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Landgericht Bochum·2 O 368/04·23.05.2005

Prospekthaftung Windkraftfonds: Klage wegen behaupteter Prospektfehler abgewiesen

ZivilrechtKapitalanlagerechtGesellschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Mehrere Anleger eines Windkraft-Publikumsfonds verlangten von Initiatoren/Prospektverantwortlichen Schadensersatz wegen Prospektmängeln sowie von einer Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung. Sie rügten u.a. unzureichende Angaben zur technischen Verfügbarkeitsgarantie, überoptimistische Ertrags- und Ausschüttungsprognosen, mangelnde Risikodarstellung und fehlende Hinweise. Das Landgericht verneinte Prospektunrichtigkeit bzw. -unvollständigkeit und sah die Prognosen und Risikohinweise als ausreichend an. Auch eine Haftung der Bank aus Beratungsvertrag wurde mangels Pflichtverletzung abgelehnt; die Klage wurde insgesamt abgewiesen.

Ausgang: Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung und aus Anlageberatung wurden mangels Prospektmangel bzw. Pflichtverletzung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Emissionsprospekt muss den Anleger über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände sachlich richtig und vollständig unterrichten; der Anleger darf ein zutreffendes Gesamtbild des Beteiligungsobjekts erwarten.

2

Eine Garantie der technischen Verfügbarkeit von Windenergieanlagen erfasst grundsätzlich nur technisch bedingte Ausfälle; Mindererträge aufgrund geringeren Windaufkommens fallen als umweltbedingtes Unternehmerrisiko nicht unter eine solche Garantie.

3

Eine Ertragsprognose ist prospektrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie auf nachvollziehbaren Anknüpfungstatsachen (z.B. mehreren unabhängigen Gutachten) beruht, transparent hergeleitet wird und die Prognose- und Totalverlustrisiken deutlich dargestellt sind.

4

Der Prospekt muss Wartungsstillstände oder allgemeine betriebliche Risiken nicht als von einer technischen Verfügbarkeitsgarantie erfasst ausweisen, wenn es sich um typische Betreiberrisiken handelt und der Prospekt die wesentlichen Betriebsrisiken insgesamt hinreichend beschreibt.

5

Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung setzt eine substantiiert dargelegte Pflichtverletzung voraus; widersprüchlicher Vortrag zum Anlageziel kann durch ein vom Anleger gegengezeichnetes Beratungsprotokoll entkräftet werden.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO§ 675 BGB§ 139 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 100 Abs. 1 ZPO§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO§ 709 S. 1 ZPO

Vorinstanzen

Bundesgerichtshof, II ZR 85/07 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Kläger machen Ansprüche gegen die Beklagten nahezu ausschließlich aus Prospekthaftung im Hinblick auf den Anlageprospekt zur H GmbH & Co. KG Betriebsgesellschaft (der Beklagten zu 1) geltend.

3

Sie sind unabhängig voneinander im Herbst 2001 mit jeweils variierender Einlage zwischen 5.000 € und 50.000 € der genannten Publikumskommanditgesellschaft als Kommanditisten beigetreten. Zugrunde lag deren Beitritten jeweils der Prospekt "H-Windkraftfonds X". Wegen der inhaltlichen Einzelheiten dieses Prospektes wird auf das von den Klägern als Anlage zur Klageschrift zu den Akten gereichte Exemplar vollumfänglich Bezug genommen.

4

Die Beklagte zu 1) ist Herausgeberin des in Rede stehenden Beteiligungsprospekts, die Beklagte zu 2) deren geschäftsführende Komplementärin und die Beklagte zu 3) deren Gründungskommanditistin. Die Beklagte zu 4) fungierte als Namensgeberin der Beklagten zu 1), Hauptinitiatorin und Übernehmerin einer Platzierungsgarantie, während die Beklagten zu 5) und 6) in ihrer Eigenschaft als Vorstände der Beklagten zu 4) und Grußwortverfasser des Prospektes in Anspruch genommen werden. Die Beklagte zu 7) war als Werbeprospektherausgeberin und Übernehmerin einer Platzierungsgarantie weitgehend mit der Vertriebstätigkeit betraut. Die Beklagte zu 11) ist Hausbank der Klägerin zu 9). Sie finanzierte für die Klägerin zu 9) gemäß Darlehensvertrag vom 02.11.2001 den wesentlichen Teil (70.000 DM) der Einlage von insgesamt 50.000 €.

5

Der im Prospekt vorgestellte Windpark befindet sich in X / NRW und besteht aus 16 von der Beklagten zu 8) hergestellten Windkraftanlagen der Marke Vestas Typ V-80 (2 MV). Das Gesamtinvestitionsvolumen wird im Anlageprospekt mit 35,1 Mio. € angegeben. Der Windpark soll demnach über eine Gesamtbetriebsdauer von 20 Jahren einen durchschnittlichen Jahresenergieertrag von rund 48,1 Mio. KWh erwirtschaften, mithin einen prognostizierten Gesamterlös von ca. 3,78 Mio. €. Nach Anlaufschwierigkeiten zu Beginn des Jahres 2002 infolge verspäteten Beginns der Produktion aufgrund vorangegangener Bauzeitverzögerungen sowie auftretender Getriebeschäden und wegen des in den Jahren 2002 und 2003 deutlich rückläufigen Windangebotes sind die erzielten Stromerlöse in den ersten Jahren der Beteiligung der Kläger hinter den insoweit vorhandenen Erwartungen zurückgeblieben. Bislang sind keine Ausschüttungen an die Kommanditisten gezahlt worden, da ansonsten die vertraglich festgelegte Liquiditätsmindestgrenze des Unternehmens unterschritten worden wäre.

