Berichtigungsbeschluss nach § 320 ZPO: Datumsangabe im Tatbestand auf 15.08.2023 korrigiert
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Bochum (2. Zivilkammer) berichtigt gemäß § 320 ZPO den Tatbestand des Urteils vom 06.08.2025. Streitgegenstand ist die Korrektur einer Datumsangabe im Tatbestand. Der Satz wurde ersetzt und die Angabe auf den 15.08.2023 berichtigt. Die Berichtigung betrifft ausschließlich den Wortlaut, nicht die Sachentscheidung.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Tatbestands gemäß § 320 ZPO stattgegeben; Datumsangabe auf 15.08.2023 berichtigt.
Abstrakte Rechtssätze
§ 320 ZPO ermöglicht die Berichtigung von Urteilsformeln und Tatbeständen bei Schreib-, Druck- oder Rechenfehlern sowie offenkundigen Unrichtigkeiten.
Die Berichtigung erfolgt durch Beschluss derjenigen Kammer, die das rechtskräftige Urteil erlassen hat.
Eine Berichtigung nach § 320 ZPO ändert nur den Wortlaut des Urteils; die materielle Entscheidung bleibt unberührt.
Offenkundige Fehler wie falsche Datumsangaben oder Zahlendreher sind zur Berichtigung geeignet, sofern keine neuen tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind.
Tenor
wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 06.08.2025 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 in Absatz 3 der Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt wird:
Aufgrund eines Kreditbedarfs wendete er sich am 15.08.2023 telefonisch an die Beklagte.
Rubrum
Bochum, 04.09.20252. Zivilkammer