Irreführende Herkunftsangabe durch Artikelüberschrift bei 3D-gedrucktem Kfz-Teil (UWG)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren Unterlassung gegen ein P.-Angebot, dessen Überschrift den Eindruck eines Originalteils des Automobilherstellers erweckte. Das LG Bochum bestätigte die einstweilige Verfügung wegen Irreführung über die betriebliche Herkunft (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Ein aufklärender Hinweis in der Beschreibung beseitige die Täuschungsgefahr nicht, da bereits das Anlocken durch Irreführung unzulässig sei und der Kauf ohne Kenntnisnahme der Aufklärung möglich bleibe. Die Wiederholungsgefahr sei nicht entfallen, u.a. weil eine Unterlassungserklärung nicht hinreichend als zugegangen glaubhaft gemacht und zudem vom Gläubiger abgelehnt worden sei.
Ausgang: Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung erfolglos; Verfügung bestätigt und Kosten dem Verfügungsbeklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Artikelüberschrift, die den Hersteller nennt, ist zur Irreführung über die betriebliche Herkunft geeignet, wenn dadurch der Eindruck eines Originalprodukts entsteht, obwohl die Ware von einem Dritten hergestellt ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG).
Für die Irreführung genügt die Eignung, beim maßgeblichen Verkehr eine Fehlvorstellung hervorzurufen; erforderlich ist eine Prognose des Verkehrsverständnisses, nicht der Nachweis tatsächlicher Fehlvorstellungen.
Ein aufklärender Hinweis in der Artikelbeschreibung beseitigt eine durch die Überschrift bewirkte Irreführungsgefahr nicht, wenn bereits das Anlocken durch den falschen Anschein eine geschäftliche Entscheidung beeinflussen kann und der Vertragsschluss ohne Kenntnisnahme der Aufklärung möglich ist.
Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er an die konkrete Verletzungsform anknüpft und dadurch erkennbar ist, welches Verhalten sowie kerngleiche Verstöße künftig zu unterlassen sind.
Die Wiederholungsgefahr entfällt nicht, wenn der Zugang einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht ist oder wenn der Gläubiger die Unterwerfungserklärung ablehnt und damit die abschreckende Vertragsstrafbindung nicht zustande kommt.
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 05.06.2024 in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 12.06.2024 wird bestätigt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Verfügungsbeklagte zu tragen.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin, die im 3D-Druck Waren vielfältiger Art produziert und vertreibt, bietet unter anderem mit „Spiegelverstellung für I. Außenspiegel Griff N01“ (P.-Artikelnummer: N02) an. Die Antragstellerin erhält durchschnittlich ca. 3350 positive Bewertungen im Monat für Verkäufe auf der Handelsplattform P..
Der Verfügungsbeklagte bot am 13.05.2024 auf der Internetplattform „P.“ unter dem Nutzernamen „S.“ unter anderem „I Hebel Spiegelverstellung Außenspiegel Griff Knopf | J. (P.-Artikelnummer N03) an. Hinsichtlich des Inhalts der entsprechenden Anzeige auf der Plattform J. wird auf die mit der einstweiligen Verfügung vom 05.06.2024 Bezug genommen.
Unter dem 13.05.2024 mahnte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin namens und in Auftrag dieser den Verfügungsbeklagten ab. Hinsichtlich des Inhaltes des Abmahnschreibens wird auf dieses, vorgelegt als Anlage HKMW 3 zur Antragsschrift vom 05.06.2024, Bezug genommen.
Der Verfügungsbeklagte reagierte auf die Abmahnung mit einer E-Mail vom 22.05.2024 an den Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin. Der E-Mail waren diverse Anlagen beigefügt, unter anderem ein als Anlage 10 bezeichnetes Dokument, das eine Unterlassungserklärung enthielt. Hinsichtlich des Inhalts der Unterlassungserklärung wird auf diese, vorgelegt mit der Anlage HKMW 4 zur Antragsschrift vom 05.06.2024, dort Seite 34, Bezug genommen. Am 24.05.2024 ging ein Umschlag beim Prozessbevollmächtigten ein, der vom Verfügungsbeklagten an diesen übersandt worden war. Inhalt dieses Umschlags waren weitestgehend die Dokumente, die mit der E-Mail vom 22.05.2024 bereits elektronisch übersandt worden waren. Ob auch die Unterlassungserklärung im Original Inhalt des Umschlags war, ist streitig. Der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin teilte am 28.05.2024 per E-Mail mit, dass dies nicht der Fall gewesen sei und setzte per E-Mail eine Nachfrist zur Nachreichung der Unterlassungserklärung im Original bis zum 31.05.2024. Der Verfügungsbeklagte antwortete hierauf per E-Mail vom 31.05.2024, stellte die Übersendung jedoch nicht in Aussicht. Der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin erklärte mit E-Mail ebenfalls vom 31.05.2024, dass die Unterlassungserklärung vorsorglich klarstellend abgelehnt werde.
