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Landgericht Bochum·17 O 89/12·12.08.2012

Kostenentscheidung bei Unterlassungsklage wegen nicht zugelassener H11-Scheinwerfer

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Produktsicherheitsrecht (StVZO)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit als erledigt; das Landgericht beschloss nach § 91a ZPO über die Kosten und legte diese dem Beklagten auf. Das Gericht bejahte die örtliche Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 UWG und einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 i.V.m. § 22a StVZO, weil die angebotenen H11-Scheinwerfer kein Prüfzeichen trugen und Hinweise nicht hinreichend sichtbar waren.

Ausgang: Beschluss: Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt; Streitwert bis 03.08.2012: 15.000 EUR, danach Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Wird ein Rechtsstreit in der Hauptsache durch Erledigung erledigt, kann über die Kosten durch Beschluss nach § 91a ZPO entschieden werden.

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Bei Internetangeboten deutschlandweit tätiger Unternehmen ist der fliegende Gerichtsstand des § 14 Abs. 2 UWG zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche grundsätzlich gegeben.

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§ 22a StVZO verlangt für zulassungspflichtige Fahrzeugteile ein amtlich zugeordnetes Prüfzeichen; das Angebot solcher Teile ohne dieses Prüfzeichen kann einen Unterlassungsanspruch begründen.

4

Hinweise auf fehlende Zulassung in Onlineangeboten müssen unmittelbar und deutlich sichtbar sein; ein lediglich am Ende der Angebotsseite platzierter Hinweis genügt diesen Anforderungen nicht.

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Für das Verbot nach § 22a StVZO ist maßgeblich die objektive Verwendungsmöglichkeit im Straßenverkehr; ein hoher Preis des Produkts ist unbeachtlich.

Relevante Normen
§ 91a ZPO§ 14 Abs. 2 UWG§ StVZO§ 22a StVZO§ 22a Abs. 2 StGB§ 22a Abs. 2 StVZO

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt (§ 91 a ZPO).

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 03.08.2012:              15.000,00 EUR

danach:              Die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten

Gründe

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Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

3

Gemäß § 91 a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.

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Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.

5

Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien bestehen an der ursprünglichen Berechtigung der Klageforderung in der Hauptsache keine Bedenken. Es war daher davon auszugehen, dass die beklagte Partei unterlegen wäre.

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Die Klage war zulässig. Das angerufene Gericht ist örtlich zuständig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des OLG Hamm, dass Wettbewerbsverstöße durch Internetangebote deutschlandweit tätiger Unternehmen im Rahmen des fliegenden Gerichtsstandes gemäß § 14 Abs. 2 UWG grundsätzlich bei jedem Landgericht in Deutschland geltend gemacht werden können (vgl. etwa OLG Hamm MMR 2008, 178). Selbst die bewusste Ausnutzung eines „Rechtsprechungsgefälles“ ist dabei erlaubt (vgl. OLG Hamm Urt. v. 01.04.2008 – 4 U 10/08).

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Die Klage war auch begründet. Denn dem Kläger stand bis zur beiderseitigen Erledigungserklärung gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 in Verbindung mit § 22 a StVZO ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu.

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Unstreitig ist, dass die Parteien Wettbewerber sind.

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Gemäß § 22 a Abs. 1 Nr. 7 StVZO müssen Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht in einer amtlichen genehmigten Bauart ausgeführt sein. Gemäß § 22 a Abs. 2 StVZO dürfen derartige Fahrzeugteile zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur angeboten werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Ein derartiges Prüfzeichen haben die vom Beklagten angebotenen H 11 Scheinwerferlampen unstreitig nicht. Darauf weist der Beklagte im weiteren Verlauf seines Angebotes bei f zwar hin. Dieser Hinweis ist jedoch unzureichend. Das Angebot findet sich bei f unter allgemeinen Rubriken für Autoersatzteile. Auch nach der deutlich herausgestellten Überschrift muss der potentielle Kunde daher zunächst davon ausgehen, ein Ersatzteil zu erwerben, welches für den normalen Autobetrieb zugelassen ist. Nach der Gestaltung des Angebots ist es auch ohne weiteres möglich, dass der Kunde unmittelbar auf den Button „Sofort-Kaufen“ klickt, ohne den im weiteren Verlauf der Angebotsseite durch herunterscrollen zu findenden Hinweise noch zur Kenntnis zu nehmen. Um den Anforderungen zu genügen hätte der Hinweis bei Aufrufen des Angebotes unmittelbar deutlich sichtbar, d.h. etwa in der Überschrift enthalten sein müssen. Ausreichend wäre es auch gewesen, das Angebot ausschließlich unter einer speziell gekennzeichneten Rubrik, etwa „Rennsport“ oder „Showzwecke“, zu plazieren.

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Darauf, dass der angebotene Artikel möglicherweise für Kunden wegen seines hohen Preises für eine Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr nicht interessant sei, kommt es nicht an. Denn maßgebend für § 22 a Abs. 2 StGB ist ausschließlich, dass die objektive Verwendungsmöglichkeit besteht (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 22 a StVZO Rdn. 28 m.w.N.).

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Bei der Regelung in § 22 a Abs. 2 StVZO handelt es sich um eine Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Denn die Kennzeichnungspflichten bestehen gerade auch zum Schutz der Verbraucher vor nicht amtlich genehmigten und damit potentiell gefährlichen Fahrzeugteilen.

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Schließlich war der in der Klageschrift beantragte Unterlassungsausspruch auch nicht zu weit gefasst. Denn durch die dortige konkrete Bezugnahme auf das unter Nennung der Artikelnummer monierte Angebot ist das Verhalten des Beklagten, dessen Unterlassung der Kläger begehrt, hinreichend eingegrenzt worden.

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