Dieselskandal-Klage gegen Motorhersteller: Unzuständigkeit und unschlüssige Schadensdarlegung
KI-Zusammenfassung
Der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens verlangte vom Motorhersteller deliktischen Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Annahmeverzug und Feststellungen. Das LG Bochum hielt sich örtlich für unzuständig, weil weder ein Begehungsort nach § 32 ZPO im Bezirk dargetan war noch ein Wohnsitz-Schadenseintritt dort lag; eine Verweisung wurde nicht beantragt. Zudem fehlte für den Feststellungsantrag zu weiteren Schäden das Feststellungsinteresse. Im Übrigen scheiterte die Klage an widersprüchlichem und nicht belegtem Vortrag zur Schadenshöhe und Nutzungsentschädigung.
Ausgang: Klage insgesamt abgewiesen, u.a. wegen örtlicher Unzuständigkeit und fehlender schlüssiger Schadensdarlegung; Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresse unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit ist bei doppelrelevanten Tatsachen grundsätzlich der schlüssige Klägervortrag zugrunde zu legen.
Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) setzt Vortrag dazu voraus, dass im Gerichtsbezirk ein wesentliches Tatbestandsmerkmal verwirklicht wurde; hierzu kann bei Vermögensdelikten auch der Ort des Primärschadenseintritts gehören.
Bei deliktischen Ansprüchen, bei denen der Eintritt eines Vermögensschadens Tatbestandsmerkmal ist, kann der Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO am Wohnsitz bzw. am Belegenheitsort des Vermögens des Geschädigten liegen.
Ein Feststellungsantrag nach § 256 ZPO ist unzulässig, wenn eine künftige Schadensentwicklung nicht hinreichend wahrscheinlich ist und der Kläger das betroffene Rechtsverhältnis zugleich durch Rückabwicklung (Zug-um-Zug-Rückgabe) endgültig erledigen will.
Ein Zahlungsantrag ist unschlüssig, wenn der Kläger zur Schadenshöhe widersprüchlich vorträgt und trotz Bestreitens keine Unterlagen oder Beweisantritte zu Zahlungen, Eigentumslage und für die Nutzungsentschädigung maßgeblichen Kilometerständen liefert.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 13 U 551/18 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf bis 35.000,- € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagte wegen eines gekauften Fahrzeugs geltend, das vom sog. Abgasskandal betroffen ist.
Am 31.10.2014 bestellte er bei dem Autohaus U GmbH in C ein Gebrauchtfahrzeug B Q 5 2.0 TDI quattro 2xS line, Motortyp EA 189, EU 5 Motor mit 2,0 l Hubraum zu einem Gesamtbetrag inkl. Zulassungskosten in Höhe von 35.999,- € brutto. Das Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 37.253 km auf. Der Motor des Fahrzeugs war durch die Beklagte hergestellt worden.
Der Kläger leistete auf den Kaufpreis eine Anzahlung in Höhe von 20.000,- € und finanzierte den Restbetrag durch ein Darlehen bei der B-Bank. Der Gesamtdarlehensbetrag belief sich auf 17.523,56 € (676,61 € Zinsen + 16.846,95 € Nettodarlehensbetrag). Die erste Monatsrate in Höhe von 300,- € wurde zum 1.1.2015 fällig.
Der Kläger wohnte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in E. Nähere Angaben zu den Umständen des Kaufs sind nicht vorgetragen.
Im Juli 2016 ließ der Kläger das für den Fahrzeugtyp von der Beklagten entwickelte Software-Update aufspielen.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 18.12.2017 (Anlage K 7, Bl. 84 ff. d.A.) forderte er die Beklagte zur Erstattung der bereits geleisteten Zahlungen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf.
Die Beklagte wies die geltend gemachten Ansprüche zurück.
Der Kläger meint, dass das Landgericht Bochum örtlich zuständig sei.
Außerdem ist er u.a. der Ansicht, dass die Beklagte eine sittenwidrige Schädigung begangen habe. Das Fahrzeug sei mit einer illegalen Abschalteinrichtung ausgestattet gewesen. Der ursprüngliche Schadstoffausstoß sei erheblich höher gewesen als beworben. Die „Umweltfreundlichkeit“ des Fahrzeugs sei für ihn aber ein wesentliches Kaufargument gewesen. Bei Kenntnis der tatsächlichen Emissionswerte hätte er das Fahrzeug nicht gekauft, da das Risiko des Entzuges der Betriebserlaubnis bestehe. Außerdem sei bei ständiger Aktivierung des vollen Abgaskontrollsystems mit erheblichen Einschränkungen der Funktionsfähigkeit zu rechnen, da sich andernfalls die Sinnhaftigkeit der Betrugssoftware nicht erklären ließe.
