Insolvenzverschleppung, BFS-Forderungsbetrug und Umsatzsteuerhinterziehung: Bewährungsstrafen
KI-Zusammenfassung
Das LG Bochum verurteilte zwei Angeklagte wegen mehrfacher Insolvenzverschleppung; der männliche Angeklagte zudem wegen Betrugs durch Verkauf wertloser Honorarforderungen an ein Abrechnungsunternehmen und wegen Umsatzsteuerhinterziehung. Beide hatten Insolvenzanträge trotz Überschuldung/Zahlungsunfähigkeit verspätet gestellt; bei der Umsatzsteuer wurden Umsätze zu niedrig erklärt bzw. Erklärungen unterlassen. Die zweite Angeklagte wurde außerdem wegen (teilweise versuchter) Einkommensteuerhinterziehung verurteilt. Es wurden Gesamtfreiheitsstrafen von 2 Jahren bzw. 1 Jahr verhängt und jeweils zur Bewährung ausgesetzt; die Angeklagten tragen Kosten und Auslagen.
Ausgang: Beide Angeklagte verurteilt (Gesamtfreiheitsstrafen 2 Jahre bzw. 1 Jahr), Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt; Kosten- und Auslagenpflicht.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung setzt voraus, dass bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Insolvenzantrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt wird.
Auch ein nicht im Handelsregister eingetragener, tatsächlich die Unternehmensgeschicke bestimmender Entscheidungsträger kann als faktischer Geschäftsführer für die Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung strafrechtlich verantwortlich sein.
Wer eine Forderung als werthaltig an einen Dritten veräußert, obwohl er weiß, dass der Schuldner vereinbarungsgemäß bereits an einen anderen zu leisten hat, täuscht über die Werthaltigkeit und kann sich wegen Betrugs strafbar machen.
Umsatzsteuerhinterziehung kann sowohl durch Unterlassen der Jahreserklärung als auch durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen begangen werden, wenn dadurch steuerlich erhebliche Umsätze zu niedrig erklärt werden.
Bei der Strafzumessung ist ein möglicher steuermindernder Vorsteuerabzug zugunsten des Täters zu berücksichtigen, wenn das Vorliegen entsprechender Abzugsbeträge nicht sicher widerlegt werden kann.
Tenor
Die Angeklagten werden kosten- und auslagenpflichtig verurteilt,
und zwar der Angeklagte X wegen Insolvenzverschleppung in drei Fällen, wegen Betrugs in drei Fällen und wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vom zwei Jahren,
die Angeklagte X wegen Insolvenzverschleppung und Steuerhinterziehung in vier Fällen sowie versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr.
Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt.
Angewendete Vorschriften: §§ 263 I; 22, 23, 25 II, 53, 56 StGB, 15 a I, IV InsO
Gründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
I.) Feststellungen zur Person
1.) Der Angeklagte X:
Der Angeklagte X wurde am 18.08.1954 in Oberhausen geboren. Er wuchs zunächst im elterlichen Haushalt auf; als er fünf Jahre alt war, verstarb sein Vater. Die Mutter ging eine neue Ehe ein, aus der ein Kind, die Halbschwester des Angeklagten, hervorging. Zu ihr hat er keinen Kontakt.
Der Angeklagte wurde altersgerecht eingeschult und absolvierte in den Jahren 1972/73 den Hauptschulabschluss. Nach der Bundeswehrzeit beendete er eine kaufmännische Ausbildung auf einer kaufmännischen Großhandelsschule. Er arbeitete in der Folgezeit im Außendienst für Kosmetikunternehmen, kam in Kontakt mit Haarkosmetik und wurde Mitte der 70er Jahre „jüngster Verkaufsleiter“ bei „X“.
1991 machte er sich selbstständig und eröffnete die erste Klinik, deren Schwerpunkt im Bereich der Haarverpflanzung lag.
In der Folgezeit eröffnete er weitere Kliniken, stellte Ärzte ein und erweiterte das Leistungsspektrum um die plastische (Schönheits-)Chirurgie. Er arbeitete an verschiedenen Standorten in Deutschland.
