Anerkenntnisurteil: Zahlung von 32.725 € nebst Zinsen und vorläufiger Vollstreckbarkeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erwirkte ein Anerkenntnisurteil, wonach die Beklagte 32.725,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2012 zahlen muss. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Neben dem Tenor enthält die Entscheidung keinen weiteren Entscheidungstext.
Ausgang: Anspruch der Klägerin in Höhe von 32.725,00 € nebst Zinsen und Kostenüberwälzung gegen die Beklagte wird im Anerkenntnisurteil vollumfänglich stattgegeben; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anerkenntnisurteil begründet eine vollstreckbare Leistungspflicht der beklagten Partei entsprechend dem Tenor.
Die im Tenor festgesetzten Verzugszinsen sind in der angegebenen Höhe und ab dem dort genannten Zeitpunkt vom Schuldner zu entrichten.
Trifft das Gericht eine Kostenentscheidung zugunsten der klagenden Partei, hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Gericht kann ein Urteil als vorläufig vollstreckbar erklären, sodass Vollstreckungsmaßnahmen bereits vor Eintritt der Rechtskraft möglich sind.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.725,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.08.2012 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.