Unterlassungsanspruch wegen irreführender Umweltwerbung: 'CO2‑neutral' und 'Nachhaltig & regional'
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend wegen der Werbeaussagen „CO2‑neutral“ und „Nachhaltig & regional“. Das LG Bochum gab der Klage statt, verurteilte zur Unterlassung und sprach Abmahnkosten in Höhe von 260 € zu. Begründend führte das Gericht aus, die erste Aussage sei unrichtig, die zweite unklar und ohne erforderliche Erläuterung irreführend; Verjährungs- und Zustellungsfragen beurteilte es zu Gunsten des Klägers.
Ausgang: Klage auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in vollem Umfang stattgegeben; Beklagte zur Unterlassung und Zahlung von 260 € verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Werbeaussage, die eine umweltbezogene Eigenschaft (z. B. CO2‑Neutralität) behauptet, begründet einen Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3, 5 UWG, wenn die angegebene Umweltwirkung unzutreffend ist.
Werbung mit mehrdeutigen umweltbezogenen Begriffen (z. B. "nachhaltig", "regional") erfordert in der Werbung selbst klare und eindeutige Erläuterungen; fehlen diese, ist die Aussage zur Täuschung geeignet und damit irreführend im Sinne des § 5 UWG.
Bei Internetauftritten handelt es sich um eine Dauerhandlung; die Verjährung von Unterlassungsansprüchen beginnt erst mit der Entfernung der rechtswidrigen Inhalte.
Abmahnkosten nach § 13 Abs. 3 UWG sind erstattungsfähig; pauschalierte Gebührenbeträge sind dann zu ersetzen, wenn sie den in vergleichbaren Fällen üblichen Kostenrahmen nicht überschreiten.
Liegt zwischen Ablauf einer kurzen Verjährungsfrist und der Zustellung der Klage eine nur geringfügige Verzögerung (z. B. bis zu zwei Wochen), wirkt die Zustellung nach § 167 ZPO auf die Klageeinreichung zurück und hindert die Einrede der Verjährung.
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen unter # mit den Aussagen zu werben bzw. werben zu lassen:
„Dank E versenden wir dein Gerät CO2-neutral aus unserer Zentrale in N“,
wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 abgebildet;
und/oder
„Nachhaltig & regional Du unterstützt die Kreislaufwirtschaft & wir tun alles, um in unseren Prozessen so nachhaltig wie möglich zu sein. Alles vor Ort in N!“
wenn dies geschieht wie in Anlage K 4 abgebildet.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.05.2025 zu bezahlen.
3.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.
Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Tatbestand
Die Beklagte, die u. a. mobile Geräte, die refurbished (wiederaufbereitet) sind, vertreibt, betreibt die Webseite „#“.
Am 21.10.2024 fand sich auf der Webseite der Beklagten unter der Rubrik „Über uns“. u. a. die folgende Aussage:
„Dank E versenden wir dein Gerät CO2-neutral aus unserer Zentrale in N“.
Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Seite wird auf die Anl. K3 verwiesen.
Tatsächlich ist der Go Green Versand von E nur CO2-reduziert.
Zudem warb die Beklagte auf der Startseite ihrer Website unter dem Abschnitt „Warum Clevertronic?“ mit der Aussage:
„Nachhaltig & regional Du unterstützt die Kreislaufwirtschaft & wir tun alles, um in unseren Prozessen so nachhaltig wie möglich zu sein. Alles vor Ort in N!“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anl. K4 verwiesen.
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 11.11.2025 ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Abmahnung wird auf die Anl. K5 Bezug genommen.
Für die Abmahnung entstanden dem Kläger Kosten, die er mit einer Pauschale von 260,- € inklusive Mehrwertsteuer berechnet.
Die Beklagte hat die vom Kläger monierten Inhalte am 12.12.2024 von ihrer Webseite entfernt.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Werbung der Beklagten irreführend und damit wettbewerbswidrig gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass ihre Werbung nicht zu beanstanden gewesen sei. Jedermann sei klar, dass man Ware nicht ohne CO2 Ausstoß von einem Ort zu einem anderen transportiert werden könne. Der andere vom Kläger monierte Slogan sei nicht irreführend, weil der Erwerb von Geräten, die refurbished sind, nachhaltig sei. Zudem sitze die Beklagte in Münster und wickle all ihre geschäftlichen Prozesse dort ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet. Diese Entscheidung beruht - gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefasst - auf folgenden Erwägungen:
1.
Der Kläger kann nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG die Unterlassung der in der Anl. K3 ersichtlichen Aussage verlangen. Diese enthält eine unwahre Angabe über die Ware/Dienstleistung, als von der Beklagten ein CO2-neutraler Versand mit E beworben wird, es sich nach den unbestrittenen Darlegungen des Klägers bei E nur um einen Versand handelt, der CO2 reduziert ist.