Nach eigenen Angaben sei eine Klinik in negative Schlagzeilen geraten, weil eine Patientin während einer Maßnahme der Fettabsaugung verstorben sei. Er habe Geld hineingepumpt, um den Betrieb zu retten, letztlich sei es aber erfolglos gewesen, die anderen Kliniken seien ebenfalls in die finanzielle Schieflage geraten, die Kosten für Miete und Personal seien nicht mehr finanzierbar gewesen. Jetzt sei sein Sohn, den er aus der 1991 geschiedenen Ehe habe, Geschäftsführer; er selbst sei nur noch – allerdings bundesweit - als „Haarberater“ tätig, die verbliebenen Kliniken in X und X hätten sich auf Haartransplantationen spezialisiert, aber auch reduziert, Schönheits-OPs fänden nicht mehr statt.
Der Angeklagte ist geschieden. Aus dieser Ehe ist ein Sohn, X, geb. am #, hervorgegangen. Seit Ende der 90er Jahre lebt der Angeschuldigte mit der Mitangeschuldigten X in eheähnlicher Gemeinschaft in X.
Der Angeklagte X ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Am 22.08.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt in dem Verfahren 2 Ls 154 Js 9674/07 – 3132 VRs, rechtskräftig seit dem 30.08.2012, wegen Insolvenzverschleppung und Betruges in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. Diese Strafe wurde mit Wirkung vom 09.02.2015 erlassen.
Gegenstand dieser Verurteilung war (im Wesentlichen):
Der damalige Mitangeklagte X, war seit dem 12.12.2005 Einzelvertretungsberechtigter (eingetragener) Geschäftsführer der Klinik im X in X. Seit dem 12.12.2005 besaß die ebenfalls von dem Zeugen X (formell) geführte X Geschäftsanteile in Höhe 11.250,-- Euro.
Spätestens seit dem 21.03.2006 war die Firma X nicht mehr in der Lage, ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Zu diesem Stichtag standen den fälligen Verbindlichkeiten in Höhe von 175.964,12 Euro lediglich liquide Mittel in Höhe von 136.957,88 Euro gegenüber. Die Angeklagten kamen ihrer Verpflichtung, den bis zum 11.04.2006 fälligen Insolvenzantrag zu stellen, jedoch nicht nach.
Erst am 19.01.2007 stellte Neuhaus einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, worauf in dem Verfahren 10 IN 102/07 AG Stuttgart am 02.04.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Zu der Position des Angeschuldigten (und dort Angeklagten) X hat das Gericht unter anderem aufgrund der geständigen Einlassungen der Angeklagten folgende Feststellungen erhoben:
„Der Angeklagte X war zwar nicht als Geschäftsführer der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen, traf aber seit dem 12.12.2005 bis zuletzt aufgrund seiner überragenden Stellung in der Gesellschaft die wesentlichen Entscheidungen der Gesellschaft alleine oder zumindest im Zusammenwirken mit dem Angeklagten X, wobei ihm diesem gegenüber ein deutliches Übergewicht zukam. Der Angeklagte X bestimmte die Unternehmenspolitik, führte Vorstellungsgespräche, stellte Mitarbeiter ein, gab sich gegenüber Kunden und Arbeitnehmern als Verantwortlicher aus und gestaltete die Geschäftsbeziehungen zu den Vertragspartnern. Er war Ansprech- und Vertragspartner der Geschäftsbanken der GmbH…“
Weiterhin stellte das Gericht fest, dass der Angeklagte X sich darüber hinaus in 12 Fällen des Betruges strafbar gemacht hat, weil er selbst oder über Mitarbeiter in Kenntnis der nicht mehr vorhandenen Zahlungsfähigkeit Verträge mit Lieferanten und Dienstleistern abschloss, wodurch ein Schaden von über 100.000,-- Euro entstand.
2. Die Angeklagte X:
Die Angeklagte X wurde am 15.08.1967 in Dortmund geboren und ist ledig. Sie lebt mit dem Angeklagten X zusammen.
Sie wuchs im elterlichen Haushalt mit vier Geschwistern auf. Nach dem Abschluss der Mittleren Reife absolvierte sie eine dreijährige Lehre als Zahnarzthelferin und war hieran anschließend zwei Jahre lang für einen Zahnarzt tätig. Als sie X kennenlernte, kam sie mit ihm – nach seiner Trennung von seiner Ehefrau – mit ihm beruflich und privat zusammen und lernte nach eigenen Angaben die Durchführung von Haartransplantationen, eine Lehre sei hierfür nicht erforderlich. Nachdem sie von 2005 bis 2009 bei verschiedenen (faktisch von dem Angeklagten X) betriebenen Kliniken als Arbeitnehmerin beschäftigt war, übte sie formal die Position der geschäftsführenden Gesellschafterin der Firma X bis zu deren Insolvenz aus.
