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Landgericht Bochum·2 OH 14/19·30.08.2021

Ablehnung des Befangenheitsgesuchs gegen Sachverständigen als unbegründet

VerfahrensrechtZivilprozessrechtSachverständigenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit. Das Landgericht wies das Gesuch zurück, da keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit vorliegen. Bekanntgabe der Beziehung zu einem Privatsachverständigen erfolgte unverzüglich und den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die bloße Differenz zwischen Gutachten und Parteiinteresse begründet keine Befangenheit.

Ausgang: Gesuch, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wurde abgewiesen mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Befangenheit

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen setzt konkrete Anhaltspunkte oder Umstände voraus, die nachvollziehbar nahelegen, dass seine Unparteilichkeit beeinträchtigt ist.

2

Dass ein Sachverständiger zu anderen Feststellungen gelangt, als eine Partei erwartet oder erhofft hat, begründet für sich allein keinen Befangenheitsgrund.

3

Hat der Sachverständige vorhandene Beziehungen zu Dritten unverzüglich offengelegt und erhielten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme, ist dies für sich genommen kein Ablehnungsgrund.

4

Die Entscheidung über die Ablehnung eines Sachverständigen ist gegebenenfalls durch die sofortige Beschwerde anfechtbar; die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung.

Relevante Normen
§ 130a ZPO

Tenor

Das Gesuch der Antragstellerin vom 05.07.2021, den Sachverständigen X wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen ist nicht begründet. Ein Sachverständiger ist nicht bereits deshalb befangen, weil er in seinem Gutachten zu anderen Feststellungen gelangt, als eine Partei sich erhofft hatte. Seine Bekanntschaft mit dem Privatsachverständigen S hat der Sachverständige unverzüglich nach seiner Bestellung offenbart. Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Auch die Antragstellerin sah keinen Grund, wegen der Zusammenarbeit des Sachverständigen mit dem Privatgutachter S im Sachverständigenrat Kälte – Klima – Wärmepumpen, den Sachverständigen abzuberufen.

3

Rechtsbehelfsbelehrung:

4

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.

5

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem  Landgericht Bochum oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

7

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

8

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Bochum, 31.08.2021

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2. Zivilkammer