Werklohnforderung nach VOB/B wegen Verjährung größtenteils abgewiesen, Zinsen aus Sicherheitseinbehalt zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schlusszahlung aus einem VOB/B-Bauvertrag; die Beklagte kürzte Rechnungen und hielt einen Sicherheitseinbehalt zurück. Das LG Bochum weist die Klage wegen Verjährung größtenteils ab; nur für den Sicherheitseinbehalt in Höhe von 3.089,81 € werden Zinsen für den Zeitraum 12.06.–05.07.2004 zugesprochen. Entscheidungsbegründend sind die Übergangsregeln des Art.229 EGBGB und die Fälligkeit nach VOB/B.
Ausgang: Klage überwiegend abgewiesen; Anspruch auf Zinsen aus dem Sicherheitseinbehalt für begrenzten Zeitraum stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Einrede der Verjährung nach § 214 BGB berechtigt den Schuldner, die Erfüllung eines verjährten Anspruchs zu verweigern.
Nach dem Stichtagsprinzip des Art.229 §6 EGBGB ist für vor und nach dem 31.12.2001 verstrichene Zeiten unterschiedliches Recht maßgeblich; eine vor dem Stichtag eingereichte, erst danach zugestellte Mahnantragszustellung führt nicht zur Unterbrechung der Verjährung nach altem Recht.
Die Zustellung eines Mahnbescheids nach dem Stichtag hemmt die Verjährung nur nach neuem Recht (§ 204 BGB) und ersetzt nicht automatisch eine nach altem Recht erforderliche Unterbrechung (§ 209 BGB a.F.).
Eine vertraglich geregelte Fälligkeit des Sicherheitseinbehalts (VOB/B) begründet nicht allein Verzug; Verzugszinsen setzen Fälligkeit und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen voraus.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.089,81 Euro vom 12.06. bis zum 05.07.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen im Geschäftszweig Lieferung und Montage von Bauelementen. Die Beklagte ist Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. Mit Vertrag vom 23.11./14.12.1995, dem die VOB/B zugrunde lagen, beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Lieferung und Montage von Stahlzargen und Türen (Tischlerarbeiten) für die von ihr betriebene Knappschafts-Klinik C. Während der Ausführung der Arbeiten kam es zu Planungsänderungen und in deren Folge zum einen zu Nachtragsaufträgen, zum anderen dazu, dass die Beklagte die Positionen 40 bis 43 des ursprünglichen Auftrags strich. Die Klägerin erteilte unter dem 31.12.1999, der Beklagten zugegangen am 07.02.2000, ihre Schlussrechnung, mit der sie einen restlichen Vergütungsanspruch von 34.388,21 € (67.257,50 DM) geltend machte. Die Abnahme erfolgte am 31.10.2000. Die Beklagte nahm im Rahmen der Rechnungsprüfung diverse Kürzungen vor - u.a. strich sie die von der Klägerin beanspruchte Vergütung für die Positionen 40 - 43 und zog den vertraglich vereinbarten Sicherheitseinbehalt ab - und errechnete einen Anspruch von nur 7.717,91 € (15.094,92 DM). Am 14.11.2000 leistete sie eine Abschlagszahlung von 7.669,38 € (15.000,00 DM) und, nachdem die Klägerin weitere Abrechnungsunterlagen betreffend eine vereinbarte Lohngleitklausel eingereicht hatte, am 09.01. eine weitere Zahlung von 113,46 € (221,90 DM). Mit Schreiben vom selben Tag, dessen Zugang bei der Klägerin streitig ist, bezeichnete sie diese Zahlung als Schlusszahlung und wies auf die Ausschlusswirkung des § 16 Nr. 3 (2) VOB/B hin.
Aufgrund ihres am 31.12.2001 bei Gericht eingereichten Antrags erwirkte die Klägerin am 12.02.2002 einen Mahnbescheid über 26.605,38 € nebst Zinsen "gemäß Rechnung vom 31.12.1999", der der Beklagten am 14.02.2002 zugestellt wurde. Auf den Widerspruch der Beklagten hin gab das Mahngericht den Rechtsstreit an das Landgericht Bochum ab. Durch Verfügung vom 21.05.2002, der Klägerin zugestellt am 27.05.2002, gab die Geschäftsstelle des Landgerichts der Klägerin auf, ihren Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen.