Wegen massiver Rückenprobleme ist sie zurzeit nur noch halbtags tätig und kümmert sich – vorwiegend in dem X Betrieb – um Materialbestellungen.
Über ihr Vermögen wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 12.11.2015 -253 IN 73/15- das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Angeklagte X ist bislang nicht bestraft.
II.) Feststellungen zur Sache
1.) Zu den Taten hinführendes Geschehen
Der Angeklagte X war bereits seit Ende der 90er Jahre als Betreiber von Schönheitskliniken gewerblich tätig.
Die Angeklagte X, die Lebensgefährtin des Angeklagten X, war in diesen Gesellschaften in aller Regel als angestellte Arbeitnehmerin beschäftigt.
Obwohl dem Angeklagten X der finanzielle Erfolg in aller Regel versagt blieb und er mit verschiedenen Gesellschaften Insolvenz anmelden musste, gründete bzw. übernahm er weitere Klinikgesellschaften, in denen durch beauftragte oder angestellte Ärzte schönheitschirurgische Operationen und sonstige Leistungen vorgenommen wurden.
Da gegen den Angeklagten X, auch im Hinblick auf die erwähnten Insolvenzen, eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen worden war, konnte er diesen Gesellschaften nicht selbst als Geschäftsführer vorstehen. Er veranlasste daher andere Personen, u.a. die Angeklagte X, sich für diese Gesellschaften als Geschäftsführerin eintragen zu lassen. Tatsächlich bestimmte allerdings der Angeklagte X die Geschicke dieser Klinikgesellschaften. Er nahm insbesondere Einstellungen von Mitarbeitern vor, führte Verhandlungen mit Zulieferfirmen sowie der Firma X.
Im Tatzeitraum betrieb der Angeklagte X als faktischer Geschäftsführer unter anderem folgende Klinikgesellschaften:
- X, eingetragener Geschäftsführer: X.
- X, eingetragener Geschäftsführer: X.
- X, eingetragener Geschäftsführer: die Angeklagte X.
Bei sämtlichen Gesellschaften führte der Angeklagte X deren Geschäfte im vorbeschriebenen Sinne.
Dabei bemerkte der Angeklagte X bezüglich der vorgenannten drei Gesellschaften und die Angeklagte X bezüglich der X bereits zu einem jeweils frühen Zeitpunkt, dass die wirtschaftliche Situation der von ihnen betriebenen Gesellschaften angespannt war. Gleichwohl schoben sie die erforderliche Stellung eines Insolvenzantrages hinaus und versäumten es auch, entsprechende Rücklagen zu bilden.
2.) Die Taten im Einzelnen
Im Einzelnen kam es dadurch zu folgenden strafbaren Handlungen:
(1) Insolvenzverschleppung X
Eingetragener Geschäftsführer dieser Gesellschaft war der zwischenzeitlich verstorbene X. Die Gesellschaft existierte vom 28.03.2007 bis zur Insolvenzeröffnung am 28.12.2009. Faktischer Geschäftsführer war der Angeklagte X.
Obwohl nach den Feststellungen der vom Amtsgericht Dortmund in dem Verfahren 260 IN 99/09 mit einem Sachverständigengutachten beauftragten Rechtsanwältin Dr. X in X eine bilanzielle Überschuldung in Höhe von 10.000,-- Euro bereits im Jahre 2007 und eine solche von 133.411,-- Euro im Jahre 2008 vorlag, wurde ein somit spätestens bis Ende Januar 2009 zu stellender Insolvenzantrag weder von dem Angeklagten X als faktischen Geschäftsführer noch von dem eingetragenen Geschäftsführer X rechtzeitig gestellt.
X stellte tatsächlich Insolvenzantrag erst - verspätet - am 16. Juni 2009.
(2) Insolvenzverschleppung X in X:
Diese Gesellschaft, für die der verstorbene X als Geschäftsführer eingetragen war, wurde vom 27.11.2008 bis zum 16.11.2010 betrieben. Kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nämlich am 03.09.2010, wurde der Angeklagte X, der bis zu diesem Zeitpunkt auch bereits faktischer Geschäftsführer der Gesellschaft war, zum formellen Geschäftsführer bestellt.
