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Landgericht Bochum·18 O 40/07·09.05.2007

Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung und Kapitalanlagebetrug

ZivilrechtSchadensersatzrechtDeliktsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert Schadensersatz wegen mangelhafter Beratung und Kapitalanlagebetrugs nach Beteiligungen an atypisch stillen Gesellschaften; sie beziffert ihren Schaden auf 3.926,34 €. Das Landgericht Bochum gab der Klage statt und stellte die Haftung des mittelbar handelnden Gesellschafters fest. Maßgeblich waren Schulungsunterlagen, Rechtsscheinsgesichtspunkte und die Kenntnisstandsbewertung zur Verjährung.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 3.926,34 € und Feststellung der Haftung des Beklagten als mittelbar handelnder Täter wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung kann sowohl aus vertraglicher Verletzung von Beratungspflichten als auch aus einer unerlaubten Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB hergeleitet werden.

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Schriftliche Schulungsunterlagen, die einen manipulativen, wortgenauen Gesprächsablauf vorgeben, begründen indizielle Beweiskraft dafür, dass Vermittler Risiken verschweigen und Verbraucher unzureichend beraten werden.

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Formale Neugründungen oder Umfirmierungen entbinden nicht von Haftung; Rechtsscheinhaftung kann die Verantwortlichkeit für fortwirkende Vertriebsaktivitäten begründen.

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Das besondere Feststellungsinteresse ist zu bejahen, wenn die Feststellung wirtschaftliche Wirkungen für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Sinne des § 850f ZPO haben kann; der Streitwert kann hierfür mit einem Abschlag zum Leistungsinteresse bemessen werden.

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Die Verjährungsfrist beginnt mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen; wird Kenntnis erst später erlangt, ist die Einrede der Verjährung nicht begründet.

Relevante Normen
§ 850 f ZPO§ 32 ZPO§ 32b ZPO§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB§ 286 ZPO§ 138 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.926,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Eu-ropäischen Zentralbank seit dem 23.2.2007 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3 der Klägerin aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zu Schadensersatz verpflichtet ist. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtstreits als Gesamtschuldner. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll-streckbar.

Der Streitwert wird auf 7.67,41 € festgesetzt.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von allen Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung von Beratungspflichten aus einem stillschweigend geschlossenen Beratungsvertrag sowie wegen Kapitalanlagebetrugs und gegen den Beklagten zu 3 Feststellung einer Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung.

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Die Beklagte zu 1 befasst sich mit Finanzberatungsdienstleistungen. Sie existiert in ihrer jetzigen Form seit dem Jahre 2005. Die Beklagte zu 2 ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1 und der Beklagte zu 3 ihr alleiniger Gesellschafter. Am 1.11.2000 unterzeichnete die Klägerin einen Zeichnungsschein der G AG, für dessen Inhalt auf die Anlage K2 zur Klageschrift, Blatt 37 ff. der Akten Bezug genommen wird. In der Rubrik "Vermittler" sind als Vertriebsorganisation die "G1" und als Vermittlerin die als Zeugin benannte Frau T eingetragen. Ebenfalls unter dem 1.11.2000 unterzeichnete die Klägerin eine Vollmacht an die G AG zur Durchführung eines sog. "Aufbauprogramms". Aufgrund dieser Vollmacht schloss die G AG am 31.12.2000 und am 1.3.2004 mit den Folgegesellschaften G2 AG und der D AG & Co KG jeweils weitere Verträge über eine atypisch stille Gesellschaft. Für den Inhalt dieser Zeichnungsscheine wird auf die Anlagen K5 und K6 der Klageschrift, Blatt 50 bis 53 der Akten verwiesen. Die G2 AG und die D AG & Co KG betreiben ebenfalls Unternehmen zur Kapitalanlage im sog. Blind-Pool-Verfahren. Die Klägerin war im November 2000 als Konditorin beschäftigt und verdiente monatlich ca. 1000 DM. Unter dem 27.12.2006 schloss die Klägerin mit der G2 AG und der D AG & Co KG einen Vergleich, durch den sich diese Gesellschaften zur Zahlung eines Gesamtbetrages von 1.400,00 € verpflichteten. Zugleich wurde die Klägerin aus den Verträgen der G AG und der D AG & Co KG entlassen. In den Vergleichen, für deren Inhalt auf die Anlagen K9 und K10 der Klageschrift (Blatt 74, 75 der Klageschrift verwiesen wird), sind Ansprüche gegen den Vertrieb ausdrücklich ausgenommen.

