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Landgericht Bochum·2 KLs 35 Js 158/07·20.12.2007

Abrechnungs- und Subventionsbetrug sowie Bestechung und Körperverletzung durch Arzt-Unternehmer

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Bochum verurteilte einen Arzt u.a. wegen Abrechnungsbetruges gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung, Subventionsbetruges bei NRW/EU-Fördermitteln sowie wegen Bestechungsdelikten und Körperverletzung. Er hatte Kassenleistungen trotz unzulässiger Vertretung abgerechnet, bei Förderprojekten Scheinkosten und Scheinrechnungen geltend gemacht und einen Amtsträger bzw. einen Geschäftspartner durch Vorteile beeinflusst. Zudem ließ er Blutentnahmen/Impfungen in erheblichem Umfang von nicht ausreichend qualifiziertem Personal durchführen. Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und versagte Bewährung wegen Verteidigung der Rechtsordnung trotz Geständnis und Rückzahlungen.

Ausgang: Verurteilung zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe; Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt und Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer gegenüber einer Kassenärztlichen Vereinigung Leistungen abrechnet, muss abrechnungsrelevante Umstände, die den Honoraranspruch ausschließen (insbesondere unzulässige Vertretung), vollständig und zutreffend offenlegen; andernfalls kann Betrug vorliegen.

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Subventionsbetrug liegt vor, wenn bei der Mittelanforderung planmäßig überhöhte Personal- oder Sachkosten, nicht projektbezogene Arbeitsleistungen oder Scheinrechnungen geltend gemacht werden, um Auszahlungen aus einem Förderprogramm zu erhalten.

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Die Qualifikation des banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetrugs kann im minder schweren Fall anzuwenden sein, wenn es trotz Bewilligung tatsächlich nicht zur Auszahlung der Fördermittel und damit zu keinem Vermögensschaden kommt.

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Bestechung im geschäftlichen Verkehr ist erfüllt, wenn einem Entscheidungsträger eines Unternehmens erhebliche Vorteile zugewendet werden, um eine Bevorzugung bei der Auftragsvergabe zu sichern.

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Die Einwilligung in körperliche Eingriffe trägt Blutentnahmen und Impfungen nicht, wenn diese außerhalb zulässiger Delegation durch unzureichend qualifiziertes Personal ohne gebotene ärztliche Aufsicht veranlasst werden; der Hintermann kann wegen (mittelbarer) Körperverletzung verantwortlich sein.

Relevante Normen
§ 223 Abs. 1 StGB§ 263 Abs. 1 StGB§ 263 Abs. 5 StGB§ 264 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB§ 299 Abs. 2 StGB§ 334 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird kosten- und auslagenpflichtig wegen Betruges in 18 Fällen, Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 2 Fällen, Subventionsbetruges in 2 Fällen, Bestechung in 2 Fällen und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

- §§ 223 Abs. 1; 263 Abs. 1, 5; 264 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 3; 299 Abs. 2; 334 Abs. 1; 25 Abs. 1; 53, 56 Abs. 3 StGB -

Gründe

2

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

3

I.

4

Der Angeklagte, 1960 in C2 geboren, stammt aus geordneten Verhältnissen. Nach dem Abitur, das er 1979 in H ablegte, studierte er an den Universitäten in F4 und E2 Humanmedizin. 1985 erfolgte die Approbation zum Arzt, im Jahr darauf wurde er an der Medizinischen Fakultät der Universität E2 promoviert. Nach Assistenzarzttätigkeiten an Krankenhäusern in F4 und E2 war er drei Jahre M Stabsarzt bei der Bundeswehr in X3. 1989 ließ er sich in S als praktischer Arzt (später: Facharzt für Allgemeinmedizin) nieder.

5

Anfang der 90er Jahre gründete er einen – mittlerweile zur bundesweit tätigen Unternehmensgruppe ausgebauten – arbeitsmedizinischen Dienst, der hauptsächlich Zeitarbeitnehmerüberlassungsunternehmen betreut (S GmbH). Etwa ab dem Jahr 2000 folgten weitere Unternehmensgründungen vor allem in den Geschäftszweigen medizinische Diagnostik und Biotechnologie (u. a. N GmbH) sowie Personaldienstleistungen (Unternehmensgruppe H2. Seine enge Zusammenarbeit mit Hochschul- und Forschungseinrichtungen führte 2005 zur Verleihung einer Honorarprofessur durch die Fachhochschule S und der Ehrendoktorwürde durch die Technische Universität N. Im selben Jahr gewann er mit dem Projekt "N" den – im Rahmen eines Förderprogramms des Landes Nordrhein-Westfalen und der Europäischen Union veranstalteten – Zukunftswettbewerb Ruhrgebiet.