Sowohl durch die durch das Amtsgericht Dortmund zur Gutachterin bestellte Rechtsanwältin Dr. X als auch durch Wirtschaftsreferent X wurde festgestellt, dass bereits im Jahre 2009 ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von 103.000,-- Euro vorhanden war. Eine bilanzielle Überschuldung lag bereits zum 31.12.2009 vor. Der Angeklagte X hätte somit bis spätestens Ende Januar 2010 einen Insolvenzantrag stellen müssen.
Der von ihm tatsächlich erst am 04.10.2010 gestellte Antrag war somit verspätet.
(3) Insolvenzverschleppung X:
Diese zunächst am 13.09.2010 als UG gegründete Gesellschaft wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 29.09.2011 in eine GmbH umgewandelt. Eingetragene Geschäftsführerin sowohl der UG als auch der GmbH war die Angeklagte X, während die Geschäfte faktisch von dem Angeklagten X geführt wurden.
Am 30.04.2015 wurde vom Amtsgericht Dortmund in dem Verfahren 253 IN 158/14 das Insolvenzverfahren eröffnet. Bereits zum 31.12.2010 ergab sich nach den Feststellungen der Gutachterin Dr. X ein Fehlbetrag in Höhe von 61.116,43 Euro. Auch die Angeklagten selber stellten bereits drei Monate nach Gründung einen erheblichen Verbindlichkeitsstand fest und waren nicht in der Lage, diesen insoweit abzubauen, dass die Firma weiterhin lebensfähig war. Spätestens Mitte 2014 war die Gesellschaft auch nicht mehr in der Lage, Sozialversicherungsbeiträge in erheblicher Höhe zu begleichen, so dass spätestens zum 30.06.2014 von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist.
Die Angeklagte X stellte erst - verspätet - am 11.02.2015 beim Amtsgericht Dortmund Insolvenzantrag.
(4) bis (6) Die Betrugstaten zum Nachteil der BFS
Über die X verkaufte der Angeklagte der Firma X Honorarforderungen in einem Gesamtumfang von 4.250,- Euro, die wertlos waren, weil die Patientinnen trotz der Abtretung weisungsgemäß ihre Zahlungen unmittelbar gegenüber der X erbrachten.
Dabei handelte es sich im Einzelnen um folgende verkaufte Forderungen:
(4) Die Patientin X verweigerte gegenüber der Firma X die Zahlung in Höhe von 1.000,- EUR mit dem zutreffenden Hinweis, dass sie diesen Betrag absprachegemäß bereits unmittelbar an die Firma X gezahlt habe.
In Kenntnis dieser Abrede hatte der Angeklagte gleichwohl zuvor diese Forderung an die X verkauft, die täuschungsbedingt von der Werthaltigkeit der Forderung ausging.
(5) Die Patientin X verweigerte ebenfalls die Zahlung an die Firma X, weil sie vereinbarungsgemäß 3.200,-- Euro an den Angeklagten X gezahlt und im Weiteren eine Ratenzahlung von jeweils 75,-- Euro vereinbart hatte. Der Ankauf der Forderung von 750,-- Euro durch die Firma BFS, die auch diese Forderung täuschungsbedingt für werthaltig gehalten hatte, ging somit ebenfalls ins Leere.
(6) Am 11.08.2008 verkaufte der Angeklagte der Firma X eine vermeintliche Forderung in Höhe von 2.500,-- Euro für die Patientin X. Tatsächlich zahlte die Patientin aber vereinbarungsgemäß unmittelbar auf das Konto der Gesellschaft. Auch in diesem Fall ging die X davon aus, eine werthaltige Forderung zu erwerben.
(7) bis (13) Die Fälle der Steuerhinterziehung:
((1)) Da die wirtschaftliche Situation der Angeklagten während des gesamten Tatzeitraums angespannt war, kamen sie überein, ihren umsatzsteuerlichen Verpflichtungen jedenfalls in den Jahren 20111 und 2012 nicht oder nicht ausreichend nachzukommen, um dadurch weitere Geldbeträge zu generieren.
Ihrem gemeinsamen Entschluss folgend, unterließen die Angeklagte X als eingetragene und der Angeklagte X als faktischer Geschäftsführer der Firma X pflichtwidrig die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2011 und erklärten in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen, die sie am 16.07.2012, 04.09.2012 und 30.10.2012 abgaben, die tatsächlich erzielten Umsätze zu gering.