Mit Antrag vom 05.06.2024 hat die Verfügungsklägerin beantragt,
die nachfolgend formulierte einstweilige Verfügung, wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden allein, zu erlassen:
Dem Antragsgegner wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, im Bereich des Handels mit im 3D-Druckverfahren herstellbaren Verbrauchsgütern anzugeben, dass die angebotene Ware eine solche eines bestimmten Herstellers sei, wenn die Ware tatsächlich nicht mit Wissen und Wollen dieses Herstellers im Bereich der europäischen Union in Verkehr gebracht worden ist, wie geschehen am 13.05.2024 auf der Handelsplattform P. in Angebot: „N. Hebel Spiegelverstellung Außenspiegel Griff Knopf | J. (P.-Artikelnummer N03) gemäß Anlage HKMW 1.
Die Kammer hat durch Beschluss des Vorsitzenden vom 05.06.2024 die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen. Auf Antrag der Verfügungsklägerin wurde der Beschluss unter dem 12.06.2024 berichtigt, da der Name des entscheidenden Richters nicht in dem Beschluss angegeben war. Der Verfügungsbeklagte hat gegen die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 28.06.2024 Widerspruch eingelegt.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, die Überschrift der gegenständlichen Anzeige auf der Plattform J..de „N. Hebel Spiegelverstellung Außenspiegel Griff Knopf“ erwecke den Eindruck, dass die angebotene Ware ein Original-Zubehör der L., X., sei. Sie ist weiter der Ansicht, dass der Verfügungsbeklagte mit der gegenständlichen Anzeige die von seinem Angebot angesprochenen Kunden über eine wesentliche Eigenschaft der Ware, nämlich den Hersteller beziehungsweise die betriebliche Herkunft der Ware, in getäuscht habe. Die Anzeige verstoße damit gegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Die Irreführung sei auch spürbar, denn Verbraucher würden sich eher für Original-Ersatz- und Zubehörteile des Herstellers entscheiden als für Waren von Drittanbietern. Die Aufklärung innerhalb der Artikelbeschreibung könne die Irreführung nicht beseitigen, denn der Verbraucher könne das Geschäft abschließen, ohne diese Informationen zur Kenntnis nehmen zu müssen. Gerade der durch die Überschrift erzeugte Irrtum über den Hersteller könne Verbraucher dazu verleiten, sich nicht weiter mit dem Angebot zu beschäftigen, weil sie davon ausgehen, mit der Originalware ohnehin das bestmögliche Produkt erhalten zu werden. Die Verfügungsklägerin ist zudem der Ansicht, dass die Vorlage nur eines Scans einer Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr des unlauteren Verhaltens nicht beseitige. Zudem sei die Wiederholungsgefahr ohnehin gegeben, da die Unterlassungserklärung abgelehnt worden sei und daher dem Verfügungsbeklagten keine Sanktion im Falle eines erneuten unlauteren Verhaltens drohe.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 05.06.2024 in der berichtigten Fassung vom 12.06.2024 aufrecht zu erhalten.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass abzulehnen.
Er behauptet, er habe die Unterlassungserklärung in Anwesenheit seiner Lebensgefährtin, der benannten Zeugin T., in den Umschlag gesteckt, der dem Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin zugegangen sei. Dieser sei zudem bereits am 24.05.2024 diesem zugegangen. Er ist der Ansicht, dass eine Irreführung nicht vorliege, da in der Artikelbeschreibung deutlich angegeben werde, dass es sich nicht um ein Originalteil handele. Weiter sei die einstweilige Verfügung zu Unrecht erlassen worden, da das Verhalten, das laut dieser zu unterlassen sei, von dem Verfügungsbeklagten nicht an den Tag gelegt worden sei.
Entscheidungsgründe
I. Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, da der Antrag auf ihren Erlass weiterhin zulässig und begründet ist.
1. Der Verfügungsgrund ergibt sich aus der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG.
2. Auch besteht ein Verfügungsanspruch. Die Verfügungsklägerin hat einen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 UWG, da der Verfügungsbeklagte sich gemäß §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG unlauter verhalten hat.
Die Parteien stehen unstreitig in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander.