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Auf Grund der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, die diesem Verfahren vorausgingen, verzichtete der Angeklagte mit Wirkung zum Ablauf des Jahres 2006 auf seine Kassenzulassung. Seit Mai 2007 ruht auch seine Approbation als Arzt.

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Der Angeklagte ist geschieden. Er lebt zusammen mit seiner Partnerin, deren Tochter und seinen eigenen beiden Töchtern in S.

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Der Angeklagte befand sich vom 08.02.2007 bis zum 02.03.2007 in dieser Sache in Untersuchungshaft. Er ist nicht vorbestraft.

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II.

10

1.-18. Auf Grund seiner anderweitigen unternehmerischen Betätigungen war der Angeklagte ab 2002 weitgehend daran gehindert, seinen Beruf als niedergelassener Arzt auszuüben. Im Jahr 2002 war er durchschnittlich nur an drei und ab dem Jahr 2003 im Durchschnitt nur noch an zwei halben Tagen pro Woche in seiner Arztpraxis C3 Straße  in S anwesend. An diesen Tagen behandelte er vornehmlich seine Privatpatienten (Selbstzahler). Seine Kassenpatienten (Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung) ließ er dagegen überwiegend durch von ihm bestellte Vertreter – ab Ende 2003/Anfang 2004 vor allem durch Dipl. med. T, mit dem er in dieser Zeit eine Praxisgemeinschaft unterhielt, im gesamten Zeitraum u. a. durch Ärzte der S GmbH – behandeln, obwohl das Ausmaß seiner Abwesenheit die Bestellung eines allgemeinen Vertreters durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe erforderte und die ärztlichen Leistungen im Umfang unzulässiger Vertretung nicht vergütungsfähig waren.

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In seinen vierteljährlichen Abrechnungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung X für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 30.06.2006 verschwieg der Angeklagte, dass er die Kassenpatienten lediglich in geringem Umfang selbst behandelt hatte. Darüber hinaus rechnete er auch ärztliche Leistungen ab, die nicht im Rahmen seiner Praxis, sondern gegenüber Auftraggebern der S GmbH erbracht worden waren. Dem Angeklagten war bewusst, dass die Abrechnungen falsch waren und insoweit gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung kein Honoraranspruch bestand. Ihm kam es jedoch darauf an, sich durch wiederholten Abrechnungsbetrug eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen.

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Tatsächlich zahlte ihm die Kassenärztliche Vereinigung auf Grund der falschen Abrechnungen für den genannten Zeitraum bei einem Gesamthonorar von 747.281,16 € rund 300.000 € wie folgt zu Unrecht:

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Fall-Nr.AbrechnungsdatumAbrechnungszeitraumGesamthonorarSchaden
105.04.20021. Quartal 200244.862,58 €16.419,70 €
223.06.20022. Quartal 200244.005,10 €16.105,86 €
305.10.20023. Quartal 200241.069,88 €15.031,58 €
404.01.20034. Quartal 200239.101,13 €14.311,01 €
505.04.20031. Quartal 200340.509,68 €16.679,86 €
607.07.20032. Quartal 200340.182,93 €16.545,32 €
704.10.20033. Quartal 200344.083,79 €18.151,50 €
830.11./.01.20044. Quartal 200340.186,38 €16.546,74 €
901.02./03.04.20041. Quartal 200433.286,70 €13.705,80 €
1003.07.20042. Quartal 200434.484,23 €14.198,88 €
1112.10.20043. Quartal 200445.823,69 €18.867,91 €
1209.01.20054. Quartal 200445.170,19 €18.598,82 €
1331.03.20051. Quartal 200541.585,56 €17.122,85 €
1411.07.20052. Quartal 200543.182,98 €17.780,59 €
1501.10.20053. Quartal 200544.339,47 €18.256,78 €
1614.01.20064. Quartal 200548.676,35 €20.042,49 €
1731.03.20061. Quartal 200639.854,13 €16.409,94 €
1830.06.20062. Quartal 200636.876,39 €15.183,85 €
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Nachdem die Taten entdeckt worden waren, zahlte der Angeklagte im Januar 2007 unter dem Vorbehalt einer abschließenden Schadensermittlung 280.000 € an die Kassenärztliche Vereinigung X zurück. Wegen ihres weitergehenden Schadens behielt die Kassenärztliche Vereinigung zudem Honorare in Höhe von 20.000 € ein.

