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Landgericht Bochum·2 KLs-35 Js 94/11-18/11·17.03.2013

Sportwetten auf manipulierte Spiele: Beihilfe zum Betrug und untauglicher Betrugsversuch

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Bochum verurteilte den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug durch Unterstützung von Wetten auf ein manipuliertes Fußballspiel sowie wegen (untauglichen) versuchten Betrugs wegen eigener Wetten auf ein nur vermeintlich manipuliertes Spiel. Im ersten Fall leistete er Hilfe, indem er Geld zum Erwerb von Paysafe-Karten wechselte und damit das Aufladen eines Wettkontos ermöglichte. Im zweiten Fall täuschte er konkludent durch Abgabe der Wetten über das Vorliegen manipulationsfreien Wettgeschehens, obwohl er eine Manipulation für möglich hielt; eine tatsächliche Manipulation konnte nicht festgestellt werden. Eine Strafaussetzung zur Bewährung wurde wegen einschlägigen Bewährungsbruchs und fehlender günstiger Prognose versagt; Verfall von Wertersatz unterblieb wegen entgegenstehender Verletztenansprüche.

Ausgang: Angeklagter wegen Beihilfe zum Betrug und versuchten Betrugs zu 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; Bewährung versagt.

Abstrakte Rechtssätze

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Wetten auf zum eigenen Vorteil manipulierte Sportereignisse erfüllen bei Gewinnauszahlung regelmäßig den Betrugstatbestand zulasten des Wettanbieters, wenn die Manipulation gegenüber dem Anbieter verborgen wird.

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Dem Fall der eigenen Mitwirkung an der Manipulation steht betrugsrechtlich gleich, dass der Wettende Insiderwissen über eine Manipulation Dritter ausnutzt und den Wettanbieter über die Integrität des Ereignisses täuscht.

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Beihilfe zum Betrug liegt vor, wenn ein Tatbeitrag die Haupttat objektiv fördert und der Gehilfe zumindest mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich der betrügerischen Haupttat handelt; das Ermöglichen der Wettabgabe durch Bereitstellung/Wechseln von Geld kann hierfür genügen.

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Wer eine Wette in der Vorstellung abschließt, das Sportereignis sei manipuliert, begeht einen (untauglichen) versuchten Betrug, wenn das Ereignis tatsächlich nicht manipuliert ist, er aber den Wettanbieter über die Manipulation im Unklaren lässt.

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Ein erneuter einschlägiger Rückfall während laufender Bewährung kann eine günstige Sozialprognose und damit eine Strafaussetzung zur Bewährung ausschließen, insbesondere wenn die Lebensumstände die Rückfallgefahr fortbestehen lassen.

Relevante Normen
§ 263 Abs. 1 StGB§ 22 StGB§ 23 StGB§ 27 StGB§ 56 StGB§ 73 Abs. 1 S. 2 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird kosten- und auslagenpflichtig wegen versuchten Betruges sowie wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Es wird festgestellt, dass Ansprüche Verletzter einer Verfallsordnung in Höhe von 5.725,60 € entgegenstehen.

Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1; 22, 23, 27, 56, 73 Abs. 1 S. 2 StGB.

Gründe

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I.

3

Der 1965 geborene Angeklagte stammt aus Kosica, einem Ort in der Nähe von Split (Kroatien), in dem er zusammen mit einem Bruder und einer Schwester bei den Eltern aufwuchs. Der Vater war von Beruf Zimmermann, die Mutter arbeitete als Putzfrau. Als der Angeklagte sieben oder acht Jahre alt war, übersiedelte die Familie nach Deutschland. Hier lebte sie zunächst in Duisburg, wo ein weiterer Sohn geboren wurde. Mitte der 70er Jahre zog die Familie nach Berlin um. Dort beendete der Angeklagte seine Schulausbildung, sodann erlernte er den Beruf des Elektroinstallateurs. Spätestens Anfang der 90er Jahre machte er sich in der Automatenaufsteller-branche selbständig. Seit 1998 betreibt er in Berlin das im Hause x # gelegene „X“, das hauptsächlich ein an Fußball- und sonstigen Sportwetten interessiertes Publikum anzieht; durch den sog. Fußballwettskandal um die Bundesligaschiedsrichter X und X 2005, in den auch der Angeklagte und seine Brüder X sowie X verstrickt waren, wurde es weit über die „Wettszene“ hinaus bekannt.

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Der Angeklagte ist seit 2006 verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die heute im Vorschulalter sind.

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Der Angeklagte ist vorbestraft. Das LG Berlin (512 KLs 68 Js 451/05) verurteilte ihn am 17.11.2005 wegen Betruges und Beihilfe zum Betrug in drei Fällen zu einem Jahr und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe, die Vollstreckung der Strafe setzte es unter anderem deshalb zur Bewährung aus, weil sich der Angeklagte im Ermittlungsverfahren rund vier Monate lang in Untersuchungshaft befunden hatte. Zugrunde lag die Verstrickung des Angeklagten in den sog. Fußballwettskandal: Sein Bruder X, ein leidenschaftlicher Wettspieler, hatte vom Frühjahr 2004 an große Geldbeträge auf Fußballspiele gewettet, die von ihm zur Verbesserung seiner Gewinnchancen durch Bestechung von Spielern und Schiedsrichtern zuvor manipuliert worden waren. Der Angeklagte hatte in drei Fällen mitgewirkt, indem er für seinen Bruder Wetten platziert hatte oder als Geldkurier tätig geworden war (Tatzeiten: April, Juni und Dezember 2004), in einem weiteren Fall hatte er auch in eigenem Interesse einen fünfstelligen Eurobetrag gesetzt (Tatzeit November 2004). Das Urteil ist seit dem 15.12.2006 rechtskräftig. Die Bewährungszeit ist seit dem 15.12.2009 abgelaufen, über den Straferlass wurde wegen des hiesigen Verfahrens noch nicht entschieden.

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In dieser Sache befand sich der Angeklagte vom 19.11.2009 bis zum 02.06.2010 in Untersuchungshaft.

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II.