Darüber hinaus habe das Fahrzeug eine erhebliche Wertminderung erfahren.
Die Beklagte hafte ihm daher nach §§ 826, 31 BGB, § 823 II iVm. 263 StBG, § 823 II iVm. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007, § 823 Abs. 2 iVm. §§ 6, 27 EG-FGV und § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 16 UWG auf Schadensersatz.
Des Weiteren behauptet er, die zum 1.1.2015 fällige erste Monatsrate sowie die ab dem 1.6.2015 bis einschließlich 1.12.2017 fälligen Monatsraten in selber Höhe gezahlt zu haben. Die am 1.12.2017 fällige Schlussrate in Höhe von 6.723,56 € sei ebenfalls gezahlt worden, so dass er einen Gesamtbetrag in Höhe von 37.523,56 € geleistet habe.
Zum Zeitpunkt der Klageerhebung weise das Fahrzeug eine Laufleistung von 83.150 km auf. Als Nutzungsentschädigung sei daher ein Betrag in Höhe von 6.288,35 € abzuziehen, der sich wie folgt berechne:
35.999,- € (Kaufpreis) x 45.897 (gefahrene Kilometer)
300.000 km (Gesamtlaufleistung) – 37.253 km (km-Stand bei Kauf).
Ihm sei daher ein Schaden in Höhe von 31.235,21 € entstanden.
Er beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.235,21 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 3.486,44 EUR, sowie weiterer Zinsen aus 37.523,56 EUR in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 1.4.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges B Q 5 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikations-nummer ###,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeuges seit dem 5.1.2018 in Annahmeverzug befindet,
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten sowie ihn von weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 558,11 EUR freizustellen,
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren Schäden zu ersetzen, die er aus der Manipulation des Motors oder entsprechenden Behebungsmaßnahmen des im Antrag zu 1 genannten Fahrzeuges erleidet.
Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bochum. Darüber hinaus beantragt sie,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt u.a. vor, dass eine sittenwidrige Täuschung nicht vorliege. Das Fahrzeug sei immer technisch sicher und fahrbereit gewesen und habe über die erforderlichen Genehmigungen verfügt. Für das beim Kläger aufgespielte Software-Update habe das Kraftfahrtbundesamt am 25.5.2016 die Freigabe erteilt. Funktionsbeeinträchtigungen oder eine Verkürzung der Lebensdauer des Fahrzeugs seien durch das Update daher nicht zu befürchten.
Ferner bestreitet sie in der Klageerwiderung mit Nichtwissen, dass der Kläger die Finanzierungskosten in der geltend gemachten Höhe auf ein Darlehen bereits gezahlt habe. Bei lebensnaher Betrachtung sei davon auszugehen, dass das Fahrzeug als Sicherheit übereignet und der Kläger daher nicht Eigentümer sei. Inwieweit der Kläger durch den Kaufvertragsabschluss tatsächlich finanzielle Beeinträchtigungen erlitten habe, sei weder dargelegt noch ersichtlich.
Hinsichtlich des übrigen Vortrags wird auf die umfangreichen Ausführungen der Parteien in den gewechselten Schriftsätzen Bezug genommen.
Die Kammer hat mit Terminsverfügung vom 27.8.2018 (Bl. 283 d.A.) das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet. Auf Antrag des Klägers hat sie ihn mit Verfügung vom 1.10.2018 vom persönlichen Erscheinen unter den Voraussetzungen des § 141 Abs. 3 ZPO entbunden und ihm aufgegeben, im Termin zur mündlichen Verhandlung den aktuellen Kilometerstand des Fahrzeugs vorzutragen und ggf. durch ein aktuelles Lichtbild vom Tacho zu belegen (Bl. 290 d.A.).
In der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2018 ist der Kläger nicht erschienen. Er ist durch einen Unterbevollmächtigten vertreten worden, der zu den Einzelheiten des Sachverhalts keinerlei Angaben machen konnte. Die Kammer hat im Termin darauf hingewiesen, dass Bedenken hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Bochum bestünden sowie die Schadenshöhe angesichts des Bestreitens der Beklagten problematisch sei. Weitere Erklärungen sind daraufhin nicht abgegeben worden (Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 12.10.2018, Bl. 385 R d.A.).
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig und unbegründet.
1.
a)
Die Klage ist unzulässig, da das Landgericht Bochum örtlich nicht zuständig ist. Einen Verweisungsantrag hat der Kläger nicht gestellt.
Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der klägerische Sachvortrag zugrundezulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.3.2014, Az. V ZR 271/13).
aa)
Ein allgemeiner Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Bochum ist danach nicht begründet.
bb)
Ebenso wenig besteht ein besonderer Gerichtsstand nach § 32 ZPO, auch wenn der Kläger Tatsachen behauptet, aus denen sich ein deliktischer Anspruch nach § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB iVm. mit einem Schutzgesetz ergeben könnte.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist nach § 32 ZPO nämlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Als Ort einer unerlaubten Handlung i.S. des § 32 ZPO kommt jeder Ort in Betracht, an dem eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden ist. Hierzu gehören sowohl der Ort, an dem der oder die Täter die unerlaubte Handlung begangen haben, als auch derjenige, an dem der Verletzungserfolg eingetreten ist (u.a. OLG Köln, Beschluss vom 6.11.1998, Az. 5 W 92–98).
Zwar hat der Händler U GmbH, bei dem der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug bestellt hat, seinen Sitz in C. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bochum ergibt sich aus diesem Umstand indes nicht. Denn dass der Händler von den Umständen der Abschaltsoftware Kenntnis gehabt und bei den Verkaufsgesprächen absichtlich darüber getäuscht hat, behauptet der Kläger nicht. Darüber hinaus fehlt es an konkretem Vortrag des Klägers zu den Einzelheiten des Vertragsschlusses. Insbesondere fehlt es an Darlegung dazu, dass der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug in Bochum besichtigt oder dort die Bestellung unterzeichnet hat. Der Kläger ist im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.10.2018 nicht persönlich erschienen. Von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen war er nur nach der Maßgabe des § 141 Abs. 3 ZPO entbunden worden. Der im Termin für die Hauptbevollmächtigten anwesende Unterbevollmächtigte konnte allerdings keinerlei Angaben zum Sachverhalt, auch nicht zu den Tatsachen, die möglicherweise eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bochum begründen könnten, machen. Auf die Bedenken hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden, ohne dass weitere Erklärungen abgegeben worden wären.
Da bei § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB iVm. einem Schutzgesetz der Eintritt eines Vermögensschadens zum Tatbestand gehört, nicht lediglich zur Rechtsfolgenseite, ist auch der Ort des Schadenseintritts Begehungsort im Sinne des § 32 BGB. Bei betrügerischen Handlungen ist für den Primärschaden auf den Ort abzustellen, an dem das Vermögen des Geschädigten belegen ist (vgl. Toussaint in BeckOK ZPO, 24. Edition, § 32, Rn. 12.1, 13, m. w. N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.5.2018, Az. 9 AR 3718). Vorliegend hatte der Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Wohnsitz aber nicht im Bezirk des Landgerichts Bochum, sondern in E.
Zwar ist daneben als Ort des Eintritts des Primärschadens auch der Ort in Betracht zu ziehen, an dem nach dem - bei doppelrelevanten Tatsachen zugrunde zu legenden Klägervortrag - die Entscheidung zu dem aus der Sicht des Geschädigten nachteiligen Vertragsabschluss getroffen wurde, jedenfalls sofern damit bereits ein über § 249 BGB zu ersetzender Vermögensschaden verbunden ist. Auf den Ort des Vertragsschlusses über das Fahrzeug kommt es jedoch nicht an (OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.5.2018, Az. 9 AR 3718). Zumal es vorliegend an konkretem Vortrag des Klägers zu den Einzelheiten des Vertragsschlusses fehlt.
cc)
Da sich die Beklagte nicht rügelos eingelassen, sondern die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Bochum gerügt hat, folgt die Zuständigkeit auch nicht aus § 39 ZPO.
b)
Hinsichtlich des Antrags zu 4) fehlt der Klage zudem das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Schadensentwicklung noch offen sein soll. Für das bei dem klägerischen Fahrzeug aufgespielte Update hat das Kraftfahrtbundesamt bereits im Juni 2016, d.h. vor fast 2 ½ Jahren die Freigabe erteilt. Mit einer Stilllegungsverfügung ist daher nach derzeitigem Stand nicht zu rechnen. Soweit in zahlreichen Städten Dieselfahrverbote angeordnet wurden bzw. drohen, gilt dies unabhängig von der im klägerischen Fahrzeug ursprünglich eingebauten „Abgassoftware“. Darüber hinaus begehrt der Kläger gerade die Rückgabe des Fahrzeugs, so dass er von einer etwaigen Stilllegung oder von Fahrverboten ohnehin nicht betroffen wäre.
2.
Hinsichtlich der Anträge 1 bis 3 ist die Klage zudem unbegründet.
a)
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 31.235,21 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs.
Vertragliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte bestehen mangels vertraglicher Beziehung nicht. Aber auch ein deliktischer Anspruch ist unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags nicht gegeben. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Anspruch dem Grunde nach als gegeben angesehen werden kann. Denn jedenfalls hat der Kläger den von ihm geltend gemachten Schaden der Höhe nach weder schlüssig dargelegt noch bewiesen.
aa)
Der Kläger hat das streitgegenständliche Fahrzeug zu einem Gesamtkaufpreis inkl. Zulassungskosten in Höhe von 35.999,- € brutto bestellt. Unstreitig ist der Kaufpreis zum Teil darlehensfinanziert.
Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass er die Anzahlung in Höhe von 20.000,- € erbracht hat, ist der Schaden der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt.
In der Klageschrift (Bl. 5 f. d.A.) hat er nämlich angegeben, neben der Anzahlung in Höhe von 20.000,- € die zum 1.1.2015 fällige erste Monatsrate in Höhe von 300,- € sowie die ab dem 1.6.2015 bis einschließlich 1.12.2017 fälligen Monatsraten in selber Höhe sowie die Schlussrate gezahlt zu haben. Mithin habe er einen Gesamtbetrag in Höhe von 37.523,56 € geleistet. Dieser Vortrag ist in sich schon widersprüchlich, da er nach seinem eigenen Vortrag die Raten Februar 2015 bis Mai 2015 nicht gezahlt hat.
Davon unabhängig hat die Beklagte mit der Klageerwiderung in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger die Finanzierungskosten in der geltend gemachten Höhe auf ein Darlehen bereits gezahlt und er Eigentum an dem Fahrzeug erworben habe. Weitergehender Vortrag des Klägers ist daraufhin nicht erfolgt. Unterlagen, aus denen sich der aktuelle Stand des Darlehens oder seine Eigentümerstellung am Fahrzeug ergeben könnten, hat er nicht vorgelegt. Beweis hat er nicht angeboten. Mit dem erwidernden Schriftsatz vom 2.10.2018 sind lediglich allgemeine Ausführungen zu dem Komplex „Abgasskandal“ und bundesweit ergangenen Entscheidungen gemacht worden, ohne auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls einzugehen.
Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer nicht erschienen ist und sein Unterbevollmächtigter entgegen § 141 Abs. 3 ZPO keine Angaben zur Sache machen konnte, konnten die Umstände nicht näher aufgeklärt werden. Die Kammer hat im Termin darauf hingewiesen, dass angesichts des Bestreitens der Beklagtenseite die Schadenshöhe fraglich sei. Weitere Erklärungen sind daraufhin nicht erfolgt (vgl. Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 12.10.2018, Bl. 385 R d.A.). Eine Schriftsatzfrist nach § 139 Abs. 5 ZPO war dem Kläger nicht einzuräumen, da der erforderliche Antrag nicht gestellt wurde.
bb)
Hinzukommt, dass die vom Kläger bereits mit dem Klageantrag in Abzug gebrachte Nutzungsentschädigung der Höhe nach nicht nachvollziehbar ist. In der Klageschrift (Bl. 27 d.A.) legt der Kläger seiner Berechnung einen Kilometerstand von 45.897 km zugrunde und ermittelt so – rechnerisch richtig – einen Gebrauchsvorteil in Höhe von 6.288,35 €, so dass nach seiner Berechnung ein Anspruch in Höhe von 31.235,21 € verbleibt. Dies steht aber im Widerspruch zu dem Vortrag auf S. 5 der Klageschrift (Bl. 5 d.A.), wonach die Laufleistung zum Zeitpunkt der Klageerhebung 83.150 km betrage. Diese Laufleistung von 83.150 km ist seitens der Beklagten bestritten worden, so dass auch nicht zugunsten bzw. zuungunsten des Klägers dieser höhere Wert bei der Berechnung zugrunde gelegt werden könnte.
Darüber hinaus konnte der Unterbevollmächtigte den aktuellen Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs in der mündlichen Verhandlung entgegen der Auflage in der gerichtlichen Verfügung vom 1.10.2018 (Bl. 290 d.A.) weder darlegen, noch durch ein aktuelles Lichtbild vom Tacho belegen.
b)
Mangels schlüssigen Zahlungsanspruchs ist auch der Antrag zu 2), mit dem der Kläger die Feststellung des Annahmeverzugs begehrt, unbegründet.
c)
Schließlich stehen dem Kläger mangels begründeter Hauptforderung keine vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren (Antrag zu 3) als Nebenforderung zu.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.