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19.-20. Zu den besonders wichtigen Auftraggebern der S GmbH zählte seit 2001 die B GmbH in T6, mit deren Geschäftsführer, dem gesondert verfolgten Jürgen O, der Angeklagte freundschaftlich und durch ein gemeinsames Zeitarbeitsunternehmen auch geschäftlich verbunden war.

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Um bei der Auftragsvergabe durch die B GmbH eine Bevorzugung der S GmbH sicherzustellen und Mitbewerber auf dem Markt der Arbeitsmedizin auszuschalten, beschloss der Angeklagte, O zu "schmieren". Auf dieser Grundlage stellte er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der S GmbH O im Jahre 2003 kostenlos einen gebrauchten PKW Porsche 996 (Fall 19) und in der Zeit von 2004 bis 2006 – wiederum kostenlos – einen neuen PKW Porsche 997 (Fall 20) zur Verfügung.

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Als Gegenleistung hielt O durch die Erweiterung eines Auftrags (Vertrag "Sicherheit") an der Geschäftsbeziehung mit der S GmbH fest.

18

21. Im Zuge seiner Zusammenarbeit mit der Fachhochschule H, an der er ab 2001 einen Lehrauftrag zur Unternehmensführung hatte und ab 2004 mit der Entwicklung eines MBA-Studienganges "Health-Management" befasst war, erfuhr der Angeklagte von einer dort erfolgreich betriebenen zweckwidrigen Verwendung öffentlicher Fördermittel. Er beschloss daraufhin, die offenkundige Missbrauchsanfälligkeit des bürokratischen Zuteilungsverfahrens ebenfalls auszunutzen und Subventionen zu erschleichen. Auf dieser Grundlage beantragte er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der S GmbH unter dem 02.04.2004 sowie unter dem 18.11.2004, 21.02.2005 und 08.03.2005 (Ergänzungsanträge) für das Projekt "N1" Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln im Rahmen des der Wirtschaftsförderung dienenden "NRW/EU – Ziel 2 – Programms NRW 2000-2006" auf der Grundlage der Richtlinie zum Technologie- und Innovationsprogramm NRW im Zukunftswettbewerb Ruhrgebiet.

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Durch Zuwendungsbescheid vom 07.04.2005 bewilligte das zuständige Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die K GmbH/Projektträger K, für den Zeitraum vom 01.12.2004 bis zum 31.12.2007 antragsgemäß eine Förderung in Höhe von 1.455.265 €.

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Im Rahmen der nachfolgenden Mittelanforderungen machte der Angeklagte, wie von vornherein geplant, überhöhte Personal- und Sachkosten geltend. So brachte er unter Vorlage inhaltlich falscher Stundenzettel bei den tatsächlich mit dem Projekt "N" befassten Arbeitnehmern der S GmbH – zu hohe Stundenzahlen in Ansatz und rechnete daneben auch Arbeitnehmer – nämlich xxxxxxx– ab, die für das geförderte Projekt gar nicht tätig geworden waren. Darüber hinaus reichte er mehrere Dutzend Rechnungen in insgesamt siebenstelliger Höhe ein – Aussteller waren die T4 GmbH aus S, die B GmbH, die Fachhochschule H und die an die Fachhochschule "angedockte" U GmbH aus H –, denen tatsächlich keine oder nur teilweise Leistungen zu Grunde lagen. Die auf diese Rechnungen gezahlten Gelder flossen schließlich teilweise – durch Scheinrechnungen diverser, von ihm beherrschter Unternehmen verschleiert – in den Einflussbereich des Angeklagten zurück.

21

Auf dieser Grundlage erhielt die S GmbH zwischen Juni 2005 und Dezember 2006 Gelder in Höhe von 1.153.955,85 € wie folgt ausgezahlt:

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Mittelanforderung-Nr.Datum der Mittelanforderung bzw. des TeilverwendungsnachweisesDatum der ZahlungBetrag
125.05.200515.06.200572.811,79 €
223.05.200515.06.2005151.175,82 €
313.07.200508.08.2005161.780,64 €
429.08.200528.10.2005115,81 €
504.10.200528.10.2005122.129,94 €
604.10.200515.12.200581.443,99 €
707.11.200515.12.200557.499,96 €
807.03.200623.03.200678.377,30 €
907.03.200624.03.200629.412,60 €
1011.04.200603.05.2006174.328,52 €
1121.06.200604.07.2006117.032,65 €
1227.07.200614.08.200650.493,51 €
1331.08.200608.09.200630.820,18 €
14/1529.09./30.11.200613.12.200626.533,14 €
23

Hiervon entfielen rund 650.000 € auf überhöhte Personal- und Sachkosten.