6

Die Beklagte zu 8) zahlte wegen der verspäteten Inbetriebnahme eine Vertragsstrafe i.H.v. 155.688,38 € an die Beklagte zu 1). Für 2002 wurden durch die Beklagte zu 8) im Hinblick auf die Ausfälle Ausgleichszahlungen aufgrund einer für die ersten fünf Betriebsjahre übernommenen Garantie der technischen Verfügbarkeit (bis zu 97 % betreffend Windpark bzw. 95 % betreffend einzelner Windanlage) i.H.v. 323.066,70 € erbracht sowie die Verlängerung der kostenlosen Wartung um weitere drei Jahre vereinbart. Zudem erhielt die Beklagte zu 1) Versicherungsleistungen i.H.v. 25.950,19 €. Für das Jahr 2003 wurden Ausgleichszahlungen i.H.v. 162.251,67 € geleistet; im 1. Halbjahr 2004 lediglich noch 17.229,39 €, da wegen des zwischenzeitlich deutlich angestiegenen Ertrages im Durchschnitt eine Verfügbarkeit von annähernd 97 % erreicht worden war. Seit Ende des Jahres 2003 verbessert sich die Ertragssituation zunehmend.

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Die Kläger rügen verschiedene Fehler bzw. Unzulänglichkeiten der Angaben des Emissionsprospektes, die für ihre Entscheidung, der Publikumskommanditgesellschaft beizutreten, ursächlich geworden seien. Sie tragen vor, die dort formulierte technische Verfügbarkeitsgarantie der Windkraftanlage hinsichtlich des garantierten Umfangs von Kompensationsleistungen (97 % betreffend Windpark bzw. 95 % betreffend einzelner Windanlage) sei unzureichend, und es seien im Jahre 2002 lediglich 28 % (323.000 €) des Gesamtverlustes i.H.v. 1,15 Mio. € kompensiert worden. Es fehle darüber hinaus ein Hinweis auf den zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 8) vereinbarten, auf den Zeitpunkt nach Ablauf der Gewährleistungszeit verlegten Eintritt der Fälligkeit solcher Ausgleichszahlungen. Der Prospekt habe zudem insoweit einen Hinweis darauf enthalten müssen, dass ein Ausschalten der Maschinen wegen Wartungsarbeiten nicht als ein die Kompensationspflicht auslösender Ausfall technischer Verfügbarkeit gewertet wird. Ebenso habe es eines Hinweises auf die fehlende Anwendbarkeit der Verfügbarkeitsgarantie für längere Stillstandszeiten während der Anlaufphase bedurft.

8

Die im Prospekt vorgenommene Prognose des Stromertrages sei zu optimistisch und unrealistisch. Die vorgenommenen Sicherheitsabschläge von den Prognoseergebnissen in den Windgutachten der drei unabhängigen Sachverständigen seien unzureichend; es habe mindestens eines Sicherheitsabschlages in Höhe von 6 - 8 % auf das niedrigste Prognoseergebnis bedurft. Zudem habe angegeben werden müssen, inwieweit die Gutachten selbst bereits entsprechende Sicherheitsabschläge gemacht hätten. Auch seien im Rahmen der Prognose fehlerhaft keine Rückstellungen für besondere Ausgaben, insbesondere Rechtsberatungskosten und Kosten von Prospekthaftungsklagen, berücksichtigt worden.

9

Es fehle zudem an einem Hinweis auf die Neuartigkeit und Fehleranfälligkeit des verwendeten Windanlagetyps bzw. die hiermit verbundene fehlende Praxiserfahrung. Das Bild und die Bildunterschrift auf Bl. 19 des Prospektes ("Drei der mittlerweile 1353 von Vestas errichteten Windkraftanlagen") sei irreführend. Es werde nämlich wahrheitswidrig suggeriert, dass die Herstellerin bereits eine Vielzahl von Anlagen des in Rede stehenden Typs gebaut und in Betrieb genommen habe. Überdies seien seinerzeit in Fachkreisen bereits nachhaltige Probleme mit dieser Technik bekannt gewesen, worauf der Prospekt habe hinweisen müssen.

10

Weiterhin seien die prognostizierten Ausschüttungsbeträge unrealistisch, angesichts hoher Kapitaldienstbelastungen habe kein Spielraum für negative Ertragsschwankungen bestanden. Die vorgenommene Sensitivitätsanalyse sei unzureichend, und bestehende wirtschaftliche Risiken würden beschönt. Die dargestellten Szenarien von Negativabweichungen im Windertrag von 5 % seien absolut unzureichend, sie erfüllten nicht die Anforderungen der IDW-Richtlinie betreffend der Darstellung eines "worst-case-Szenarios". Im zehnjährigen Jahresmittel hätten insoweit Windschwankungen von +/- 30 % berücksichtigt werden müssen.

11

Schließlich fehle ein Hinweis auf die Person des Prospektprüfers und das Ergebnis seiner Prüfung im Prospekt. Auch sei der erforderliche Hinweis auf das Prospekthaftungsrisiko der Beklagten zu 1) unterblieben.