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Nachdem der Angeklagte 2006 geheiratet hatte, kühlte sich das vormals gute Verhältnis zu seinem Bruder X ab. Darüber hinaus übte der Angeklagte eine gewisse Zurückhaltung, als er erkannte, dass X, der in demselben Strafverfahren wie er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt worden war, auch nach der Entlassung aus dem Strafvollzug die Wettbetrügereien in großem Stil fortsetzte. Gleichwohl verkehrten sie weiterhin miteinander, zumal X, der ganz in der Nähe wohnte, ein häufiger Gast im „X“ war und man teilweise denselben Freundes- bzw. Bekanntenkreis hatte. Auch teilte der Angeklagte, in dessen Büro die Polizei bei der Durchsuchung des „X“ im November 2009 mehrere tausend Wettscheine fand und der bis heute in erheblichem Umfang auf Sportereignisse wettet, die Wettleidenschaft seines Bruders. Bei seinen eigenen Wetten orientierte er sich zwar nicht an denjenigen X. Gerüchte über – tatsächlich oder vermeintlich – manipulierte Fußballspiele kamen ihm aus dessen Umkreis oder von anderer Seite allerdings oft zu Ohren, da unter den Gästen des „X“ praktisch ständig entsprechende „Tipps“ kursierten.

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Vor diesem Hintergrund kam es im Mai und September 2009 zu folgenden Taten:

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1. Einen Tag vor dem Spiel der ersten türkischen Fußballliga zwischen Istanbul BB und Genclerbirligi Ankara, das am 03.05.2009 nachmittags in Istanbul stattfand, bekam X von dem früheren Mitangeklagten X, der für ihn etwa einen Monat zuvor von Berlin in die Türkei gereist war und dort in seinem Auftrag durch Bestechung von Spielern bereits drei Fußballspiele manipuliert hatte, den – zutreffenden – „Tipp“, dass Spieler aus Ankara zugesagt hätten, durch unsportliche Spielzurückhaltung auf eine Niederlage des eigenen Vereins hinzuwirken. Da die bisherigen Wetterfolge hinter den Erwartungen zurückgeblieben waren – insbesondere war eines der drei Spiele abredewidrig ausgegangen – und X ihm erhebliche Verluste vorgeworfen hatte, erklärte X X, dieser könne auf einen Sieg Istanbuls setzen, so viel er wolle. Die Zahlung eines Bestechungsgeldes durch X sei ausnahmsweise nicht nötig, weil er – X – auch so für einen Heimsieg sorgen werde; hierdurch spare X Ausgaben von 200.000 Euro, die mit den bisher eingetretenen Verlusten verrechnet werden könnten. X beschloss daraufhin, auf das Spiel zu wetten.

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In der Nacht zum 03.05.2009 rief X den mit ihm eng befreundeten früheren Mitangeklagten X, der im „X“ die rechte Hand des Angeklagten war, an und forderte ihn auf, ihm zu dem Zweck an einer Tankstelle sofort sog. Paysafe-Karten – Guthabenkarten, mit denen man auch Onlinewetten bezahlen kann – im Wert von 5.000 Euro zu beschaffen. Seinen „Tipp“ gab er dabei an X weiter. Auf dessen Einwand, er verfüge lediglich über 500 Euro-Scheine, die von Tankstellen jedoch nicht angenommen würden, erwiderte X, er solle sich zum Angeklagten begeben, der das Geld aus der Kasse des „X“ wechseln könne. X suchte daraufhin im Beisein von X, einem engen Freund sowohl des Angeklagten als auch X, der auch in dessen Wettbetrügereien verstrickt war, das „X“ auf, wo sie den Angeklagten in den Plan seines Bruders einweihten. Der Angeklagte zeigte sich zwar über die Störung zu später Stunde verärgert, wechselte aber, wie man es von ihm erbat, die 5.000 Euro in „kleine“ Scheine; darüber hinaus streckte er X weitere 1.000 Euro vor, mit denen dieser in eigenem Interesse auf das Spiel wetten wollte. Eine Manipulation des Spiels zwischen Istanbul BB und Genclerbirligi Ankara hielt er hierbei zwar keineswegs für sicher, jedoch immerhin für möglich. X erwarb wenig später an einer Tankstelle die Paysafe-Karten und gab diese anschließend X, der mit ihnen das Konto X bei dem Londoner Wettvermittler X. (i. F. X) auflud.

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In Ausführung des Tatplans setzte X am Morgen des 03.05.2009 über den Londoner Wettvermittler X bei dem auf den Philippinen registrierten Buchmacher # Einzelwetten über 31.418,15 Euro und bei dem ebenfalls auf den Philippinen registrierten Buchmacher X zwölf Einzelwetten über 44.545,49 Euro auf einen Heimsieg, die Quoten betrugen zwischen 1,02 und 1,136. Die Manipulation hielt er vor den Mitarbeitern der Wettanbieter geheim, schon um nicht von der Teilnahme ausgeschlossen zu werden. Auch X platzierte verschiedene Wetten auf einen Sieg Istanbuls. Hierbei setzte er in der Nacht zum 03.05.2009 in einem Berliner Wettbüro für sich selbst bei einem unbekannten Buchmacher eine Einzelwette über mindestens 150 Euro und zehn Kombinationswetten zu je mindestens 20 Euro, die neben dem manipulierten Spiel jeweils weitere zwei Partien betrafen. Die Manipulation, mit der er zumindest rechnete, hielt er vor den Mitarbeitern des Wettanbieters geheim, schon um nicht von der Teilnahme ausgeschlossen zu werden.

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Tatsächlich endete das Spiel 3:1 für Istanbul BB. X erhielt deshalb neben seinen Einsätzen von X 34.046 Euro und von X 47.758,15 Euro Gewinn ausgezahlt. Gündüz, dessen Kombinationswetten teilweise verloren gingen, weil er die Ergebnisse der anderen Spiele teilweise falsch vorhergesagt hatte, bekam mindestens 1.700 Euro ausgezahlt. In allen Fällen gingen die Mitarbeiter der Buchmacher von einem nicht manipulierten Spiel aus. Mit Wetteinsätzen und Gewinnen in der Größenordnung hatte der Angeklagte gerechnet.

