Kauf Reproduktion „Heilige Schriften I“: Kein Widerruf, keine Anfechtung, kein Wucher
KI-Zusammenfassung
Der Alleinerbe verlangte die Rückabwicklung eines Haustür-/Vertriebsgeschäfts über eine Reproduktion („Heilige Schriften I“) zum Preis von 9.998 € und stützte sich auf Widerruf, Anfechtung (Täuschung/Irrtum), Sittenwidrigkeit sowie vorvertragliche Pflichtverletzung. Das LG Bochum wies die Klage ab. Der Widerruf sei verfristet, da eine gesetzlichkeitsfiktionstaugliche Muster-Widerrufsbelehrung verwendet worden sei. Anfechtung scheitere an Fristversäumnis bzw. fehlendem Tatsachenkern der behaupteten Täuschung; Wucherähnlichkeit sei mangels substantiierten Vortrags zum Marktwert nicht dargetan, und die behaupteten Beratungsaussagen seien nicht bewiesen.
Ausgang: Klage auf Rückabwicklung (Widerruf/Anfechtung/Wucher/culpa in contrahendo) vollumfänglich abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Widerrufsbelehrung wortlautgetreu nach dem Muster der Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB erteilt, greift die Gesetzlichkeitsfiktion ein und die Widerrufsfrist beginnt mit Übergabe der Ware zu laufen.
Wird eine Anfechtung mit einer bestimmten Begründung erklärt, stellt das spätere Nachschieben weiterer tatsächlicher Umstände eine neue Anfechtungserklärung dar, deren Fristwahrung selbstständig zu beurteilen ist.
Eine arglistige Täuschung nach § 123 BGB setzt eine Täuschung über objektiv nachprüfbare Tatsachen voraus; bloße werbende Anpreisungen oder Werturteile genügen hierfür nicht.
Ein Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen, soweit der geltend gemachte Fehler seinem Kern nach eine Schlechtleistung betrifft und damit dem Gewährleistungsrecht zuzuordnen ist.
Für die Annahme eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts nach § 138 BGB ist ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung anhand des marktüblichen Preises substantiiert darzulegen; pauschale Wertbehauptungen „ins Blaue hinein“ rechtfertigen keine Ausforschungsbeweisaufnahme durch Sachverständigengutachten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Alleinerbe der am 02.10.2021 verstorbenen T. Die Erblasserin und der Kläger erwarben vor einigen Jahren eine mehrbändige Lexiothek von einem Verlag der C. Die Erblasserin vereinbarte mit einem Herrn P auf telefonische Kontaktaufnahme durch diesen einen Termin für den 09.06.2020. Die Erblasserin erwarb von der Beklagten am 09.06.2020 das Werk „Die heiligen Schriften I“ zu einem Kaufpreis von 9.998,00 Euro. Dieses besteht jedenfalls aus bedruckten Aluminiumplatten, ob diese darüber hinaus zu mittels Schraubbindung zu einem Buch zusammengefasst sind, ist zwischen den Parteien streitig. Der Preis wurde direkt gezahlt. Das Werk wurde am 20.06.2020 übergeben. Der Kaufvertrag zwischen der Erblasserin und der Beklagten enthielt eine Widerrufsbelehrung mit folgendem Inhalt:
"Widerrufsrecht
Sie haben das Recht binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Täg an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist. die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben müssen Sie uns (L, X #, # I. Telefon: #. Telefax: # E-Mail: #) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief. Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten. die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung, gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie b der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Wir holen die Waren auf unsere Kosten ab. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften oder Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist"
Weiterhin erhielt die Erblasserin eine - im Rechtsstreit nicht vorgelegte - "Kunden-Information zu Reproduktionen", die nach dem unbestrittenen Vortrag der Parteien jedenfalls auch folgenden Inhalt hatte:
"Was ist eine Reproduktion? Eine Reproduktion ist die möglichst originalgetreue Nachbildung wertvoller Dokumente unserer Geschichte und Kultur. Diese werden weltweit in den Museen meist in Form von so genannten Bilder-Handschriften aufbewahrt. (...)
Die Wertentwicklung exklusiver, originalgetreuer Reproduktionen unterliegt ähnlichen Bedingungen wie z. B. der Kunstmarkt. Angebot und Nachfrage regeln den Preis. Ein Werterhalt oder gar eine Wertsteigerung kann deshalb nicht versprochen werden, auch nicht im Zusammenhang mit einer Sammlung.“
Mit Schreiben vom 01.03.2021 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zur Rückabwicklung des Vertrags auf, gleichzeitig erklärte er den Widerruf und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wegen der Herstellung und wegen Irrtums. Dabei bezog er sich darauf, dass die Behauptung, die Faksimiles würden so hergestellt, dass sie dem Original so nah wie möglich seien, unwahr sei. Mit Schreiben vom 04.03.2021 wies die Beklagte alle Ansprüche zurück.
