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Landgericht Bochum·2 O 222/04·30.08.2004

Klage auf Schmerzensgeld wegen Parkplatzunfalls abgewiesen: Haftungsprivileg SGB VII

SozialrechtUnfallversicherungsrechtHaftungsausschluss nach SGB VIIAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall auf dem Werksparkplatz der Arbeitgeberin. Das Landgericht Bochum bejahte das Haftungsprivileg des Unfallversicherungsrechts nach §§ 105, 106 SGB VII und sah den Unfall als innerbetrieblich an. Entscheidend war, dass der Parkplatz organisatorischer Bestandteil des Betriebsgeländes ist. Daher wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld abgewiesen; Haftungsprivileg nach §§ 105, 106 SGB VII bejaht, Unfall als innerbetrieblich eingeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Das Haftungsprivileg des Unfallversicherungsrechts (§§ 105, 106 SGB VII) greift, wenn der Verkehrsunfall durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht wurde.

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Zum Begriff der betrieblichen Tätigkeit zählt auch das Verlassen der Arbeitsstelle, sofern sich dieses auf dem Betriebsgelände vollzieht.

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Ein Parkplatz gehört zum Betriebsgelände, wenn er für Betriebsangehörige bestimmt ist und zum Organisationsbereich des Betriebs gehört, unabhängig davon, ob er gegen Zutritt Dritter gesichert ist.

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Der Haftungsausschluss nach § 105 SGB VII erstreckt sich auf den Arbeitnehmer und haftende Dritte in dem Umfang, in dem der Unfall innerbetrieblich ist.

Relevante Normen
§ 105 Abs. 1 SGB VII§ 106 Abs. 1 SGB VII§ 105 Abs. 2 SGB VII§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 in Verbindung mit § 711 Satz 1, 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Ur-teils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leis-ten.

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 10.000,00 € aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 08.05.2002 in Bochum auf dem vor den Werkstoren der P AG gelegenen Parkplatz der P AG gegen 22.15 Uhr ereignet hat.

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Die Klägerin und der Beklagte zu 1) waren zum Unfallzeitpunkt Mitarbeiter der P AG.

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Die Klägerin trägt vor, der Beklagte zu 1) habe sie mit seinem Pkw angefahren, so dass sie auf die Motorhaube des Fahrzeugs geprallt und sodann zu Boden gefallen sei. Hierbei habe sie sich einen Innenmeniskus-Riss sowie einen akuten Knorpelschaden und eine Synovitis des rechten Kniegelenkes zugezogen, so dass arthroskopische Behandlungsmaßnahmen hätten durchgeführt werden müssen. Hinzu kämen krankengymnastische Nachbetreuungs- sowie ambulante Reha-Maßnahmen.

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Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagten seien passivlegitimiert: Es ergebe sich kein Haftungsausschluss gemäß § 105 Abs. 1 8GB VII, da sich der Parkplatz der P AG außerhalb des Betriebsgeländes - jenseits der Werkstore - befinde.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2003 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten berufen sich im wesentlichen auf den Haftungsausschluss gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII: Es handele sich um einen Verkehrsunfall im sogenannten innerbetrieblichen Werksverkehr. Die betriebliche Sphäre sei nämlich von dem Beklagten zu 1) noch nicht verlassen worden, da es sich um einen reinen Betriebsparkplatz der P-Werke handele. Dieser befinde sich - noch - im Einflussbereich des Arbeitgebers. Vorsorglich tragen die Beklagten vor, dass die Klägerin nicht auf die Motorhaube aufgeprallt sei, sondern tatsächlich ein Aufprall auf der rechten Seite erfolgt sei. Der Beklagte zu 1) habe keinen Anstoß bemerkt.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Die Beklagten sind nicht passivlegitimiert, da etwaige Ansprüche der Klägerin aufgrund des Verkehrsunfalls vom 08.05.2002 gemäß §§ 106 Abs. 1, 105 Abs. 2 SGB VII ausgeschlossen sind. Voraussetzung des Haftungsprivilegs ist die Verursachung des Verkehrsunfalls durch eine "betriebliche Tätigkeit”. Hierzu gehört auch das Verlassen der Arbeitsstelle, solange sie sich auf dem Betriebsgelände vollzieht. Denn auf dem Betriebsgelände sind die Arbeitnehmer auch außerhalb ihres eigentlichen Arbeitsplatzes den besonderen betrieblichen Gefahren ausgesetzt. Zwar wird der Weg des Arbeitnehmers als solcher - außerhalb des Betriebsgeländes - von und zur Arbeit nicht erfasst; dieser fällt allein in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers (vgl. BAG, NJW 2001, 2039). Entscheidend ist aber, ob der Betriebsparkplatz der P AG noch zu deren Betriebsgelände gehört. Dies ist hier der Fall. Zwar endet das Betriebsgelände im allgemeinen mit dem Durchschreiten oder Durchfahren des Werkstores. Hierzu gehört aber auch noch der Behörden- bzw. Betriebsparkplatz (vgl. BGH, VersR 1995, 561 (562), OLG Saarbrücken, RuS 2002, 67, 68). Maßgebend für die Betriebszugehörigkeit ist nämlich, ob der Parkplatz für Betriebsangehörige bestimmt ist und zum Organisationsbereich des Betriebes gehört. Der Umstand, dass der Parkplatz im Unfallzeitpunkt - möglicherweise - nicht gegen das Eindringen von Betriebsfremden gesichert war und auch von solchen Personen genutzt werden konnte, steht der Betriebszugehörigkeit nicht entgegen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Parkplatz Organisationsbereich des Betriebes ist, der allein darüber zu entscheiden hat, wer zu diesem Gelände Zutritt haben soll und wie die Bedingungen des Fahrzeugverkehrs auf dem Gelände gestaltet werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich um den Betriebsparkplatz der P AG, und nicht etwa um einen allgemeinen, für die Öffentlichkeit zugänglichen Parkplatz handelt. Es ist auch ausschließlich die P AG selbst, die Bestimmungen über die Nutzung des Parkplatzes aufstellt. Dies ergibt sich zum einen aus den Fotos, welche die Beklagten in den Klageerwiderungsschriftsatz hineinkopiert haben (vgl. Bl. 60 u. 64 d. A.). Im Übrigen ist das Aufstellen der entsprechenden Hinweistafeln mit dem Vermerk "P” zwischen den Parteien auch unstreitig. Das Befahren des Parkplatzes stellt sich damit als innerbetrieblicher Vorgang dar.

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Aus den vorgenannten Gründen greift für den Beklagten zu 1) und damit auch für die Beklagte zu 2), die nur in dem Umfang des Beklagten zu 1) haftet, das Haftungsprivileg ein. Nach allem war die Klage abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11 in Verbindung mit 711 Satz 1, 2 ZPO.