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2. Vor dem Spiel der österreichischen Bundesliga zwischen SV Kapfenberg und SK Rapid Wien, das am Abend des 23.09.2009 in Kapfenberg stattfand, erhielt der Angeklagte im „X“ von unbekannter Seite einen „Tipp“, der besagte, dass Spieler der Heimmannschaft zugesagt hätten, durch unsportliche Spielzurückhaltung auf eine Niederlage des eigenen Vereins mit mindestens zwei Toren Unterschied hinzuwirken. Dass die Begegnung tatsächlich manipuliert war, konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte stufte den „Tipp“ zwar nicht als sicher ein, allerdings hielt er eine Manipulation für möglich. Er beschloss, im Rahmen von Kombinationswetten, die auch andere Partien zum Gegenstand hatten, auf das Spiel zu wetten.

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In Ausführung des Tatplans platzierte der Angeklagte am Nachmittag des 23.09.2009 in der im Hause # in Berlin gelegenen Filiale der X bei dem auf Gibraltar registrierten Buchmacher X sog. Systemtipps „3 aus 4“, bei denen die Wette gewonnen ist, wenn die Vorhersagen für mindestens drei von vier Spielen zutreffen. Den ersten Wettschein (Nr. 08-081-708376) gab er um 14:52 Uhr ab, den zweiten (Nr. 08-081-708527) um 17:11 Uhr. In beiden Fällen setzte er auf einen Sieg des SK Rapid Wien, die Quote hierfür betrug jeweils 1,6. Sein Einsatz belief sich im ersten Fall auf 1.000 Euro (4 x 250 Euro), im zweiten Fall auf 2.000 Euro (4 x 500 Euro). Dass er mit einer Spielmanipulation rechnete, hielt er vor den Mitarbeitern des Wettanbieters geheim, schon um nicht von der Teilnahme ausgeschlossen zu werden.

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Tatsächlich endete das Spiel zwischen SV Kapfenberg und SK Rapid Wien mit einem 0:1-Auswärtssieg. Da im Hinblick auf den ersten Wettschein nicht alle kombinierten Spiele richtig vorhergesagt worden waren, erhielt der Angeklagte hier nur 896 Euro ausgezahlt. Hinsichtlich des zweiten Wettscheins trafen die Vorhersagen dagegen sämtlich zu, sie führten zu einer Auszahlung von 7.829,60 Euro.

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III.

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Der Angeklagte hat die Tat im Fall 1 (Istanbul BB-Genclerbirligi Ankara) wie schon im Ermittlungsverfahren gestanden, jedoch bezweifelt, dass das Spiel tatsächlich manipuliert gewesen sei. Im Fall 2 (SV Kapfenberg-SK Rapid Wien) hat er – unter Widerruf seines Geständnisses aus dem Ermittlungsverfahren – bestritten, bei der X gewettet zu haben. Das Geständnis im Ermittlungsverfahren sei in dem Punkt falsch: Zum einen habe er damals irrtümlich angenommen, der erste Wettschein (Nr. 08-081-708376) – die zweite Wette (Nr. 08-081-708527) lag ihm damals noch nicht zur Last – sei seiner, zum anderen habe er ein Falschgeständnis in Kauf genommen, weil er unbedingt aus der Untersuchungshaft habe entlassen werden wollen. Nachdem er ursprünglich angegeben hatte, er wisse nicht, wer die Wetten bei der X gespielt habe, hat er zuletzt vermutet, sie seien wohl von X oder X, einem Kellner aus dem „X“, platziert worden. Er selbst habe, wie er jetzt wisse, für die Zeit der fraglichen Wetten (14:52 Uhr bzw. 17:11 Uhr) ein Alibi: Zumindest von 14:37 Uhr bis 14:39 Uhr habe er sich, dies belege das Ergebnis einer Telefonüberwachung, zusammen mit seinem Bekannten X aus Hamburg in dem Büro des Wettanbieters X in der #in Berlin aufgehalten; von dort hätten sie sich direkt in das „X“ begeben, wo sie bis abends ununterbrochen mit X zusammengesessen hätten.1. Das Geständnis im Fall 1 ist glaubhaft, insbesondere deckt es sich mit der Darstellung des früheren Mitangeklagten X. Im Übrigen beruhen die Feststellungen hauptsächlich auf den Angaben des früheren Mitangeklagten X, der über seine Abreden mit X, die in dessen Auftrag in der Türkei ins Werk gesetzten Spielmanipulationen sowie über die Umstände der Partie zwischen Istanbul BB und Genclerbirligi Ankara berichtet hat. Danach stammte der „Tipp“, dass Spieler aus Ankara zugesagt hätten, durch unsportliche Spielzurückhaltung auf eine Niederlage des eigenen Vereins hinzuwirken, von einem gewissen „X“ aus Adana, bei dem es sich um einen seiner Mittelsmänner in der Türkei handelte. Dieser wiederum hatte sich ihm gegenüber auf entsprechende Gespräche mit dem Torwart der Mannschaft aus Ankara, X, und dem Co-Trainer der Mannschaft aus Istanbul, X, bezogen: Danach war die Manipulation von den Präsidenten der beiden Vereine verabredet worden, X und X waren darin eingeweiht worden, überdies hatte X, um „X“ gegenüber die Ernsthaftigkeit der eigenen Manipulationsabsicht zu untermauern und um zugleich auch selbst von dem „verschobenen“ Spiel zu profitieren, diesem sogar 30.000 Euro gegeben, die auf eine Niederlage der eigenen Mannschaft gewettet werden sollten. Zwar gehen die Angaben X insoweit lediglich auf Informationen vom Hörensagen zurück. Gleichwohl ist die Kammer von ihrer Richtigkeit – d. h. insbesondere davon, dass das Spiel manipuliert war – überzeugt. Dafür spricht zum einen der Ausgang der Begegnung, die tatsächlich mit einer Niederlage für Genclerbirligi Ankara endete, zum anderen die Aussage des Zeugen X, eines Mittäters X bei verschiedenen Wettbetrügereien, nach der er aus anderer Quelle – sein Gewährsmann war ein gewisser „X“ oder „X“ aus Bosnien – ebenfalls gehört hatte, dass Spieler aus Ankara auf Veranlassung der Präsidenten der beiden Vereine zugesagt hätten, durch unsportliche Spielzurückhaltung auf eine Niederlage des eigenen Vereins hinzuwirken.