Die vom Verfügungsbeklagte gewählte Überschrift ist geeignet, den angesprochenen Verkehrskreis dahingehend zu täuschen, dass es sich um ein Originalteil und nicht um ein Teil, dass von einem Dritten, hier im 3D-Druckverfahren vom Verfügungsbeklagten hergestellt wurde. Entscheidend ist nicht, ob die Angabe beim maßgeblichen Verkehr eine Fehlvorstellung hervorgerufen hat, sondern ob sie bei ihm eine Fehlvorstellung erwecken kann. Erforderlich ist eine Prognose, wie der Verkehr die Angabe verstehen kann. Zur Täuschung geeignet ist eine Angabe dann, wenn Verkehrsverständnis und objektive Sachlage eine Diskrepanz aufweisen (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Dreyer, 5. Aufl. 2021, UWG § 5 Rn. 259). Dies ist hier der Fall, da allein die Nennung des Herstellers in der Artikelbezeichnung in der Anzeige die Vorstellung beim angesprochenen Verkehrskreis hervorrufen wird, dass es sich um ein Originalteil des Automobilherstellers handelt. Diese Irreführung wird auch nicht durch den Hinweis in der Anzeige selbst beseitigt, wonach es sich nicht um ein Originalteil handele. Denn es ist bereits das Anlocken durch Irreführung untersagt und es ist deswegen schon ausreichend, wenn der Verkehr durch den falschen Anschein veranlasst wird, sich mit dem Angebot näher zu beschäftigen und eine geschäftliche Entscheidung zu treffen (BeckOK UWG/Rehart/Ruhl/Isele, 24. Ed. 1.4.2024, UWG § 5 Rn. 166). Da durch die Überschrift bereits der Eindruck erweckt wird, dass Hersteller der Automobilhersteller sei und der Endkunde hierdurch veranlasst sein könnte, sich mit der Anzeige näher auseinander zu setzen, ist die Irreführung bereits erfolgt, sobald der Endkunde die Anzeige aufruft. Weiter kann der Endkunde – worauf die Verfügungsklägerin zurecht hinweist – ohne zu der aufklärende Information weiterzuscrollen bzw. ohne diese gezielt aufzurufen den Kauf des Artikels abschließen. Damit ist nicht gewährleistet, dass der Endkunde die aufklärende Information überhaupt zur Kenntnis nimmt.
Weiter ist der Antrag der Verfügungsklägerin hinreichend bestimmt und von dem bestehenden Anspruch umfasst, sodass die einstweilige Verfügung auch nicht deswegen aufzuheben war, da insoweit kein Anspruch bestünde. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Umfangs des Unterlassungsanspruchs ist dabei die konkrete Verletzungshandlung (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, 42. Aufl. 2024, UWG § 8 Rn. 1.64; MüKoUWG/Fritzsche, 3. Aufl. 2022, UWG § 8 Rn. 127). Entscheidend ist deswegen, dass – wie hier – der Antrag und die einstweilige Verfügung auf den konkreten Verstoß Bezug nehmen, sodass erkennbar ist, welches Verhalten und welche kerngleichen Verstöße in Zukunft zu unterlassen sind. Dabei kann sich der Verfügungsbeklagte auch nicht darauf berufen, dass er nie angegeben habe, dass Hersteller des angebotenen Ersatzteils die L. sei. Nach dem Vorgesagten ist genau dies Gegenstand der Irreführung und des Irrtums, der bei dem Endkunden entstehen könnte. Die konkrete Formulierung der Unterlassungsverpflichtung ist, vorausgesetzt auf den konkreten Verstoß wird Bezug genommen, sodann zweitrangig, da ohnehin alle kerngleichen Verstöße von dieser umfasst sind (vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Goldmann, 5. Aufl. 2021, UWG § 8 Rn. 160; BGH GRUR 2014, 706 Rn. 11, beck-online).
Zudem liegt auch die erforderliche Wiederholungsgefahr vor. Diese wird bei Wettbewerbsverstößen nach einem einmaligen Verstoß grundsätzlich vermutet (Ohly/Sosnitza/Ohly, 8. Aufl. 2023, UWG § 8 Rn. 8 m.w.N.). Diese Vermutung wurde hier auch nicht widerlegt. Zwar hat der Verfügungsbeklagte glaubhaft gemacht, dass er die Unterlassungserklärung an den Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin rechtzeitig übersandt hat. Allerdings hat die Verfügungsklägerin ihrerseits durch eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin ihres Prozessbevollmächtigten, die den Sendungsumschlag geöffnet und den Inhalt geprüft hatte, glaubhaft gemacht, dass die Unterlassungserklärung nicht in dem Umschlag enthalten war. Dass die schriftliche Unterlassungserklärung zugegangen ist, ist daher mit der für eine Überzeugungsbildung des Gerichts nach dem Maßstab der Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) erforderlichen hinreichenden bzw. überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen (BGH NJW 2019, 2092 Rn. 12, beck-online).
Darüber hinaus hat der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin die Unterwerfungserklärung ausdrücklich abgelehnt. Lehnt der Gläubiger die Annahme der strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Schuldner ab, scheitert der Abschluss des Unterlassungsvertrags und es fehlt ab diesem Zeitpunkt an der für den Wegfall der Wiederholungsgefahr erforderlichen Abschreckungswirkung durch eine (drohende) Vertragsstrafverpflichtung (BGH NJW 2023, 1654, beck-online). Daher ist die Wiederholungsgefahr schon allein aufgrund der Ablehnung der Unterlassungserklärung nicht weggefallen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit kommt aus der Natur der Sache heraus nicht in Betracht (Musielak/Voit/Huber/Braun, 21. Aufl. 2024, ZPO § 925 Rn. 7).