Themis
Anmelden
Landgericht Bochum·2 O 197/03·03.09.2003

Unzulässigkeit negativer Feststellungsklage des widersprechenden Schuldners im Insolvenzverfahren

ZivilrechtInsolvenzrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der widersprechende Schuldner beabsichtigte, die vom Gläubiger angemeldete Forderung mittels negativer Feststellungsklage abzuwehren. Das Landgericht erachtet dies als aussichtslos mangels Rechtsschutzbedürfnisses und verweist darauf, dass der Klärungsweg regelmäßig durch eine positive Feststellungsklage des Gläubigers nach § 184 InsO eröffnet ist. Selbst bei Streit über die behauptete vorsätzliche unerlaubte Handlung ändert dies nichts.

Ausgang: Die Beschwerde gegen den Beschluss zur beabsichtigten negativen Feststellungsklage wird nicht abgeholfen; Vorlage an das Oberlandesgericht Hamm.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein widersprechender Schuldner hat im Insolvenzverfahren regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis für eine negative Feststellungsklage gegen eine vom Gläubiger angemeldete Forderung.

2

Die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer angemeldeten Insolvenzforderung ist in der Regel durch den Klageweg des Gläubigers, namentlich die positive Feststellungsklage nach § 184 InsO, zu klären.

3

Allein der Umstand, dass sich der Widerspruch gegen die Behauptung richtet, die Forderung beruhe auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, begründet keinen anderen Klageweg zugunsten des Schuldners.

4

Eine beabsichtigte Feststellungsklage bietet nur Aussicht auf Erfolg, wenn ein konkretes Rechtsschutzbedürfnis nach den allgemeinen Anforderungen an Feststellungsansprüche dargelegt und substantiiert wird.

Relevante Normen
§ 184 InsO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 13 W 42/03 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der sofortigen Beschwerde vom 02.04.2003 gegen den Beschluss vom 28.02.2003 wird nicht abgeholfen.

Die Beschwerde wird dem Oberlandesgericht Hamm vorgelegt.

Rubrum

1

Die beabsichtigte Feststellungsklage bietet aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für eine Klage des widersprechenden Schuldners auf negative Feststellung der von dem Gläubiger beanspruchten Forderung besteht regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin gilt auch nicht etwa ausnahmsweise etwas anderes dann, wenn sich der Widerspruch nicht gegen den Grund und/oder die Höhe richtet, sondern allein gegen die in der Forderungsanmeldung enthaltene Behauptung des Gläubigers, die Forderung sei durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung begründet. Denn auch dann findet (allein) die positive Feststellungsklage des Gläubigers gemäß § 184 InsO statt (vgl. Stephan, in MünchKomm.InsO § 302 Rdnr. 19 – 22).