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2. Soweit der Angeklagte im Fall 2 bestreitet, die zwei Wetten bei der X gespielt zu haben, ist seine Einlassung im Sinne der o. g. Feststellungen widerlegt. Für die Täterschaft des Angeklagten spricht bereits sein Geständnis im Ermittlungsverfahren. Darüber hinaus wird er durch die Ergebnisse der Durchsuchung des „X“ sowie der Telefonüberwachung belastet. Das von ihm behauptete Alibi hat sich hingegen nicht bewahrheitet. X und X schließt die Kammer als Täter aus. Dass die Begegnung SV Kapfenberg-SK Rapid Wien tatsächlich manipuliert war, konnte nicht festgestellt werden.

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a) Im Ermittlungsverfahren hat der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung am 21.05.2010 eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt und unterschrieben, die er zusammen mit seinem Verteidiger erarbeitet hatte. Diese hat er, als er daraufhin am 02.06.2010 durch den Ermittlungsrichter vernommen wurde, ausdrücklich zum Gegenstand seiner Vernehmung gemacht und dabei erneut unterschrieben.

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In der Stellungnahme heißt es zum Fall 2 wörtlich wie folgt:

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„Zu dem Spiel Kapfenberg gegen Rapid Wien (FA 9.8) kann ich sagen, dass der Wettschein meiner ist. Ich gehe davon aus, dass Kapfenberg in die Systemkombi kam, da ich einen Tip bekam. Dass es sich dabei um einen "sicheren" Tipp handelte, an den ich glaubte, kann ich ebenso ausschließen wie dass mich X darüber informiert hätte. Denn dann hätte ich das Spiel entweder als Handicapwette gespielt wie es "die Eingeweihten" getan haben, wie ich jetzt aus den Akten weiss. Oder ich hätte es in der Systemkombi als Bank gewichtet. Auch das ist aber nicht der Fall. Von wem ein solcher Tip kam, kann ich nicht wirklich nicht mehr sagen, da man im X ständig irgendwelche Paarungen von unterschiedlichen Leuten als gute Tipps bekam. Ich gehe jetzt aber davon aus, dass wenn das ein Tip war, er irgendwie auf X zurückgeht und über mehrere Zwischestationen bei mir landete, ohne dass ich wusste, dass X die Quelle war. Hätte ich das nämlich erfahren, hätte ich mit Sicherheit nachgefragt.“

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Danach hat der Angeklagte den ersten Wettschein (Nr. 08-081-708376) im Ermittlungsverfahren als eigenen anerkannt.

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aa) Soweit er hiervon in der Hauptverhandlung mit der Begründung abrücken möchte, er habe damals irrtümlich angenommen, der Wettschein sei von ihm, während er jetzt bereits an der Art der Wette – bzgl. der Begegnung SV Kapfenberg gegen Rapid Wien weder sog. Handicapwette noch Gewichtung als sog. „Bankspiel“ – erkenne, dass sie nicht von ihm gespielt worden sein könne, ist dies in doppelter Hinsicht unschlüssig. Zum einen hat der Angeklagte diese Punkte im Zusammenhang mit der Frage, ob der Wette ein „sicherer Tipp“ zugrunde lag, schon in seinem Geständnis ausdrücklich angesprochen; inwiefern er sich gleichwohl über sie geirrt haben will, leuchtet deshalb nicht ein. Zum anderen ist seine Überlegung, in Kenntnis eines „Tipps“, dass Spieler der Heimmannschaft zugesagt hätten, durch unsportliche Spielzurückhaltung auf eine Niederlage des eigenen Vereins mit mindestens zwei Toren Unterschied hinzuwirken, hätte er die Begegnung zwischen SV Kapfenberg und Rapid Wien entweder als sog. Handicapwette gespielt oder als sog. Bankspiel gewichtet, auch sachlich wenig plausibel. Zwar erzielt man sowohl mit einer Handicapwette – hier erhält die Mannschaft, gegen die gewettet wird, einen fiktiven Vorsprung, der am Ende zu dem tatsächlichen Spielergebnis hinzuzurechnen ist – als auch mit einem Bankspiel – hier wird aus einer Systemwette (etwa „3 aus 4“) ein Spiel hervorgehoben, dessen Ausgang richtig vorhergesagt werden muss, andernfalls die gesamte Wette, unabhängig vom Ausgang der anderen Paarungen, verloren ist – bessere Quoten, so dass diese Wettarten tatsächlich besonders lukrativ sind, wenn man hinsichtlich eines Spielausgangs „sicher“ ist. Allerdings traf diese Voraussetzung hier gerade nicht zu: Der Angeklagte stufte den „Tipp“, Kapfenberg werde mit mindestens zwei Toren Unterschied verlieren, nach seinem Geständnis im Ermittlungsverfahren eben nicht als „sicher“ ein, vielmehr hielt er eine entsprechende Manipulation der Begegnung lediglich für möglich. Bei dieser Sachlage war es daher im Gegenteil wirtschaftlich vernünftig, bei einer Wette unter anderem auf das Spiel Kapfenberg-Wien nicht „alles auf eine Karte zu setzen“, sondern – weniger risikofreudig – lediglich auf einen Auswärtssieg zu wetten und das Schicksal der gesamten Wette auch nicht etwa von dem Ausgang der einen Begegnung abhängig zu machen. Genau diese Überlegung hatte auch der Angeklagte selbst in seinem Geständnis angestellt.

