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Landgericht Bochum·2 O 521/11·07.11.2012

Klage wegen mangelhafter Ankaufsuntersuchung abgewiesen – keine Vertragspflicht des Tierarztes gegenüber Käuferin

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen einer angeblich fehlerhaften Ankaufsuntersuchung eines Pferdes durch den Beklagten. Das Gericht stellt fest, dass Auftraggeber der Untersuchung der Verkäufer war; zwischen Klägerin und Beklagtem bestand kein Vertrag. Eine Einbeziehung der Klägerin durch Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheitert an der ausdrücklichen Haftungsausschlussregelung und fehlender Schutzbedürftigkeit. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen mangelhafter Ankaufsuntersuchung mangels vertraglicher Anspruchsgrundlage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Ankaufsuntersuchung setzt eine vertragliche Beziehung zwischen Untersuchendem und Anspruchsteller oder eine sonstige Anspruchsgrundlage voraus.

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Eine Haftung des Untersuchenden gegenüber nicht vertraglich vereinbarten Dritten ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag der Parteien eine wirksame Beschränkung der Haftung gegenüber nicht namentlich genannten Dritten enthält.

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Die Voraussetzungen für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter liegen nicht vor, wenn keine vertragliche Lücke besteht und der Schutzbereich des Vertrages Dritte nicht erfasst.

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Die Annahme einer Stellvertretung des Auftraggebers muss offenkundig sein oder durch Beweise nachgewiesen werden; fehlt dies, ist keine vertretungsbedingte Verpflichtung des Untersuchenden gegeben.

Relevante Normen
§ 709 ZPO§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin erwarb am 5.10.2009 von dem Pferdehändler und Zeugen C aus Essen den im Antrag näher bezeichneten Wallach „T“ gegen Zahlung eines Kaufpreises von 6.300,00 €. Der Beklagte führte noch am selben Tag die Ankaufsuntersuchung durch. Im Kaufuntersuchungsprotokoll vom 5.10.2009 heißt es: „Bei der heutigen Untersuchung konnten Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht festgestellt werden.

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Die Klägerin behauptet, die Ankaufuntersuchung des Beklagten sei mangelhaft. Das Pferd leide vielmehr bezogen auf die Zehe der rechten Schultergliedmaße an einer hochgradigen Arthrose des Hufgelenks. Bei ordnungsgemäßer Untersuchung durch den Beklagten hätte sie das Pferd nicht gekauft. Es sei ihr aufgrund der fehlerhaften Untersuchung durch den Beklagten ein Schaden in Höhe des Kaufpreises sowie weiterer – spezifizierter – Folgekosten in Höhe von 11.823,48 € entstanden. Der Schaden insgesamt belaufe sich daher auf 18.123,48 €.

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Die Klägerin beantragt,

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 den Beklagten zu verurteilen, an sie 18.123,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 13.5.2011 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe des am 01.06.2003 geborenen braunen Wallachs „T“ mit der Lebensnummer # nebst Eigentumsurkunde und Pferdepass,

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festzustellen, dass

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a)      sich der Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Pferdes nebst Eigentumsurkunde und Pferdepass seit dem 13.5.2011 in Verzug befindet und

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b)      der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle notwendigen Zukunftsaufwendungen für das vorbezeichnete Pferd zu erstatten, insbesondere die Kosten für Stall, Stallmiete, Stallmatratze, Futter, artgerechte Bewegung, Hufschmied, Wurmkur, Tierarzt, Tierhalterhaftpflichtversicherung,

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 die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 13.5.2011 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er tritt dem Vortrag der Klägerin in der Sache und im Recht entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen C. Auf die Protokolle der mündlichen  Verhandlungen wird verwiesen.

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Die Kammer hat Hinweise erteilt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat bereits dem Grunde nach keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten. Schadensersatzansprüche im Rahmen der vertraglichen Gewährleistung scheiden aus. Die Klägerin war nicht Auftraggeberin der Ankaufuntersuchung. Auftraggeber war vielmehr allein der Zeuge C als Verkäufer. Dies ergibt sich bereits eindeutig aus der vorgelegten Vertragsurkunde, welche den Zeugen C als Auftraggeber ausweist und auch nur dessen Unterschrift trägt. Dass der Zeuge die Untersuchung als Vertreter für die Klägerin in Auftrag gegeben hätte, lässt sich der Urkunde nicht entnehmen. Insoweit fehlt es an der Offenkundigkeit der Stellvertretung. Dass entgegen dem schriftlich Verlautbarten der Zeuge C mündlich gegenüber dem Beklagten ein Handeln als Vertreter deutlich gemacht hätte, hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Zeuge hat vielmehr glaubhaft bekundet, im zigene Namen die Untersuchung in Auftrag gegeben zu haben. Vertragliche Beziehungen und Ersatzanprüche ergeben sich auch nicht nach den Regeln über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Diese Regeln hat die Rechtsprechung im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung entwickelt. Sie besagen, dass in Einzelfällen auch Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages in der Weise einbezogen sein können, dass die Verletzung von Schutzpflichten Schadensersatzansprüche zugunsten des Dritten auslösen kann, wenn eine gewisse Leistungsnähe und Schutzbedüftigkeit des Dritten gegeben sei. Auch diese Voraussetzungen liegen indessen hier nicht vor. Zum einen ist für ergänzende Vertragsauslegung kein Raum, wo es an einer Lücke im Vertrag fehlt, die im Wege der Auslegung gefüllt werden müsste. Die Parteien des Untersuchungsvertrages haben die Frage der Haftung des Beklagten gegenüber Dritten im Vertrag ausdrücklich geregelt. Gemäß Ziff. 11 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sollte die Haftung des Tierarztes lediglich das Verhältnis zum Auftraggeber und ggf. namentlich im Vertrag aufgeführten Dritten betreffen. Eine Haftung gegenüber sonstigen Dritten sollte ausdrücklich ausgeschlossen sein. Genau so liegt es hier. Gesetzliche Gründe, warum die Parteien des Untersuchungsvertrages im Rahmen ihrer Privatautonomier gehindert sein sollten, die Haftung des Beklagten gegenüber nicht namentlich aufgeführten Dritten auszuschließen, erschließen sich der Kammer nicht. Schließlich fehlt es auch an einer Schutzbedürftigkeit der Klägerin, da sie sich grundsätzlich an ihren Vertragspartner, den Verkäufer C, halten konnte.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709  ZPO.