12

Die Kläger sind der Ansicht, dass die Beklagte zu 11) der Klägerin zu 9) zusätzlich aufgrund fehlerhafter Anlageberatung hafte. Hierzu tragen sie vor, eine Mitarbeiterin der Beklagten zu 11), die Zeugin S, habe im Rahmen eines Beratungsgesprächs der in Geldmarktgeschäften unerfahrenen Klägerin zu 9), der es erkennbar um eine sichere Anlage zur Rentenvorsorge gegangen sei, unter Hinweis auf den von ihr persönlich geprüften Beteiligungsprospekt zu einer Beteiligung geraten, da die Ertragsrisiken aufgrund von Windschwankungen durch drei Sachverständigengutachten weitgehend abgesichert seien. Vor diesem Hintergrund sei ihr selbst eine weitgehende Finanzierung der Einlage durch die Bank als wirtschaftlich sinnvoll dargestellt worden. Dass seitens der Zeugin S im Protokoll über das Beratungsgespräch die Rubrik "spekulativ" angekreuzt worden sei, entspreche weitgehend üblicher Praxis der Banken zur Freizeichnung von ihrer Haftung.

13

Die Kläger haben – jeweils mit Zustimmung der Beklagten – sämtlich ihre Klage gegen die Beklagten zu 8), 9) und 12), die Klägerin zu 9) hat darüber hinaus auch die Klage gegen die Beklagten zu 1) - 7) zurückgenommen.

14

Die Kläger beantragen nunmehr,

15

die Beklagten zu 1) – 7) als Gesamtschuldner zu verurteilen,

16

an den Kläger zu 3) 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 21.09.2001,

17

an den Kläger zu 4) 50.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 19.09.2001,

18

an den Kläger zu 6) 20.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 04.10.2001,

19

an den Kläger zu 10) 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 04.10.2001,

20

an den Kläger zu 11) 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 13.12.2001,

21

an den Kläger zu 13) 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 04.10.2001,

22

an den Kläger zu 14) 15.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 04.10.2001,

23

an den Kläger zu 16) 40.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 04.10.2001 zu zahlen,

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die Beklagte zu 11) zu verurteilen, an die Klägerin zu 9) 50.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16.10.2001 zu zahlen und die Beklagte zu 11) darüber hinaus zu verpflichten, die Klägerin zu 9) aus allen zukünftigen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag vom 02.11.2001 (0038767131) freizustellen,

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- jeweils Zug um Zug gegen Abtretung aller mit der Beitrittserklärung erworbener Rechte und Ansprüche aus der Beteiligung als Kommanditisten an der H GmbH & Co. KG Betriebsgesellschaft mit Sitz in Bochum (HRA-Nr. 0000) -.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreiten das Vorliegen von Unrichtigkeiten oder Unzulänglichkeiten bzw. irreführender Angaben des Prospekts. Sie tragen vor, die Mindereinnahmen der Beklagten zu 1) beruhten allein auf den in den Jahren 2002 und 2003 deutlich unterdurchschnittlichen Winderträgen. Verwirklicht habe sich damit das von den Kommanditisten mitübernommene unternehmerische Risiko einer Windparkanlage, auf das der Prospekt mehrfach ausdrücklich hinweise. Die Beteiligung sei ausweislich der Beschreibung im Prospekt auf einen Zeitraum von 20 Jahren angelegt. Es werde betont, dass es sich um eine "langfristige und unternehmerische Beteiligung" handele und darauf hingewiesen, dass die Rentabilität der Geldanlage nicht schon nach kurzer Zeit beurteilt werden könne. Für die Ertragsberechnung seien auf der Grundlage der Sachverständigengutachten Jahresdurchschnittswerte zugrunde gelegt worden. Es sei keinesfalls ausgeschlossen, dass die Anfangsverluste durch überdurchschnittliche Erträge in den Folgejahren vollständig ausgeglichen werden könnten. Die unstreitig mit der Beklagten vereinbarte Verlängerung der kostenlosen Wartung der Anlagen um weitere drei Jahre sei unter Bezugnahme auf das Preisverzeichnis der Beklagten zu 8) auf einen Wert i.H.v. insgesamt 385.309 € zu beziffern, der den geleisteten Ausgleichszahlungen aufgrund der übernommenen technischen Verfügbarkeitsgarantie hinzugerechnet werden müsse. Der durch Wartungsarbeiten bedingte Stillstand der Maschinen bilde ein typisches Betreiberrisiko und werde naturgemäß nicht von der technischen Verfügbarkeitsgarantie erfasst.

29

Die Richtigkeit der Ertragsprognose ergebe sich im Rahmen der Betrachtung nach einer Bereinigung um den jährlichen Windindex; die von den Beklagten zutreffend zugrunde gelegten unabhängigen Sachverständigengutachten seien von Durchschnittswerten ausgegangen. Windschwankungen seien angemessen berücksichtigt worden. Der Umstand bislang fehlender Erfahrungswerte betreffend den konkreten Anlagentyp komme im Prospekt hinreichend zum Ausdruck. Der prognostizierte Ausschüttungsbetrag basiere auf den prognostizierten Stromerträgen. Dass bei von der Prognose abweichenden Mindererträgen und Mindereinnahmen eine Ausschüttung in der erwähnten Höhe nicht erfolgen könne, sei Risiko unternehmerischer Beteiligung. Hierauf wie auch auf das Risiko eines möglichen Totalverlusts der Einlage sei im Prospekt hingewiesen worden. Das in Bl. 55 des Prospekts unterbreitete "worst-case-Szenario", ausgehend von einem über den Prognosezeitraum hinweg bestehenden, um 5 % niedrigeren Windangebot, sei insoweit hinreichend geeignet, die Folgen denkbarer Negativabweichungen von der Prognose transparent darzustellen.

