Sturz auf Bürgersteig: keine Haftung ohne Nachweis der Streupflichtverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Sturz auf dem Bürgersteig vor einer Tiefgarageneinfahrt. Streitpunkt war, ob die Beklagten ihre Verkehrssicherungspflicht (Streupflicht) verletzt haben. Das LG Bochum wies die Klage ab, weil die Klägerin die Pflichtverletzung nicht bewiesen hatte; glaubhafte Zeugenaussagen belegten regelmäßiges Räumen und Streuen und keine Pflicht zur sofortigen Nachräumung bei leichtem Nachschnee.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Sturz auf Bürgersteig als unbegründet abgewiesen; Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht nachgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Geltendmachung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen wegen eines Sturzes auf dem Bürgersteig obliegt der Verletzten die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (Streupflicht) der Verantwortlichen.
Besteht zunächst ordnungsgemäßes Räumen und Streuen, begründet leichtes Nachschneien alleine noch keine Verpflichtung zur sofortigen erneuten Räumung oder Streuung; eine Nacharbeit ist nur bei konkreter, erkennbarer Gefahrenlage erforderlich.
Die Zumutbarkeit der Verkehrssicherungspflicht ist nicht so auszulegen, dass von Verpflichteten bei intermittentem oder andauerndem Schneefall ein fortwährendes Nachräumen im Minutenrhythmus verlangt werden darf.
Übereinstimmende und glaubhafte Zeugenaussagen neutraler Dritter können das Vorbringen des Geschädigten widerlegen und somit einen Anspruch auf Ersatz mindern oder ausschließen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Hohe von 120 % des jeweils zu vollstrecken-den Betrages vorläufig vollstreckbar
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten im wesentlichen Schmerzensgeld, nämlich mindestens in Hohe von 12.000 Euro, sowie Schadensersatz aufgrund eines Unfalls, der sich am 06 Januar 2003 auf dem Bürgersteig vor der Zufahrt der Tiefgarage auf der Straße B-Straße zugetragen hat
Die Klägerin bewohnt die Eigentumswohnung des Beklagten zu 1) im Hause I-Straße /B-Straße in Bochum-Stiepel .Die Tiefgarage gehört sämtlichen Beklagten, der Tiefgarageneingang befindet sich B-Straße, er ist zugleich der Zugang zu den Häusern derselben Anschrift.
Bereits in der Nacht zum 06 Januar 2003 sowie am Tage herrschte Schneefall. Vormittags gab es eine Schneepause, deren Länge zwischen den Parteien streitig ist
An diesem Tag wollte die Klägerin vormittags in die Tiefgarage gehen, um mit ihrem Pkw in die Stadt zu fahren. Dabei rutschte sei beim Begehen des Bürgersteigs vor der Tiefgarageneinfahrt aus.
Die Klägerin trägt vor, der Vorfall habe sich in dem Zeitraum von 11.30 bis etwa 12.00 Uhr ereignet. Es habe nach nächtlichem starken Schneefall morgens bis etwa 10.00 Uhr erneut geschneit. Der Hausmeister und Zeuge M habe den nächtlichen Schnee zwar zunächst beseitigt, nicht aber den Schnee, der bis 10.00 Uhr gefallen sei Der Bürgersteig sei glatt und nicht verkehrsgesichert gewesen. Sie selbst habe sich erhebliche Verletzungen an der rechten Hand und am rechten Arm zugezogen und leide an den Folgen bis heute. Sie habe sich bei dem Sturz nämlich – unstreitig - das rechte Handgelenk gebrochen. Dadurch sei es zu einer dauerhaften Fehlstellung des rechten Armes gekommen, da die Elle nicht mehr korrekt angewachsen sei. An materiellem Schadensersatz macht die Klägerin Fahrtkosten, den Behandlungseigenanteil sowie Kosten für eine Haushaltshilfe in einer Gesamthöhe von 1.319,56 Euro geltend.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie
a)
ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 12 000,00 Euro,
b)
weitere 1.119,56 Euro Schadensersatz zu zahlen, jeweils nebst 5 % Zinsen uber dem Basiszinssatz seit dem 15 März 2003;
2.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfall vom 06. Januar 2003 auf dem Bürgersteig vor der Zufahrt zur Tiefgarage der Eigentümergemeinschaft I-Straße/B-Straße in Bochum noch entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, gegen 10.00 Uhr habe es am 06. Januar 2003 erneut reichhaltigen Schneefall gegeben, der auch noch zum Unfallzeitpunkt und sogar noch bis über die Mittagstunden hinaus angedauert habe. Im Übrigen sei die Klägerin nicht im Mittelbereich der Zuwegung gegangen, der morgens auf einer Breite von 1 m geräumt und abgestreut worden sei, sondern - unvorsichtigerweise - an der äußersten Kante zwischen Gehweg und Grünbereich.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen M und P. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 15. Juni 2004 verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsatze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht mangels einer Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagten weder ein Schmerzensgeld- noch ein Schadensersatzanspruch zu.
Die Klägerin hat nämlich den ihr als verletzter Person obliegenden Beweis, dass die Beklagten ihre Streupflicht versäumt haben (vgl Palandt-Sprau, BGB, 63 Aufl., § 823 Rndnr. 230) nicht zu führen vermocht.
