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Landgericht Bochum·18 O 227/06·04.12.2006

Bürgschaft aus Leasingvertrag: Klage mangels Zahlungsbeweis abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtBürgschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung aus einer vom Beklagten übernommenen Bürgschaft für einen Leasingvertrag. Das Gericht erkennt eine wirksame Bürgschaft an, verneint jedoch den Anspruch, weil die Klägerin den Nachweis geleisteter Zahlungen an die Verkäuferin nicht erbracht hat. Interne Zahlungsfreigaben genügen nicht als Zahlungsnachweis. Die Klage wird deshalb abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung aus Bürgschaft abgewiesen, da Klägerin fehlenden Nachweis geleisteter Zahlungen nicht erbracht hat

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Bürgschaftserklärung muss hinreichend bestimmbar sein; fehlende Details in der Urkunde können durch sonstige Umstände (z. B. ein ergänzendes, vom Bürgen unterzeichnetes Schreiben) ausgelegt und konkretisiert werden.

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Die Haftung des Bürgen setzt einen bestehen­den, durchsetzbaren Anspruch gegen den Hauptschuldner voraus; der Gläubiger trägt die Beweislast für die Voraussetzungen dieses Anspruchs.

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Zur Geltendmachung einer Bürgschaftsforderung ist der Nachweis tatsächlicher Zahlungen oder eines entstandenen Erstattungsanspruchs gegen den Hauptschuldner erforderlich; interne Zahlungsfreigaben allein genügen nicht.

4

Bei Fehlen des erforderlichen Zahlungs- oder Überweisungsnachweises ist die Klage auf Zahlung aus der Bürgschaft abzuweisen, obwohl die Bürgschaft wirksam übernommen wurde.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin schloss am 23.06./07.07.2005 mit der G Fleisch- und H GmbH einen Leasingvertrag mit der Nr. 560461-842082 über eine Software-Systemlösung.

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Unter dem Datum des 23.06.2005 unterzeichnete der Beklagte eine Bürgschaftserklärung, die über die Bezeichnung des Bürgen (des Beklagten) und des Kunden (der G GmbH) keine individualisierende Merkmale enthält. Insbesondere sind die vorgedruckten Ausfüllkästchen "Vertrag-Nr." und "vom" nicht ausgefüllt.

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Am 07.07.2005 unterzeichnete der Beklagte ein an ihn gerichtetes Schreiben der Klägerin, in dem sie ausführt:

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"Sie haben in Kenntnis der Besonderheiten des Projektgeschäftes die Bürgschaft für den Leasingvertrag 560461-0842082 übernommen. Dafür danken wir ihnen und bestätigen den Erhalt der Bürgschaft.

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Aufgrund der Komplexität des Projektes und um spätere Missverständnisse zu vermeiden, möchten wir die Formulierungen "Ansprüche" und "Leasingvertrag" im Bürgschaftstext präzisieren."

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Sodann folgen Ausführungen dazu, welche Leistungen genau durch die Bürgschaftserklärung abgedeckt werden sollten.

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Über der Unterschrift des Beklagten in diesem Schreiben steht

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"Mit vorstehenden Ausführungen vollinhaltlich einverstanden."

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Zahlungen an die Klägerin auf den Leasingvertrag sind nicht erfolgt. Hinsichtlich des Vermögens der G GmbH ist Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.

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Die Klägerin behauptet, sie habe aufgrund von Zahlungsfreigaben vom 14.07.2005 und 30.09.2005 insgesamt 96.384,11 € auf den Kaufpreis der Systemlösung an deren Erstellerin, die T GmbH gezahlt.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zur Zahlung von 96.384,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2006 zu verurteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bestreitet, dass Kaufpreiszahlungen durch die Klägerin auf den Leasingvertrag erfolgt sind und ist im übrigen der Ansicht, die von ihm unterzeichnete Bürgschaftserklärung sei nicht hinreichend bestimmt.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht keinen Anspruch gegen den Beklagten aus dessen Bürgschaftserklärung zu.

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Zwar ist entgegen der Ansicht des Beklagten davon auszugehen, dass dieser wirksam eine Bürgschaft für den abgeschlossenen Leasingvertrag übernommen hat, die Klägerin hat aber nicht unter Beweis gestellt, dass tatsächlich Zahlungen an die T GmbH als Verkäuferin der Softwarelösung geflossen sind.

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Hinsichtlich der Bestimmtheit der Bürgschaftserklärung verhält es sich so, dass die ursprünglich unterzeichnete Bürgschaftserklärung vom 23.06.2005 nicht die Formerfordernisse erfüllt. Es ist in keiner Weise konkretisiert, auf welchen Leasingvertrag diese sich beziehen soll. Allerdings müssen sich nicht sämtliche Bürgschaftserklärungen unmittelbar aus der Bürgschaftsurkunde ergeben, sondern es können sonstige Umstände zur Auslegung herangezogen werden. Ein solcher sonstiger Umstand ist das von dem Beklagten am 07.07.2005 unterzeichnete Schreiben. Dieses enthält die erforderlichen Konkretisierungen. Damit steht zweifelsfrei fest, dass der Beklagte die Bürgschaft für den Leasingvertrag vom 23.06./07.07.2005 übernommen hat.

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Bürgschaftsforderungen bestehen jedoch nur insoweit, als auch ein Anspruch gegen den Hauptschuldner gegeben ist. Dies würde hier voraussetzen, dass die Klägerin durch Erbringung von Zahlungen auf den Kaufpreis entsprechende Erstattungsansprüche gegen die G GmbH hätte. Indes hat der Beklagte hier bestritten, dass Zahlungen seitens der Klägerin geflossen sind. Beweisbelastet für die Erbringung von Zahlungen ist die Klägerin. Sie hat hierfür jedoch, obwohl der Beklagte bereits auf Seite 3 seines Schriftsatzes vom 24.08.2006 ausdrücklich Zahlungen auf diesen Leasingvertrag bestritten hat, keinen Beweis hierfür angeboten. Soweit auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 04.10.2006 Beweis angeboten wird durch Zeugnis einer Frau M, bezieht sich dieses lediglich darauf, welches Datum in den Formularen der Zahlungsfreigaben enthalten war. Die Zahlungen selbst sind jedoch nicht, beispielsweise durch Kontoauszüge oder Überweisungsbelege, unter Beweis gestellt worden. Interne Zahlungsfreigaben reichen hierfür nicht aus.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.