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Landgericht Bochum·2 O 164/21·02.12.2021

Klage auf Schadensersatz wegen angeblicher Abschalteinrichtung im Motor EA 288 abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen angeblicher Manipulation (Thermo‑Fenster) des Dieselmotors EA 288 und Rückgabe des Fahrzeugs. Das Landgericht Bochum weist die Klage ab, weil die Klägerin keine substantiierten Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB vorgelegt hat. Insbesondere reicht die bloße Verweisung auf Vorgängermodelle (EA 189) nicht aus; eine vertretbare Auslegung von Art.5 Abs.2 VO (EG) 715/2007 kann die Verwerflichkeit entfallen lassen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Rückabwicklung wegen behaupteter Abschalteinrichtung abgewiesen; kein Anspruch aus § 826 BGB festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB setzt voraus, dass der Schädiger die sittenwidrige Handlung mit Billigung des rechtswidrigen Erfolgs begangen hat; bloße allgemein gehaltene Ausführungen genügen nicht.

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Die Darlegungslast des Anspruchstellers umfasst die substantielle Darstellung entscheidungserheblicher Indizien dafür, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung eingesetzt wurde.

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Die Tatsache, dass ein Hersteller in einem Vorgängermodell unzulässige technische Einrichtungen verwendet hat, rechtfertigt nicht ohne weitere Indizien den Schluss, dass diese Einrichtungen auch im Nachfolgemodell beibehalten wurden.

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Ist eine vertretbare Auslegung einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften möglich (z.B. Art.5 Abs.2 VO (EG) 715/2007), kann bereits die Verwerflichkeit des Handelns im Sinne des § 826 BGB entfallen.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 826, 249 ff. BGB§ Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ Verordnung (EG) Nr. 715/2005§ 826 BGB§ 91, 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die klagende Partei erwarb käuflich das im Klageantrag näher bezeichnete Fahrzeug aus dem Konzern der Beklagten zu dem aus den eingereichten Unterlagen ersichtlichen Kaufpreis. Das Fahrzeug wurde an die klagende Partei ausgeliefert. Das Fahrzeug ist mit einem Motor des Typs EA 288 ausgestattet.

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Die klagende Partei ist der Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, Schadensersatz zu zahlen, weil die Beklagte durch eine Manipulation des Dieselmotors getäuscht und sie sittenwidrig geschädigt habe. Der Motor EA 288 sei das Nachfolgemodell des Motors EA 189. Eine sittenwidrige Schädigung liege insbesondere darin, dass die Beklagte das Fahrzeug mit einer unzulässigen temperaturgesteuerten Abschalteinrichtung (sog. Thermo-Fenster) ausgestattet habe. Die klagende Partei begehrt Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, hilfsweise Schadensersatz wegen eines Fahrzeugminderwertes.

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Die klagende Partei beantragt – nach Klageänderung:

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„1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei € 42.934,68 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.11.2020 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW W, FIN: #, jedoch mit der Maßgabe, dass die Nutzungsentschädigung aufgrund des geänderten Kilometerstandes in Höhe von 75.466,00 Euro anzupassen sei.

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2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet.

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3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.965,88 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten seit dem 25.11.2020 freizustellen.“

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage insgesamt abzuweisen.

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Sie tritt der Klage in der Sache und im Recht entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet. Die klagende Partei hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 826, 249 ff. BGB. Die Beklagte hat die klagende Partei nicht sittenwidrig geschädigt. Die allgemein gehaltenen Ausführungen der klagenden Partei zur Funktionsweise von Dieselmotoren sind nicht geeignet, eine sittenwidrige Schädigung durch Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu belegen. Die Kammer folgt hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegungslast der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 19.01.2021 (OLG Stuttgart 16a U 196/19). Auf die Entscheidungsgründe dieser Entscheidung wird verwiesen. Namentlich kann aus dem Umstand, dass es sich bei dem Motorentyp EA 189 um den Vorgängermotor zum streitgegenständlichen Motorentyp EA 288 gehandelt hat, nicht geschlossen werden, dass auch in dem Nachfolgemodell eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist. Zwar baut jede Entwicklung auf Erkenntnissen des Vorgängermodells auf, doch lässt dies – zumindest nicht für sich – den Schluss darauf zu, dass bestimmte (software-)technische Einrichtungen im Nachfolgemodell beibehalten werden. Darüber hinaus unterfällt die hier streitgegenständliche Version des Motors EA 288 der Schadstoffklasse Euro 6 und ist bereits aufgrund der erheblich unterschiedlichen Anforderungen zur Schadstoffklasse Euro 5, nach der Fahrzeuge mit dem Motorentyp EA 189 zertifiziert wurden, mit dem Motor EA 288 (EU 6) nicht per se vergleichbar. Die Schadstoffklasse Euro 6 verlangt bei Diesel-Pkw insbesondere die Einhaltung erheblich strengerer NOx-Grenzwerte (80mg/km) als die Schadstoffklasse Euro 5 (180mg/km) (vgl. Verordnung (EG) Nr. 715/2007, Anhang I Tabellen 1 und 2). Auch wenn die schärferen Grenzwerte mit einem höheren Innovationsdruck verbunden sind, kann aus dem Umstand, dass ein Hersteller bereits zur Erreichung schwächerer Grenzwerte zu unlauteren Mitteln gegriffen hat, zumindest nicht ohne weitere Indizien darauf geschlossen werden, dass er diese auch in Euro 6-Fahrzeugen verwandt hat (OLG Stuttgart aaO).

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Im Übrigen kann auch die Frage, ob es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, offenbleiben. Anders als bei einer nur für den Prüfbetrieb eingerichteten unzulässigen Abschalteinrichtung, aus der per se die Sittenwidrigkeit des Vorgehens abgeleitet werden kann, lässt sich ein sittenwidriges Handeln im Falle des Thermofensters nicht ohne Weiteres annehmen. Hierzu müsste zumindest festgestellt werden können, dass die Beklagte einen Verstoß gegen das Verbot einer Abschalteinrichtung billigend in Kauf genommen habe. Eine derartige Annahme ist aber schon deswegen nicht möglich, weil eine Auslegung, wonach ein Thermofenster ausnahmsweise eine nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit a VO (EG) 715/2005 zulässige Abschalteinrichtung darstellt, vertretbar ist (OLG Düsseldorf Urteil v 08.10.2020, ( U 169/19). Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung der Vorschrift ist nicht verwerflich i.S.d. § 826 BGB (OLG Düsseldorf aaO). Da es bereits dem Grunde nach an einem Schadensersatzanspruch fehlt, waren auch die weiter und hilfsweise geltend gemachten Ansprüche und Nebenforderungen abzuweisen.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

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Der Bewilligung etwaig beantragter Schriftsatznachlässe bedurfte es nicht. Neues Vorbringen, auf das es für die Entscheidung ankam, lag ggf. zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vor.

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Der Streitwert wird auf 42.934,68 EUR festgesetzt.

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