Denn der Zeuge M hat bekundet, am Unfalltag bereits morgens ab 5.00 bis 5.30 Uhr angefangen zu haben, den Schnee zu räumen und auch die Gehwege abzustreuen. Er habe bis 9.00 Uhr durchgearbeitet und noch einmal um 9.30 Uhr (nach-) gestreut. Danach sei alles frei von Schnee gewesen. Etwa gegen 11.30 bis 11.35 Uhr habe er - weil es zwischenzeitlich nachgeschneit habe - noch einmal an den Stellen, an denen Schnee lag bzw. an denen es glatt war, nachgestreut.
Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen zu zweifeln. Zwar war der Zeuge M erkennbar bemüht, die gewissenhafte Erfüllung der Streupflicht durch ihn zu verdeutlichen. Seine Aussage ist aber im hier relevanten Kern von dem unbeteiligten Zeugen P, der der Klägerin nach dem Sturz aufgeholfen, sie ins Krankenhaus verbracht und vorliegend kein erkennbares Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits, insbesondere nicht zum Nachteil der Klägerin, hat, bestätigt worden. Der Zeuge P hat nämlich bekundet, dass der hier relevante Bürgersteig vor der Zufahrt zur Tiefgarage B-Straße vom Schnee geräumt und zudem abgestreut gewesen sei, dies habe man an den offenen Stellen, an denen das Salz bereits gewirkt habe, sehen können. Er hat zudem bekundet, dass es zwar nachgeschneit habe, der Burgersteig aber vor dem hier fraglichen Bereich des Zugangs zur Tiefgarage lediglich ein wenig weiß geworden sei, er sei nur ganz eben mit Schnee bedeckt gewesen Dies habe auch für den ihn betreffenden Teil des Bürgersteigs vor seinem Haus gegolten, insoweit habe er selbst keine Veranlassung gesehen, bereits vormittags, d.h. im Zeitpunkt des Unfalls, erneut nachzustreuen bzw. nachzusalzen. Ein nennenswerter Unterschied zwischen dem Bürgersteig vor der Tiefgaragenzufahrt und dem Bürgersteig vor seinem Haus sei ihm nicht aufgefallen, vielmehr sei es seines Erachtens nach möglich gewesen, auf dem Bürgersteig mit entsprechender Vorsicht zu gehen.
Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen P ergibt sich danach jedenfalls im hier relevanten Unfallzeitpunkt, der spätestens um 11.30 Uhr war, da der Zeuge P mit dem Transport der Klägerin in das etwa 20 Minuten entfernte Krankenhaus bereits gegen 12.00 Uhr bis 12.10 Uhr wieder zuruckgekehrt war, noch keine Verpflichtung des erneuten Schneeräumens bzw. Streuens. Denn der Burgersteig war morgens intensiv geräumt und auch gestreut worden. Dies haben beide Zeugen übereinstimmend bekundet und damit das Vorbringen der Klägerin, der Burgersteig sei nicht gestreut worden, widerlegt. Das Salz wirkte; dies ergibt sich aus dem Umstand, das trotz eines gewissen Nachschneiens - unterbrochen von einer halbstündigen bis einstündigen Schneepause - sich im Unfallzeitpunkt noch keine neue Schneeschicht im eigentlichen Sinne gebildet hatte, sondern der Bürgersteig lediglich ein wenig weiß geworden war. Insoweit aber bestand noch keine Verpflichtung der sofortigen – erneuten - Schneeräumung. Dies würde die Verkehrssicherungspflichten nämlich erkennbar überstrapazieren. Denn die Bejahung einer derartigen Pflicht würde dazu fuhren, dass eine verkehrssicherungspflichtige, hier räum- und streupflichtige Person, an derartigen Tagen des kontinuierlichen Schneefalls mit zwischenzeitlichen Schneepausen letztlich überhaupt nicht das Haus verlassen dürfte, um gewissermaßen "im 5-Minuten-Takt” permanent nachräumen bzw. nachstreuen zu können. Ein derartiges Verhalten kann selbstredend nicht verlangt werden. Vorliegend hat der Zeuge M unwiderlegt bekundet, noch vor dem Mittag -zeitlich offensichtlich unmittelbar nach dem Unfall der Klägerin - noch einmal nachgestreut zu haben. Jedenfalls in diesem Zeitraum zwischen dem intensiven morgendlichen und dem mittäglichen Schneeräumen waren die an dem Unfalltag des 6 Januar 2003 sich im Laufe des Vormittags entwickelnden Schneeverhältnisse nicht derart gravierend, dass abweichend von dem vorgenannten Grundsatz darüber hinaus noch eine weitere zwischenzeitliche Schneeräumung erfolgen musste. Auch insoweit hat die Kammer keine Veranlassung, an der Einschätzung des Zeugen P zu zweifeln, wonach es möglich gewesen sei, bei entsprechender Vorsicht, die angesichts der erkennbaren Schneeverhältnisse von jedem Passanten gefordert werden durfte, auf dem morgens geräumten und abgestreuten Burgersteig gefahrlos zu gehen. Der Zeuge P hat auch insoweit nachvollziehbar auf den erkennbaren Unterschied zwischen dem hier nicht relevanten Burgersteig auf der gegenüberliegenden Straßenseite verwiesen, der überhaupt nicht geräumt worden sei, und dem geräumten und abgestreuten Burgersteig, auf dem die Klägerin – letztlich schicksalsbedingt - zu Fall gekommen ist.
Im Hinblick auf die an diesem Tage herrschenden Schneeverhältnisse konnte von den Beklagten nicht mehr verlangt werden, als der Zeuge M mit dem morgendlichen Streuen, dem Nachstreuen um 9.30 Uhr sowie unmittelbar vor der Mittagszeit ohnehin ausgeführt hat.
Aus den vorgenannten Gründen war die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.