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Landgericht Bochum·2 O 28/16·19.07.2016

Werkvertrag über Vermittlung eines Ehrendoktors: Zahlungspflicht trotz strittiger Unterschrift

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin vermittelte dem Beklagten die Verleihung des Titels „Dr. h. c.“, woraufhin dieser an der Zeremonie teilnahm. Strittig waren die Unterzeichnung des Vertrags und ein erklärter Widerruf. Das Landgericht erkennt einen Werkvertrag nach §§ 631, 632 BGB und eine konkludente Annahme durch Inanspruchnahme der Leistung. Sittenwidrigkeit und Widerruf wurden verneint; Zahlung nebst Zinsen zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Zahlung des Honorars in Höhe von 17.850 € nebst Zinsen gegen den Beklagten stattgegeben; Beklagter zur Zahlung verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Werkvertrag über die Vermittlung des Erwerbs eines akademischen Titels kommt zustande und begründet einen Vergütungsanspruch, wenn der Auftragnehmer den geschuldeten Erfolg erbracht hat und der Besteller diesen Erfolg annimmt (§§ 631, 632 BGB).

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Die konkludente Annahme eines Vertragsangebots liegt vor, wenn der Empfänger die Leistungen des Anbieters nutzt, obwohl ihm bekannt ist, dass diese entgeltlich sind; in diesem Fall ist die vereinbarte oder nach § 632 Abs. 2 BGB taxmäßige Vergütung zu entrichten.

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Ein Vertrag über die Vermittlung eines akademischen Titels ist nur sittenwidrig und damit nichtig, wenn der Titel ausschließlich gegen Zahlung ohne erforderliche wissenschaftliche Leistung erlangt werden kann; bloße Vergütungsvereinbarungen sind nicht bereits sittenwidrig, wenn eine Leistungsvoraussetzung besteht.

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Ein gesetzliches Widerrufsrecht nach Fernabsatz/Haustür ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag in den Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossen wurde; ein vertraglich eingeräumtes freiwilliges Widerrufsrecht unterliegt nicht den strengen Formvorschriften des gesetzlichen Widerrufsrechts und kann fristgebunden verstrichen sein.

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Bei Verzug mit der Zahlung einer fälligen Vergütung sind Verzugszinsen und die Verurteilung zur Zahlung der Kosten des Rechtsstreits möglich; prozessuale Nebenentscheidungen richten sich nach §§ 91, 709 ZPO.

Relevante Normen
§ 631 BGB§ 632 Abs. 1 BGB§ 632 Abs. 2 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.850,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin betreibt gewerblich die Unterstützung von Personen beim Erwerb von Titeln und akademischen Graden wie z.B. dem Doktorgrad oder dem Ehrendoktorgrad. Sie sucht für ihre Kunden geeignete Universitäten, die bereit sind, die gewünschten Titel zu vergeben. Vergütung erhält sie auf Erfolgsbasis. Diese wird fällig mit Erhalt der förmlichen Urkunde über die Verleihung des gewünschten akademischen Grades.

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Im Mai 2015 nahm der Beklagte mit der Klägerin Kontakt auf und wünschte den Erwerb einer Ehrendoktorwürde. Am 20.10.2015 fand um 9:30 Uhr im Büro der Klägerin ein Gespräch statt, in dessen Verlauf dem Beklagten ein schriftlicher Vertrag vorgelegt wurde, der auf der ersten Seite unter Punkt 4.1 ausdrücklich ausweist, dass die Klägerin für die Vermittlung der Bezeichnung „Doktor honoris causa“ ein Honorar i.H.v. 15.000 € zuzüglich Umsatzsteuer fordert. Streitig ist, ob der Beklagte diesen Vertrag unterzeichnete. Jedenfalls nahm er im Folgenden die Leistungen der Klägerin in Anspruch, die untere anderem darin bestanden, dass der Geschäftsführer der Klägerin den Beklagten hinsichtlich des Erwerbs eines Doktortitels an ausländischen Universitäten beriet, den Kontakt zur Universität Lasi, Rumänien, herstellte und den Beklagten zu einer Reise dorthin begleitete, wo diesem am 17.11.2015 im Rahmen einer offiziellen Zeremonie an der Universität der Titel „Dr. h. c.“ verliehen wurde. Unter dem 02.12.2015 stellte die Klägerin ihre Leistungen mit der Klageforderung in Rechnung. Diese wurde trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Beklagten nicht beglichen.

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Mit Schreiben vom 08.04.2016 erklärte der Beklagte vorsorglich den Widerruf des Vertrages vom 20.10.2015.