Im Rahmen der Klageschrift stützte der Kläger die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auch darauf, dass das Werk nicht - wie behauptet - exklusiv von der Beklagten vertrieben worden sei.
Der Kläger behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten habe gesagt, dass die vorhandene Sammlung unvollständig sei. Zur Vervollständigung sei der Erwerb des streitgegenständlichen Werks erforderlich. Eine solche vervollständigte Sammlung sei besonders wertvoll.
Der Termin sei vereinbart worden, weil der Mitarbeiter der Beklagten angefragt habe, ob Interesse bestehe, die C Sammlung zu verkaufen.
Der Mitarbeiter habe weiter behauptet, das Werk sei besonders hochwertig verarbeitet, es handele sich um ein ganz besonderes Sammlerstück. Ein Musterexemplar habe nicht vorgelegen.
Der Kläger ist der Ansicht, der Vertrag sei wirksam angefochten, da die Widerrufsbelehrung unzutreffend gewesen sei. Weiterhin sei die Erblasserin arglistig getäuscht worden und habe sich über die Herstellung geirrt, sodass auch aus diesem Grund eine Unwirksamkeit des Vertrages vorliege. Jedenfalls sei der Vertrag wegen eines Wuchergeschäfts nichtig.
Schließlich stehe ihm in Höhe des Kaufpreises ein Schadensersatzanspruch wegen wahrheitswidriger Angaben des Mitarbeiters der Beklagten zu.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von € 9.998,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2021 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übertragung des Eigentums an dem Werk „Heilige Schriften I.“
2. Es wird weiter festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in dem Antrag zu Ziffer 1) näher benannten Werkes „Heilige Schriften I“ seit dem 04.03.2021 in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 887,03 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2020 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, bei dem Mitarbeiter habe es sich um einen selbstständigen Handelsvertreter gehandelt. Darauf habe dieser auch hingewiesen.
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe sie das Werk exklusiv als Neuware vertrieben.
Sie ist der Ansicht, dass sie für etwaige Erklärungen und Täuschungen eines selbstständigen Handelsvertreters nicht hafte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten 9.998,00 Euro Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Werks "Heilige Schriften I" aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1, 1922 BGB.
Der zwischen der Beklagten und der verstorbenen Ehefrau des Klägers geschlossene Vertrag ist wirksam.
1.
Der Kaufvertrag ist nicht gem. § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen.
a)
Die Erblasserin bzw. der Kläger haben den Kaufvertrag nicht wirksam gem. § 123 Abs. 1 BGB wirksam angefochten.
aa)
Der Kläger kann sich insofern nicht auf den Anfechtungsgrund der Täuschung über die angeblich fehlende Exklusivität beziehen. Insofern ist die Jahresfrist des § 124 Abs. 1, 2bGB nicht gewahrt. Die Erblasserin hatte nach dem Vortrag in der Klageschrift im Jahr 2020 von der behaupteten Täuschung erfahren (Bl. 10 d. A.). Das Anfechtungsschreiben vom 01.03.2021 verhält sich nur über den Anfechtungsgrund der Herstellung dem Original so nah wie möglich. Wird die Anfechtung mit einer bestimmten Begründung erklärt, stellt das Nachschieben von weiterer tatsächlicher Umständen eine neue Anfechtungserklärung dar, deren Wirksamkeit bzw. Rechtzeitigkeit unabhängig von der ersten Anfechtungserklärung zu beurteilen ist (BGH, Urteil vom 19.02.1993 – V ZR 249/91 –, NJW-RR 1993, 948). Den weiteren Anfechtungsgrund hat der Kläger erstmals mit der Klageschrift vom 09.12.2023 und damit weit nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht.
bb)
Der Vertrag wurde auch nicht wirksam wegen der - vermeintlich unwahren - Behauptung der Herstellung so nah am Original wie möglich angefochten.
Die behauptete Täuschung durch Vorspiegelung oder Entstellen von Tatsachen muss sich auf objektiv nachprüfbare Angaben beziehen; die Vermittlung lediglich subjektiver Werturteile oder werbender Anpreisungen reicht nicht aus (vgl. nur BGH, Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 204/04). Der allgemein gehaltene und nicht auf das konkret erworbene Werk bezogenen Inhalt der Kundeninformationen zu Reproduktionen geht über werbende ANpreisungen nicht hinaus und enthält keinen objektiv nachprüfbaren Tatsachenkern.
b)
Der Vertrag wurde auch nicht wirksam gem. § 119 Abs. 1, Abs. 2 BGB angefochten. Auch insofern ist die Frist des § 121 Abs. 1 BGB nicht eingehalten. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers erlangte die Erblasserin erstmals im Jahr 2020 Kenntnis von der nicht möglichst originalgetreuen Nachbildung. Die Anfechtung wurde aber erst mit Schriftsatz vom 01.03.2021 erklärt. Selbst wenn man eine Kenntniserlangung erst zum Ende des Jahres 2020 annimmt, ist ein Zeitablauf von 2 Monaten nicht mehr als unverzüglich anzusehen.