24

Nachdem die Tat entdeckt und der Zuwendungsbescheid unter dem 07.05.2007 – zunächst nicht bestandskräftig – widerrufen worden war, zahlte der Angeklagte am 25.05.2007 unter Vorbehalt den zurückgeforderten Betrag in Höhe von 1.269.089,13 € (ausgezahlte Subventionen nebst Zinsen) zurück.

25

Am 20.12.2007 nahm die S GmbH ihre Klage gegen den Widerrufsbescheid vom 07.05.2007 auf seine Veranlassung zurück.

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22. Spätestens gegen Ende des Jahres 2004 schloss sich der Angeklagte mit den gesondert verfolgten Dr. O, Dr. X2, Dr.  U, Dr.  L2 und Dr. T zusammen, um gemeinsam Subventionsbetrügereien zu begehen. Dabei kam es ihnen darauf an, die Ertragskraft u. a. der I GmbH und der P GmbH, deren Geschäftanteile damals noch der Angeklagte hielt, sowie der U & N5 GmbH zu stärken und sich selbst auf Dauer eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen. Nach ihrem Plan hatte Dr. T die Aufgabe, neue Fördermittel ausfindig zu machen und die betreffenden Förderanträge vorzubereiten. Der Angeklagte wollte zusammen mit Dr. O ein Netz von Firmen und Helfern aufbauen, um mit deren Hilfe Scheinkosten produzieren und die dafür gezahlten öffentlichen Fördermittel in andere Kanäle fließen lassen zu können. Dr. X sollte die Vorgänge mit technischen Unterlagen versehen. Dr. U und Dr. L2 kam die Aufgabe zu, als Geschäftsführer verschiedener Unternehmen T3 und Scheinrechnungen zu erstellen.

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Auf dieser Grundlage beantragte der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der M.I.T. – I GmbH und der P GmbH unter dem 27.09.2005 sowie unter dem 10.04., 24.04., 11.05., 12.05., 15.05., 16.05., 12.07., 17.07., 20.07., 25.07., 27.07. und 02.08.2006 (Ergänzungsanträge) zusammen mit Dr. U, Dr. L2 und Dr. O für das Projekt "Lab on a Chip" – Entwicklung und automatisierte Fertigung von Microarrays ("Genchips") für die Routinediagnostik – wiederum öffentliche Zuwendungen im Rahmen des "NRW/EU – Ziel 2 – Programms NRW 2000-2006", Programmteil Technologie und Innovation, im Zukunftswettbewerb Ruhrgebiet.

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Dabei machten sie, wie von vornherein geplant, gegenüber der zuständigen K GmbH/Projektträger K überhöhte Personal- und Sachkosten geltend. So legten sie Arbeitsverträge von Arbeitnehmern der S GmbH –X – sowie von Mitarbeitern der U & N5 GmbH vor, obwohl diese für das Projekt "Lab on a Chip" gar nicht tätig werden sollten. Darüber hinaus reichten sie nur zum Schein abgegebene Angebote der C GmbH aus N6 vom 22.06., 19.07. und 07.08.2006 über 220.000 € sowie der N GmbH aus N3 vom 25.07.2006 über 180.000 € ein, die allein den Zweck hatten, die voraussichtlichen Sachkosten aufzubauschen.

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Durch Zuwendungsbescheide vom 06.11.2006 bewilligte das zuständige Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die K GmbH/Projektträger K, antragsgemäß Förderungen in einer Gesamthöhe von 2.438.109 € wie folgt:

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UnternehmenSubventionsbetrag
P GmbH915.186 €
N + I GmbH624.051 €
U & N5 GmbH898.872 €
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Zu einer Auszahlung der Fördermittel kam es nicht. Die Zuwendungsbescheide betreffend die U & N5 GmbH und P GmbH wurden nach dem Bekanntwerden der staatsanwaltlichen Ermittlungen am 03.04.2007 widerrufen. Am 26.06.2007 erfolgte auch der Widerruf des an die N – I GmbH gerichteten Zuwendungsbescheids.

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23.-24. Ein für den Erfolg der Subventionsbetrügereien wichtiger Ansprechpartner war der gesondert verfolgte Ministerialrat Dr. h. c. F, der – zunächst im Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen als Referatsleiter für Bundesstrukturhilfemittel zuständig und ab Dezember 2005 im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes als Referatsleiter der Projektgruppe Gesundheitsstandort NRW tätig – insbesondere Dr. O bereits verschiedentlich bei Anträgen auf Gewährung von Fördermitteln mit befürwortenden Stellungnahmen unterstützt hatte.

