die überlange Verfahrensdauer nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist, und sein Verhalten seit dem damaligen Zeitpunkt, also seit September 2003, zu weiteren Beanstandungen keinen Anlass mehr gegeben hat.
Insbesondere wegen des langen Zeitablaufes und des danach einwandfreien Verhaltens waren die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe gemäß § 47 Abs. 1 StGB nicht länger gegeben. Die Verhängung einer Geldstrafe erschien danach als ausreichend. Wegen der aber doch deutlichen Schädigung des Opfers und der nicht minder deutlichen kriminellen Energie des Angeklagten erschien es angebracht, die Geldstrafe so zu bemessen, dass der durch das Verschlechterungsverbot im Berufungsverfahren vorgegebene Strafrahmen von maximal 90 Tagessätzen voll ausgeschöpft wird. Nach der Überzeugung der Kammer wäre jede mildere Form der Ahndung der Tat und den Folgen der Tat für das Opfer nicht angemessen gewesen.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes war mit 60,- Euro angemessen festzusetzen, da dem Angeklagten ein Einkommen von wenigstens 2.000,- € netto monatlich vollumfänglich für seinen persönlichen Lebensunterhalt zur Verfügung steht.
IV.
Die Kostenentscheidung, die sich auch auf die Kosten des Revisionsverfahrens bezieht, beruht auf den §§ 472, 473 Abs. 1, 4 StPO. Die volle Kostentragungspflicht durch den Angeklagten erscheint nicht unbillig im Sinne des § 473 abs. 4 StPO, da durch den Wechsel von einer Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe in gleicher Höhe ausscheidbare Kosten und Auslagen nicht entstanden sind.