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bb) Dass der Angeklagte bewusst falsch gestanden hat, weil er aus der Untersuchungshaft entlassen werden wollte – so seine zweite Begründung für den Geständniswiderruf –, liegt ebenfalls wenig nahe. In seiner Einlassung im Ermittlungsverfahren findet sich kein Hinweis auf eine solche Falschbelastungstendenz. Insbesondere hat der Angeklagte damals nicht etwa alle Vorwürfe einfach eingeräumt. So hat er in seiner schriftlichen Stellungnahme hinsichtlich des Spiels SV Kapfenberg gegen Rapid Wien zur inneren Tatseite angegeben, eine Manipulation des Spiels zwar für möglich gehalten zu haben; einen „sicheren Tipp“ in der Richtung hat er allerdings in Abrede gestellt. Ähnlich verhält es sich mit einem im Büro des „X“ aufgefundenen Faxschreiben des X vom 01.10.2009, in dem der Wettanbieter ‚ um die Entsperrung des Wettkontos „#“ gebeten wird und das dem Angeklagten am 21.05.2010 im Rahmen einer ergänzenden Vernehmung von den Polizeibeamten X und X vorgehalten wurde: Deren Verdacht, er habe über das Wettkonto die Kontrolle ausgeübt, ist der Angeklagte nach ihren Zeugenaussagen ausdrücklich entgegengetreten, indem er darauf verwies, dass neben ihm zumindest auch X sowie X Zutritt zum Büro hatten. Das differenzierte Einlassungsverhalten deckt sich schließlich mit dem Eindruck, den der Angeklagte damals den Polizeibeamten vermittelte. Danach wirkte er zwar durch die monatelange Untersuchungshaft „angeschlagen“ (X) bzw. so, als sei diese „nicht spurlos an ihm vorbeigegangen“ (X), jedoch „stets konzentriert“ (X) und nicht etwa – wie er nunmehr behauptet – „gebrochen“. Zu diesem Bild passt, dass er sich zwar grundsätzlich „kooperativ“ zeigte (X), Nachfragen der Beamten zu seiner schriftlichen Stellungnahme aber nicht zuließ.

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b) Darüber hinaus wird der Angeklagte durch die Ergebnisse der Durchsuchung des „X“ sowie der Telefonüberwachung belastet.

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aa) Bei der Durchsuchung des „X“ am 19.11.2009 wurde im Büro des Angeklagten von der Polizei ein Ordner mit der Aufschrift „Telefon“ gefunden, in dem neben diversen Unterlagen zu Telefonverträgen des Angeklagten und seiner Ehefrau und weiteren Wettscheinen auch die zwei Wettscheine der X vom 23.09.2009 (Nrn. # sowie #) abgeheftet waren. Dies weist darauf hin, dass es sich bei den in Rede stehenden Wettscheinen um solche des Angeklagten handelt. Sein Einwand, außer ihm hätten wohl auch seine Ehefrau, seine Brüder X und X, X sowie X einen Schlüssel zum Büro besessen, weshalb die zwei Wettscheine insbesondere auch von ihnen stammen könnten, verfängt nicht. Zwar haben sowohl X als auch X die Darstellung des Angeklagten zum Besitz von Büroschlüsseln teilweise bestätigt und auch ausgesagt, in dem Büro hätten praktisch überall Wettscheine – nach Darstellung X‘ darunter möglicherweise auch welche von ihm selbst – herumgelegen. Davon, dass jemand anders eigene Wettscheine in dem „Telefon“-Ordner des Angeklagten abgeheftet hätte, wussten sie jedoch nichts. Diese Möglichkeit liegt auch fern: Warum jemand mit seinen Wettscheinen so verfahren sollte, ist nicht ersichtlich. Auch der Angeklagte hat hierfür keinen Grund aufgezeigt.

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bb) Dafür, dass es der Angeklagte ist, der die zwei in Rede stehenden Wetten gespielt hat, spricht auch ein von der Polizei aufgezeichnetes Telefongespräch, das er am 23.09.2009 von 21:51 Uhr bis 21:53 Uhr mit X führte. In dem – teils auf Kroatisch, teils auf Deutsch geführten – Gespräch, dessen kroatische Passagen die als Sachverständige gehörte Dolmetscherin X in der Hauptverhandlung ins Deutsche übersetzt hat, sprechen der Angeklagte und X hauptsächlich über eine für den nächsten Tag geplante Fahrt zum Flughafen. Hierbei erklärt der Angeklagte, scheinbar zusammenhanglos, aber ersichtlich mit Blick auf das kurz zuvor beendete Fußballspiel zwischen SV Kapfenberg und SK Rapid Wien, auf Kroatisch wörtlich: „Ich verfluche Rapid. Ich habe „Über“ gespielt. Ich verfluche sie.“ Zwar passen die zitierten Sätze insofern nicht zu den in Rede stehenden Wetten, als diese weder eine „Über“-Wette – hier wird auf eine bestimmte Mindestzahl von Toren gewettet – betrafen noch Grund zur Verärgerung boten, da sie zu einem Nettogewinn von über 5.000 Euro geführt hatten. Allerdings zeigt die Äußerung zum einen, dass der Angeklagte auf das Spiel SV Kapfenberg und SK Rapid Wien überhaupt gewettet hat; zum anderen zeigt seine Verärgerung über eine offenbar verlorengegangene „Über“-Wette, dass er darauf gesetzt hatte, in der tatsächlich 0:1 ausgegangenen Begegnung werde mehr als nur ein Tor fallen. Dies wiederum rechtfertigt den Schluss, dass der Angeklagte von dem „Tipp“, Spieler der Heimmannschaft hätten zugesagt, durch unsportliche Spielzurückhaltung auf eine Niederlage des eigenen Vereins mit mindestens zwei Toren Unterschied hinzuwirken, gehört hatte.

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c) Die Alibibehauptung des Angeklagten für die Zeit der fraglichen Wetten (14:52 Uhr bzw. 17:11 Uhr) – er will sich rund eine Viertelstunde vor der ersten der in Rede stehenden Wetten zusammen mit seinem Bekannten X aus Hamburg in dem Büro des Wettanbieters X in der X in X aufgehalten und von dort mit X direkt in das „X“ begeben haben, wo sie bis abends ununterbrochen mit X zusammengesessen hätten – hat sich nicht bewahrheitet.

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aa) Sein Telefongespräch mit X vom 23.09.2009 (14:37 Uhr bis 14:39 Uhr), auf das sich der Angeklagte zu seiner Entlastung berufen hat, belegt den angeblichen Aufenthalt in dem X-Wettbüro nicht. Entgegen seiner Darstellung antwortet der Angeklagte in dem – teils auf Kroatisch, teils auf Deutsch geführten – Gespräch, dessen kroatische Passagen der als Sachverständiger gehörte Dolmetscher X in der Hauptverhandlung ins Deutsche übersetzt hat, auf die Frage X‘, wo er sei, nicht etwa „Wir sind hier bei X“, sondern lediglich allgemein mit den Worten „Ich bin im Wettbüro“. Dass er hiermit das Büro des Wettanbieters X in der X in X meinte (und nicht etwa das Büro der X), liegt wenig nahe. Dagegen spricht der weitere Verlauf des Telefonats: Der Angeklagte erklärt darin, X, mit dem er gerade zusammen sei, wolle bei X auf das bevorstehende Spiel des türkischen Vereins Ankaragücü setzen, da dieser Wettanbieter das Spiel zu einer Quote von 2,05 anbiete, X solle daher X – dieser arbeitete in einem X in X – „im X unten in X“ fragen, ob er die Wette annehme. Danach hat es den Anschein, als habe der Angeklagte X gerade nicht aus einem Büro des Anbieters X angerufen, weil es sonst kaum verständlich wäre, warum X die X-Wette nicht einfach dort spielte.