Mit Anspruchsbegründung vom 26.05.2004, der Beklagten zugestellt am 11.06.2004, hat die Klägerin unter Klagerücknahme im übrigen ihren Schlusszahlungsanspruch zunächst in Höhe von 18.971,01 € nebst Zinsen geltend gemacht (13.299,85 € Vergütung für nicht erbrachte Leistungen wegen der Positionen 40 bis 43, 373,88 € Vergütung aufgrund der Lohngleitklausel, 2.154,96 € Vergütung wegen sonstiger angeblich unberechtigter Rechnungskürzungen und 3.089,81 € wegen des Sicherheitseinbehalts - jeweils einschließlich Umsatzsteuer). Nachdem die Beklagte am 05.07.2004 den Sicherheitseinbehalt ausgezahlt hat, erklären die Parteien den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt.
Die Klägerin beantragt - unter weiterer teilweiser Klagerücknahme wegen der auf die Position 40 - 43 berechneten Umsatzsteuer in Höhe von 1.834,36 € - nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.046,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 01.03.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erhebt die Einrede der Verjährung, beruft sich auf die Ausschlusswirkung des § 16 Nr. 3 (2) VOB/B und bestreitet im Übrigen die sachlichen Voraussetzungen der Klageforderung.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist - mit Ausnahme des Anspruchs auf Prozesszinsen (§§ 288 Abs. 1, 291 BGB) auf den Sicherheitseinbehalt von 3.089,81 € für die Zeit 12.06.2004 (1 Tag nach Zustellung der Anspruchsbegründung) bis zum 05.07.2004 (Auszahlung des Sicherheitseinbehalts) - unbegründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten wegen ihrer Leistungen betreffend die Lieferung und Montage von Stahlzargen und Türen (Tischlerarbeiten) für die Knappschafts-Klinik C keinerlei Schlusszahlung mehr verlangen (§ 631 Abs. 1 BGB). Denn die Beklagte ist nach Eintritt der Verjährung aufgrund der von ihr erhobenen Einrede berechtigt, die Erfüllung eines etwaigen Schlusszahlungsanspruchs zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB).
Der Verjährungsbeginn ist im Streitfall nach dem Stichtagsprinzip des Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach dem BGB in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung zu beurteilen. Die Verjährung begann mit dem Schluss des Jahres 2000 (§ 201 BGB a.F.). Denn ein etwaiger Schlusszahlungsanspruch der Klägerin wurde nach Zugang der Schlussrechnung vom 31.12.1999 am 07.02.2000 und Abnahme der Arbeiten am 31.10.2000 im Laufe des Jahres 2000 fällig (§§ 196, 198, 641 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., § 16 Nr. 3 (1) VOB/B).
Auch für die Verjährungsfrist ist gemäß Artikel 229 § 6 Abs. 3 EGBGB altes Recht maßgebend. Denn die dreijährige Verjährungsfrist des neuen Rechts (§ 195 BGB) ist länger als die im Streitfall einschlägige Frist des alten Rechts. Die Werklohnforderung
der Klägerin verjährte nach altem Recht gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. in zwei Jahren, nicht etwa gemäß § 196 Abs. 2 BGB a. F. in vier Jahren. Die Knappschafts-Klinik C ist nämlich kein Gewerbebetrieb der Beklagten. Einrichtungen der öffentlichen Hand - die Beklagte ist als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (§§ 4 Abs. 1 und 2, 167 SGB V) - fallen nur dann unter die vierjährige Verjährung, wenn sie als erwerbswirtschaftliche Unternehmen betrieben werden. Davon kann hier aber, anders als möglicherweise beim Betrieb eines großen privaten Krankenhauses, keine Rede sein, weil bei dem Betrieb einer Knappschaftsklinik die Versorgung der Versicherten zumindest im Vordergrund steht (vgl. § 140 SGB V) und etwaige wirtschaftliche Aspekte zurücktreten. Dementsprechend geht auch die Klägerin selbst von einer zweijährigen Verjährung aus.
