Freispruch: Kein Nachweis sexualbezogener Handlung bei ambivalentem Hosengriff
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bochum vom Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes freigesprochen. Strittig war, ob ein Griff in den Hosenbund in einem Supermarkt als sexualbezogene Handlung im Sinne der einschlägigen Vorschriften zu werten sei. Das Gericht erachtete die äußerliche Handlung als ambivalent und sah keine ausreichenden Tatsachen für eine sexuelle Absicht. Verfahrenskosten trägt die Staatskasse; für die Untersuchungshaft ist Entschädigung zu gewähren.
Ausgang: Angeklagter freigesprochen; Tat nicht nachgewiesen; Kosten der Staatskasse, Entschädigung für Untersuchungshaft angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafbarkeit wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes setzt voraus, dass der Täter vorsätzlich eine sexuelle Handlung vornimmt; bei äußerlich ambivalenten Handlungen ist die innere Absicht maßgeblich.
Bei äußerlich mehrdeutigen Berührungen genügt das Vorliegen einer naheliegenden alternativen Erklärung (z.B. das Richten eines Gürtels), um eine Verurteilung zu verhindern, sofern keine weiteren Umstände eine sexualbezogene Absicht stützen.
Zur Feststellung der Tatabsicht sind Begleitumstände wie Tatort, Entdeckungsrisiko, bisheriges Verhalten und Zeugenaussagen zu berücksichtigen; fehlende frühere Anzeichen sexuellen Interesses und ein ungeeigneter Tatort sprechen gegen eine sexuelle Motivation.
Eine frühere Verurteilung des Beschuldigten rechtfertigt zwar eine schärfere Würdigung des Fehlverhaltens, ersetzt jedoch ohne konkrete neue Anknüpfungstatsachen keinen notwendigen Nachweis der Tat im neuen Verfahren.
Bei Freispruch sind die Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen; nach § 2 Abs. 1 StrEG hat die Staatskasse bei Untersuchungshaft dem Entschädigungsanspruch des Entlassenen nachzukommen.
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Die Staatskasse ist verpflichtet, dem Angeklagten für die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft Entschädigung zu gewähren.
Gründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 5 StPO)
Dem Angeklagten wurde durch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C vom 30.08.2010 in Verbindung mit dem Eröffnungsbeschluss der Kammer vom 27.10.2010 vorgeworfen, an einem nicht näher bestimmbaren Tag Anfang August 2010 einen schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes, nämlich der am 10.01.1997 geborenen DM, begangen zu haben. Wegen der Einzelheiten des Tatvorwurfes wird auf die Anklageschrift verwiesen.
Die Tat konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden.
Der Angeklagte hat sich nicht zur Sache eingelassen.
Die Zeugin DM hat bekundet: Am Tattag habe sie sich in der Wohnung des Herrn S, des ehemaligen Lebensgefährten ihrer Mutter, aufgehalten. Auch ihre Mutter und der Angeklagte, den sie zuvor bereits ein paar Mal bei Herrn S getroffen gehabt habe, seien in der Wohnung gewesen. Der Angeklagte sei dann zum Supermarkt O in der I-straße in S1 gegangen, weil er auf Bitte seiner Freundin Katzenstreu habe kaufen wollen. Sie sei auf Vorschlag ihrer Mutter mitgegangen, um dem Angeklagten eine gute, auch von ihnen häufig gekaufte Katzenstreumarke zu zeigen. Nach der Bezahlung des Katzenstreus an der Kasse habe sie in dem noch im Supermarkt befindlichen Bereich, in dem die Kunden ihre Einkäufe in ihre Taschen zu verstauen pflegen, das Katzenstreu auf einer Platte abgestellt. In dem Bereich ihrer Gürtelschnalle habe der Teil des Gürtelbandes, der sich an das vom Dorn durchstochene Loch anschließt, etwas vorgestanden; insoweit sei also das Gürtelband nicht ordnungsgemäß durch die Schnalle gezogen gewesen. Der Angeklagte habe dann mit den Worten: "Das sieht doof aus!" mit einer Hand in den Bund ihrer Jeanshose gegriffen. Und zwar habe er mit vier Fingern mit den Fingerrücken zur nackten Haut in den Hosenbund gegriffen und zugleich mit dem Daumen gegen das vorstehende Gürtelband gedrückt, bis das Gürtelband wieder ordnungsgemäß glatt in der Gürtelschnalle angelegen habe. Hierbei sei der Angeklagte mit seinen Fingern auch unter ihre Unterhose gelangt, ohne ihre Scheide zu berühren. Die Jeanshose habe einen tiefen Sitz gehabt, nämlich knapp über den Hüften. Der Bund der Unterhose habe nicht weit unterhalb des Bundes der Jeanshose angesetzt. Nach dem Richten des Gürtels habe der Angeklagte seine Hand wieder herausgezogen. Die Handlung des Angeklagten sei ihr unangenehm gewesen, sie habe aber nichts gesagt. Auch der Angeklagte habe nichts weiter gesagt. Dann seien sie gemeinsam zurück zu Herrn Ss Wohnung gegangen. Sie sei sich nicht sicher, ob der Angeklagte nur in ihren Hosenbund gegriffen habe, um den Gürtel zu richten, oder ob er das gemacht habe, um sie unsittlich zu berühren.
Nach dieser Aussage kann nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte i.S.v. § 176 Abs. 1, § 184g Nr. 1 StGB vorsätzlich eine sexuelle Handlung vorgenommen hat. Äußerlich ist die von DM bekundete Handlung des Angeklagten ambivalent, da für einen fiktiven Beobachter der Griff in den Hosenbund auch allein den Sinn gehabt haben kann, den Gürtel zu richten. Daher kommt es letztlich auf die Absicht des Angeklagten an. Dafür, dass der Angeklagte eine sexualbezogene Handlung vornehmen wollte, dafür spricht, dass er sich nicht damit begnügte, mit den Endgliedern der Finger in den Hosenbund zu greifen, was für die von dem Angeklagten praktizierte Art des Richtens des Gürtels ausgereicht hätte, sondern weiter herein griff, bis er sogar unter die Unterhose gelangte. Dagegen sprechen aber die Begleitumstände: Weder die Zeugin DM noch ihre von der Kammer als Zeugin vernommene Mutter DM1 haben bekundet, dass der Angeklagte bei vorangegangenen oder nachfolgenden Zusammentreffen in irgendeiner Weise ein Verhalten gegenüber DM an den Tag gelegt hätte, aus dem sich ein sexuelles Interesse ableiten ließe, sie haben noch nicht einmal Anzüglichkeiten des Angeklagten berichtet. Ferner fand die Handlung im Supermarkt statt, ein wegen des hohen Entdeckungsrisikos denkbar schlechter Platz für eine sexuelle Handlung. Wenn der Angeklagte die Zeugin unter dem Vorwand, ihren Gürtel zu richten, in sexueller Absicht hätte berühren wollen, hätte es sich angeboten, wenigstens zu warten, bis sie den Supermarkt verlassen und sich auf dem Heimweg befunden hätten.
Somit war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Es bleibt lediglich eine Grenzüberschreitung des Angeklagten, die insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes vorbestraft ist, scharf zu tadeln ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.
Der Angeklagte befand sich vom 14.09.2010 bis zum 15.12.2010 in dieser Sache in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls der Kammer vom 08.09.2010. Wegen des Freispruchs ist nach § 2 Abs. 1 StrEG festzustellen, dass die Staatskasse verpflichtet ist, dem Angeklagten für die Untersuchungshaft Entschädigung zu gewähren.
Unterschriften der erkennenden Richter