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Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe am 20.10.2015 den Vertrag eigenhändig unterschrieben und beantragt,

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wie erkannt.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bestreitet, den schriftlichen Vertrag unterschrieben zu haben. Er habe diesen vielmehr mit nach Hause genommen, weil er sich die Angelegenheit noch habe überlegen wollen. Er habe sich auch an den Geschäftsführer der Klägerin nicht in dieser Eigenschaft gewandt, sondern als Geschäftsführer einer Firma T1, für die der Geschäftsführer der Klägerin ebenfalls als Geschäftsführer tätig sei. Dabei habe der Geschäftsführer der Klägerin ihm erklärt, er brauche lediglich die entstehenden Auslagen zu bezahlen. Dies habe er getan, indem er die Rechnungen der Firma T1 vom 04. und 06.11.2015 i.H.v. 473,37 € bzw. 180 € bezahlt habe. Schließlich sei ein Vertrag, nähme man sein Zustandekommen an, sittenwidrig, da er auf den Verkauf eines akademischen Titels gerichtet sei. Die Klägerin betreibe nämlich einen unzulässigen Titelhandel. Er ist der Ansicht, zumindest durch seinen erklärten Widerruf sei der Vertrag nicht wirksam. Die Widerrufsfrist sei auch nicht abgelaufen, da die in dem Vertrag enthaltene Widerrufsbelehrung mehrfach fehlerhaft sei.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf das geltend gemachte Honorar zu.

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Der Anspruch der Klägerin folgt aus §§ 631, 632 Abs. 1 BGB. Zwischen den Parteien ist ein Werkvertrag zustande gekommen. Das von der Klägerin zu erstellende Werk bestand darin, dem Beklagten erfolgreich den Erwerb des Titels „Dr. h.c.“ zu ermöglichen. Dieses Werk hat die Klägerin erfolgreich erstellt. Der Kläger hat dies abgenommen, indem er an der Verleihungszeremonie an der Universität Lasi teilnahmen. Es kann somit für die zivilrechtliche Entscheidung dahingestellt bleiben, ob der Beklagte den Vertrag vom 20.10.2015 selbst unterzeichnet oder die Klägerin eine Urkundenfälschung vorgenommen und versuchten Prozessbetrug begangen hat, indem sie ein unterschriebenes Vertragsexemplar zur Unterstützung ihres Sachvortrags vorlegte. Denn der Beklagte hat das Vertragsangebot der Klägerin jedenfalls konkludent angenommen, indem er ihre Leistungen nutzte. Da ihm bekannt war, dass das Geschäftsmodell der Klägerin keine unentgeltliche Tätigkeit vorsah, schuldet er auch die gemäß § 632 Abs. 2 BGB eine taxmäßige Vergütung. Für die Bestimmung der Höhe der Vergütung kann auf das von der Klägerin vorgelegte Vertragsexemplar Bezug genommen werden. Diese Vergütung erscheint auch nicht sittenwidrig überhöht zu sein, da sie seitens der Klägerin nicht nur die im konkreten Fall vorzunehmenden Bemühungen zur Kontaktaufnahme mit diversen Universitäten erforderte, sondern bereits im Vorfeld den Aufbau eines Kontaktnetzwerkes voraussetzt.

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Der Vertrag der Parteien ist nicht als unzulässiger Titelhandel sittenwidrig. Der Beklagte hat selbst angegeben, er habe angenommen, die Firma T1 erhalte möglicherweise eine Vergütung der den Titel verleihenden Universität, da er dieser habe gestatten müssen, seine wissenschaftliche Erfindung, die Voraussetzung für den Titelverleih gewesen sei, wirtschaftlich zu nutzen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte näher dargelegt, welche wissenschaftlichen Leistungen er erbracht hat. Insoweit ist sein Vortrag widersprüchlich. Ein unzulässiger Titelhandel läge nur dann vor, wenn zu dessen Erlangung ausschließlich eine Geldzahlung erforderlich sei. Die Parteien sind sich jedoch einig, dass dies vorliegend jedenfalls nicht der Fall war. Eine Geldzahlung sei nicht ausreichend gewesen, sondern der Beklagte habe zuvor eine gewisse wissenschaftliche Leistung erbringen müssen. Dies jedenfalls sei erforderlich gewesen, auch wenn von dem Beklagten nicht zusätzlich die Anfertigung einer Promotionsarbeit gefordert worden sei.

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Der Vertrag der Parteien ist auch nicht durch den seitens des Beklagten erklärten Widerruf entfallen. Da der Beklagte den Widerruf wesentlich später als zwei Wochen nach dem Vertragsschluss und insbesondere auch erst nach vollständiger Leistungserbringung durch die Klägerin erklärt hat, ist dieser verfristet. Dem Beklagten steht ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht zu, da der Vertrag in den Geschäftsräumen der Klägerin angebahnt wurde. Die Frist des ihm vertraglich freiwillig zugestandenen Widerrufsrechts ist abgelaufen. Darauf, dass die in dem Vertrag erteilte Widerrufsbelehrung möglicherweise fehlerhaft ist, kommt es nicht an, da auf ein solches freiwilliges Widerrufsrecht die strengen Belehrungsvorschriften für das gesetzliche Widerrufsrecht nicht anzuwenden sind.

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Die Zinsentscheidung folgt aus Verzug.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.