Soweit Patientinnen zuvor Behandlungs- bzw. Operationsgutscheine der Fa. X erworben hatten, deklarierten die Angeklagten in diesen Fällen nicht den Bruttoumsatz zur Ermittlung der geschuldeten Umsatzsteuern, sondern gaben nur den „Netto“-Umsatz, d.h. den tatsächlich von X unter Abzug der Provision i.H.v. ca. 25 % ausgezahlten Betrag an.
Insgesamt ergaben sich folgende, von den Angeklagten nach anwaltlicher Beratung anerkannte Hinterziehungsbeträge in einer Gesamthöhe von 53.367,28 EUR.
(7) Umsatzsteuer 2011: 21.598,52 Euro
(8) Umsatzsteuer I/2012: 17.564,25 Euro
(9) Umsatzsteuer II/2012: der Fall ist gem. § 154 II StPO eingestellt worden.
(10) Umsatzsteuer III/2012: 14.204,51 Euro.
Da nicht sicher festgestellt werden konnte, ob die Angeklagten über Provisionsrechnungen der Fa. X verfügten, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten, ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung dieses Steuervorteils der wirtschaftliche bzw. „Strafzumessungsschaden“ der Umsatzsteuerhinterziehung geringer ist.
Insoweit ergeben sich die folgenden Beträge, die die Kammer für die Strafzumessung berücksichtigt hat:
(7) Umsatzsteuer 2011: 9.562,53 Euro
(8) Umsatzsteuer I/2012: 10.004,28 Euro
(9) Umsatzsteuer II/2012: der Fall ist gem. § 154 II StPO eingestellt worden,
weil kein wirtschaftlicher Schaden eingetreten ist.
(10) Umsatzsteuer III/2012: 5.226,27 Euro.
Der Angeklagte X hat noch während laufender Hauptverhandlung finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt, um diesen „wirtschaftlichen“ Umsatzsteuerschaden in voller Höhe wiedergutzumachen.
((2)) Für die Jahre 2010 bis 2012 gab die Angeklagte X die bis zum 31.05. des Folgejahres fälligen Einkommensteuererklärungen nicht ab, obwohl sie zumindest über verdeckte Gewinnausschüttungen Kapitaleinkünfte erzielt hatte, und zwar im Jahr 2010 93.725,- EUR, im Jahr 2011 103.310,-EUR und im Jahr 2012 21.824,- EUR.
Die Kammer hat zugunsten der Angeklagten lediglich den Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25 % berücksichtigt. Insoweit ergeben sich folgende Einkommensteuerhinterziehungsbeträge:
(11) Einkommensteuer 2010: 23.431,25 Euro(12) Einkommensteuer 2011: 25.827,50 Euro(13) Einkommensteuer 2012: 5.456,00 Euro.Da das Steuerstrafverfahren (bzgl. der Einkommensteuer 2010) bereits am 26.03.2012 eingeleitet wurde, aber 95% der Veranlagungsarbeiten erst am 31.10.2012 abgeschlossen waren, liegt insoweit Versuch vor.
Bzgl. der Einkommensteuer 2011 waren 95% der Veranlagungsarbeiten am 31.10.2013 abgeschlossen, Einleitung und Bekanntgabe erfolgten aber erst am 17.03.2014. Insoweit ist diese Tat vollendet.
Bzgl. der Einkommensteuer 2012 erfolgte die Einleitung und Bekanntgabe des Steuerstrafverfahrens am 17.03.2014. 95% der Veranlagungsarbeiten waren aber erst am 31.10.2014 abgeschlossen, so dass auch insoweit Versuch vorliegt.
III.) Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung der Angeklagten sowie den weiteren in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln, die sich aus dem Verhandlungsprotokoll ergeben.
An der Glaubhaftigkeit der Geständnisses der Angeklagten zu zweifeln, bestand kein Anlass. Sie haben die Beweggründe ihres Handelns, nämlich die wirtschaftlich aussichtslose Situation der Gesellschaften, in sich schlüssig und widerspruchsfrei zu den weiteren Ermittlungsergebnissen geschildert. Anzunehmen, dass sich die Angeklagten zu Unrecht selbst belastet haben könnten, besteht kein Anlass.
Die durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden stützen die geständige Einlassung des Angeklagten. Die Urkunden im Sonderheft VII (BFS) belegen die jeweiligen Zahlungen der vorgenannten Patientinnen X, X und X an die X – trotz zuvor erfolgter Veräußerung der Forderungen an die X.