Zudem wurde hinsichtlich der Herstellung weniger ein Irrtum der Ehefrau bei Vertragsschluss als eine mangelhafte Leistung der Beklagten geltend gemacht. Das Eingreifen der Mängelgewährleistung schließt jedoch gerade die Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2 BGB aus (BeckOK BGB/Wendtland, 70. Ed. 1.5.2024, BGB § 119 Rn. 8). Der Kläger kann daher nicht in der Sache zu einer Schlechtleistung vortragen und auf dieselben Tatsachen eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums stützen.
2.
Der Kaufvertrag ist auch nicht gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
Ein gegenseitiger Vertrag ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 BGB sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und der objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, lässt dies den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu. Von einem besonders groben Missverhältnis kann ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung rund doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH, NJW-RR 2008, 1436 Rn. 31; BGH, NJW 2001, 1127; BGH, NJW 2000, 1254).
Eine substantiierte Darlegung des Klägers zu einem sich aus dem Wert des Werkes ergebenden groben Missverhältnis ist nicht erfolgt.
Der Kläger behauptet, dass der gezahlte Kaufpreis den Marktwert der Reproduktionen um mehr als das 10fache übersteige, da es nicht um eine möglichst originalgetreue Nachbildung handele, sondern um auf Aluminiumplatten gedruckte Bilder.
Der objektive Wert als Maßstab für den Vergleich der auszutauschenden Leistungen bestimmt sich nach dem Preis, welcher der zu bewertenden Leistung üblicherweise im sonstigen Geschäftsverkehr zukommt, d.h. nach dem marktüblichen Preis (BGH, NJW 2000, 1254). Es kommt daher darauf an, ob der von den Parteien vereinbarte Kaufpreis deutlich über demjenigen lag, der von anderen für das gleiche Werk beim Verkauf gefordert wurde (vgl. BGH, NJW 2000, 1254, zu Ziff. 2.b).
Der danach maßgebliche Marktwert bestimmt sich nicht nach den Kosten von Herstellung und Vertrieb für die Beklagte oder dem Wiederverkaufspreis. Entscheidend ist, ob der gezahlte Kaufpreis deutlich über denjenigen lag, der von anderen Händlern für ein vergleichbares Produkt beim Verkauf an einen Privatkunden gefordert würde (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1999 – VIII ZR 111/99, WM 2000, 431, 432 mit kritischer Anm. Gehrlein, EWiR 2000, 371, 372).
Bei der Angabe des Klägers handelt es sich jedoch um eine nicht auf konkrete Tatsachen gestützte Behauptung, so dass hierzu kein Sachverständigenbeweis einzuholen ist. Der Kläger macht eine Wertabweichung um mehr als das 10fache ins Blaue hinein geltend, ohne dass er konkretisiert, woraus er den von ihm geltend gemachten Wert entnimmt. Die schlichte Behauptung eines Wertes reicht zur substantiierten Darlegung nicht aus. Eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt nicht in Betracht, da es sich um einen Ausforschungsbeweis handelt.
II.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückgewähr von 9.998,00 Euro aus §§ 355, 357 BGB.
Der Widerruf vom 01.03.2021 erfolgte außerhalb der Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB. Die Beklagte ist ihren Informationspflichten aus Art. 246a § 1 EGBGB durch Verwendung des Musters aus Anlage 1 zu Art. 246a nachgekommen. Der Wortlaut der Widerrufsbelehrung entspricht genau dem Muster, sodass die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB eingreift und die WIderrufsfrist § 356 Abs. 2 Nr. 1a), Abs. 3 mit Übergabe der Ware am 20.06.2020 zu laufen begonnen hat und bei Erklärung des Widerrufs am 01.03.2021 bereits abgelaufen war.
III.
Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus einer vorvertraglichen Pflichtverletzung gem. §§ 433, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 278 S. 1, 1922 BGB.
Der Kläger macht geltend, dass der Mitarbeiter der Beklagten wahrheitswidrig erklärt habe, dass die streitbefangenen Werke zur Vervollständigung der Sammlung der Erblasserin erforderlich seien und dass die vorhandenen Bücher des C-Verlages nur zusammen mit der Reproduktion „Heilige Schriften“ eine vollständige Sammlung ergäben.
Der darlegungs- und beweisbelasteten Kläger ist hinsichtlich dieser von der Beklagten bestrittenen Äußerungen beweisfällig geblieben.
IV.
Mangels Hauptanspruch bestehen auch die weiteren Klageanträge auf Feststellung des Annahmeverzugs, Zahlung von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht.
V.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 9.998,00 EUR festgesetzt.