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Die Klägerin behauptet, die Vertriebsmitarbeiterinnen T und C der Beklagten hätten sich mit ihr in Verbindung gesetzt, um ihr eine Beteiligung als atypisch stille Gesellschafterin bei der G AG anzutragen. Der Vertrieb dieser Kapitalanlage durch die genannten Vermittlerinnen sei im Auftrag der G3 GmbH & Co KG geschehen, deren Geschäftstätigkeit die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1, die G1 AG, zum 1.6.2001 komplett übernommen habe. Gespräche mit den beiden Vermittlerinnen hätten Ende Oktober und am 1.11.2000 jeweils in der Privatwohnung der Frau T in I stattgefunden. Die Gespräche seien so abgelaufen, wie dies in den als Anlage K1 zur Klageschrift (Blatt 31 ff. der Akten) eingereichten Schulungsunterlagen des G1 Strukturvertriebs dargestellt sei. Die Vermittlerinnen hätten insbesondere auch auf die Steuervorteile der angedienten Geldanlage aufmerksam gemacht. Als sie, die Klägerin darauf hingewiesen habe, dass sie so gut wie keine Steuern zahle, habe die Vermittlerin T geäußert, die Anlage werde sich trotzdem lohnen und es gebe vielleicht etwas zurück vom Finanzamt. Auf die mit der Anlage verbundenen Risiken hätten die Vermittlerinnen nicht oder nur unzureichend aufmerksam gemacht. Bei ordnungsgemäßer Beratung hätte sie die Anlagen nicht gezeichnet. Sie habe insgesamt 5.314,94 auf die Geldanlagen eingezahlt. Abzüglich getätigter Entnahmen in Höhe von 460,17 €, des Vergleichsbetrages mit der G2 AG und der D AG & Co KG in Höhe von insgesamt 1.400,00 € und zuzüglich entgangenem Gewinn in Höhe von 471,57 € ergebe sich zu ihren Lasten ein Schaden in Höhe von 3.926,34 €. Das besondere Interesse für den Feststellungsantrag gegen den Beklagten zu 3 begründet die Klägerin mit den Wirkungen des § 850 f ZPO.

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Die Klägerin beantragt,

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wie erkannt.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie rügen die Zuständigkeit des Landgerichts Bochum und halten das besondere Feststellungsinteresse in Bezug auf den gegen den Beklagten zu 3 gerichteten Feststellungsantrag nicht für gegeben. Eine Haftung der Beklagten sei schon deshalb nicht gegeben, weil die Beklagten zu 1 und 2 zum Zeitpunkt der Zeichnung der Geldanlagen rechtlich noch gar nicht existent gewesen sei. Aus diesem Grunde sei auch eine Haftung des Beklagten zu 3, der als Geschäftsführer der Beklagten zu 2 in Anspruch genommen werde, nicht denkbar. Die Beklagten bestreiten mit näheren Darlegungen den behaupteten Inhalt des Beratungsgesprächs. Sie bestreiten ferner, dass die Vermittlerin T für sie oder eine andere Vertriebsorganisation im Umfeld der G4 tätig geworden sei. Frau T sei vielmehr im Jahre 2000 für eine andere Vertriebsorganisation, die G5 AG tätig gewesen. Insoweit beziehen sich die Beklagten auf die als Anlage G5 ihrer Klageerwiderung vorgelegte Vertriebsvereinbarung zwischen der G5 AG und Frau T. Die geleisteten Einzahlungen der Klägerin bestreiten die Beklagten mit Nichtwissen. Schließlich erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung.

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Für die weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Das Landgericht Bochum ist sachlich und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ist gegeben, weil der Streitwert 7.67,41 € beträgt und damit über 5.000,00 € liegt. Die Kammer hält es für sachgerecht, den Streitwert für den Feststellungsantrag zu 2 mit 80 v.H. des behaupteten Schadens anzusetzen. Auszugehen ist für die Festsetzung des Streitwerts vom Angriffsinteresse der Klägerin. Mit Rücksicht auf die seitens der Klägerin in den Blick genommenen Wirkungen des § 850 f ZPO kommt dem Feststellungsantrag ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu, der wie in anderen Fällen auch mit einem geringen Abschlag zum Leistungsinteresse angesetzt werden kann. Die örtliche Zuständigkeit folgt jedenfalls aus § 32 ZPO. Die Klägerin stützt ihren Anspruch jedenfalls auch auf eine unerlaubte Handlung der Beklagten. Eine den Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO ausschließende ausschließliche Zuständigkeit gemäß § 32b ZPO ist nicht gegeben. Die Zuständigkeit des § 32b ZPO gilt nicht für den sog. grauen Kapitalmarkt. Das besondere Feststellungsinteresse für den Klageantrag zu 2 ist jedenfalls mit Rücksicht auf die Wirkungen des § 850f ZPO zu bejahen.