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Die Beklagte zu 11) trägt schließlich vor, die Klägerin zu 9) habe seit Jahren Erfahrungen mit unterschiedlichen Kapitalanlagen. Sie sei – unstreitig – seit 1997 von der Beklagten zu 11) beraten worden und habe stets angegeben, über Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der Wertpapiere, Investmentfonds auf Renten und Aktien, Geldmarktfonds im Inland wie im Ausland, einschließlich Fremdwährungen, zu verfügen. Ihre Motivation sei "spekulativ". Sie habe stets angegeben, dass sehr hohe Kursschwankungen bis hin zum Totalausfall akzeptabel seien, um größere Gewinnchancen bzw. Steuervorteile zu erzielen. Dieses Anlageziel und diese Anlagemotivation seien – inzwischen unstreitig – in dem von der Klägerin zu 9) selbst unterzeichneten Protokoll des Beratungsgesprächs durch die Zeugin S entsprechend vermerkt worden. Die Zeugin S habe die Klägerin im Zusammenhang mit der Übergabe des Beteiligungsprospekts ausdrücklich auf das Risiko eines Totalverlusts der Einlage hingewiesen.

31

Die Beklagten erheben darüber hinaus die Einrede der Verjährung.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Den Klägern stehen die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

35

I.

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Ein Anspruch auf Rückzahlung der von den Klägern im Rahmen der jeweils erfolgten Beteiligung als Kommanditisten an der H GmbH & Co. KG Betriebsgesellschaft geleisteten Einlagen nach den Grundsätzen einer Haftung wegen unrichtiger oder unvollständiger Prospekte zur Werbung von Kapitalanlegern besteht nicht.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf ein Anleger – ungeachtet des Umstands, dass er ein Risikogeschäft eingeht und ihm das wirtschaftliche Risiko seiner Beteiligung bleiben muss (vgl. BGHZ 79, 337, 344) – erwarten, dass er ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt erhält, d.h., dass der Beteiligungsprospekt ihn über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichtet (BGHZ 71, 284, 287 f., 290 f.; 77, 172, 175; 111, 314, 317; 116, 7, 12; 123, 106, 109; BGH NJW 2000, 3346 – sog. typisiertes Vertrauen). Verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts sind insoweit vorrangig die Personen, die zu den das Management bildenden oder beherrschenden Initiatoren, Gestaltern und Gründern gehören sowie "Hintermänner", die besonderen Einfluss ausüben und Mitverantwortung tragen, wenn sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken einen besonderen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben oder wenn sie sich den Prospekt – z.B. als Anlagenvermittler – zu eigen machen (BGHZ 71, 284, 287; 77, 172, 175 ff.; 79, 337, 340 ff., 348; 111, 314, 318 ff.; 115, 213, 218; BGH NJW 1995, 1025 ff.).

38

Ist der Prospekt somit im Hinblick darauf, dass Beitrittsinteressenten im allgemeinen keine eigenen Unterrichtungsmöglichkeiten haben und weitgehend darauf angewiesen sind, sich anhand des Emissionsprospekts über das zu finanzierende Vorhaben zu informieren, wesentliche Grundlage für den wirtschaftlich bedeutsamen und mit Risiken verbundenen Beteiligungsentschluss (so BGHZ 77, 172, 176; 111, 314, 317), so trifft den Prospektverantwortlichen eine Pflicht zu sachlich richtiger und inhaltlich vollständiger Aufklärung über die bestehenden Risiken der beworbenen Anlageform. Ein diesbezüglicher Mangel des Prospekts führt dem gemäß – in Anlehnung an die Grundsätze der auf den Ersatz von Vertrauensschaden gerichteten Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss – zur Prospekthaftung.

39

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die sachliche Unrichtigkeit bzw. inhaltliche Unvollständigkeit der in dem in Rede stehenden Prospekt getätigten Angaben haben die Kläger nicht dargetan.

40

1.

41

So lässt sich im Hinblick auf die hierin an verschiedenen Stellen beschriebene technische Verfügbarkeitsgarantie der Windkraftanlage (97 % betreffend Windpark bzw. 95 % betreffend einzelner Windanlage) ein Fehler nicht erkennen. Bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch erschließt sich insofern, dass eine Garantie der technischen Verfügbarkeit einer Anlage sich nicht auf Ausfälle erstreckt, die die Anlage – bei fortbestehender Funktionalität – infolge eines geringeren Windaufkommens verzeichnet, da letzteres auf die Garantie eines – ausschließlich umweltbedingten – Windangebotes hinauslaufen würde.