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Der Angeklagte beschloss daher, Dr. h. c. F durch die Zuwendung materieller Vorteile dazu zu "ermutigen", sein Ermessen im Rahmen der Bewilligung von Fördermitteln auch zu Gunsten künftiger, bereits konkret geplanter Projekte des Angeklagten auszuüben.

34

Auf dieser Grundlage übernahm der Angeklagte über die S GmbH für Dr. h. c. F im Betrag von insgesamt 9.720,05 € die Kosten mehrerer Moskaureisen im Herbst 2005 und einer Dubaireise im Januar 2006 (Fall 23). Zur Verschleierung erfolgten die Zahlungen nicht unmittelbar an Dr. h. c. F, sondern über die – von dessen Söhnen betriebene – D & E GbR aus E2, die das Geld im Zusammenhang mit Zahlungen von insgesamt 11.055,54 € an diesen bzw. zu dessen Gunsten weiterleitete.

35

Im Einzelnen kam es zu folgenden Überweisungen der S GmbH:

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ZahlungsdatumBetragVerwendungszweck
20.09.20052.655,98 €Rechnungsausgleich
22.12.20055.018,99 €Rechnungsausgleich
27.02.20062.045,08 €Rechnungsausgleich
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Die Weitergabe des Geldes erfolgte durch Überweisungen der D & E GbR wie folgt:

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ZahlungsdatumBetragEmpfängerVerwendungszweck
07.09.20052.233,00 €Dr. h. c. FMoskaureise
07.11.20051.047,56 €Dr. h. c. FMoskaureise
07.11.20051.090,00 €Dr. h. c. FMoskaureise
07.11.20051.202,24 €Dr. h. c. FMoskaureise
15.11.20052.077,66 €B3Rechnungsausgleich
19.12.2005700,00 €Dr. h. c. FMoskaureise
27.12.2005660,00 €Dr. h. c. FMoskaureise
08.02.20062.045,08 €Dr. h. c. FDubaireise
39

Ebenfalls zum Zweck des "Schmierens" übergab der Angeklagte Dr. h. c. F im Dezember 2006 anlässlich eines Abendessens in seiner Wohnung in S einen Bargeldbetrag von 2.500 €, der aus seinem Privatvermögen stammte (Fall 24).

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25. Durch die Gewinnung mehrerer Großkunden wuchs die S GmbH ab 2002 rasch zu einem bundesweit tätigen Unternehmen. Infolge der starken Expansion stieg auch ihr Bedarf an Ärzten und medizinisch ausgebildetem Assistenzpersonal. Um die mit der Beschäftigung entsprechend qualifizierten Personals verbundenen Kosten jedenfalls teilweise zu "sparen", ordnete der Angeklagte als Geschäftsführer der S GmbH an, Blutentnahmen und Impfungen, die im Rahmen der arbeitsmedizinischen Untersuchungen anfielen, auch durch – nur notdürftig angelernte – Mitarbeiter ohne abgeschlossene medizinische Ausbildung durchzuführen. Dass eine solche Handhabung – die Mitarbeiter sollten sich als "arbeitsmedizinische Assistenten" ausgeben, die Anwesenheit oder umgehende Erreichbarkeit eines Arztes war nicht vorgesehen – die Grenze zulässiger Delegation ärztlicher Aufgaben an nicht-ärztliches Assistenzpersonal überschritt und daher von der Einwilligung der betreuten Arbeitnehmer in die Blutentnahmen und Impfungen nicht gedeckt war, nahm er in Kauf.

41

Auf dieser Grundlage führten mehrere "arbeitsmedizinische Assistenten" der S GmbH – nämlich der Groß- und Außenhandelskaufmann B, die Rechtsanwaltsgehilfin X, die Kauffrauen für Bürokommunikation N1 und S1 sowie (die ebenfalls fachfremde) G1 – zwischen Januar 2005 und Juni 2006 bei Arbeitnehmern der N2 GmbH & Co. KG aus S, I2 GmbH aus S und F2 AG aus F4 gutgläubig mindestens 227 Blutentnahmen und 33 Impfungen durch. Dabei teilten sie sich in einigen Fällen von Blutentnahmen die Arbeit mit der Arzthelferin F3 bzw. der Arzthelferin K5. Welche Blutentnahme in diesen Fällen von einem "arbeitsmedizinischen Assistenten" durchgeführt wurde, ist ungeklärt; dass weniger als die Hälfte – in "ungeraden" Fällen abgerundet – auf den jeweiligen "arbeitsmedizinischen Assistenten" entfiel, ist jedoch auszuschließen. Alle Blutentnahmen und Impfungen erfolgten kunstgerecht, zu Komplikationen kam es nicht.

