Bestätigung einstweiliger Verfügung: Versand von E‑Zigarettenbestandteilen ohne Altersverifikation untersagt
KI-Zusammenfassung
Der Verfügungskläger verlangte Bestätigung einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte, die E‑Zigaretten‑Bestandteile online ohne Altersverifikation versandt hatte. Streitpunkt war, ob solche Ersatzteile vom Schutzbereich des JuSchG erfasst sind. Das Landgericht bestätigte die Verfügung und wertete den angebotenen Glastank als Bestandteil i.S.v. JuSchG; die Wiederholungsgefahr und die Zuständigkeit nach §14 Abs.2 UWG wurden bejaht.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen Versand von E‑Zigarettenbestandteilen ohne Altersverifikation bestätigt; Unterlassungsanspruch des Klägers stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bestandteile einer E‑Zigarette sind vom Schutzbereich des § 10 Abs. 4 JuSchG erfasst, wenn sie nach ihrer Beschaffenheit und Zweckbestimmung dazu bestimmt sind, in eine E‑Zigarette eingebaut zu werden.
Bei der Auslegung des Begriffs „E‑Zigarette“ ist der Schutzzweck des JuSchG zu berücksichtigen; eine teleologische Auslegung schließt Bestandteile ein, um einer Umgehung des Jugendschutzes durch Einzelvertrieb vorzubeugen.
Die Legaldefinition der EU‑Tabakproduktrichtlinie (Art. 2 Nr. 16 VO 2014/40/EU) kann bei der Auslegung des Begriffs E‑Zigarette zugunsten einer Einbeziehung von Bestandteilen herangezogen werden.
Bei Internetangeboten im Versandhandel begründet die bundesweite Abrufbarkeit das Rechtsschutzinteresse und nach § 14 Abs. 2 UWG den fliegenden Gerichtsstand eines jeden Landgerichts, das wegen wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche zuständig ist.
Bei Feststellung einer wettbewerbsrechtlich relevanten Verletzungshandlung indiziert diese Wiederholungsgefahr; die Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung wird nach § 12 Abs. 2 UWG regelmäßig vermutet.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 185/20 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 21.08.2020 wird bestätigt.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien handeln beide im Internet u.a. mit E-Zigaretten.
Die Verfügungsbeklagte bot im Sommer 2020 in ihrem Online-Shop "www.t.de" einen "B" an.
Wegen der Einzelheiten des Angebots wird auf die Anlage AS 2 der Antragsschrift verwiesen.
Im Rahmen eines Testkaufs vom 30.07.2020 stellte sich heraus, dass die Verfügungsbeklagte das o.g. Produkt ohne Altersverifikation versandt hatte. Wegen der Einzelheiten des Testkaufs und des Versands wird auf die Anlagen AS 3 und AS 4 verwiesen.
Der Verfügungskläger ist der Auffassung, dass das Versenden der o.g. Ware ohne Altersverifikation einen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz darstellt.
Der Verfügungskläger erwirkte nach einer erfolglosen Abmahnung eine einstweilige Verfügung vom 21.08.2020 gegen die Verfügungsbeklagte mit folgendem Ausspruch:
„Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Haft zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Schuldnerin, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr im Fernabsatz Bestandteile von E-Zigaretten abzugeben, ohne Vorkehrungen zu treffen, um eine Abgabe dieser Waren an Kinder und Jugendliche zu verhindern, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 4.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.“
Nach Widerspruch durch die Verfügungsbeklagte beantragt der Verfügungskläger,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, dass das versandte Produkt als Zubehör-Artikel für einen Bestandteil einer E-Zigarette nicht vom Jugendschutzrecht umfasst sei.
Der Verfügungsbeklagte hat ferner die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 27.10.2020 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung vom 21.08.2020 war zu bestätigen. Diese Entscheidung beruht - gem. § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefasst - auf folgenden Erwägungen:
I.
Der Antrag ist zulässig.
Das angerufene Gericht ist örtlich zuständig. Maßgebend ist, dass der geltend gemachte Verstoß gegen die Jugendschutz-Vorschriften an den Begriff des "Versandhandels" im Sinne der §§ 10 Abs. 3 und 4, 1 Abs. 4 JuSchG anknüpft. Insoweit ist das relevante Verhalten des Versandhändlers vom Angebot der Ware im Internet über die Aufgabe der Sendung beim Versandunternehmen bis hin zur Auslieferung als Einheit zu sehen. Ausgehend davon vermittelt das im Internet bundesweit abrufbare Angebot im Rahmen des fliegenden Gerichtsstandes nach § 14 Abs. 2 UWG die Zuständigkeit bei jedem Landgericht in Deutschland und damit auch die Zuständigkeit des Landgerichts Bochum.
II.
Der Antrag ist auch begründet.
Dem Verfügungskläger steht gegen die Verfügungsbeklagte ein Unterlassungsanspruch im in der einstweiligen Verfügung tenorierten Umfang nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG, 10 Abs. 3 und 4 JuSchG zu.
1.
Der Versand und die Zustellung der von der Verfügungsbeklagten angebotenen Ware "B" ohne Altersverifikation verstößt gegen das Jugendschutzgesetz. Denn dabei handelt es sich um einen Bestandteil von E-Zigaretten. Reines Zubehör ist die Ware dagegen nicht. Denn sie besteht aus einem Glastank, der von einem Schutzkorb aus Metall umfasst ist und der - wie schon auch die Beschreibung auf der Verpackung "Replacement Tank" aufzeigt - als Ersatz für den normalen Tank verwendet wird.
Wenn in § 10 Abs. 4 JuSchG Kinder und Jugendliche vor elektronischen Zigaretten geschützt werden, so gilt dieser Schutz auch im Hinblick auf die Bestandteile, aus denen die E-Zigarette besteht. Denn ansonsten wäre eine Umgehung der Schutzvorschriften schon dadurch möglich, dass die einzelnen Komponenten der E-Zigarette gesondert angeboten werden und dann vom (minderjährigen) Kunden wieder zusammengesetzt werden könnten.
Diese am Schutzzweck orientierte Auslegung des Begriffs E-Zigarette steht auch im Einklang mit der Legaldefinition des Begriffs in Artikel 2 Nr. 16 der Verordnung 2014/40/EU, bei der auch die Bestandteile dieses Produktes - namentlich der Tank - ausdrücklich diesem Begriff untergeordnet werden.
2.
Die somit festzustellende Verletzungshandlung indiziert hier die Wiederholungsgefahr. Die Dringlichkeit wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet.
3.
Nach alledem war die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
III.
Die Kostenentscheidung war entsprechend § 91 ZPO zu treffen. Mit Rücksicht darauf, dass die einstweilige Verfügung bestätigt wurde, ist das Urteil aus sich heraus vorläufig vollstreckbar.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.