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Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass es eines Hinweises im Prospekt dahingehend bedurft hätte, dass die Fälligkeit etwaiger entstehender Ausgleichszahlungen im Rahmen der technischen Verfügbarkeitsgarantie erst nach Ablauf der Gewährleistungsverpflichtung des Anlagenherstellers eintrete. Insoweit haben die Kläger bereits das Bestehen einer entsprechenden vertraglichen Abrede nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Ferner sind bereits nach dem Vortrag in der Klageschrift (Bl. 51 GA) für das Jahr 2002 Kompensationszahlungen erbracht worden. Überdies sind – unstreitig – Kompensationszahlungen zunächst (in den Jahren 2002 und 2003) jährlich, hernach halbjährlich erbracht worden. So hat die Beklagte zu 8) unstreitig wegen verspäteter Inbetriebnahme der Anlagen eine Vertragsstrafe i.H.v. 155.688,38 € gezahlt. Für 2002 wurden Ausgleichszahlungen i.H.v. 323.066,70 € erbracht und zudem eine Verlängerung der kostenlosen Wartung um weitere drei Jahre vereinbart, die man mit Blick auf das Preisverzeichnis der Beklagten zu 8) – wie von den Beklagten vorgetragen – mit insgesamt 385.309 € in Ansatz bringen kann. Zudem erhielt die Beklagte zu 1) Versicherungsleistungen i.H.v. 25.950,19 €. Insgesamt sind damit Ausgleichszahlungen i.H.v. 734.325,89 € erfolgt.

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Wiederum unstreitig wurden für 2003 Ausgleichszahlungen i.H.v. 162.251,67 € geleistet, im 1. Halbjahr 2004 lediglich 17.229,39 €, da im Durchschnitt annähernd 97 % erreicht worden sind. Es ergibt sich mithin – nach entsprechender Bereinigung um den Windindex – ein prognostizierter Gesamtbetrag i.H.v. 4.034.239,56 €. Erzielt wurden 3.227.732,52 €. Rechnet man die geleisteten Ausgleichszahlungen von 734.325,89 € hinzu, ergibt sich ein prozentualer Anteil von 98,21 %, der auch nach Außerachtlassung der erbrachten Versicherungsleistungen noch oberhalb von 97% liegt.

44

Aus Sicht der Kammer ist auch nicht zu beanstanden, dass die erfolgte Berechnung der konkreten Erstattung für – technisch bedingte – Ausfallzeiten das im jeweiligen (Ausfalls-)Zeitraum tatsächlich vorherrschende Windangebot zugrunde legte und nicht den prognostizierten Durchschnittswert. Abgefedert werden soll eben ausschließlich das Risiko der technischen Funktionsfähigkeit, nicht aber auch dasjenige nicht vorhandener Windstärken. Dies wird beispielsweise deutlich in der auf Bl. 32 des Prospekts befindlichen Passage, wenn es dort unter der Überschrift: "Betriebsrisiken" heißt: "Windenergieanlagen sind hohen und wechselnden mechanischen Belastungen ausgesetzt (...), Schäden nicht auszuschließen (...), garantiert der Hersteller eine technische Verfügbarkeit von durchschnittlich 97 % für den gesamten Windpark und mindestens 95 % für jede Windkraftanlage".

45

Eines ausdrücklichen Hinweises im Prospekt darauf, dass das Ausschalten der Maschinen wegen Wartungsarbeiten nach dem mit dem Hersteller vereinbarten Vertragswerk nicht als fehlende technische Verfügbarkeit gewertet wird, bedarf es nach Auffassung der Kammer nicht. Wartungsarbeiten liegen stets im Risiko des Betreibers. Ein entsprechender Stillstand der Maschinen währenddessen ist ein typisches, zur langfristigen Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes hinzunehmendes Ertragsdefizit und nicht etwa ein spezifisches Problem der von der Beklagten zu 8) gelieferten Anlagen.

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Schließlich ist der klägerseits erhobene Vorwurf eines fehlenden Hinweises auf das Nichteingreifen der Verfügbarkeitsgarantie für längere Stillstandszeiten während der Anlaufphase des Windparks mit Blick auf die Angaben im Prospekt nicht nachvollziehbar. So wird dieser Gesichtspunkt sogleich an verschiedenen Stellen angesprochen. Etwa heißt es in Bl. 6: "Eine frühere bzw. spätere Aufnahme der Produktion wirkt sich entsprechend auf den wirtschaftlichen Erfolg aus." Auf Bl. 29 wird dem Leser unter der Überschrift "Inbetriebnahme" mitgeteilt: "Bis Mitte Dezember 2001 sollen vertragsgemäß alle 16 Anlagen in Betrieb sein. (...) Der festgelegte Zeitplan wird sich voraussichtlich einhalten lassen. (...) Eine spätere Realisierung hätte zur Folge, dass die Einnahmen der Gesellschaft geringer als angenommen wären und somit eine Verschlechterung der betriebswirtschaftlichen Ergebnisse wahrscheinlich wäre."

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2.

48

Nach Überzeugung der Kammer ist auch die im Rahmen des Prospekts aufgestellte Ertragsprognose nicht zu beanstanden. Die Kläger haben insbesondere nicht dargetan, aus welchen Gründen weitergehende als die erfolgten Sicherheitsabschläge von den Windgutachten erforderlich gewesen sein sollen. Im Prospekt wird nachvollziehbar dargestellt, auf welcher Grundlage die beschriebene Prognose erstellt worden ist. An zahlreichen Stellen – etwa auf Bl. 5-7, 28 –30. 32 und 53 des Prospekts – wird auf die bestehenden Prognoserisiken hingewiesen und klargestellt, dass es sich um eine auf 20 Jahre angelegte Prognose handele, so dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt ohnehin nicht abzuschätzen ist, ob die Prognose sich letztlich bewahrheiten oder unter- bzw. überschritten wird. Es wird im Prospekt darauf aufmerksam gemacht, dass es das natürliche unternehmerische Risiko einer Windanlage darstellt, dass Winderträge unterdurchschnittlich sein können. Allein dieses Risiko hat sich in den tatsächlich erheblich unterdurchschnittlichen Windjahren 2002 und 2003 verwirklicht, wobei zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht ansatzweise eingeschätzt werden kann, ob dieser Verlust nicht in den Folgejahren durch entsprechend erhöhtes Windaufkommen wieder aufgeholt und die langfristige Prognose sogar noch übertroffen wird.