Die Feststellungen zur Insolvenzreife ergeben sich – neben den geständigen Erklärungen der Angeklagten insofern – aus den in die Hauptverhandlung eingeführten Gutachten der vorbezeichneten Sachverständigen Dr. X und Dr. X sowie durch die ergänzenden Ausführungen des Wirtschaftsreferenten X. In ihren Gutachten sind sie jeweils nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die jeweiligen Unternehmen zahlungsunfähig und überschuldet waren. Dass den Angeklagten dies bewusst war, ergibt sich aus ihrer geständigen Einlassung.
Die Feststellungen zur Steuerhinterziehung und zur Schadenshöhe ergeben sich neben den rechtskräftigen Feststellungen der Beschlüsse des FG Münster aus der Vernehmung der Zeugin X, die ihre Berechnung im Einzelnen dargestellt und erläutert hat. Sämtliche Verfahrensbeteiligten haben diese Zahlen nach eigener Prüfung akzeptiert.
IV.) Rechtliche Würdigung
Die Angeklagten haben sich nach diesen Feststellungen wie folgt schuldig gemacht:
der Angeklagte X wegen Insolvenzverschleppung in drei Fällen, wegen Betruges in drei Fällen und wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen, die Angeklagte X wegen Insolvenzverschleppung und Steuerhinterziehung in vier Fällen sowie versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen.
V.) Strafzumessung
1.) Strafrahmen
Die Insolvenzverschleppung gemäß § 15 a Abs. 4 InsO ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe unter Strafe gestellt, der Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB – und ebenso die Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO - mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Soweit die Fälle der Steuerhinterziehung nur Versuchsstraftaten darstellen, hat die Kammer gemäß § 23 Abs. 2 StGB von der Milderungsmöglichkeit des § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB Gebrauch gemacht, so dass insoweit bzgl. der Freiheitsstrafe nur ein Strafrahmen bis max. 3 Jahre neun Monaten besteht.
2.) Einzelstrafen
Bei der Zumessung der Einzelstrafen innerhalb des Strafrahmens spricht für die Angeklagten, dass sie sich in der Hauptverhandlung geständig zur Sache eingelassen haben. Sie haben die Taten vollumfänglich eingeräumt.
Strafmildernd wirkt sich für beide Angeklagten aus, dass die Straftaten relativ lange zurückliegen.
Zu Gunsten der Angeklagten X ist zu berücksichtigen, dass sie bislang nicht vorbestraft ist – für den Angeklagten X gilt dies nur für die Taten 1,2, 4 bis 6 sowie 7 und 8, die vor der Verurteilung durch das AG Stuttgart-Bad Cannstatt erfolgt sind. Weiterhin war die Angeklagte X in dem inkriminierten Geschehen nicht die treibende Kraft, sondern hat lediglich in dem von dem Angeklagten X gesteuerten Maße gehandelt, letztlich ohne den Gesamtüberblick über die Straftaten zu haben.
Soweit ihre Steuerhinterziehungen nur Versuchsstraftaten waren, hat die Kammer dies zu ihren Gunsten berücksichtigt.
Für die Angeklagten spricht, dass die Straftaten nicht vorrangig auf kriminell verwerflichem Gewinnstreben beruhen, sondern auf der wirtschaftlich hoffnungslosen Lage der von dem Angeklagten X faktisch geführten Unternehmen.
Für den Angeklagten X spricht, dass er noch während der Hauptverhandlung einen Betrag zur Schadenswiedergutmachung in Höhe von 25.000,- EUR zur Verfügung gestellt hat; der Betrag befindet sich auf dem Anderkonto seines Verteidigers und ist dort
als Bewährungsauflage „abrufbar“.
Zu seinen Lasten ist insoweit allerdings zu berücksichtigen, dass es nicht die erste „Schieflage“ eines Unternehmens war, sondern er bereits in der Vergangenheit mit seinen Gesellschaften mehrere Insolvenzen erlitten hat; gleichwohl hat er – unter Wechsel des Firmennamens und Geschäftsführers – als faktischer Geschäftsführer immer weiter gemacht. Auch die relative Vielzahl der Insolvenzverschleppungen in diesem Verfahren spricht zu seinen Lasten.
Weiterhin ist zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen, dass er auch nach der Verurteilung durch das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt vom 22. August 2012 – in laufender Bewährungszeit – die Straftaten der Insolvenzverschleppung bzgl. der Fa. X (Tat 3) sowie der Umsatzsteuerhinterziehung (III/2012, Tat 10) begangen hat.
