Schadensersatzklage nach Parkunfall wegen fehlender Schadensdarlegung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem behaupteten Parkunfall; die Beklagte rügt Unfallmanipulation. Das Gericht entscheidet, dass es auf die Manipulationsfragen nicht ankommt, weil der Kläger den behaupteten Schaden nicht nachgewiesen hat. Das vorgelegte Gutachten ist ungeeignet, weil erhebliche Vorschäden unberücksichtigt blieben und der Kläger nicht bewiesen hat, den Sachverständigen hierüber informiert zu haben. Deshalb bleibt der Kläger bezüglich des Schadens beweisfällig.
Ausgang: Schadensersatzklage des Klägers wegen unzureichender Schadensdarlegung und ungeeignetem Gutachten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Kläger hat den tatsächlich erlittenen Schaden und dessen Umfang darzulegen und zu beweisen; bleibt dieser Nachweis aus, ist ein Schadensersatzanspruch abzuweisen.
Ein Sachverständigengutachten ist für die Wertermittlung ungeeignet, wenn der Sachverständige wesentliche Vorschäden unberücksichtigt lässt und der Anspruchsteller nicht nachweist, dass er hierüber ordnungsgemäß informiert hat.
Die Unterlassung der Offenlegung erheblicher Vorschäden durch den Geschädigten führt zur Beweisfälligkeit hinsichtlich des Schadensumfangs und kann zum Unterliegen des Anspruchstellers führen.
Indizien für eine Unfallmanipulation können zwar relevant sein, ersetzen aber nicht die Darlegung und den Nachweis des konkreten Schadensumfangs durch den Kläger.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem behaupteten Verkehrsunfall.
Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw BMW 750 i. Diesen stellte er am 26.06.2012 gegen 14:25 Uhr in Herne auf dem Parkplatz des Toom Supermarkts, Bahnhofstraße 152 ab. Der Beklagte ist Fahrer und Halter eines Pkw Opel Vectra, der zu diesem Zeitpunkt einen Wiederbeschaffungswert von 1.000,00 € aufwies.
Der Kläger seinerseits hat sein Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 15.03.2012 gebraucht zum Preis von 17.000,00 erworben. Unter "Zusatzausstattung und Zubehör" ist in dem Kaufvertrag vermerkt:
"Das Fahrzeug wird mit folgenden Mängeln verkauft: - Stoßdämpferregelung gestört - Spurstange defekt - Ölverlust am Motor - hinten links Bremsanlage ölig - Leuchtweitregulierung fehlerhaft - Seitenblinker Fahrerseite fehlerhaft - Nebelscheinwerfer undicht - Scheinwerfer Fahrerseite beschädigt - behobener Streifschaden Fahrerseite (instand gesetzt und lackiert)".
Vorerwähnter Streifschaden an der linken Fahrzeugseite war von dem Vorbesitzer des Fahrzeugs mit einem Reparaturkostenaufwand in Höhe von 12.250,00 € beseitigt worden.
Am 28.06.12 ließ der Kläger sein Fahrzeug von dem Sachverständigen M begutachten. Dieser stellte unter Altschäden lediglich diverse Lackkratzer und Gebrauchsspuren fest, die dem Fahrzeug Alter und der Laufleistung entsprechend waren. Bei äußerlicher Inaugenscheinnahme konnte der Sachverständige keine Vorschäden feststellen. Der Sachverständige stellte den Wiederbeschaffungswert differenzbesteuert mit 26.000,00 € fest. Reparaturkosten für einen Schaden an der rechten Seite des Fahrzeugs bezifferte der Sachverständige auf 13.625,25 € und gelangte somit zu dem Ergebnis, dass ein Reparaturschaden vorlag.
Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei von dem Beklagten zu 1) an der rechten Fahrzeugseite beschädigt worden, als der Beklagte zu 1) in der Parkbox neben dem klägerischen Fahrzeug einparken wollte. Er habe den Gutachter von dem Streifschaden an der linken Fahrzeugseite als Vorschaden in Kenntnis gesetzt, allerdings nicht über dessen Ausmaß, da er selber keine Kenntnis von der Höhe der seinerzeit aufgewandten Reparaturkosten gehabt habe. Ihm sei auch nicht bekannt, dass der Beklagte per Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gesucht werde. Ihm sei durch den Unfall der jetzt klageweise geltend gemachte Schaden entstanden. Zur Bezifferung der einzelnen Schadenspositionen wird auf Seite 4 der Klageschrift Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. an ihn 15.286,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2012 zu zahlen;
2. an die S, (Schaden-Nr.: #) als Gesamtschuldner 899,409 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2012 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, dass es sich bei der Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs um eine willkürliche Beschädigung gehandelt habe. Der angebliche Verkehrsunfall könne sich nicht so, wie behauptet, ereignet haben. Dies gehe aus einem vorprozessual eingeholten verkehrsanalytischen Sachverständigengutachten hervor, wonach das Fahrzeug des Beklagten zu 1) nicht so, wie von ihm behauptet, mit überhöhter Geschwindigkeit versehentlich gegen die Seite des klägerischen BMWs gefahren sein kann, sondern langsam und kontrolliert mit einer Geschwindigkeit von etwa 4 bis 5 km/h zur Verursachung eines möglichst großen Schadens daran entlang geführt wurde. Auch bestünden eine Vielzahl weiterer Indizien, die auf einen gestellten Verkehrsunfall hindeuten würden. Schon die beteiligten Fahrzeuge seien manipulationstypisch. Auf Seiten des angeblich geschädigten Klägers befindet sich ein hochwertiges Fahrzeug Typ BMW 750 i, bei dem die Reparaturkosten bekanntermaßen hoch sind. Auf Beklagtenseite sei dagegen ein Fahrzeug beteiligt, welches aufgrund des Wiederbeschaffungswertes von 1.000,00 € keinen nennenswerten wirtschaftlichen Verlust erleiden konnte. Jedenfalls sei das Schadensgutachten hinsichtlich der Kalkulation des Wiederbeschaffungswerts des klägerischen Fahrzeugs unbrauchbar. Dem Sachverständigen sei verschwiegen worden, dass das Fahrzeug einen erheblichen Vorschaden hatte, so dass der Sachverständige zu einem falschen Wiederbeschaffungswert gelangt sei. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs sei mit allenfalls 20.000,00 € anzunehmen, so dass unter Berücksichtigung des von dem Kläger selbst angegebenen Restwertes von 10.500,00 € die Reparaturkosten jenseits von 130 % des Wiederbeschaffungsaufwandes lägen. Ein besonderes Interesse an der Erhaltung dieses Fahrzeugs habe der Kläger nicht vorgetragen. Ein weiteres Indiz für die Unfallmanipulation sei, dass sich der Beklagte zu 1) in desolaten wirtschaftlichen Verhältnissen befinde und dadurch geneigt sein könne, mit der Durchführung verabredeter Fahrzeugbeschädigungen finanzielle Mittel zu generieren.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu.
Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Beschädigung des klägerischen Fahrzeuges um ein manipuliertes Ereignis gehandelt hat oder nicht. Zwar sprechen die Vielzahl der von der Beklagtenseite aufgelisteten Indizien dafür. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert jedoch jedenfalls daran, dass er einen tatsächlich erlittenen Schaden nicht nachgewiesen hat. Offensichtich ist das hierfür von ihm vorgelegte Schadensgutachten des Sachverständigen Laugisch ungeeignet. Dieser Sachverständige hat für die Kalkulation des Wiederbeschaffungswertes den reparierten Streifschaden an der linken Fahrzeugseite unberücksichtigt gelassen. Der Kläger hat seine Behauptung, er habe den Sachverständigen hierauf hingewiesen, nicht unter Beweis gestellt. Im Übrigen wäre auch sehr unwahrscheinlich, dass der Sachverständige aufgrund eines ausdrücklichen Hinweises diesem erheblichen Vorschaden nicht weiter nachgegangen wäre. Auch die sonstigen, im Kaufvertrag des Klägers aufgelisteten, Mängel des Fahrzeugs, hat er dem Sachverständigen offensichtlich nicht mitgeteilt. Dieser ist daher bei der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes von völlig falschen Voraussetzungen ausgegangen, was sich auch schon daran zeigt, dass er diesen auf 26.000,00 € schätzte, wobei der Kläger das Fahrzeug ca. 3 Monate früher zu einem Kaufpreis von 17.000,00 € erworben hat. Da sich der Kläger auch mit nachgelassenem Schriftsatz nicht in der Lage gesehen hat, nähere Einzelheiten zu dem Umfang des früher erlittenen Streifschadens vorzutragen, bleibt er hinsichtlich der Höhe eines eventuell erlittenen Schadens beweisfällig.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.