Anhaltspunkte für das pauschale Vorbringen der Beklagten, jedermann wäre klar, d. h. auch die angesprochenen Verkehrskreise wüssten, dass ein Transport von Waren durch die Beklagte von einem zu einem anderen Ort nicht ohne CO2 Ausstoß erfolgen könne, sieht das Gericht nicht. Vielmehr ist das Gericht der Überzeugung, dass die monierte Aussage bei zumindest Teilen der potentiellen Kunden die Fehlvorstellung erwecken wird, dass die Beklagte mit E CO2-neutral versendet. Da der Schutz des Klimas ein inzwischen bei vielen Personen wichtiger Aspekt ist, ist die irreführende Aussage ohne weiteres geeignet, Verbraucher dazu zu veranlassen, sich zumindest mit den Angeboten der Beklagten zu befassen oder sogar bei ihr zu bestellen, was sie ohne diese Aussage nicht getan hätten.
Auch bezüglich der Werbeaussage in der Anl. K4 besteht nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, Absatz, 2 Nr. 1 UWG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch. Denn auch diese Aussage ist im Sinne von § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG zur Täuschung geeignet und irreführend, weil sie eine erläuterungsbedürftige Begrifflichkeit enthält und es an genau dieser Erläuterung fehlt. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom sieben 27.06.2024, Az. I ZR 98/23) sind bei der Werbung mit Umweltschutzbegriffen strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen. Werden mehrdeutige umweltbezogenen Begriffe verwendet, genügen, die zur Vermeidung einer Irreführung erforderlichen Erläuterungen regelmäßig nur dann, wenn so bereits in der Werbung selbst eindeutig und klar erklärt wird, welche konkrete Bedeutung maßgebend ist.
Das Begriffspaar „Nachhaltig & regional“ ist umweltbezogenen, weil mit nachhaltig die Schonung von Ressourcen gemeint ist und mit regional etwa die Vermeidung von langen Transportwegen verbunden wird. Was aber hier mit der Kombination beider Begriffe gemeint ist, was konkret nachhaltig und gleichzeitig regional an den Leistungen der Beklagten ist, wird nicht erklärt. Es bleibt auch bereits deshalb unklar und fraglich, weil sich die Beklagte mit ihrem Internetauftritt ersichtlich an bundesweite Kunden richtet und damit offensichtlich diese auch bundesweit beliefert.
Die somit erforderlichen Erläuterungen fehlen jedenfalls bei dieser Werbung. Diese daher irreführende Werbung ist auch wiederum geeignet, umweltbewusste Verbraucher anzusprechen und dazu zu veranlassen, sich mit den Angeboten der Beklagten zumindest auseinanderzusetzen, was sie ohne die Werbeaussagen der Beklagten nicht getan hätten.
Nach alldem ist der Unterlassungsanspruch im Hinblick auf beide Aussagen gegeben.
2.
Der Anspruch auf die Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 13 Abs. 3 UWG. Die Abmahnung der Werbeaussagen mit dem Schreiben vom 11.11.2024 war nach den obigen Ausführungen berechtigt. Die formellen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG sind gegeben. Die geltend gemachte Pauschale i.H.v. 260,- € liegt nach den Erfahrungen des erkennenden Gerichts auch im Rahmen der üblicherweise in vergleichbaren Konstellationen anfallenden Kosten und ist daher nicht zu beanstanden.
3.
Die geltend gemachten Ansprüche sind auch nicht nach § 11 Abs. 1 UWG verjährt.
Voraussetzung für den Beginn der kurzen Verjährungsfrist ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 UWG u.a., dass der Anspruch entstanden ist. Bezüglich der Unterlassungsansprüche liegt hier eine Dauerhandlung zugrunde. Bei Dauerhandlungen, wie dies etwa bei einem Internetauftritt gegeben ist, kann die Verjährung von Unterlassungsansprüchen nicht beginnen, solange der Eingriff noch fortbesteht (vgl. Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 11UWG, Rdn. 1.21).
Hier hat die Beklagte die streitgegenständlichen Inhalte am 12.12.2024 entfernt, sodass erst zu diesem Zeitpunkt die Dauerhandlung im Internet beendet war. Die Verjährungsfrist begann somit am 12.12.2024 und wäre so erst am 12.06.2025 abgelaufen. Die Klage wurde jedoch bereits am 19.05.2025 an die Beklagte zugestellt und damit rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist.
Der Erstattungsanspruch im Hinblick auf die Abmahnkosten (§ 13 Abs. 3 UWG) entsteht hingegen mit der berechtigten Abmahnung. Diese ist am 11.11.2024 ausgesprochen worden, sodass die Verjährung danach am 11.05.2025 eingetreten wäre, weil die Zustellung erst am 19.05.2025 erfolgte. Hier greift aber § 167 ZPO ein. Danach wirkt die Zustellung auf die Klageeinreichung zurück, wenn sie „demnächst“ erfolgt ist. Bei einem Zeitraum von bis zu zwei Wochen zwischen dem Ablauf der Frist und der Zustellung der Klage ist eine nur geringfügige Verzögerung gegeben, die unschädlich ist, selbst wenn sie auf Nachlässigkeit der Partei beruht (vgl. etwa Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl. 2018, § 167 Rdn. 12).
Hier liegen zwischen dem Ablauf der Frist und der Zustellung nur acht Tage, so dass eine Rückwirkung gegeben ist und auch insoweit keine Verjährung eingetreten ist.
4.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.