49

Die Kammer vermag keine Verletzung der Aufklärungspflicht darin zu erkennen, dass die Ertragsprognose auf der Grundlage von drei unabhängigen Sachverständigengutachten (vgl. z.B. Bl. 5, 16, 50 des Prospekts) und unter Abzug eines Durchschnittswertes von 10 % vorgenommen worden ist. Insoweit ist insbesondere zu sehen, dass die im Prospekt namentlich vorgestellten Gutachter (X1 GmbH, S1 und C) ihrerseits erkennbar von Durchschnittswerten – orientiert an dem verzeichneten tatsächlichen jährlichen Windangebot vergangener Jahrzehnte – ausgegangen sind. Die keinesfalls nur marginal voneinander abweichenden Ergebnisse der Ertragsprognose sind im Prospekt offengelegt und machen die auch aus sachverständiger Sicht bestehenden Unwägbarkeiten hinsichtlich des zu prognostizierenden Ertrages eindrucksvoll deutlich. Der Prospekt greift dies auf und nimmt für die vorgelegte Ertragsprognose einen weiteren Abschlag von 3 % auf das niedrigste Sachverständigen-Prognoseergebnis vor, worauf an verschiedenen Stellen hingewiesen wird. So heißt es etwa in Bl. 6 des Prospektes unter der Überschrift "Risiken": "Schwankungen im Windangebot oder dauerhafte klimatische Veränderungen können sowohl kurzfristig als auch nachhaltig zu einem Windertrag führen, der faktisch niedriger ist, als die vorliegenden Gutachten das erwarten lassen. Die Ausschüttungen können dann niedriger ausfallen (s. Ergebnisszenarien Seite 54)." Auf Bl. 16 des Prospekts wird hierzu ausgeführt: "Die Annahmen der Gutachter bezüglich des lokalen Windpotenzials weichen voneinander ab, so dass die Spreizung der Angaben für den prognostizierten Ertrag auffällig ist. (...) Im Fall des H hält es die Prospektherausgeberin aufgrund der deutlichen Bandbreite der Angaben für gerechtfertigt, einen Abschlag von 3 % vom niedrigsten Gutachten zugrunde zu legen. Immerhin entspricht dies einem Abschlag von 8,77 % auf das zweithöchste bzw. 16,21 % auf das Gutachten mit der höchsten Ertragsprognose."

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Dass die Prognoseanknüpfungstatsachen durch die in Bezug genommenen Gutachten bewusst falsch gewählt worden sind, haben die Kläger nicht dargetan. Der bloße Vortrag der wissenschaftlichen Diskussion um die Zuverlässigkeit des Windindexes ist insoweit keinesfalls ausreichend, da er die Vertretbarkeit des Ansatzes für die Berechnung nicht in Abrede stellt.

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Weiterer, von den Klägern verlangter Angaben zu der Frage, inwieweit in den Gutachten selbst bereits entsprechende Sicherheitsabschläge vorgenommen worden sind, bedurfte es aus Sicht der Kammer nicht. Es erscheint insoweit mehr als ausreichend, dass der Prospekt auf die Berechnungen der unabhängigen Sachverständigengutachten Bezug nimmt, deren Ergebnisse übernimmt und hiervon noch einen weiteren Sicherheitsabschlag von 3 % vornimmt (vgl. etwa Bl. 16 und 30 des Prospekts). Schließlich ist auch nicht ersichtlich, weshalb im Rahmen der Ertragsprognose Rückstellungen für besondere Ausgaben, wie etwa Rechtsberatungskosten oder Kosten von Prospekthaftungsklagen, hätten berücksichtigt werden müssen. Die Entstehung (zivil-) rechtlicher Streitigkeiten bildet ein allgemein bekanntes Risiko unternehmerischer Tätigkeit, das von den Kommanditisten mitzutragen ist. Die Kammer erlaubt sich insoweit den Hinweis, dass für den klägerseits beschriebenen Fall einer Konfrontation mit im Ergebnis unbegründeter Inanspruchnahme aus Prospekthaftung im Hinblick auf § 91 Abs. 1 ZPO letztlich auch kein Kostenrisiko entstünde.

52

3.

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Ebenso wenig durchgreifend ist der klägerische Vorwurf des Fehlens eines Hinweises auf die Neuartigkeit des Anlagetyps und die insoweit noch nicht gegebene Praxiserfahrung. Unabhängig davon, dass es allgemein bekannt und damit auch für jeden Anleger ersichtlich sein dürfte, dass es sich bei der Windenergie um eine verhältnismäßig neue Technik handelt, deren Nutzen zuweilen kontrovers diskutiert wird, wird auch im Prospekt hinlänglich darauf verwiesen, dass der konkrete Anlagentyp erst seit einigen Jahren gebaut wird bzw. in Betrieb ist und demzufolge bislang keine verlässlichen Vergleichszahlen bestehen. So heißt es etwa in Bl. 6 des Prospekts unter der Rubrik "Aufwand für Reparaturen und Instandhaltung": "Für die seit 1999 aufgestellten Anlagen der 2-MW-Klasse liegen jedoch derzeit noch keine belastbaren Erfahrungswerte vor. Über die Höhe der zu erwartenden Aufwendungen besteht in Fachkreisen kein einheitliches Bild. ( ...) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die in die Ergebnisprognose eingestellten Kosten in der Höhe nicht ausreichen. Dies kann zur Folge haben, dass weniger Liquidität zur Ausschüttung an die Fondszeichner zur Verfügung steht." Entsprechende Ausführungen finden sich auch auf Bl. 9, 32 und 33 des Prospekts.