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bb) Auch die Aussage des Alibizeugen X entlastet den Angeklagten nicht. Denn sie erschöpft sich in wesentlichen Punkten in Mutmaßungen. Eine konkrete Erinnerung an den Tattag hat X nur insofern gehabt, als er bei dem Wettanbieter X zu einer besonders lukrativen Quote auf das Spiel von Ankaragücü setzte, zusammen mit dem Angeklagten in einem Wettbüro war und von dort aus mit ihm direkt zum „X“ fuhr, wo er bis abends mit einem Kroatisch sprechenden Basketballspieler – offenbar X – auf der Terrasse zusammensaß und sich von diesem den asiatischen Wettmarkt erklären ließ. Nicht sicher hat er dagegen sagen können, ob es sich bei dem besuchten Wettbüro um ein solches von X handelte und ob der Angeklagte bei dem anschließenden Gespräch im „X“ ununterbrochen anwesend war; an beides meinte er sich zwar zu erinnern, festlegen wollte er sich jedoch nicht, da das Ganze zu lange her sei. Wie wenig verlässlich die Angaben des Zeugen tatsächlich sind, ist beispielsweise daran abzulesen, dass er weder an das in seinem Beisein aus dem Wettbüro heraus geführte Telefonat des Angeklagten mit X eine Erinnerung hatte, obwohl es die für ihn so wichtige Wette auf das Spiel von Ankaragücü betraf, noch den Besuch des Wettbüros zeitlich näher einordnen konnte: Anfangs sprach er hier von spätnachmittags oder gar vom frühen Abend, erst auf den Vorhalt, das von der Polizei aufgezeichnete Telefongespräch habe von 14:37 Uhr bis 14:39 Uhr gedauert, hielt er die Nachmittagszeit für möglich. Danach gibt die Aussage kaum mehr her als das soeben erörterte Telefongespräch.

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d) Die von dem Angeklagten – der ursprünglich angegeben hat, er wisse nicht, wer die zwei Wetten platziert habe – erst im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung ins Spiel gebrachten X und X schließt die Kammer als Täter aus.

33

aa) Die – von dem Angeklagten aufgegriffene – Vermutung X‘, die zweite der in Rede stehenden Wetten (Nr. #), die unter anderem das Handballspiel zwischen Dänemark und Schweden vom 23.09.2009 betraf, sei von X gesetzt geworden, weil dieser häufig auf Handballspiele gewettet habe, beruht auf einer unbewiesenen Voraussetzung. Denn die angebliche Vorliebe X‘ – der unter Hinweis auf sein offenes Strafverfahren, in dem ihm eine Vielzahl von Wettbetrügereien zur Last gelegt wird, die Auskunft verweigert hat – für Handballwetten ist durch nichts belegt. Insbesondere weist sein Wettkonto bei dem Anbieter X (Benutzername „X“), wie die hierzu verlesenen Übersichten der auf Gibraltar ansässigen International Betting Association Ltd. zeigen, unter den 90 Onlinewetten, die vom 01.03. bis zum 07.11.2009 auf rund 270 Sportereignisse gesetzt wurden, im Gegenteil nicht eine aus, die ein Handballspiel zum Gegenstand hatte. Demgegenüber hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung gelegentliche Wetten auf Handballspiele eingeräumt. Nahe liegt danach ein Irrtum X‘: „Unstreitig“ hatte X ein besonderes Interesse am Basketball, das spricht dafür, dass X die beiden Sportarten verwechselt hat.

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bb) Ebenfalls nichts spricht für die Vermutung des Angeklagten, sein früherer Kellner X habe die Wetten bei der X gesetzt, wobei dieser wohl für x und X gehandelt habe. X hat ausgesagt, mit den Wetten nichts zu tun haben: Weder für X noch für X habe er jemals Wetten platziert, lediglich habe er Letzterem sein Wettkonto „#“ bei dem Wettanbieter X gutgläubig zur Verfügung gestellt, da X bei dem Anbieter nicht habe wetten dürfen. Er – X – selbst wette zwar auch, aber nicht etwa vierstellige Beträge, wie sie hier in Rede stehen (Wettschein Nr. #: 1.000 Euro, Wettschein Nr. #: 2.000 Euro); dies sei ihm mit Blick auf seine engen wirtschaftlichen Verhältnisse gar nicht möglich. Zweifel an der Aussage des Zeugen X bestehen nicht. Darauf, dass er die Wetten bei der X gespielt haben könnte, deutet nichts hin. Der Hinweis des Angeklagten auf das im Büro des „X“ aufgefundene Faxschreiben X‘ vom 01.10.2009, in dem der Wettanbieter X um die Entsperrung des Wettkontos „#“ gebeten wird, ist nichtssagend. Bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren am 21.05.2010 hat der Angeklagte selbst X auch noch als einen „harmlosen Jungen“ eingestuft, von dem er sich nicht vorstellen könne, dass er mit den Wetten der Gruppe um X etwas zu tun habe.

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e) Dass die Begegnung SV Kapfenberg-SK Rapid Wien tatsächlich manipuliert war, konnte nicht festgestellt werden. Nach der Aussage des Zeugen X steht zwar fest, dass er im Auftrag X am 21.09.2009 – also zwei Tage vor dem Spiel – einem gewissen X in Zagreb 20.000 Euro übergab, die dieser unbekannten „Albanern“ für deren Hinweis auf eine angeblich von ihnen ins Werk gesetzte Manipulation des Spiels versprochen haben soll. Ob das Spiel tatsächlich manipuliert worden war, konnte er allerdings nicht sagen. Der Zeuge X, ein Spieler Kapfenbergs, der über seinen Onkel X in die vermeintliche Manipulation verstrickt gewesen sein soll, hat allerdings angegeben, er wisse von einer Manipulation nichts. Danach steht lediglich fest, dass der Angeklagte – Grundlage ist insoweit sein Geständnis im Ermittlungsverfahren – und X von einem manipulierten Spiel ausgingen.