42

Bezüglich der N2 GmbH & Co. KG handelte es sich im Einzelnen um folgende Fälle:

43

Datum"Assistent"ArzthelferinEinsatzortArbeitnehmerEingriff
44

12.01.2005B3O1V(Blutentnahme)
17.01.2005B3M2(sämtlich Blutentnahmen)
24.01.2005B3S(sämtlich Blutentnahmen)
25.01.2005B3O1N9(sämtlich Blutentnahmen)
12.04.2005B3O1D(sämtlich Blutentnahmen)
25.04.2005B3L3sämtlich Blutentnahmen)
26.04.2005B3O1P(sämtlich Blutentnahmen)
07.06.2005B3O2M1(sämtlich Blutentnahmen)
08.06.2005B3N9(sämtlich Blutentnahmen)
14.09.2005XF3(sämtlich Blutentnahmen)
21.11.2005GO1D(sämtlich Blutentnahmen)
06.12.2005XX(sämtlich Blutentnahmen)
07.12.2005ML3(sämtlich Blutentnahmen)
31.01.2006XO1N9(sämtlich Blutentnahmen)
01.02.2006XN9(sämtlich Blutentnahmen)
12.04.2006SO1M2(sämtlich Blutentnahmen)
25.04.2006XD(sämtlich Blutentnahmen)
20.06.2006XO1N9(sämtlich Blutentnahmen)
24.02.2005, 06.04.2005, 20.10.2005XM2Impfungen gegen Hepatitis A bzw. Hepatitis B
45

Bezüglich der Fischdick & I2 GmbH handelte es sich im Einzelnen um folgende Fälle:

46

Datum"Assistent"ArzthelferinOrtArbeitnehmerEingriff
47

04.04.2005B3O1N9(sämtlich Blutentnahmen)
05.04.2005B3O1N9(sämtlich Blutentnahmen)
06.04.2005B3O1I3(sämtlich Blutentnahmen)
18.04.2005B3O1L5(sämtlich Blutentnahmen)
09.05.2005B3X4(sämtlich Blutentnahmen)
48

Bei der F AG schließlich handelte es sich im Einzelnen um folgende Fälle:

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Datum"Assistent"ArzthelferinOrtArbeitnehmerEingriff
50

24.11.2005GF4(sämtlich Grippeschutzimpfungen)
51

Vor rund einem Jahr gab der Angeklagte diese Handhabung auf. Impfungen werden seitdem nur noch durch Ärzte vorgenommen. Blutentnahmen erfolgen nunmehr ausschließlich durch medizinisch ausgebildetes Assistenzpersonal und unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass es sich bei dem jeweiligen Mitarbeiter der S GmbH nicht um einen Arzt handelt.

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III.

53

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung im Sinne der getroffenen Feststellungen umfassend geständig eingelassen. An der Glaubhaftigkeit des Geständnisses zu zweifeln, besteht kein Anlass. Der Angeklagte hat das von ihm beschriebene Geschehen vor, während und nach den Taten in sich schlüssig und widerspruchsfrei in Übereinstimmung mit den Ermittlungsergebnissen geschildert.

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IV.

55

Der Angeklagte hat sich in den Fällen 1 bis 18 des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB), in den Fällen 19 und 20 der Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 2 StGB), in den Fällen 21 und 22 des – im Fall 22: durch banden- und zugleich gewerbsmäßige Begehung qualifizierten – Subventionsbetruges (§§ 263 Abs. 5, 264 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 StGB), in den Fällen 23 und 24 der Bestechung (§ 334 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 2 StGB) und im Fall 25 der – in mittelbarer Täterschaft begangenen – Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 25 Abs. 1 Fall 2 StGB) schuldig gemacht.

56

Die Taten sind tatmehrheitlich begangen (§ 53 Abs. 1 StGB).

57

V.

58

1. Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§§ 223 Abs. 1 StGB). Dasselbe gilt grundsätzlich für Betrug und einfachen Subventionsbetrug (§§ 263 Abs. 1, 264 Abs. 1 StGB). Die Strafe für qualifizierten Subventionsbetrug ist dagegen regelmäßig Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (§§ 263 Abs. 5, 264 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 StGB). Bestechung wird grundsätzlich mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 334 Abs. 1 S. 1 StGB) und Bestechung im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 299 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 StGB).

59

Hierbei hat es mit Ausnahme des qualifizierten Subventionsbetrugs sein Bewenden.