54

Des weiteren vermag die Kammer das auf Bl. 19 des Prospekts abgebildete Foto mit der Bildunterschrift: "Drei der mittlerweile 1353 von Vestas errichteten Windkraftanlagen" nicht als irreführend anzusehen. Die von den Klägern vorgenommene Auslegung, dass hiermit – wahrheitswidrig – ausschließlich Anlagen des in Rede stehenden Typs gemeint sind, erscheint fernliegend. Einerseits ist in der Unterschrift gerade der Anlagentyp nicht benannt und andererseits erschließt sich aus dem umliegenden Text, dass die Beklagte zu 8) mit dem hier in Rede stehenden Anlagentyp wenig, im übrigen aber im Zusammenhang mit Windanlagen immerhin einige Erfahrung hat.

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Soweit die Kläger schließlich behaupten, seinerzeit seien in Fachkreisen zahlreiche technische Probleme der Anlagen bekannt gewesen, worauf der Prospekt habe hinweisen müssen, ist der Vortrag bereits nicht hinreichend substantiiert. Der Vorwurf wird gleichsam "ins Blaue hinein" erhoben und durch nichts belegt.

56

4.

57

Auch die klägerische Wertung, die im Prospekt angegebenen Ausschüttungen seien unrealistisch, da angesichts hoher Kapitaldienstbelastungen kein Spielraum für negative Ertragsschwankungen bestehe, vermag die Kammer nicht zu teilen. Im Prospekt werden die für die prognostizierten Ausschüttungen zugrunde gelegten Zahlen gerade transparent gemacht und die jeweiligen Risiken klar hervorgehoben. Zudem gilt allein das Erfordernis einer realistischen Ertragsprognose als Grundlage für eine "Ausschüttungsprognose". Vorliegend entspricht der prognostizierte Ausschüttungsbetrag gerade dem prognostizierten Stromertrag. Auch insoweit wird nicht dargetan, ob und inwieweit die Prognoseanknüpfungstatsachen und dem gemäß die Prognose selbst falsch gewählt sein soll. Dass für den Fall von Mindererträgen gegenüber der im Prospekt aufgestellten Prognose eine Ausschüttung in voller Höhe nicht mehr möglich ist, bildet ein Risiko unternehmerischer Beteiligung. Es werden im Prospekt keinerlei Ausschüttungen garantiert, vielmehr wird auf die Langfristigkeit der unternehmerischen Beteiligung (etwa Bl. 12, 28 und 53 des Prospekts) und deren Risiken bis hin zum Totalverlust der Einlage mehrfach deutlich hingewiesen. So heißt es in Bl. 5 des Prospekts unter der Überschrift "Das wirtschaftliche Ergebnis": "Entsprechend der Ergebnisprognose setzen die Ausschüttungen für das Jahr 2002 mit 5 % ein und steigen dann in mehreren Stufen bis auf ca. 26 % im Jahr 2021 an. (...) Für eine Kommanditeinlage von 10.000 € werden also voraussichtlich 25.200 € an Ausschüttungen an die Fondszeichner gezahlt. Da es sich um eine langfristige und unternehmerische Beteiligung mit Chancen und Risiken handelt, können die tatsächlichen Ausschüttungen sowohl positiv als auch negativ von den Prognosen abweichen." So erfährt der Leser auf Bl. 7 des Prospekts unter der Überschrift "Risiken": "Es ist nicht auszuschließen, dass einzelne Risiken oder das Zusammenwirken von mehreren Risiken eine solche Höhe erreichen, dass es für den Anleger zu einem Totalverlust seiner Kommanditeinlage kommt. Eine ausführliche Darstellung der Risiken findet sich im Kapitel "Die Chancen und Risiken der Beteiligung" auf Seite 28 ff. Wir fordern ausdrücklich jeden Interessenten auf, dieses Kapitel zu lesen." Auf Bl. 28 heißt es dann wiederum: "Beteiligung an einem Windpark (...) langfristiges und unternehmerisches Engagement (...). Dessen zukünftige Entwicklung ist im Vorhinein nicht abschließend vorauszusagen. Die Kommanditisten tragen das volle wirtschaftliche Risiko. (...) Das Risiko von Verlusten, bis hin zu einem Totalverlust, kann trotz aller Sorgfalt und aller Maßnahmen zur Risikominimierung nicht völlig ausgeschlossen werden."

58

5.