Durch die Zustellung des Mahnbescheides am 14.02.2002 wurde die Verjährung lediglich nach neuem Recht gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB), nicht etwa nach altem Recht unterbrochen (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F.). Denn nach dem Stichtagsprinzip des Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB gilt nur für die Zeit bis zum 31.12.2001 altes, danach aber neues Recht. Dass die Klägerin den Mahnbescheidsantrag noch am 31.12.2001 bei dem Mahngericht einreichte, führt nicht dazu, dass nach der Überleitungsvorschrift des Artikel 229 § 6 Abs. 2 EGBGB zunächst eine Unterbrechung eintrat. Die Zustellung vom 14.02.2002 wirkt nämlich nicht etwa gemäß § 167 ZPO bzw. § 693 Abs. 2 ZPO a.F. als an dem Tag vorgenommen, an dem der Mahnbescheidsantrag bei Gericht einging. § 167 ZPO gilt nach seinem eindeutigen Wortlaut nur, wenn durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 BGB gehemmt werden soll, § 693 Abs. 2 ZPO a.F. nur dann, wenn durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden soll. So verhält es sich hier aber nicht. Insbesondere ging es am 31.12.2001 nicht etwa darum, den Eintritt der Verjährung zu verhindern, weil Verjährung erst mit Ablauf des Jahres 2002 drohte.
Danach bleibt die bis zum 31.12.2001 verstrichene Zeit nicht etwa gemäß § 217 BGB a.F. außer Betracht; vielmehr wird allein der Zeitraum, während dessen die Verjährung
gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 209 BGB). Die am 14.02.2002 eingetretene Hemmung endete am 27.11.2002, weil die Klägerin, nachdem ihr die Aufforderung, ihren Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen, am 27.05.2002 zugestellt worden war, das Verfahren erst mit Anspruchsbegründung vom 26.05.2004 weiterbetrieb (§ 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB). Danach trat Verjährung am 13.10.2003 ein.
Auch ein weitergehender Zinsanspruch wegen des Sicherheitseinbehalts ist zu verneinen. Da die Parteien in ihrem Vertrag vom 23.11./14.12.1995 keine abweichende Regelung getroffen haben, war die Beklagte zur Auszahlung des Sicherheitseinbehalts erst nach Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist, die mit Abnahme vom 21.10.2000 begann (§ 13 Nr. 4 (1) und (3) VOB/B), d.h. am 01.11.2002 verpflichtet (§ 17 Nr. 8 VOB/B). Damit trat jedoch nicht etwa von selbst Verzug ein. Insbesondere befand sich die Beklagte insoweit nicht etwa aufgrund der Zustellung des Mahnbescheides in Verzug (§ 286 Abs. 1 Satz 2 BGB). Denn dem Mahnbescheid war weder nach seiner Kennzeichnung des Anspruchs - "gemäß Rechnung vom 31.12.1999" - noch nach dem geltend gemachten Betrag - 26.605,38 € - ohne weiteres zu entnehmen, dass damit auch der Sicherheitseinbehalt verlangt wurde. Dagegen sprach überdies, dass der Anspruch zu diesem Zeitpunkt, wie ausgeführt, noch gar nicht fällig war.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 91a Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Im Umfang der übereinstimmenden Erledigterklärung entspricht es unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, die Klägerin auch insoweit mit den Kosten zu belasten. Die Beklagte hat den Sicherheitseinbehalt alsbald nach Zustellung der Anspruchsbegründung am 11.06.2004, nämlich am 05.07.2004 ausgezahlt; Anlass zur Klageerhebung hat sie nicht gegeben, weil der Sicherheitseinbehalt bei Einleitung des Mahnverfahrens noch nicht fällig war (vgl. § 93 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.