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IV.

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Der Angeklagte ist der Beihilfe zum Betrug (Fall 1) sowie des versuchten Betruges (Fall 2) schuldig.

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Wetten auf zum eigenen Vorteil manipulierte Fußballspiele erfüllen zumindest insoweit, als Wettgewinne ausgezahlt werden, den Tatbestand des Betruges zum Nachteil des Wettanbieters, § 263 Abs. 1 StGB (BGH, NStZ 2013, 234). Dem zum eigenen Vorteil manipulierten Spiel steht der Fall, dass der Wettspieler sein Insiderwissen über eine Manipulation Dritter ausnutzt, gleich.

39

Danach hat X im Fall 1 durch die Wetten auf das von anderen manipulierte Spiel zwischen Istanbul BB und Genclerbirligi Ankara einen Betrug zum Nachteil der Wettanbieter X und X verübt. Hierzu hat der Angeklagte dadurch, dass er die 5.000 Euro in „kleine“ Scheine für den Kauf von Paysafe-Karten wechselte, mit denen das Konto X bei dem Londoner Wettvermittler X aufgeladen wurde, Beihilfe geleistet (§§ 263 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB). Der Schaden der Wettanbieter betrug 34.046 Euro (IBC) bzw. 47.758,15 Euro (SBO). Die Wetten des Angeklagten auf das nur vermeintlich manipulierte Spiel zwischen SV Kapfenberg und SK Rapid Wien (Fall 2) sind als – untauglicher – Betrugsversuch zu werten (§§ 263 Abs. 1 und 2, 22, 23 Abs. 1 StGB).

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Inwiefern die Taten möglicherweise den Qualifikationstatbestand des gewerbsmäßigen Bandenbetruges (§ 263 Abs. 5 StGB) bzw. einer Beteiligung daran erfüllen, ist nicht Gegenstand des Urteils. Denn die Strafverfolgung wurde mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft dahin beschränkt, dass von der Ahndung wegen bandenmäßiger Begehung abgesehen wird (§ 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO).

41

V.

42

1. Versuchter Betrug wird grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 263 Abs. 1 StGB), Beihilfe zum Betrug grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten oder mit Geldstrafe (§§ 263 Abs. 1, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

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Hierbei hat es auch hinsichtlich des versuchten Betruges (Fall 2) sein Bewenden.

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a) Zwar kann der Versuch milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 23 Abs. 2 StGB). Von der Milderungsmöglichkeit macht die Kammer aber keinen Gebrauch. Maßgebend hierfür ist die Gesamtwürdigung aller strafzumessungserheblichen Gesichtspunkte, wobei den versuchsbezogenen Umständen besondere Bedeutung zukommt. Danach sprechen vor allem die – jeweils aus der Sicht des Angeklagten – gegebene Nähe zur Tatvollendung und die Gefährlichkeit des Versuchs gegen eine Strafrahmenverschiebung: Die Wetten waren von dem Buchmacher X angenommen worden. Ihr lag – vermeintlich – eine ähnliche Art von Spielmanipulation zugrunde wie im Fall 1, in dem der Betrug vollendet wurde. Schließlich betrifft der Fall Wetteinsätze von 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro, so dass sich der Tatentschluss des Angeklagten auf eine jeweils wenigstens vierstellige und also erhebliche Gewinnsumme bezog. Eine Strafrahmenverschiebung hält die Kammer deshalb für unangebracht.

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b) Ein grob unverständiger Versuch (§ 23 Abs. 3 StGB) liegt nicht vor.

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2. Bei der Zumessung der Strafen innerhalb der Strafrahmen sprechen mehrere Milderungsgründe für den Angeklagten. So liegt die Tat vom 23.09.2009 (Fall 2) bereits rund dreieinhalb Jahre, diejenige vom 03.05.2009 (Fall 1) sogar bald vier Jahre zurück. Im Fall 1 kommt hinzu, dass der Anstoß zur Beihilfetat nicht von dem Angeklagten ausging – das Geldwechseln entsprach einem durch X und X an ihn herangetragenen Wunsch X –, es sich für ihn um eine Spontantat handelte, und er lediglich einen vergleichsweise geringfügigen Tatbeitrag leistete, für den er eine Gegenleistung weder erwartete noch erhielt. Auch hat er die Tat gestanden. Im Fall 2 kommt hinzu, dass das Spiel tatsächlich nicht manipuliert war und die Tat daher nur versucht wurde.

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Den mildernden Umständen stehen allerdings Strafschärfungsgrunde gegenüber. Erheblich zu Lasten des Angeklagten fällt ins Gewicht, dass er aufgrund des Urteils des LG Berlin vom 17.11.2005 (512 KLs 68 Js 451/05), durch das er wegen Betruges und Beihilfe zum Betrug in drei Fällen zu einem Jahr und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe mit Strafaussetzung verurteilt worden war, unter laufender Bewährung stand. Die Vorstrafe, die ebenfalls Wetten auf manipulierte Fußballspiele betraf, war einschlägig, sie war auch nicht etwa nur geringfügig. Durch die in dem damaligen Verfahren erlittene Untersuchungshaft von rund vier Monaten war der Angeklagte zusätzlich in besonderer Weise gewarnt. Dass er gleichwohl rückfällig wurde, deutet auf eine nicht unbeträchtliche kriminelle Energie hin. Den Umstand, dass infolge der Verurteilung zu einer vollstreckbaren (s. unten VI.) Freiheitsstrafe im hiesigen Verfahren der Widerruf der Strafaussetzung droht und sich die Gesamtverbüßungsdauer im Fall des Widerrufs um rund ein Jahr verlängert, hat die Kammer bei der Gewichtung der Vorstrafe bedacht. Gegen den Angeklagten spricht im Fall 1 darüber hinaus, dass die von ihm unterstützte Haupttat X, der bei dem Buchmacher IBC 13 Einzelwetten über 31.418,15 Euro und bei dem Buchmacher X zwölf Einzelwetten über 44.545,49 Euro platzierte, die neben einer Rückzahlung der Einsätze zu Gewinnausschüttungen von 34.046 Euro (X) und 47.758,15 Euro (X) führten, erhebliches Gewicht hatte. Dies kann zu seinen Lasten berücksichtigt werden, da er mit Wetteinsätzen und Gewinnen in der Größenordnung gerechnet hatte. Dass die Schwere der Haupttat nicht im Vordergrund stehen darf, hat die Kammer hierbei bedacht.

