Teilurteil: Schadensersatz wegen manipulativer Anlageberatung – Verurteilung des Beklagten zu 3
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt 3.926,34 € nebst Zinsen und die Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gegen den Beklagten zu 3 wegen manipulativer Anlageberatung. Das Landgericht gab der Klage gegen Beklagten zu 3 durch Teilurteil statt; die Verfahren gegen Beklagte 1 und 2 sind wegen Insolvenz unterbrochen. Die Kammer stützt sich auf Schulungspapiere als hinreichende Indizien für manipulative Gesprächsführung und unterlassene Risikoaufklärung und schätzt den Schaden gemäß § 287 ZPO.
Ausgang: Klage gegen Beklagten zu 3 in Höhe von 3.926,34 € nebst Zinsen und Feststellung der vorsätzlichen unerlaubten Handlung durch Teilurteil stattgegeben; Verfahren gegen Beklagte 1 und 2 unterbrochen.
Abstrakte Rechtssätze
Interne Schulungsunterlagen können als hinreichende Indizien dafür gelten, dass Mitarbeiter eines Finanzdienstleisters manipulative Gesprächsführung und Fragetechnik angewendet und erforderliche Risikoaufklärung unterlassen haben.
Ein Finanzvermittler haftet aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, wenn seine Mitarbeiter eine Kundin durch manipulative Beratung zu einer ungeeigneten Geldanlage veranlasst haben.
Der Schaden kann nach § 287 ZPO geschätzt werden; dabei ist die Berücksichtigung eines fiktiven Zinsschadens als Ersatz möglich.
Bei der Feststellung des hypothetischen Alternativverhaltens sind die persönlichen Verhältnisse des Geschädigten zu berücksichtigen; bei geringem Einkommen kommt eine sichere, einfach handhabbare Anlage als rechtmäßige Alternative in Betracht.
Wird über das Vermögen eines Beteiligten ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist der Rechtsstreit gegen diesen gemäß §§ 240 ZPO, analog 17 AnfG zu unterbrechen.
Tenor
Der Beklagte zu 3 wird verurteilt, an die Klägerin 3.926,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 23.02.2007 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3 der Klägerin aus einer vorsätzlich began-genen unerlaubten Handlung zu Schadensersatz verpflichtet ist.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vor-läufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf den Tatbestand des aufgehobenen Urteils der Kammer vom 5.4.2007 wird Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.926,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 23.2.2007 zu zahlen,
2.
festzustellen, dass der Beklagte zu 3 der Klägerin aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zu Schadensersatz verpflichtet ist.
Die Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Am 9.1.2008 hat das Amtsgericht Hof das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eröffnet.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsstreit gegen die Beklagten zu 1 und 2 ist gemäß §§ 240 ZPO, analog 17 AnfG unterbrochen. Da der Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 3 entscheidungsreif ist, hat die Kammer durch Teilurteil der gegen ihn gerichteten Klage stattgegeben. Die gegen den Beklagten zu 3 gerichtete Klage ist begründet. Die Kammer kann auf die Entscheidungsgründe ihres aufgehobenen Urteils vom 05.04.2007 Bezug nehmen. Insbesondere bleibt die Kammer bei ihrer Auffassung dass durch die eingereichten Schulungspapiere mit hinreichender Indizwirkung feststeht, dass die Mitarbeiter der Beklagten auch die Klägerin durch manipulative Gesprächsführung und Fragetechnik gemäß diesen Papieren zu der Geldanlage überredet haben und die erforderlichen Hinweise auf Risiken der Anlagepapiere nicht erteilt haben. Dafür werden solche Schulungspapiere geschrieben. Die Aussage der nunmehr – gegenbeweislich – vernommenen Zeugin T blieb unergiebig. Die Zeugin hat vielmehr sehr eindrucksvoll den Vortrag der Klägerin bestätigt. Den Schaden schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO auf den zuerkannten Betrag. Insbesondere hält die Kammer auch den geltend gemachten fiktiven Zinsschaden für begründet. Bei Zugrundelegung eines rechtmäßigen Alternativverhaltens hätten die Mitarbeiterinnen der Beklagten der Klägerin zu einer einfach zu handhabenden, sicheren Geldanlage raten müssen, bei der – mit Rücksicht das geringe Einkommen der Klägerin – steuerliche Aspekte nicht erheblich waren. Bundesleihen wären eine geeignete Anlage gewesen. Steuervorteile im Rahmen der Vorteilsausgleichung sind ersichtlich nicht zu berücksichtigen. Die Forderung ist schließlich nicht verjährt. Insoweit kann auf die Entscheidungsgründe im Urteil des Oberlandesgerichts vom 20.11.2007 Bezug genommen werden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 709 ZPO. Eine Kostenentscheidung musste dem Schlussurteil vorbehalten bleiben.