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a) Der qualifizierte Subventionsbetrug im Projekt "Lab on a Chip" (Fall 22) wiegt minder schwer (§§ 263 Abs. 5, 264 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 StGB). Zwar waren die erschlichenen Subventionen mit einem Gesamtbetrag von 2.438.109 € außerordentlich hoch. Allerdings wurden die bewilligten Fördermittel nach dem Bekanntwerden der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und nach Widerruf der Zuwendungsbescheide am 03.04.2007 (U & N5 GmbH und P GmbH) und 26.06.2007 (M.I.T. – I GmbH) nicht ausgezahlt, so dass kein Schaden eingetreten ist. Schon dies hebt die Tat gegenüber dem gewöhnlichen Fall eines qualifizierten Subventionsbetrugs ab (vgl. § 264 Abs. 5 StGB). Hierdurch verschiebt sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

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b) Im Übrigen bleibt es dagegen bei den Regelstrafrahmen. Insbesondere wiegt weder der Abrechnungsbetrug zum Nachteil der Kassenärztlichen Vereinigung X (Fälle 1 bis 18) noch der Subventionsbetrug im Projekt "N" (Fall 21) besonders schwerer (§ 263 Abs. 3 S. 1 StGB bzw. § 264 Abs. 2 S. 1 StGB).

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aa) Bei den Betrugstaten zum Nachteil der Kassenärztlichen Vereinigung X (Fälle 1 bis 18) spricht zwar für die Annahme besonders schwerer Fälle, dass der Angeklagte, der sich durch wiederholte falsche Quartalsabrechnungen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen wollte, gewerbsmäßig handelte (§ 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB). Allerdings wird die Regelwirkung des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB bereits durch die besonderen Tatumstände und das Nachtatverhalten des Angeklagten entkräftet. So waren die zu Unrecht abgerechneten Leistungen durch die von dem Angeklagten bestellten Vertreter tatsächlich erbracht worden, was die Taten gegenüber üblichen Abrechnungsbetrügereien bereits deutlich abhebt. Darüber hinaus hat der Angeklagte im Januar 2007 die nicht verdienten Honorare im Betrag von 280.000 € an die Kassenärztliche Vereinigung X zurückgezahlt und auch deren Einbehalt von weiteren 20.000 € hingenommen. Mag dies auch – wegen des von ihm erklärten Vorbehalts einer abschließenden Schadensermittlung – keine Schadenswiedergutmachung im eigentlichen Sinne sein, so hat er damit doch sichergestellt, dass die Kassenärztliche Vereinigung auf ihrem Schaden in der festgestellten Höhe von 300.000 € nicht "sitzen bleibt".

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bb) Bei dem einfachen Subventionsbetrug im Projekt "N" (Fall 21) spricht gegen die Annahme eines besonders schweren Falles, dass schon kein Regelbeispiel des § 264 Abs. 2 S. 2 StGB verwirklicht ist. Insbesondere handelte der Angeklagte nicht etwa aus grobem Eigennutz (§ 264 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB). Dass sein Gewinnstreben über das bei jedem Subventionsbetrüger zu beobachtende Maß hinausging, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist ungeklärt, ob die in seinen Einflussbereich zurückgeflossenen Gelder ihm persönlich zu Gute kamen. Auch ein "unbenannter" besonders schwerer Fall liegt nicht vor. Die bloße Höhe der gewährten Subventionen – bewilligt wurden 1.455.265 €, zur Auszahlung gelangten 1.153.955,85 € – reicht dafür nicht aus. Dies gilt erst recht für den durch Personal- und Sachkosten nicht gedeckten Betrag von rund 650.000 €. Zwar liegen sämtliche Beträge weit über der Grenze eines "großen Ausmaßes" i. S. v. § 264 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB. Allerdings wird dieser Umstand dadurch aufgewogen, dass der Angeklagte nach dem Widerruf der Zuwendungsbescheide am 25.05.2007 den zurückgeforderten Betrag in Höhe von 1.269.089,13 € (ausgezahlte Subventionen nebst Zinsen) zurückgezahlt und die S GmbH am 20.12.2007 schließlich auch ihre Klage gegen den Widerrufsbescheid vom 07.05.2007 auf seine Veranlassung hin zurückgenommen hat.

