Schmerzensgeld und Feststellung der Haftung wegen mangelhafter Tätowierung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht für materielle und immaterielle Schäden nach mangelhafter Tätowierung. Zentrale Frage war, ob es sich um eine haftungsbegründende Körperverletzung bzw. einen mangelhaften Werkvertrag handelt. Das LG Bochum verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 750 € Schmerzensgeld und stellte seine Verpflichtung zur Übernahme künftiger Schadenskosten fest. Die Entscheidung stützt sich auf ein Sachverständigengutachten und die glaubhafte Aussage eines Zeugen zur fachgerechten Pflege.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten stattgegeben (750 € Schmerzensgeld; Feststellung zur Übernahme künftiger Schadenskosten).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Tätowierung ist ein körperlicher Eingriff; die wirksame Einwilligung deckt nur eine nach den Regeln der Tätowierkunst ausgeführte Behandlung; wird diese Grenze überschritten, liegt eine unerlaubte Körperverletzung vor (Haftung nach § 823 BGB) bzw. können neben deliktischen Ansprüchen auch Gewährleistungsansprüche aus dem Werkvertrag (§§ 634 ff. BGB) bestehen.
Bei der Bemessung von Schmerzensgeld sind Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zu berücksichtigen; bei rechtswidrigem körperlichen Eingriff ist auf die tatsächlich erlittenen Schmerzen und die erlittene Entstellung abzustellen; für immaterielle Schäden ist der hypothetische rechtmäßige Kausalverlauf nicht abzuziehen.
Ansprüche aus Werkvertrag und Gewährleistung (u.a. §§ 634 Nr. 2, 637 BGB) können auf Beseitigung bzw. Ersatz der Beseitigungskosten gerichtet sein; eine Nachbesserung ist nicht erforderlich, wenn die Mängel nach fachkundiger Feststellung durch Nachbesserung nicht beseitigt werden können.
Liegt für Farbverläufe und sonstige Mängel nur eine von mehreren möglichen Ursachenerklärungen vor (z.B. zu tiefes Stechen oder mangelhafte Pflege), kann die Partei, die sachgerechte Pflege behauptet, diese durch glaubhafte, detaillierte Zeugenaussage substantiiert nachweisen; damit kann die Verantwortlichkeit des Tätowierenden begründet werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 750 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden - letztere soweit sie nach dem 01.08.2011 entstehen - aus der Tattooerstellung und deren Beseitigung auf dem rechten Schulterblatt der Beklagten durch unter anderem einen gütegeschalteten Rubinlaser zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit der Erstellung eines Tattoos. Auf ihrem rechten Schulterblatt sollte eine Blüte nebst Ranken farbig tätowiert werden. Der Beklagte fertigte einen Entwurf. Nach diesem führte er das Tattoo aus. Danach gab er der Klägerin eine Pflegeanleitung mit. In dieser ist beschrieben, wie das Tattoo zu reinigen ist und dass dieses zumindest in den ersten drei Tagen mit einer Folie abgedeckt werden muss. Zudem wird darauf hingewiesen dass baden, schwimmen gehen sowie Saunagänge in den ersten 2-3 Wochen zu unterlassen sind.
Nach rund zwei Monaten stellte sich die Klägerin wieder beim Beklagten vor. Sie bemängelte die ungleichmäßige Dicke der Linien und das Verlaufen von Farbe. Die vom Beklagten angebotene Nachbesserung lehnte sie ab.
Die Klägerin behauptet, eine mangelhafte Erstellung des Tattoos. Die dargestellten Blüten sein künstlerisch fehlerhaft. Die Ranken seien unregelmäßig, wiesen Verkantungen auf und würden an den Rändern verlaufen. Die Einstiche seien zu tief ausgeführt. Sie habe das Tattoo gemäß der Anleitung unter Mithilfe des Zeugen Redler gepflegt. Um ein zu akzeptierendes Tattoo zu gestalten sei eine ärztliche Behandlung mit einem Laser erforderlich, für die Kosten von 4.800 bis 6.400 € anfallen würden. Eine Nachbesserung durch Nachtätowierung sei nicht möglich.
Die Klägerin beantragt,
1. Den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
2. Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden - letztere soweit sie nach dem 01.08.2011 entstehen - aus der Tattoo - Erstellung und deren Beseitigung auf dem rechten Schulterblatt der Beklagten durch u.a. einen gütegeschalteten Rubin Laser zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Der Beklagte beantragt,
Die Klage abzuweisen.
Er behauptet, mögliche Verläufe der Farbe seinen auf eine mangelhafte Pflege der Tätowierung nach dem Stechen zurückzuführen. Er ist der Ansicht, die Klägerin habe ihm Gelegenheit zur Nachbesserung einräumen müssen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. 750 € aus §§ 634 Nr. 4, 280, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Das „Stechen” einer Tätowierung stellt tatbestandlich eine Körperverletzung dar. Von der ursprünglich erteilten Einwilligung ist lediglich ein nach den Regeln der Tätowierkunst gestochenes Tattoo gedeckt. Diese sind vorliegend verletzt, weil die Farbe in zu tiefe Hautschichten eingebracht wurde.
Der Sachverständige Dr. F hat im Umfeld der Tätowierungslinien Farbverläufe festgestellt. Als Ursache solcher Verläufe kommen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nur zwei Möglichkeiten in Betracht. Entweder wurde beim Tätowieren zu tief gestochen, so dass die Farbe bis ins Fettgewebe gelangt ist und sich dort verteilt hat oder das Tattoo wurde nach dem Stechen nicht sachgemäß gepflegt. Insbesondere ein Aufquellen aufgrund von Saunabesuchen, schwimmen oder Baden könne zu einem Verlaufen der Farbe in der Haut führen.
