Insolvenzanfechtung vs. Treu und Glauben bei nicht existenten Containern
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter verlangt Rückzahlung geleisteter Mieten und eines Rückkaufpreises aus Anfechtung nach §§ 143, 134 InsO. Die Klage wird abgewiesen, weil die Geltendmachung der Ansprüche treuwidrig ist. Das Gericht sieht einen rechtsmissbräuchlichen Widerspruch in der Verwertung der betrügerisch geschaffenen Rechtslage zu Lasten der Beklagten.
Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung wegen Insolvenzanfechtung als unbegründet abgewiesen; Anspruchsverfolgung wegen Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich
Abstrakte Rechtssätze
Eine Leistung ist nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, wenn sie unentgeltlich ist und innerhalb der vierjährigen Anfechtungsfrist vor Antragstellung erbracht wurde.
Die Ausübung der Insolvenzanfechtung kann wegen § 242 BGB (Treu und Glauben) ausgeschlossen sein, wenn der Insolvenzverwalter sich widersprüchlich verhält und aus dem betrügerischen Vorverhalten des Schuldners einseitigen Vorteil zieht.
Empfänger von Zahlungen, die in berechtigtem Vertrauen auf die Wirksamkeit eines Vertrags geleistet bzw. erhalten wurden, kann die Anfechtung nur dann zugunsten der Masse zugemutet werden, wenn dadurch kein rechtsmissbräuchlicher Vorteil des Insolvenzverwalters entsteht.
Der Insolvenzverwalter kann nicht zugleich den ursprünglich gezahlten Kaufpreis der Masse zuführen und gleichzeitig nachteilige Rückforderungsansprüche (Mieten, Rückkaufpreis) gegen den Zuwendungsempfänger ausüben, wenn dies die Folgen des betrügerischen Verhaltens des Schuldners instrumentalisiert.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Q Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH in H (Insolvenzschuldnerin). Am 15.3.2018 stellte die Insolvenzschuldnerin beim Amtsgericht München Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 19.3.2018 ordnete das Amtsgericht München die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin an und bestellte den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Mit weiterem Beschluss vom 24.7.2018 eröffnete das Amtsgericht München das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der seitens des Klägers geltend gemachten Forderung gegen die Beklagten liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Mit Datum vom 28.2.2011 und 7.3.2011 schlossen die Beklagten mit der Insolvenzschuldnerin einen „Kauf- und Verwaltungsvertrag“. Gegenstand des Vertrages war der Kauf von fünf Seefrachtcontainern zu einem Stückpreis i.H.v. 4700 € durch die Beklagten. Insgesamt betrug der seitens der Beklagten an die Insolvenzschuldnerin als Verkäuferin zu entrichtende Kaufpreis für die fünf Container 23.500 €. Sodann vermieteten die Beklagten die Container an die Insolvenzschuldnerin zu einem garantierten Tagesmietsatz von 1,47 € pro Container. In der Folgezeit zahlte die Insolvenzschuldnerin an die Beklagten Mieten i.H.v. 12.823,96 €. Die Mietzahlungen innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren vor Insolvenzantragsstellung betrugen 5.365,52 €. Am 15.2.2016 unterbreitete die Insolvenzschuldnerin den Beklagten das Angebot, die zuvor an diese verkauften Container zu einem Kaufpreis i.H.v. 15.900 € zuzüglich Restmiete bis 20.3.2016 i.H.v. 588 €, Gesamtbetrag 16.488 €, zurückzukaufen. Dieses Angebot der Insolvenzschuldnerin nahmen die Beklagten am 18.2.2016 an. Am 14.4.2016 überwies die Insolvenzschuldnerin den Beklagten den Betrag i.H.v. 16.488 € auf deren Konto. Mit Schreiben vom 2.10.2019 informierte der Kläger die Beklagten über vermeintliche insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche in Höhe eines Betrages von 21.853,52 €. Da die Beklagten sich weigerten, diesen Betrag an den Kläger zu zahlen, verfolgt der Kläger seine Ansprüche im Klageweg.