48

Danach sind Einzelfreiheitsstrafen – der Bewährungsbruch macht im Fall 1 eine Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich (47 Abs. 1 StGB) – von

49

vier Monaten (Fall 1) und

50

acht Monaten (Fall 2)

51

ein gerechter Schuldausgleich (§ 46 StGB).

52

3. Auf dieser Grundlage beläuft sich das Mindestmaß der Gesamtfreiheitsstrafe, auf welche die verwirkten Einzelstrafen zurückzuführen sind (§ 53 Abs. 1 StGB), auf acht Monate und eine Woche; ihr Höchstmaß darf ein Jahr nicht erreichen (§§ 39, 54 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 StGB).

53

Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist eine sehr straffe Strafzusammenziehung nicht angezeigt. Zwar handelt es sich bei den Delikten um gleichartige Taten. Zeitlich liegen sie allerdings mehrere Monate auseinander, auch situativ haben sie praktisch nichts miteinander zu tun (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB). Danach ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von

54

zehn Monaten

55

ein gerechter Schuldausgleich (§ 46 StGB).

56

VI.

57

Die Vollstreckung der Strafe wird nicht zur Bewährung ausgesetzt.

58

1. Von dem Angeklagten ist bereits nicht zu erwarten, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§§ 56 Abs. 1, 58 Abs. 1 StGB).

59

a) Der Angeklagte verübte die Taten, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, während er aufgrund des Urteils des LG Berlin vom 17.11.2005 (512 KLs 68 Js 451/05) unter Bewährung stand. Zwar schließt der Bewährungsbruch eine günstige Prognose nicht von vornherein aus. Allerdings zeigt er, dass die frühere Prognose falsch war; eine erneute günstige Prognose kommt deshalb nur unter besonderen Umständen in Betracht.

60

b) Besondere Umstände finden sich hier weder in den Rückfalltaten noch in der Person des Angeklagten.

61

aa) Die Rückfalltaten sind, wie bereits ausgeführt, nach Deliktsart (Betrug) und Begehungsweise (Wetten auf manipulierte Fußballspiele) einschlägig. Zwar ist die Rückfallgeschwindigkeit nicht hoch, da zwischen der Verurteilung zu der Bewährungsstrafe am 17.11.2005 und der ersten Tat (03.05.2009) fast dreieinhalb Jahre verstrichen. Auch ging der Anstoß zur Beihilfetat (Fall 1) nicht von dem Angeklagten aus – das Geldwechseln entsprach einem durch X und X an ihn herangetragenen Wunsch X –, zudem handelte es sich für ihn um eine Spontantat. Anders verhält es sich allerdings im Fall 2: Hier verübte der Angeklagte die Tat aus eigenem Antrieb. Auch kann im Blick auf das wiederholte Wetten – den ersten Wettschein gab er um 14:52 Uhr ab, den zweiten um 17:11 Uhr – von einer Spontantat keine Rede sein. Danach war der doppelte Bewährungsbruch des Angeklagten in der Gesamtschau nicht etwa ein „Ausrutscher“.

62

bb) Nur geringfügig günstiger ist das Bild, soweit es die Person des Angeklagten betrifft. Zwar übte der Angeklagte im Umgang mit seinem Bruder X, der 2005 in demselben Strafverfahren wie er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt worden war, eine gewisse Zurückhaltung, als er erkannte, dass dieser nach der Entlassung aus dem Strafvollzug die Wettbetrügereien in großem Stil fortsetzte. Auch liegen die Taten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, jetzt rund dreieinhalb (Fall 2) bzw. bald vier Jahre (Fall 1) zurück, in denen der Angeklagte nicht erneut straffällig geworden ist. Diese Punkte zeigen allerdings nicht hinreichend sicher, dass er sich seit den Taten vom 03.05. und 23.09.2009 „gefangen“ hat: In die Zeit der Straflosigkeit fallen knapp sechs Monate Untersuchungshaft (19.11.2009 bis 02.06.2010); die bald drei Jahre seit der Haftentlassung standen hauptsächlich im Zeichen des schwebenden Ermittlungs- und Hauptverfahrens, sie sind deshalb nur eingeschränkt aussagekräftig. Seine Lebensverhältnisse sind jedenfalls unverändert. Insbesondere hat sich der Angeklagte nicht etwa aus der „Wettszene“ gelöst. Unverändert betreibt er „X“, das hauptsächlich ein an Fußball- und sonstigen Sportwetten interessiertes Publikum anzieht, bis heute wettet er in erheblichem Umfang auf Sportereignisse. Dies begründet die naheliegende Besorgnis, dass ihm weiterhin Gerüchte über – tatsächlich oder vermeintlich – manipulierte Fußballspiele zu Ohren kommen und dass er sich diese „Tipps“ bei seinen Wetten auch zu eigen macht.

63

2. Bei dieser Sachlage gebietet es schließlich auch die Verteidigung der Rechtsordnung, die Strafe zu vollstrecken (§§ 56 Abs. 3, 58 Abs. 1 StGB). Insbesondere im Blick auf den doppelten Bewährungsbruch erschiene eine Aussetzung der Vollstreckung für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich.

64

VII.

65

Die Feststellung, dass Ansprüche Verletzter einer Verfallsordnung in Höhe von 5.725,60 Euro entgegenstehen, beruht auf § 111 i Abs. 2 S. 1 und 3 StPO. Auf Verfall von Wertersatz (§ 73 a StGB) ist wegen der von dem Angeklagten erlangten Tatbeute im Fall 2 lediglich deshalb nicht zu erkennen, weil insoweit Ansprüche des Buchmachers X entgegenstehen (§ 73 Abs. 1 S. 2 StGB).

66

VIII.

67

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.