Zu Lasten beider Angeklagter spricht die Höhe des Steuerschadens. Die Kammer hat jedoch berücksichtigt, dass der wirtschaftliche Steuerschaden der Umsatzsteuerhinterziehung aufgrund des möglichen Vorsteuerabzugs etwaiger Provisionsrechnungen deutlich geringer ist (24.793,08 EUR zu ca. 53.000,- EUR).
Unter Abwägung aller Umstände hat die Kammer auf folgende Einzelfreiheitsstrafen erkannt:
- bzgl. des Angeklagten X:
1. Tat: Insolvenzverschleppung (Fa. X): acht Monate
2. Tat: Insolvenzverschleppung X: acht Monate
3. Tat: Insolvenzverschleppung X: ein Jahr zwei Monate
4. Tat: Betrug X (X): sechs Monate
5. Tat: Betrug X (X): sechs Monate
6. Tat: Betrug X (X): sechs Monate
7. Tat: Steuerhinterziehung (Ust. 2011): neun Monate
8. Tat: Steuerhinterziehung (Ust. I/2012): neun Monate
10. Tat: Steuerhinterziehung (Ust. III/2012): neun Monate
- bzgl. der Angeklagten X:
3. Tat: Insolvenzverschleppung X: sechs Monate
7. Tat: Steuerhinterziehung (Ust. 2011): sechs Monate
8. Tat: Steuerhinterziehung (Ust. I/2012): sechs Monate
10. Tat: Steuerhinterziehung (Ust. III/2012): drei Monate
11. Tat: vers. Steuerhinterziehung (Est. 2010): acht Monate
12. Tat: Steuerhinterziehung (Est. 2011): neun Monate
13. Tat: vers. Steuerhinterziehung (Est. 2012): zwei Monate.
Die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen war aufgrund der Vielzahl der Taten und der Schadenshöhe zur Einwirkung auf die Angeklagte X unerlässlich.
3.) Gesamtstrafenbildung
Auf dieser Grundlage beläuft sich das Mindestmaß der Gesamtfreiheitsstrafe, auf welche die verwirkten Einzelstrafen zurückzuführen sind (§ 53 Abs. 1 StGB) bzgl. des Angeklagten X auf ein Jahr drei Monate; ihr Höchstmaß beträgt sechs Jahre und zwei Monate (§§ 39, 54 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 StGB).
Für die Angeklagte X ergibt sich nach diesen Grundsätzen ein Strafrahmen von 10 Monaten bis zu 3 Jahren drei Monaten.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist eine straffe Strafzusammenziehung angezeigt, da es sich bei den Taten um - im Wesentlichen - gleichartige Taten handelt, die im Rahmen der vermeintlichen „Rettung“ der angeschlagenen Gesellschaften begangen wurden (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB). Zu berücksichtigen ist auch die gerichtsbekannt nach erfolgreicher Erstbegehung sinkende Hemmschwelle. Nach nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist danach eine Gesamtfreiheitsstrafe
bzgl. des Angeklagten X von
zwei Jahren
und bzgl. der Angeklagten X von
einem Jahr
ein gerechter Schuldausgleich (§ 46 StGB).
VI.) Strafaussetzung zur Bewährung
Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafen kann bzgl. beider Angeklagten 11zur Bewährung ausgesetzt werden (§§ 56, 58 StGB).
Die Kammer geht nach dem gewonnenen persönlichen Eindruck von den Angeklagten davon aus, dass diese sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen werden.
Der Angeklagte X hat glaubhaft versichert, diese Bewährungsstrafe als „letzte Chance“ zu verstehen und künftig keine Geschäftsführung mehr zu betreiben.
Zudem liegen nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten X gemäß § 56 Abs. 2 StGB besondere Umstände vor, die über die positive Sozialprognose hinaus zusätzlich einen Verzicht auf die in der Strafvollstreckung liegende Reaktion auf das Fehlverhalten des Angeklagten zulassen.
Der Angeklagte ist geständig und sozial eingegliedert. Er hat aktiv zur Schadenwiedergutmachung in hohem Maße beigetragen. Die Taten liegen - relativ - lange zurück; der Angeklagte hat sich inzwischen aus der Geschäftsführung des Unternehmens vollständig zurückgezogen.
Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen nicht (§§56 Abs. 3, 58 Abs. 1 StGB).
VII.) Kosten
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.