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2. Bei der Zumessung der Einzelstrafen innerhalb der Strafrahmen sind diese Umstände – teils zu Gunsten des Angeklagten, teils zu seinen Lasten – erneut zu berücksichtigen. Daneben fallen vor allem das rückhaltlose Geständnis und die bisherige Unbestraftheit des Angeklagten zu seinen Gunsten ins Gewicht. Ebenfalls mildernd wirkt sich aus, dass der Angeklagte bereits durch den Verlust der Kassenzulassung und das Ruhen seiner Approbation als Arzt "bestraft" ist. Auf der anderen Seite deuten die Zahl der Taten (25) und die Länge des Tatzeitraums (rund vier Jahre) auf eine nicht unerhebliche kriminelle Energie hin, die etwa auch durch die Verschleierung der Reisekostenerstattungen an Dr. h. c. F durch den V-Weg über die D & E GbR bestätigt wird. Besonders verwerflich ist die – von dem Angeklagten eingeführte – Handhabung der S GmbH zwischen Januar 2005 und Juni 2006, Blutentnahmen und Impfungen von nur notdürftig angelernten "arbeitsmedizinischen Assistenten" durchführen zu lassen. Hier wirkt nicht nur die sehr große Zahl der Einzelakte – mindestens 277 Blutentnahmen und 33 Impfungen – erheblich strafschärfend, sondern auch der Umstand, dass der Angeklagte, obwohl der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit der arbeitsmedizinisch betreuten Arbeitnehmer besonders verpflichtet, die "Körperverletzung als Gewerbe" betrieben hat.

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Bei Abwägung aller Umstände sind Einzelfreiheitsstrafen von

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einem Jahr und drei Monaten (Fall 25),

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einem Jahr (Fälle 21 und 22),

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sechs Monaten (Fälle 1 bis 18),

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fünf Monaten (Fälle 23 und 24) und

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vier Monaten (Fälle 19 und 20)

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schuldangemessen (§ 46 StGB) und, soweit es die Fälle 19, 20, 23 und 24 betrifft, wegen der Vielzahl der Taten zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich (§ 47 Abs. 1 StGB).

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3. Auf dieser Grundlage beläuft sich das Mindestmaß der Gesamtfreiheitsstrafen, auf welche die verwirkten Einzelstrafen zurückzuführen sind (§ 53 Abs. 1 StGB), auf ein Jahr und vier Monate; ihr Höchstmaß beträgt dreizehn Jahre und acht Monate (§§ 39, 54 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 StGB).

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Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist eine straffe Strafzusammenziehung angezeigt, weil die Taten weithin motivatorisch eng zusammenhängen (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB). Dies ist bei der Serie von Abrechnungsbetrügereien (Fälle 1 bis 18) besonders augenfällig, gilt aber etwa auch für das Zusammentreffen der Bestechungen Dr. h. c. F (Fälle 23 und 24) mit den Subventionsbetrügereien (Fälle 21 und 22). Danach ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von

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zwei Jahren

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ein gerechter Schuldausgleich (§ 46 StGB).

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VI.

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Die Vollstreckung der Gesamtstrafe kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.

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1. Zwar ist von dem bislang unbestraften, geständigen und sozial eingegliederten Angeklagten zu erwarten, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, zumal er durch die in dieser Sache vom 08.02.2007 bis zum 02.03.2007 vollzogene Untersuchungshaft zusätzlich gewarnt ist (§ 56 Abs. 1 StGB).

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2. Ebenso sind wegen der o. g. zahlreichen gewichtigen Milderungsgründe – insbesondere im Hinblick auf die Rückzahlung der nicht verdienten Kassenarzthonorare (280.000 €) und der erschlichenen Subventionen im Fall "N" (1.269.089,13 € einschließlich Zinsen) – besondere Umstände anzunehmen, die eine Aussetzung der zweijährigen Gesamtfreiheitsstrafe gestatteten (§§ 56 Abs. 2, 58 Abs. 1 StGB).

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3. Allerdings gebietet es die Verteidigung der Rechtsordnung, die Strafe zu vollstrecken (§§ 56 Abs. 3, 58 Abs. 1 StGB). Eine Aussetzung der Vollstreckung erschiene für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich und könnte das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttern.

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Die von dem Angeklagten durch Abrechnungsbetrügereien und Subventionsbetrug (Projekt "N") verursachten wirtschaftlichen Schäden summieren sich auf rund 950.000 €. Bei dem Subventionsbetrug im Projekt "M" ging es sogar um weitere mehr als 2.400.000 €, von denen fast zwei Drittel allein auf die Unternehmen des Angeklagten – P GmbH: rund 915.000 €, N. – I GmbH: rund 624.000 € – entfielen. Dies erfordert ebenso wie der Unrechtsgehalt der Korruptionsdelikte und der Körperverletzung eine nachdrückliche und energische Ahndung, um dem drohenden Ungleichgewicht zwischen der Strafpraxis bei der allgemeinen Kriminalität und der Strafpraxis in Wirtschaftsstrafsachen zu begegnen sowie dem besonderen öffentlichen Interesse an einer effektiven Strafverfolgung schwerwiegender Wirtschaftskriminalität gerecht zu werden.

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VII.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.