WingTsun-Training: Keine Haftung ohne groben Regelverstoß bei Sportverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einer Knieverletzung im WingTsun-Training Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflicht gegen Trainer und Schulleiter. Streitpunkt war, ob ein „Fußfeger“ als grob regelwidrige, rücksichtlose Technik anzusehen sei. Das LG Bochum wies die Klage ab, weil es an der Rechtswidrigkeit fehle: Bei Kampfsport werde in typische Verletzungsrisiken eingewilligt. Ein grober bzw. vorsätzlicher Regelverstoß des Trainers ließ sich nach der Beweisaufnahme nicht feststellen; damit entfiel auch eine Haftung des Schulinhabers.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflicht nach Trainingsverletzung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer an einer Kampfsportübung teilnimmt, willigt grundsätzlich in die sportarttypischen Verletzungsrisiken ein, sodass eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB regelmäßig an der Rechtswidrigkeit scheitert.
Im Kampfsport besteht eine deliktische Haftung des Gegners/Trainierenden nur bei vorsätzlichen oder grob unsportlichen, rücksichtslosen Regelverstößen; geringfügige, im Grenzbereich liegende Regelabweichungen begründen grundsätzlich keine Haftung.
Ob ein grob unsportliches Verhalten vorliegt, ist anhand der konkreten Trainingssituation, der Übungsabrede und der Umstände des Zweikampfgeschehens unter Würdigung der Beweisaufnahme zu beurteilen.
Die Qualifikation einer Technik als sportartkonform kann, soweit offenkundig, ohne Sachverständigengutachten festgestellt werden (§ 291 ZPO).
Fehlt es an einem haftungsbegründenden Fehlverhalten des handelnden Trainers, scheidet eine Haftung des Schulinhabers aus demselben Vorfall aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Vorfalls, der sich am 15.05.2019 in der von dem Beklagten zu 1) betriebenen WingTsun-Schule in C zutrug. Durch den Vorfall erlitt die Klägerin Verletzungen, deren Umfang im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist. Die Beklagte war seit dem 01.08.2017 Mitglied in der von dem Beklagten zu 1) betriebenen WingTsun-Schule. Der Beklagte zu 2) war als Trainer in der Schule des Beklagten zu 1) tätig. WingTsun ist eine Kampfsportart und vermittelt Fertigkeiten zur Selbstverteidigung.
Die Klägerin behauptet, sie sei zum Zeitpunkt des Vorfalls war noch Anfängerin im WingTsun-Sport gewesen. Der Beklagte zu 2) habe sie am Abend des 15.05.2019 gegen 21.30 Uhr im Rahmen einer Trainingsstunde mit voller Energie und Kraft gegen ihren linken Unterschenkel und ihren linken Fuß getreten. Zuvor habe er sie, die Klägerin, so gedreht, dass sie mit dem Rücken zu ihm gestanden habe. Der Beklagte zu 1 habe sie am linken Arm festgehalten, während ihr linkes Bein als Standbein fungiert und sie sich in der Hocke befunden habe. Ihr rechtes Bein habe sie ausgestreckt. In dieser Situation habe der Beklagte zu 2) sie plötzlich und heftig gegen ihren linken Fuß getreten, so dass ihr Standbein umknickt sei und sich verdreht habe. In ihrem Kniegelenk habe es geknackt. Sodann habe der Beklagte zu 2) sie losgelassen. Sie sei zu Boden gestürzt und habe sofort extreme Schmerzen im Knie und im Bereich der Hüfte verspürt. Ohne Hilfe habe sie zunächst weder aufstehen noch ihr linkes Bein belasten können. Bei dem Beklagten zu 2) handele es sich um einem erfahrenen Kampfsportler, der seit über 10 Jahren als Trainer tätig sei. Der Beklagte zu 2) habe sich ihr gegenüber dahin geäußert, dass es sich bei seiner Aktion um einen sog. „Fußfeger" handele. Ein solcher Angriff in einer so heftigen, verletzungsträchtigen und ihrem Ausbildungsstand nicht entsprechenden Weise sei unverhältnismäßig. Außerdem gehöre der „Fußfeger" aufgrund seiner hohen Verletzungsrelevanz nicht zu der WingTsun Ausbildung, sondern sei eher dem Kickboxen zuzuordnen (Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens). Durch den Angriff des Beklagten habe sie, die Klägerin folgende Verletzungen erlitten:
• Zustand nach Anpralltrauma links mit Innenmeniskusläsion
• Partialruptur (Riss) des vorderen Kreuzbands links im mittleren Drittel, Retraktion innerhalb des Synoviaschlauches (Bandhülle) angrenzend an den femoralen Ansatz, einhergehend mit Knorpelfraktur und Delamination im Bereich der Verletzung und Chondromalazie Grad III laterales Tibiaplateau
• Traumaassoziertes Markraumödem/ Knochenkontusion der posterolateralen Tibiaepiphyse
• Kleiner Gelenkerguss
• persistierende Schmerzen, insbesondere über dem lateralen dorsalen Kompartement
• Hüftknacken links
Für die Verletzungen haftet der Beklagte zu 2) als handelnde Person, der Beklagte zu 1) als Aufsicht führender Schulleiter und Inhaber der Schule. Ihn treffe zudem die besondere Fürsorgepflicht für seine Schüler. Ferner müsse er die von ihm ausgewählten, mit der Schulung beauftragten Personen hinreichend anweisen, verletzungsgeneigte Übungen zu unterlassen und ausreichende Vorbereitungs- und Sicherheitsmaßnahmen unter Einbeziehung des Ausbildungsstandes der Schüler zu ergreifen, um Verletzungen zu vermeiden. Ferner müsse er die beauftragten Personen anweisen, Schüler nicht zu überfordern und mit ihnen keine Übungen durchzuführen, die zu erheblichen Verletzungen führen können. Diese Pflicht hab der Beklagte zu 1) zumindest fahrlässig verletzt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. an sie 1.031,40 € sowie
2. ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird,
jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2019,
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr alle weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 15.05.2019 im Bereich der F-Schule des Beklagte zu 1) T-Weg ## in C zu tragen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder auf Dritte übergegangen ist.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie treten der Klage in der Sache und im Recht entgegen. Die Verletzung der Klägerin sei im Rahmen einer üblichen Trainingssituation entstanden. Der Beklagte zu 2) habe sich weder regelwidrig noch grob rücksichtslos verhalten. Das geltend gemachte Schmerzensgeld sei übersetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.6.2020 verwiesen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.6.2020 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von Behandlungskosten, Verdienstausfall und Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zur Erstattung weiterer materieller und immaterieller Schäden wegen des Vorfalls vom 15.5.2019 verpflichtet sind. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Die Kammer kann offenlassen, ob wegen der unstreitig erlittenen Verletzungen der Klägerin tatbestandsmäßig eine Körperverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB vorliegt. Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Rechtswidrigkeit des Handelns, weil die Klägerin auf eigene Gefahr gehandelt und wegen der mit der Ausübung von Kampfsport verbundenen Risiken in etwaig eingetretene Verletzungen eingewilligt hat. Wer beim Kampfsport verletzt wird, kann nicht ohne Weiteres Ersatz seines Körperschadens verlangen. Der verletzende Sportler ist vielmehr unter gewissen Umständen von der Haftung völlig freigestellt. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass fast alle Sportarten, insbesondere aber Kampfsportarten, die Gefahr einer Verletzung in sich bergen. Das betrifft jeden teilnehmenden Sportler in gleicher Weise. Das gilt selbstverständlich, wenn sich der Schädiger regelgerecht verhalten hat. Darüber hinaus ist die Freistellung von der Haftung auch auf diejenigen Fälle auszudehnen, in denen geringfügig aus Übereifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung oder aus ähnlichen Gründen gegen eine dem Schutz des Spielers dienende Regel verstoßen wird. Eine Haftung des Sportlers scheidet selbst dann aus, wenn der Regelverstoß im Grenzbereich zwischen noch erlaubter Härte und unzulässiger Unfairness liegt. Regelverletzungen sind bei Kampfsportarten unvermeidbar und können auch einem gewissenhaften und umsichtigen Sportler gelegentlich unterlaufen. Der Schädiger haftet bei Kampfsport nur für grobe oder gar vorsätzliche Regelverstöße (vgl. Staudinger – Hager Vorbemerkung zu §§ 823 ff BGB, Rdn. 48 ff., Rdn. 50 mwN). Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen, dass der Beklagte zu 2) als Trainer beim Ansetzen des so genannten „Fußfegers“ die Klägerin vorsätzlich verletzt oder die Verletzung der Klägerin durch ein grob unsportliches, rücksichtsloses Verhalten herbeigeführt hätte. Die Klägerin und der Beklagte zu 2) haben übereinstimmend geschildert, dass es zu der Verletzung der Klägerin im Rahmen einer Übungssituation gekommen ist, bei der es darum ging, den Beklagten zu 2) als Trainer anzugreifen. Der Beklagte zu 2) sollte die Angriffe der Schüler abwehren. Alle im Termin vernommenen Zeugen haben bestätigt, dass im Rahmen dieser Übungssituation zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) keinerlei aggressive Stimmung herrschte. Die Zeugin X hat im Gegenteil bekundet, dass die Klägerin unmittelbar, bevor es zu ihrer Verletzung kam, im Rahmen der Übung mit dem Beklagten zu 2) noch gelacht habe. Der Zeuge I, der anders als die Zeugin X auch die Ausführung des Fußweges durch den Beklagten zu 2) von seiner Position aus beobachten konnte, hat darüber hinaus bekundet, dass der Beklagte zu 2) die Klägerin lediglich mittels eines „leichten Fußfegers“ habe zu Boden gleiten lassen, da die Klägerin entgegen der Absprache nicht nur einen Angriff gegen den Beklagten zu 2) geführt, sondern danach zu weiteren Angriffen angesetzt habe. Ein grob unsportliches Verhalten des Beklagten zu 2) lässt sich daraus nach Auffassung der Kammer ersichtlich nicht ableiten. Es handelt sich vielmehr um einen bedauerlichen Unfall, durch den die Klägerin eine Sportverletzung erlitten hat. Mit solchen Verletzungen muss jedoch nach den oben näher erläuterten Kriterien bei der Ausübung von Kampfsportarten immer gerechnet werden. Ein grob regelwidriges oder unfaires Verhalten des Beklagten zu 2) lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass der seitens des Beklagten zu 2) angesetzte so genannte „Fußfeger“ in der Sportart WingTsun nicht regelkonform, sondern eher der Sportart „Kickboxen“ zuzuordnen sei. Zwar ist zuzugeben, dass die Suche nach dem Begriff „Fußfeger“ bei H als erstes einen Link auf ein Z Video „Fußfeger im Kickboxen“ liefert. Eine weitere Recherche mit den kombinierten Begriffen „Fußfeger WingTsun“ führt dann jedoch mit dem ersten Suchergebnis auf die Seite einer renommierten WingTsun Kampfkunstakademie in C Mitte, die zum Thema „Fußfeger“ folgende Erkenntnisse liefert: „WingTsun (WT) ist ein weicher Kung Fu-Stil. In den Kampfkünsten unterscheidet man grundsätzlich zwischen weichen und harten Stilen. Harte Stile setzen der Angriffsenergie durch Blocktechniken Kraft entgegen. Sie bevorzugen hohe Tritte und Beintechniken; die Kämpfer sind sehr athletisch und akrobatisch trainiert. Karate und traditionelles Shaolin Kung Fu gehören z. B. zu den harten Stilen. Weiche Stile – z. B. Aikido und WingTsun – leiten die Angriffsenergie um und verwenden sie gegen den Angreifer. Der Fokus liegt auf der Nahkampf-, d. h. Faust- und Ellenbogendistanz. Dementsprechend werden eher tiefe Tritte (z. B. zum Knie) oder Fußfeger eingesetzt. Während in den harten Stilen erst eine Abwehr oder ein Block erfolgt, bevor der Gegenangriff gestartet werden kann, ist im WingTsun die Abwehr zugleich der Gegenangriff.“ Dass der so genannte „Fußfeger“ zu den regelkonformen Kampftechniken im WingTsun gehört, hält die Kammer für offenkundig (§ 291 ZPO), so dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage sich erübrigt. Da dem Beklagten zu 2) kein haftungsbegründendes Fehlverhalten vorwerfen werden kann, scheidet auch eine Inanspruchnahme des Beklagten zu 1 als Inhaber der WingTsun-Schule aus.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 19.031,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.