Der Kläger behauptet, die Insolvenzschuldnerin sei spätestens seit dem Jahr 2010 überschuldet gewesen. Die Insolvenzschuldnerin sei aufgrund der finanziellen Krise nicht mehr in der Lage gewesen, mit eingehenden Kundengeldern Container zu erwerben. Eingehende Kundengelder seien vielmehr im Rahmen eines Schneeballsystems dafür genutzt worden, die Ansprüche von Altanliegern zu bedienen. Überdies habe eine Übereignung von Containern aus Rechtsgründen gar nicht stattgefunden, da die mit den Kunden getroffenen Vereinbarungen sachenrechtlich zu unbestimmt gewesen seien. Dies treffe auch für die mit den Beklagten getroffenen Vereinbarungen zu. Die Beklagten seien deshalb gar nicht Eigentümer der an sie pauschal verkauften fünf Container geworden. Aus diesem Grunde seien die an die Beklagten seitens der Insolvenzschuldnerin geleisteten Mietzahlungen sowie die weitere Zahlung im Rahmen der Rückkaufsvereinbarung unentgeltlich erfolgt. Die Beklagten hätten die von Ihnen zu erbringende Gegenleistung, die Vermietung und die Rückübereignung der Container gar nicht erbringen können, weil die Beklagten nie Eigentümer von Containern geworden seien. Objektiv seien die Mietzahlungen in den letzten vier Jahren vor Insolvenz Antragsstellung i.H.v. 5365,52 € sowie der überwiesene Rückkaufpreis von 16.488 € unentgeltlich erfolgt, da eine werthaltige Gegenleistung der Beklagten nicht vorliege. Die Zahlungen seien deshalb gemäß § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu 1 und die Beklagte zu 2 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 21.853,52 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.7.2018 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie treten dem Vortrag des Klägers in der Sache und im Recht entgegen. Sofern die Insolvenzschuldnerin ihnen, den Beklagten, nicht vorhandene Container verkauft habe, stehe ihnen jedenfalls ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3.6.2020 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 21.853,52 €. Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Anspruchs gemäß §§ 143 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO liegen nicht vor. Gemäß § 134 Abs. 1 Inso ist anfechtbar eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Die Kammer kann offen lassen, ob die im Ausgangskaufvertrag vereinbarte Übereignung von fünf Containern an die Beklagte - wofür mit dem Beschluss OLG München 3 U 76/19, Anl. K6 zur Klageschrift, manches spricht – sachenrechtlich unwirksam war und ob die an die Beklagten veräußerten, zurück gemieteten und sodann zurück gekauften fünf Container überhaupt existierten. Jedenfalls verstoßen die Geltendmachung der Rückforderungsansprüche und die Insolvenzanfechtung seitens des Klägers gemäß § 242 BGB gegen Treu und Glauben, weil der Kläger sich unter Berücksichtigung des ihm objektiv zuzurechnenden Vorverhaltens der Insolvenzschuldnerin widersprüchlich verhält. Auf Grundlage des klägerischen Vorbringens ist davon auszugehen, dass die Insolvenzschuldnerin den Beklagten im Rahmen eines groß angelegten Anlagebetruges fünf nicht existierende Container für einen Kaufpreis von 23.500 € verkauft hat. Die Insolvenzschuldnerin hat von den Beklagten einen nennenswerten fünfstelligen Betrag kassiert, ohne dafür die vereinbarte Gegenleistung zu erbringen. Wenn, wie der Kläger vorträgt, die seitens der Insolvenzschuldnerin veräußerten fünf Container gar nicht existierten, konnte die Insolvenzschuldnerin ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag, die fünf Container an die Beklagten zu übereignen, nicht erfüllen. Dass die Beklagten, wie der Kläger meint, Mieten und Rückkaufpreis ohne Gegenleistung erhalten haben, beruht allein darauf, dass die Insolvenzschuldnerin zuvor den Kaufpreis für nicht existente Container ohne Gegenleistung kassiert hatte. Der Kläger verhält sich widersprüchlich und treuwidrig, wenn er trotz des betrügerischen Vorverhaltens der Insolvenzschuldnerin den rechtsgrundlos seitens der Beklagten an die Insolvenzschuldnerin gezahlten Kaufpreis zur Masse zieht, die an diese – zur Verschleierung des Betruges - gezahlten Mieten und den Rückkaufpreis jedoch als unentgeltliche Leistung anficht. Die Beklagten haben aufgrund des betrügerischen Verhaltens der Insolvenzschuldnerin darauf vertraut, dass der mit ihr geschlossene Vertrag Bestand hat. Im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrages haben die Beklagten den Kaufpreis für die fünf Container entrichtet und wähnten sich aufgrund des seitens der Insolvenzschuldnerin geschaffenen Vertrauens im guten Recht, für die Vermietung der – vermeintlich – von ihnen erworbenen Container Mietzahlungen und später auch den Rückkaufpreis durch die Insolvenzschuldnerin empfangen zu dürfen. Im Falle einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung gemäß § 134 InsO könnte der Kläger sich gerade die durch den Betrug der Insolvenzschuldnerin geschaffene Rechtslage zunutze machen. Das erscheint rechtsmissbräuchlich und ist auch im Interesse nachrangiger Gläubiger nicht zu billigen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 21.853,52 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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