59

Auch der Vorwurf einer unzureichenden Sensitivitätsanalyse, namentlich einer Beschönigung wirtschaftlicher Risiken, erscheint nach Auffassung der Kammer nicht gerechtfertigt. Das auf Bl. 55 des Prospekts beschriebene "worst-case-Szenario", ausgehend von einem auf den Prognosezeitraum bezogenen, um 5 % unter dem zugrunde gelegten Durchschnitt liegenden Windertrag und höheren Instandhaltungskosten (auf welches an verschiedenen Stellen des Prospekts ausdrücklich Bezug genommen wird), zeigt die Entwicklung der Gewinnaussichten des Anlegers bereits eindrucksvoll auf und macht zugleich deutlich, dass für den Fall eines noch gravierenderen langfristigen Rückgangs des Windertrages noch stärkere Abweichungen ins Negative zu erwarten sind. Dies steht in bemerkenswertem Einklang mit den an zahlreichen Stellen des Prospekts vorhandenen und bereits teilweise zitierten Risikohinweisen (vgl. Bl. 5-7, 28 – 30, 32 und 53 f.).

60

6.

61

Nach Ansicht der Kammer bedarf es für die Frage der Vollständigkeit eines Prospektes nicht zwingend der Benennung der Person des Prospektprüfers und des Prüfungsergebnisses, da im Falle der insoweit vorliegend unterbliebenen Darstellung ein kausaler Zusammenhang zu der vom Anleger zu treffenden Entscheidung nicht nachvollzogen werden kann. Überdies findet sich im Prospekt das Angebot der Herausgeber, bei Bedarf weitergehende Informationen zu erteilen, so dass es jederzeit möglich gewesen wäre, auf Nachfrage entsprechende Angaben zu erhalten.

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7.

63

Schließlich ist der klägerseits erhobene Vorwurf eines unterbliebenen Hinweises auf das Prospekthaftungsrisiko der Beklagten zu 1) nicht zutreffend. In Bl. 5 des Prospekts findet sich insoweit unter der unmissverständlichen Überschrift "Die Prospekthaftung" folgender Passus: "Herausgeberin dieses Prospektes ist die H GmbH & Co KG Betriebsgesellschaft. Sie haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektaussagen."

64

II.

65

Die Kammer merkt darüber hinaus an, dass selbst für den Fall des Vorliegens einer Prospektunrichtigkeit oder -unvollständigkeit für die Annahme einer Verpflichtung nach den Grundsätzen der Prospekthaftung ein Verschulden der Prospektverantwortlichen festgestellt werden müsste. Insofern wäre angesichts des in § 21 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages erfolgten Haftungsausschlusses für einfache Fahrlässigkeit der Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit notwendig. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger lassen zu diesem Gesichtspunkt jedoch ebenfalls jedweden substantiierten Vortrag vermissen.

66

IV.

67

Der Klägerin zu 9) steht darüber hinaus auch kein Anspruch gegen die Beklagte zu 11) auf Rückzahlung der geleisteten Einlage bzw. Freistellung von allen zukünftigen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag vom 02.11.2001 (0038767131) aus pVV des bestehenden Beratungsvertrages (§ 675 BGB) zu. Die einen derartigen Schadensersatzanspruch voraussetzende schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten ist nicht dargetan. Der Vortrag der Klägerin im Hinblick auf das anlässlich des Beratungsgesprächs vermeintlich zum Ausdruck gebrachte Ziel des Abschlusses einer "sicheren" Anlage zum Zwecke der Rentenvorsorge und ein entsprechender Verlauf des Beratungsgespräches ist nicht nachvollziehbar. Er steht in krassem Widerspruch zu den von der Mitarbeiterin der Beklagten zu 11) im Rahmen des Besprechungsprotokolls gemachten Angaben zur Motivation der Anlegerin und deren Anlageziel. Die Beklagten haben im Hinblick auf den Kläger zu 1), der zunächst einen vergleichbaren Anspruch geltend gemacht und seine Klage zwischenzeitlich vollumfänglich zurückgenommen hat, das insoweit gefertigte, vom beratenen Anleger persönlich gegengezeichnete und mithin inhaltlich gebilligte Dokument sogar zu den Akten gereicht. Die Kammer geht davon aus, dass auch im Hinblick auf die Klägerin zu 9) entsprechend verfahren worden ist und diese die von der Mitarbeiterin der Beklagten zu 11) vermerkten Einschätzungen ebenfalls gegengezeichnet hat. Dies ist einerseits übliche Praxis und andererseits von der Klägerin weder anlässlich der Erörterung dieser Frage und entsprechender Vorhalte im mündlichen Termin noch in dessen Nachgang in Abrede gestellt worden.

68

Die Sache ist entscheidungsreif. Die Kammer sieht keinen Hinderungsgrund für eine instanzabschließende Entscheidung. Der Sach- und Streitstand ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.04.2005 umfassend erörtert worden; die Kläger haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Kammer hat davon abgesehen, den Klägern noch eine Schriftsatzfrist einzuräumen, um ihr Vorbringen näher zu substantiieren. Die Beklagten haben nämlich bereits frühzeitig in ihrer Klageerwiderung vom 17.12.2004 (Bl. 248 ff. GA) bzw. 21.12.2004 (Bl. 306 f. GA) die insoweit fehlende Substantiierung des klägerischen Vortrages umfassend gerügt. Die Kläger haben hierauf in ihrem Schriftsatz vom 30.03.2005 (Bl. 331 ff. GA) indes nicht hinreichend reagiert. Dass sie irrtümlich die bereits von den Beklagten umfänglich angesprochenen Gesichtspunkte im Sinne von § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO übersehen oder für unerheblich gehalten haben sollte, ist überdies nicht ersichtlich (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Auflage 2004, § 139 Rn. 6).

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

70

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.