Aufgrund der Vernehmung des Zeugen Q ist das Gericht von der sachgerechten Pflege des Tattoos nach dem Stechen überzeugt. Der Zeuge schilderte anschaulich und nachvollziehbar durch welche Maßnahmen und in welchen Schritten er die Pflege des Tattoos durchgeführt hat. Auch differenzierte er zwischen häufigeren Maßnahmen am Wochenende nach dem Stechen und der lediglich noch zweimal am Tag durchgeführten Pflege unter der Woche. Zwar mag der Zeuge im Lager der Klägerin stehen, jedoch gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine falsche Aussage zu ihren Gunsten. Vielmehr räumte der Zeuge Unsicherheiten wie etwa bei der zeitlichen Einordnung von sich aus ein. Auch hat er nicht einfach die in der Pflegeanleitung beschriebenen Arbeitsschritte wiedergegeben, sondern seine Tätigkeiten individuell beschrieben. Auch konnte er seinen Angaben auf Nachfrage erweitern und erläutern.
Durch die Angaben des Sachverständigen zu den konkreten Pflegemaßnahmen wird deutlich, dass diese sachgerecht ausgeführt wurden.
Bei der Anspruchsbemessung ist die Doppelfunktion des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Die Verletzte soll einerseits einen Ausgleich für erlittene Schmerzen erhalten und andererseits soll das Schmerzensgeld der Verletzten Genugtuung für das verschaffen, was der Schädiger ihr angetan hat.
Im Rahmen der Ausgleichsfunktion sind für die Schmerzensgeldbemessung Umfang und Auswirkungen der körperlichen und gesundheitlichen Schädigung maßgeblich. Diesbezüglich sind vorliegend zunächst die bei der Tätowierung erlittenen Schmerzen zu berücksichtigen. Denn bei Vorliegen eines (aufgrund einer nicht bestehenden wirksamen Einwilligung) rechtwidrigen körperlichen Eingriffs ist es unerheblich, ob dem Verletzten bei Vornahme eines rechtmäßigen Eingriffs ähnliche Schmerzen entstanden wären. Bei immateriellen Schäden verbietet sich die bei materiellen Schäden stattfindende Berücksichtigung des hypothetischen rechtmäßigen Kausalverlaufs, da nur so der Bedeutung der Einwilligung des Verletzten genüge getan wird (vgl. auch BGH, VersR 1967, 495; Grüneberg in: Palandt, BGB 69. Aufl. 2010, § 253 Rn. 11).
Neben den bei der Tätowierung erlittenen Schmerzen sind im Rahmen des Schmerzensgeldes desweiteren die bis dato entstandenen Beeinträchtigungen aufgrund der körperlichen Entstellung zu berücksichtigen. Insoweit hat das Gericht der erheblichen Größe der Tätowierung, der auf den Lichtbildern erkennbaren Gestalt und Ausführung sowie der Lage der Tätowierung an einer in der Regel von Kleidung bedecken Stelle besonderes Gewicht beigemessen.
Der Genugtuungsfunktion kommt demgegenüber vorliegend keine erhebliche schmerzensgeldrelevante Bedeutung zu. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Tätowierung einen Körperschmuck nach den Wünschen der Antragstellerin darstellen sollte, und ihrer Intention nach nicht der Schädigung der Antragstellerin dienen sollte (vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 01.02.2006, Az.: 3 U 250/05, zitiert nach beck-online).
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist ein Teilschmerzensgeld in Höhe von 750,00 € angemessen.
Soweit sich der Feststellungsantrag auf zukünftige immaterielle Schäden bezieht ergibt sich der Anspruch aus den obigen Ausführungen.
Soweit mit dem Feststellungsantrag die Verpflichtung zur Zahlung zukünftigen materiellen Schadens begehrt wird, ergibt sich dieser Anspruch aus §§ 634 Nr. 2 637 Abs. 1, 2 BGB. Das Werk ist mangelhaft erstellt. Die Klägerin musste dem Beklagten auch nicht Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Durch eine Nachbesserung des Beklagten wären die vorhandenen Mängel nicht zu beseitigen gewesen. Die Mängel des Tattoos lassen sich durch Nachtätowierung nicht mehr sachgerecht und vollständig korrigieren. Hierzu führte der Sachverständige aus, in jedem Fall würde ein Nachtätowieren zu einer Verbreiterung der ursprünglichen Linien führen. Dies ist nachvollziehbar. Die Verkantungen und die ungleichmäßig dick ausgeführten Linien der Ranken ließen sich nur durch ein dickeres übertätowieren kaschieren, jedoch wäre das Gesamtbild des Motivs dann erheblich beeinträchtigt. Zudem lassen sich die Farbverläufe durch tätowieren nicht beseitigen. Vielmehr müssen diese entfernt werden. Insgesamt kommt daher nur die vollständige Entfernung zur fachgerechten Beseitigung der Mängel in Betracht. Eine Entfernung mittels eines Lasers ist nach den Ausführungen des Sachverständigen möglich, wobei ein Gelingen der Behandlung nicht garantiert werden könne.
Der von der Klägerin behauptete Behandlungsaufwand ist nach den Ausführungen des Sachverständigen angemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 2887,42 € festgesetzt. Hiervon entfallen 750 € auf dem Klageantrag zu 1) und weitere 2137,42 € auf den Klageantrag zu 2).