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Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 3.926,34 €. Der Anspruch ist sowohl unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Beratungspflichten aus Vertrag als auch wegen Kapitalanlagebetruges aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB gerechtfertigt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Vermittlerinnen T und C ihre Gespräche mit der Klägerin so geführt haben, wie das als Anlage 1 zur Klageschrift eingereichte Schulungspapier des G1 Strukturvertriebs dies den Vertriebsmitarbeitern vorgab. Die Kammer glaubt den Erklärungen der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im Termin am 5.4.2007, § 286 ZPO. Ihre Angaben werden mit hinreichend sicherer Indizwirkung durch die zu den Akten gereichten Schulungspapiere gestützt. Diese Schulungspapiere sind ersichtlich darauf angelegt, die Mitarbeiter des Strukturvertriebs zu veranlassen, unerfahrene Verbraucher zu manipulieren und nach der Art unseriöser Drückerkolonnen zu Rechtsgeschäften zu überreden, die dem Verbraucher keinerlei Vorteile bringen können. Soweit die Beklagten mit näheren Darlegungen bestreiten, dass Frau T und Frau C das "Beratungsgespräch" mit der Klägerin gemäß dem von der G1 vorgegebenen Gesprächsverlauf geführt haben und ausführen, die Beraterinnen hätten vielmehr auf sämtliche Risiken der Anlage hingewiesen, hält die Kammer dieses Bestreiten wegen eines offenkundigen Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO für unbeachtlich. Die Schulungspapiere sehen eine Beratung der Kunden nicht vor, sondern nur deren gezielte Manipulation durch einen Wort für Wort vorgegebenen Gesprächsverlauf. Die Beklagten können nicht ernsthaft erwarten, mit dem Vorbringen gehört zu werden, Ihre Vertriebsmitarbeiter berieten seriös, wenn sie sie bewusst dazu anleitet, den Kunden unrealistische Versprechungen zu machen, Gewinne von 9% bis 10% und erhebliche Steuervorteile in Aussicht zu stellen. Einer Frau mit einem Monatseinkommen von 1.000 DM eine hochriskante, überdies durch hohe Provisionen geschmälerte, Geldanlage als Steuersparmodell zu verkaufen, kann man nur als bodenlose Unverschämtheit bezeichnen. Die Beratung der Vertriebsmitarbeiterinnen entsprach dem Schulungskonzept der G4; sie war grob fehlerhaft und versprach der Klägerin auf betrügerische Weise unrealistische Vorteile. Dass die Beraterin T bei der Zeichnung der Beteiligung bei der G für die G4 und nicht für die G5 AG tätig war, ergibt sich mit hinreichend sicherer Indizwirkung aus dem Eintrag in der Rubrik "Vermittler". Hier ist als Vertriebsorganisation die G4 und nicht die G5 AG eingetragen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass eine Mitarbeiterin für mehrere Vertriebsorganisationen tätig ist. Die Klage richtet sich auch gegen die richtigen Beklagten. Es gehört zur gezielten Strategie der G4, sich durch häufige Umfirmierungen einer Haftung entziehen zu wollen. Die Beklagten haften trotz ihrer formalen Neugründung im Jahre 2005 jedenfalls unter Rechtsscheinsgesichtspunkten. Den Schaden hat die Klägerin in der Klageschrift zutreffend berechnet, §§ 249 ff. BGB. Der Anspruch ist schließlich auch nicht verjährt, da die Klägerin erst im Jahre 2006 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat. Der Zinsanspruch folgt aus § 294 BGB.

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Der Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet, da der Beklagte als vorsätzlich handelnder mittelbarer Täter hinter dem systematisch an den Verbrauchern begangenen Kapitalanlagebetrug steht.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.